Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.02.2001

Rechtsprechung
   BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00   

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BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00 (https://dejure.org/2001,207)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2001 - 2 StR 513/00 (https://dejure.org/2001,207)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2001 - 2 StR 513/00 (https://dejure.org/2001,207)
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Verteidiger der Schneeballsystem-Betrüger

§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB, die Annahme "bemakelten" Geldes als Strafverteidigerhonorar in Kenntnis seiner Herkunft ist als Geldwäsche strafbar, für Strafverteidiger gilt der Geldwäschetatbestand uneingeschränkt (Hinweis: insoweit ist die Rechtsauffassung des BGH gem. Urteil des BVerfG «Geldwäsche - Strafverteidigerhonorar» verfassungswidrig)

Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 2 StGB; § ... 73a StGB; § 257 StGB; § 259 StGB; § 261 Abs. 1 StGB; § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 261 Abs. 6 StGB; § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO; § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 111b StPO; § 142 Abs. 1 StPO; § 137 StPO; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 3 lit.c EM
    Geldwäsche; Strafverteidigung; Pflichtverteidigung; Freiheit der Advokatur; Sozialadäquanz; Anfangsverdacht; Begünstigung durch Verteidigerhandeln

  • lexetius.com
  • DFR

    Geldwäsche bei Strafverteidigerhonorar

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Geldwäsche durch Strafverteidiger

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Geldwäsche durch Strafverteidiger

  • nomos.de PDF, S. 26 (Kurzinformation)

    Geldwäsche durch Strafverteidiger

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    StGB § 261 Abs. 2 Nr. 1
    Zur Frage der Geldwäsche durch Strafverteidiger

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Geldwäsche durch Strafverteidiger

  • 123recht.net (Pressemeldung, 4.7.2001)

    Anwälte können sich durch Annahme ihres Honorars der Geldwäsche strafbar machen

Besprechungen u.ä. (6)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Strafverteidigerpraxis - Geldwäsche durch Strafverteidiger

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Berufsrecht - Geldwäsche und § 370a AO: Hohes Strafbarkeitsrisiko für den Steuerberater

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Annahme bemakelten Geldes als Rechtsanwalts- (Strafverteidiger-)Honorar in Kenntnis seiner Herkunft ist strafbar nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vermögensdelikte, Entgegennahme von Verteidigerhonorar als Geldwäsche

  • archive.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rezeption der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch die Strafsenate des Bundesgerichtshofs (RA Ulrich Sommer)

  • archive.org (Entscheidungsbesprechung)

    Die Geldwäsche-Entscheidung des BGH - Auswirkungen auf die Praxis der Strafverteidigung (Werner Leitner; StraFo 2001, 388)

Sonstiges

  • IWW (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Strafverteidigung - Strafvereitelung und Geldwäsche

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 68
  • NJW 2001, 2891
  • NJW 2001, 3242
  • NStZ 2001, 535
  • NStZ 2001, 647 (Ls.)
  • NJ 2001, 413
  • StV 2001, 506
  • VersR 2002, 507
  • WM 2001, 1579
  • JR 2002, 251
  • JR 2002, 27
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00
    ee) Die beiläufige Erwägung in BGHSt 45, 235, 248 steht nicht entgegen, da die Angeklagten als Zahlungsempfänger im vorliegenden Fall gerade nicht gutgläubig waren.
  • OLG Hamburg, 06.01.2000 - 2 Ws 185/99

    Entgegennahme von Verteidigerhonorar als Geldwäsche

    Auszug aus BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00
    So wird eine restriktive Auslegung unter Heranziehung des Gesichtspunkts der Sozialadäquanz (Bottermann, Untersuchungen zu den grundlegenden Problematiken des Geldwäschetatbestandes auch in seinen Bezügen zum Geldwäschegesetz S. 67 f. m.w.N.; Salditt StraFo 1992, 121 f.; Rengier, Strafrecht BT S. 295; ablehnend Barton StV 1993, 156 f., 159) gefordert, eine verfassungskonforme Auslegung (HansOLG Hamburg NJW 2000, 673 f. mit weiteren Differenzierungen; zu den Bedenken gegen die verfassungskonforme Auslegung in diesem Fall vgl. Reichert, Anm. zu OLG Hamburg NStZ 2000, 316; siehe auch Otto JZ 436 f.) oder teleologische Reduktion (Barton aaO S. 156 f.; Salditt aaO S. 132; teilweise wird auch eine Einschränkung nur für den subjektiven Tatbestand gefordert) des Tatbestands vertreten oder die Annahme eines Rechtfertigungsgrunds (Bernsmann StV 2000, 40 f.; zustimmend Lüderssen StV 2000, 205, 207; auch Hamm NJW 2000, 636 f.; ablehnend Hefendehl, FS für Roxin S. 145, 154 f.) vorgeschlagen, wobei überwiegend gefordert wird, daß eine Strafbarkeit des Verteidigers auch dann auszuscheiden habe, wenn dieser positive Kenntnis von der Herkunft der Gelder aus Katalogtaten habe.
  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

    Auszug aus BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00
    Bei einer Regelung, die die Berufsausübung nur mittelbar beeinträchtigt, ist ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nur dann gegeben, wenn die Bestimmung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen läßt (BVerfGE 70, 191, 214).
  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Auszug aus BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00
    Eine prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO liegt vor, wenn die Vorgänge innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (ständige Rechtsprechung, BGHSt 45, 211 f. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 01.07.1999 - 2 Ws 198/99

    Aussetzung der Reststrafe: Anhörungspflicht

    Auszug aus BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00
    So wird eine restriktive Auslegung unter Heranziehung des Gesichtspunkts der Sozialadäquanz (Bottermann, Untersuchungen zu den grundlegenden Problematiken des Geldwäschetatbestandes auch in seinen Bezügen zum Geldwäschegesetz S. 67 f. m.w.N.; Salditt StraFo 1992, 121 f.; Rengier, Strafrecht BT S. 295; ablehnend Barton StV 1993, 156 f., 159) gefordert, eine verfassungskonforme Auslegung (HansOLG Hamburg NJW 2000, 673 f. mit weiteren Differenzierungen; zu den Bedenken gegen die verfassungskonforme Auslegung in diesem Fall vgl. Reichert, Anm. zu OLG Hamburg NStZ 2000, 316; siehe auch Otto JZ 436 f.) oder teleologische Reduktion (Barton aaO S. 156 f.; Salditt aaO S. 132; teilweise wird auch eine Einschränkung nur für den subjektiven Tatbestand gefordert) des Tatbestands vertreten oder die Annahme eines Rechtfertigungsgrunds (Bernsmann StV 2000, 40 f.; zustimmend Lüderssen StV 2000, 205, 207; auch Hamm NJW 2000, 636 f.; ablehnend Hefendehl, FS für Roxin S. 145, 154 f.) vorgeschlagen, wobei überwiegend gefordert wird, daß eine Strafbarkeit des Verteidigers auch dann auszuscheiden habe, wenn dieser positive Kenntnis von der Herkunft der Gelder aus Katalogtaten habe.
  • BGH, 21.12.1983 - 2 StR 578/83

    Frage der Identität der Tat bei Veränderung des Tatbildes zwischen Anklage und

    Auszug aus BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00
    Verändert sich das Bild des Geschehens, auf das die Anklage hinweist, kommt es darauf an, ob die Nämlichkeit der Tat trotz dieser Veränderung noch gewahrt ist (BGHSt 32, 215, 218).
  • OLG Stuttgart, 20.04.1988 - 1 Ws 49/88

    Strafprozeßrecht: Sicherungsgeber bzw. Verfahrensbeteiligter bei Verfall einer

    Auszug aus BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00
    Der Hinterlegungsvertrag ist vielmehr im Zusammenhang mit dem gegen den Beschuldigten ergangenen Haftverschonungsbeschluß auszulegen (vgl. auch BGH Rpfleger 1955, 187; OLG Stuttgart Justiz 1988, 373).
  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Der 2. Strafsenat hat auf die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung (vgl. BGHSt 47, 68 ff.) Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei direkten Vorsatz festgestellt habe; über einen Fall des bedingten Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit habe der Senat noch nicht entschieden.

    Die wohl überwiegende Lehre gelangt zu dem Ergebnis, der Strafverteidiger sei wie jeder andere am Wirtschaftsleben Teilnehmende tauglicher Täter einer Geldwäsche (vgl. Altenhain, Nomos Kommentar zum StGB, 2001, § 261, Rn. 126 ff.; Hefendehl, in: Festschrift für Roxin, 2001, S. 145, 168; Katholnigg, JR 2002, S. 30; Neuheuser, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2003, § 261, Rn. 74; Peglau, wistra 2001, S. 461 ff.; Stree, in: Schönke/Schröder, Kommentar zum StGB, 26. Aufl. 2001, § 261, Rn. 17; Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 51. Aufl., § 261, Rn. 32).

    Eine Norm, die den Strafverteidiger einem nicht hinreichend kalkulierbaren Risiko aussetzt, selbst in die Beschuldigtenstellung zu geraten, begründet daher die für den Strafverteidiger kaum beherrschbare Gefahr, dass die Strafverfolgungsbehörden mittelbar Einfluss auf das Verteidigungsverhältnis nehmen (vgl. Amelung, AnwBl 2002, S. 347 ff.; Leitner, StraFO 2001, S. 388 ff.).

    Der Hinweis des Bundesgerichtshofs, der Strafverteidiger könne möglichen Gefahren durch Niederlegung des Wahlmandats und Anbringung eines Beiordnungsantrags ausweichen (vgl. BGHSt 47, 68 ), lässt außer Acht, dass die Pflichtverteidigung ein Sonderopfer des Strafverteidigers im öffentlichen Interesse ist.

  • BVerfG, 28.07.2015 - 2 BvR 2558/14

    Verfassungskonforme Auslegung des Geldwäschetatbestandes bei Honorarannahme durch

    Auf Grundlage der auch von der Verfassungsbeschwerde vertretenen Auffassung, die bei Absatz 1 subjektiv ein "finales' Handeln fordert, kann - wenn diese Zielrichtung fehlt - allein Absatz 2 verwirklicht sein (vgl. auch BGHSt 47, 68 ).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2005 - 2 Ws 66/04

    Geldwäsche durch Strafverteidiger: Hinterlegung einer aus einer Katalogtat

    Nach der gesetzgeberischen Zielsetzung ist der Begriff des Herrührens weit auszulegen, so daß es ausreicht, wenn der ursprüngliche Gegenstand - wie hier - unter Beibehaltung seines Wertes durch einen anderen ersetzt wird (BGHSt 47, 68, 79; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 261 StGB, Rdnr. 7; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 261, Rdnr. 7).

    Sein Verhalten erfüllt indes die Tatbestandsvariante der Gefährdung der Sicherstellung des "bemakelten" Gegenstandes zum Zwecke des Verfalls - sofern ein solcher im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht kommen sollte -, jedenfalls aber der Rückgewinnungshilfe (§ 111 b Abs. 5 StPO; vgl. BGHSt 47, 68, 80; Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 111 b, Rdnr. 5 und 6).

    Dieser Tatbestand kann zugleich mit dem des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB gegeben sein (vgl. BGHSt 47, 68, 80).

    Von einer Begünstigungshandlung ist dann auszugehen, wenn diese objektiv geeignet ist, die durch die Vortat erlangten Vorteile - etwa durch eine Erschwerung des Zugriffs der Gläubiger (vgl. BGHSt 47, 68, 82) - zu sichern, wobei schon eine abstrakte Gefährdung im Sinne einer generellen Eignung der Handlung zur Vorteilssicherung ausreicht (Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 7).

    Denn durch die Eigenhinterlegung hat im Falle einer Freigabe der Kaution nur der Angeklagte einen Anspruch auf Rückzahlung gegen die Staatskasse, so daß, wie bereits ausgeführt, eine Pfändung dieses Rückzahlungsanspruchs durch die Geschädigten nicht möglich ist; diesen bleibt vielmehr nur der - von der D ... beschrittene - Weg der Pfändung eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs des Beschuldigten A gegen den Angeklagten (vgl. BGHSt 47, 68, 81).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würde es für die Annahme einer Begünstigungshandlung sogar ausreichen, wenn die oben genannte Auslegung ergäbe, daß der Angeklagte trotz der Angabe seiner eigenen Person als Hinterleger und Empfangsberechtigter letztlich nicht als Eigenhinterleger anzusehen wäre, weil auch in diesem Fall die in dem Hinterlegungsantrag enthaltenen Angaben geeignet wären, den Zugriff der Gläubiger zu erschweren (BGHSt 47, 68, 81/82).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil vom 04.07.2001 ausgeführt, es stehe der Annahme des § 257 StGB nicht entgegen, wenn der Verteidiger mit der Begünstigungshandlung von vornherein auch die Sicherung oder Befriedigung der Honoraransprüche angestrebt habe (BGHSt 47, 68, 82).

    Demgegenüber sind andere wichtige Aspekte, namentlich die Frage des hinreichenden Tatverdachts der Begünstigung, in sehr verkürzter Form und ohne die gebotene ausführliche Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - die Entscheidung BGHSt 47, 68 wird in diesem Zusammenhang nur am Rande erwähnt - behandelt worden.

  • BGH, 09.11.2011 - 1 StR 302/11

    Kommunale Wasserwerke Leipzig (KWL): Korruptionsvorwürfe müssen neu verhandelt

    Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn die in Betracht kommenden Delikte - wovon die Anklageschrift naheliegend ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00 = BGHSt 47, 22, 26) - aus materiell-rechtlicher Sicht in Tateinheit zueinander verwirklicht worden sein könnten, so dass sich eine Aburteilung in getrennten Verfahren ohnehin verbieten würde (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00 = BGHSt 47, 68, 82).
  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 627/17

    Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer

    Eine Bestrafung gemäß § 261 Abs. 2 StGB kommt daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Verurteilung nach § 261 Abs. 1 StGB nicht erfolgen kann, wonach bezüglich der inneren Tatseite ein Mehr gegenüber § 261 Abs. 2 StGB vorausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167 Rn. 30; vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80).
  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 626/17

    Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer

    Eine Bestrafung gemäß § 261 Abs. 2 StGB kommt mithin nur in Betracht, wenn eine Verurteilung nach § 261 Abs. 1 StGB nicht möglich ist, wonach bezüglich der inneren Tatseite ein Mehr gegenüber § 261 Abs. 2 StGB vorausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167 Rn. 30; vom 4. Juli 2001 19 - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80).

    Dies hat Auswirkungen unter anderem auf den jeweiligen subjektiven Tatbestand, weil sich der Vorsatz bei den beiden letztgenannten Varianten auch auf den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise der konkreten Gefährdung erstrecken muss (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80 f.).

  • BGH, 27.07.2016 - 2 StR 451/15

    Geldwäsche (Begriff des Herrührens aus einer rechtswidrigen Tat: Surrogate;

    Die in § 261 Abs. 6 StGB vorgesehene Einschränkung der Strafbarkeit erstreckt sich - anders als vom Landgericht erwogen - schon seinem eindeutigen Wortlaut nach nur auf den als Auffangtatbestand ausgestalteten Isolierungstatbestand des § 261 Abs. 2 StGB, nicht jedoch auf die Verschleierungs- und Vereitelungsalternative des § 261 Abs. 1 StGB (Senatsurteil vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80).
  • BFH, 30.10.2003 - III R 23/02

    Strafverteidigungskosten für Kind als außergewöhnliche Belastung

    Da dem Wunsch des Beschludigten auf Beiordnung eines Anwalts seines Vertrauens weitgehend zu entsprechen ist (§ 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO), sind die Voraussetzungen für ein Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandanten wie bei einer Wahlverteidigung gegeben (BGH-Urteil vom 4. Juli 2001 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, NJW 2001, 2891).
  • OLG Karlsruhe, 20.01.2005 - 3 Ws 108/04

    Geldwäschetatbestand: Eigenschaft als Tatobjekt; Erfassung von Ersatzgegenständen

    Auch diese Wertentscheidung des Gesetzgebers, die im Wortlaut des § 261 Abs. 6 StGB explizit Ausdruck gefunden hat (vgl. BGHSt 47, 68, 80), würde unterlaufen werden, wenn man einem gutgläubigen Zwischenerwerb Relevanz für das Tatbestandsmerkmal des Herrührens beimäße.
  • OLG Celle, 09.03.2017 - 2 Ws 26/17

    Fortbestehen der Zuständigkeit der Staatsschutzkammer beim Landgericht im

    Soweit in der Literatur teilweise eine restriktive Auslegung des Tatbestandes der Geldwäsche unter Heranziehung des Gesichtspunkts der Sozialadäquanz gefordert, eine verfassungskonforme Auslegung oder teleologische Reduktion des Tatbestands vertreten oder die Annahme eines Rechtfertigungsgrunds vorgeschlagen wird, bleibt zu konstatieren, dass sich der Bundesgerichtshof insoweit eindeutig positioniert hat und die Anwendung des § 261 StGB auch bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs bejaht hat (BGH, Urteil vom 04. Juli 2001 - 2 StR 513/00 -, BGHSt 47, 68-83).

    Unter den Begriff "Herrühren" i.S.v. § 261 StGB fällt auch eine Kette von Verwertungshandlungen, bei der der ursprüngliche Gegenstand unter Beibehaltung seines Wertes durch einen anderen ersetzt wird (BGH, Urteil vom 27. Juli 2016 - 2 StR 451/15 -, juris, BGH, Urteil vom 04. Juli 2001 - 2 StR 513/00 -, BGHSt 47, 68-83).

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 1520/01

    Wertfestsetzung der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1520/01

    Bemessung des Wertes einer anwaltlichen Tätigkeit

  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1521/01

    Bemessung des Wertes einer anwaltlichen Tätigkeit

  • OLG Hamm, 17.02.2005 - 2 (s) Sbd VIII-11/05

    Pauschgebühr; besondere Schwierigkeit; besonderer Umfang; Unzumutbarkeit;

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 1521/01

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das

  • OLG München, 17.08.2011 - 20 U 1566/11

    Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs und Prospektprüfers:

  • OLG München, 22.07.2011 - 1 U 1647/11

    Verkehrssicherungspflicht: Anforderungen an die Absicherung eines auf dem Boden

  • OLG Hamm, 18.12.2002 - 2 (s) Sbd VII-252/02

    Pauschvergütung, Wirtschaftsstrafverfahren, Wahlverteidigerhöchstgebühr,

  • OLG Köln, 01.02.2010 - 2 Ws 55/10

    Anfechtung einer Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger durch den

  • BGH, 20.05.2005 - 2 StR 109/05

    Tatmehrheit (unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs);

  • OLG Hamm, 02.12.2002 - 2 (s) Sbd VII-242/02

    Pauschvergütung, besonderer Umfang, Wirtschaftsstrafverfahren,

  • OLG Köln, 06.03.2007 - 2 Ws 79/07

    Bestellung eines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger

  • OLG Hamm, 21.02.2007 - 2 (s) Sbd IX-10/07

    Pauschgebühr; besonderer Umfang; verfahrensabkürzende Tätigkeiten

  • OLG Hamm, 17.02.2005 - 2 (s) VIII Sbd 11/05

    Pauschvergütung nach neuem Recht: Prüfungsmaßstab

  • LG Berlin, 24.07.2003 - 502 Qs 49/03

    Durchsuchung einer Anwaltskanzlei auf Grund des Verdachts der Geldwäsche;

  • OLG Köln, 06.03.2007 - 2 Ws 108/07

    Bestellung eines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger

  • AG Rastatt, 22.01.2003 - 5 F 398/02

    Anspruch auf Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt; Grundlage für die Bestimmung

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Rechtsprechung
   BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,744
BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00 (https://dejure.org/2001,744)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2001 - 3 StR 372/00 (https://dejure.org/2001,744)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00 (https://dejure.org/2001,744)
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"ethnische Säuberungen" in Bosnien-Herzegowina

Die Absicht des § 220a Abs. 1 StGB Fassung bis 29.6.02 ist kein besonderes persönliches Merkmal iSv § 28 StGB;

§ 6 Nr. 9 StGB, Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht nur für Völkermord (§§ 220a, 6 Nr. 1 StGB Fassung bis 29.6.02), sondern auch für andere Greueltaten im Sinne der Genfer Konvention (Hinweis: beachte nun §§ 1 ff VStGB - Völkerstrafgesetzbuch vom 26.6.2002)

Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 220 a StGB; § ... 6 Nr. 1 StGB; § 6 Nr. 9 StGB; IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 Art. 146, 147; § 28 StGB; Art. 7 Abs. 2 e) des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-Statut)
    Völkermordtatbestand; Absicht, eine nationale, rassische oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören; Tatbezogenes Merkmal; Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf im Ausland von Ausländern begangene Straftaten anwendbar ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Völkerrechtliche Strafverfolgungspflicht

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Völkermordtatbestand - Zerstörung einer bestimmten Gruppe - Tatbezogenes Merkmal - Anwendbarkeit von § 28 StGB - Im Ausland begangene Straftat - Anwendbarkeit deutschen Rechts - Zwischenstaatliches Abkommen - Verpflichtung zur Verfolgung der Auslandstaten - ...

  • opinioiuris.de

    Völkerrechtliche Strafverfolgungspflicht

  • Judicialis

    StGB § 220 a; ; StGB § 6 Nr. 9; ; IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 Art. 146; ; IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 Art. 147

  • legal-tools.org
  • legal-tools.org

    Beihilfe zum Völkermord

  • rechtsportal.de

    Absichtsmerkmal bei Völkermord - Annexzuständigkeit und Weltrechtsprinzip

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Deutsche Gerichte neben der Verfolgung von Völkermord auch für die Verfolgung anderer Greueltaten während der "ethnischen Säuberungen" in Bosnien-Herzegowina zuständig.

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Deutsche Gerichte neben der Verfolgung von Völkermord auch für die Verfolgung anderer Greueltaten während der "ethnischen Säuberungen" in Bosnien-Herzegowina zuständig

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • nomos.de PDF, S. 29 (Kurzinformation)

    Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Verfolgung von Greueltaten während der »ethnischen Säuberungen« in Bosnien-Herzegowina

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Deutsche Gerichte neben der Verfolgung von Völkermord auch für die Verfolgung anderer Greueltaten während der "ethnischen Säuberungen" in Bosnien-Herzegowina zuständig

  • zaoerv.de PDF, S. 19 (Ausführliche Zusammenfassung)

    Grenzen der Ausübung eigener Staatsgewalt - Deutsche Gerichtsbarkeit

  • zaoerv.de PDF, S. 79 (Zusammenfassung)
  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Völkermord-Urteil gegen bosnischen Serben bestätigt // Deutsche Gerichte dürfen auch Nebendelikte verfolgen

Papierfundstellen

  • BGHSt 46, 292
  • NJW 2001, 2728
  • NStZ 2001, 628
  • NStZ 2001, 658
  • NJ 2001, 192
  • StV 2001, 506 (Ls.)
  • JR 2002, 79
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.04.1999 - 3 StR 215/98

    Völkermord und Weltrechtsprinzip

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00
    Der Senat hat in seiner Grundsatzentscheidung BGHSt 45, 64 zur Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit für die Verfolgung von Völkermord bereits entschieden, daß für ein im Ausland von Ausländern an Ausländern begangenes Verbrechen des Völkermordes (§ 220 a StGB) nach § 6 Nr. 1 StGB kraft Weltrechtsprinzips deutsches Strafrecht gilt.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, erhalten die unter die verschiedenen Tatmodalitäten des § 220 a Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 StGB fallenden objektiven Tathandlungen ihren besonderen Unrechtsgehalt als Völkermord, der sie von gemeinen Delikten wie Tötungsverbrechen oder schweren oder gefährlichen Körperverletzungen unterscheidet, erst durch die von § 220 a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht, eine unter den Schutz dieser Vorschrift fallende Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören (vgl. BGHSt 45, 64).

    § 220 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist eine Begehungsalternative des Völkermordes, die als Tatbestandsmerkmal die vorsätzliche Tötung eines Menschen voraussetzt, so daß der Sachverhalt, der wegen Völkermordes nach § 220 a Abs. 1 Nr. 1 StGB festgestellt werden muß, jeweils auch eine Verurteilung zumindest wegen Totschlags trägt (BGHSt 45, 64, 70).

    e) Im übrigen hat das Oberlandesgericht im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung, die über den Wortlaut des § 6 StGB hinaus einen legitimierenden Anknüpfungspunkt im Einzelfall verlangt, der einen unmittelbaren Bezug der Strafverfolgung im Inland herstellt und die Anwendung innerstaatlichen (deutschen) Strafrechts rechtfertigt, geprüft, ob solche Anknüpfungstatsachen vorliegen (vgl. dazu zuletzt BGHSt 45, 64, 66 zu § 6 Nr. 1 StGB m.w.Nachw., insoweit ablehnend Werle JZ 1999, 1181, 1182 f.; ders. JZ 2000, 755, 759; Lüder NJW 2000, 269 f.; Lagodny/Nill-Theobald JR 2000, 205, 206; offengelassen in Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 - unter III 6 c) - (S. 22)).

    Der Senat neigt jedoch dazu, jedenfalls bei § 6 Nr. 9 StGB, solche zusätzlichen legitimierenden Anknüpfungstatsachen für nicht erforderlich zu halten (vgl. auch Ambos NStZ 1999, 226, 227 und NStZ 1999, 404, 405; a.A. BGH NStZ 1999, 236; BayObLG NJW 1998, 392, 393).

    Wenn nämlich die Bundesrepublik Deutschland in Erfüllung einer völkerrechtlich bindenden, aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens übernommenen Verfolgungspflicht die Auslandstat eines Ausländers an Ausländern verfolgt und nach deutschem Strafrecht ahndet, kann schwerlich von einem Verstoß gegen das Nichteinmischungsprinzip die Rede sein (noch offen gelassen in BGHSt 45, 64, 69).

  • EGMR, 28.07.1999 - 25803/94

    Zur "Einzelfallprüfung" und "geltungszeitlichen Interpretation" im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00
    Somit kann davon ausgegangen werden, daß mit den Begriffen der Folter und der unmenschlichen Behandlung in völkerrechtlich relevanten Vorschriften jeweils vergleichbare Verhaltensweisen gemeint sind, die entweder verboten sind oder geächtet werden sollen (so auch EGMR NJW 2001, 56, Leitsatz 4).

    Bei der Abgrenzung der Folter von der unmenschlichen Behandlung ist aber zu beachten, daß die zunehmend höheren Anforderungen an den Schutz der Menschenrechte und die Grundfreiheiten es erforderlich machen, die herkömmliche Definition der UN-Anti-Folterkonvention "im Lichte der heutigen Verhältnisse" auszulegen (EGMR NJW 2001, 56, 60 m.w.Nachw.).

  • EGMR, 18.01.1978 - 5310/71

    Zur "Einzelfallprüfung" und "geltungszeitlichen Interpretation" im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00
    Ob eine schwere Mißhandlung von Menschen als Folter bewertet werden kann, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR von den Umständen des Einzelfalles ab, wie der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Folgen sowie u. U. vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR in EuGRZ 1979, 149, 153 f. und bei Strasser EuGRZ 1990.86 f.).
  • BVerfG, 12.12.2000 - 2 BvR 1290/99

    Völkermord vor deutschen Gerichten

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00
    e) Im übrigen hat das Oberlandesgericht im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung, die über den Wortlaut des § 6 StGB hinaus einen legitimierenden Anknüpfungspunkt im Einzelfall verlangt, der einen unmittelbaren Bezug der Strafverfolgung im Inland herstellt und die Anwendung innerstaatlichen (deutschen) Strafrechts rechtfertigt, geprüft, ob solche Anknüpfungstatsachen vorliegen (vgl. dazu zuletzt BGHSt 45, 64, 66 zu § 6 Nr. 1 StGB m.w.Nachw., insoweit ablehnend Werle JZ 1999, 1181, 1182 f.; ders. JZ 2000, 755, 759; Lüder NJW 2000, 269 f.; Lagodny/Nill-Theobald JR 2000, 205, 206; offengelassen in Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 - unter III 6 c) - (S. 22)).
  • BGH, 11.12.1998 - 2 ARs 499/98

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 13 a Strafpzozeßordnung (StPO);

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00
    Der Senat neigt jedoch dazu, jedenfalls bei § 6 Nr. 9 StGB, solche zusätzlichen legitimierenden Anknüpfungstatsachen für nicht erforderlich zu halten (vgl. auch Ambos NStZ 1999, 226, 227 und NStZ 1999, 404, 405; a.A. BGH NStZ 1999, 236; BayObLG NJW 1998, 392, 393).
  • BGH, 13.04.1962 - 3 StR 11/62

    Beihilfe zu in verfassungsfeindlicher Absicht begangener Geheimbündelei -

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00
    Die vom Tatbestand des § 220 a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht ist deshalb ein subjektives Unrechtsmerkmal, ähnlich den Absichtsmerkmalen der §§ 242, 243, 267 StGB (vgl. BGHSt 22, 375, 380 f.) oder der verfassungsfeindlichen Absicht i.S.d. § 94 StGB a.F, (vgl. BGHSt 17, 215; Roxin in LK 11. Aufl. § 28 Rdn. 23 und 70), die anerkanntermaßen nicht zu den besonderen persönlichen Merkmalen i.S.d. § 28 StGB zählen, weil sie nur ins Subjektive verlegte Merkmale des objektiven Tatbestands darstellen (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 28 Rdn. 20; Jescheck/Weigend, AT 5. Aufl. § 61 VII 4 a, S. 658; vgl. zu § 220 a StGB Jähnke in LK 11. Aufl. § 220 a Rdn. 12; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 220 a Rdn. 6; Ambos NStZ 1998, 138, 139).
  • BGH, 20.05.1969 - 5 StR 658/68

    Verfolgungsverjährung für Mordbeihilfe bei Vorliegen niedriger Beweggründe

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00
    Die vom Tatbestand des § 220 a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht ist deshalb ein subjektives Unrechtsmerkmal, ähnlich den Absichtsmerkmalen der §§ 242, 243, 267 StGB (vgl. BGHSt 22, 375, 380 f.) oder der verfassungsfeindlichen Absicht i.S.d. § 94 StGB a.F, (vgl. BGHSt 17, 215; Roxin in LK 11. Aufl. § 28 Rdn. 23 und 70), die anerkanntermaßen nicht zu den besonderen persönlichen Merkmalen i.S.d. § 28 StGB zählen, weil sie nur ins Subjektive verlegte Merkmale des objektiven Tatbestands darstellen (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 28 Rdn. 20; Jescheck/Weigend, AT 5. Aufl. § 61 VII 4 a, S. 658; vgl. zu § 220 a StGB Jähnke in LK 11. Aufl. § 220 a Rdn. 12; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 220 a Rdn. 6; Ambos NStZ 1998, 138, 139).
  • BGH, 17.05.1991 - 2 StR 183/90

    Mohammed Ali Hamadi

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00
    § 6 Nr. 9 StGB erfaßt jedoch nur solche Taten, zu deren Verfolgung im Einzelfall eine völkervertragliche Verfolgungspflicht der Bundesrepublik Deutschland besteht, was mit dem Gesetzeswortlaut des § 6 Nr. 9 StGB "zu verfolgen sind" zum Ausdruck gebracht wird (vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 6 Rdn. 66 f.; vgl. auch BGH NJW 1991, 3104; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 6 Rdn. 10; Hoyer in SK StGB § 6 Rdn. 4).
  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

    Nach der Rechtsprechung der internationalen Strafgerichte kommt es darauf an, ob die Opfer bei materieller Betrachtung der jeweiligen Gegenseite zuzurechnen sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292, 300 f.; s. auch die Nachw. bei BT-Drucks. 14/8524, S. 30; Ambos, NStZ 2000, 71 f.; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 85).
  • OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 3 StE 1/20

    Völkermord zum Nachteil der religiösen Gruppe der Jesiden

    Es genügt, wenn die ganze oder teilweise Zerstörung der Gruppe das Zwischenziel des Täters bildet, sie muss im Sinne einer überschießenden Innentendenz geprägt sein, jedoch nicht Triebfeder bzw. Endziel, Beweggrund oder Motiv des Täters sein (BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 21.05.2015 - 3 StR 575/14, zit. nach juris, dort Rdnr. 16; Urteil vom 21.02.2001 - 3 StR 372/00, NJW 2001, 2728 ff. (2729)).

    Schon der Gewahrsam bzw. die Kontrolle begründen nämlich ein Gewaltverhältnis, das die Abhängigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers vom Täter und dessen besondere Macht manifestieren und allein deswegen bereits körperliche oder seelische Leidzufügungen durch den Täter in einem anderen, strafwürdigeren Licht erscheinen lassen (gegen die Voraussetzung eines Folterzwecks: MüKoStGB/Werle, 3. Auflage 2018, VStGB § 7, Rdnrn. 73, 79; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Auflage 2018, VStGB § 8, Rdnr. 142; auch das IStGH-Statut formuliert in der Legaldefinition des Art. 7 Abs. 2 e IStGH-Statut keinen ausdrücklichen Folterzweck: siehe dazu BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 21.02.2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292 ff., zit. nach beck-online, dort Rdnr. 23; offen geblieben in: BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 03.02.2021 - AK 50/20; Beschluss vom 05.09.2019 - AK 47/19; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627; letztere beiden zit. nach beck-online).

    Jedenfalls war ein solcher Zweck, der ohnehin nicht der Erlangung von Informationen oder der Erzwingung eines Geständnisses dienen muss (vgl. BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 21.02.2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292 - 307, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 22), in der Vorstellung des Angeklagten gegeben.

  • OLG Frankfurt, 29.12.2015 - 3 StE 4/10

    Onesphore R. nach teilweiser Aufhebung des ersten "Ruanda-Urteils" wegen

    Dieses Ziel muss aber durch die entsprechende Täterabsicht im Subjektiven gleichsam als überschießende Innentendenz vorweg erfasst werden, wodurch die Tat als Ganzes und damit ihr besonderes Unrecht gekennzeichnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2001, 3 StR 244/00, juris-Rn. 14; Urteil vom 21.02.2001, 3 StR 372/00, juris-Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 18.02.2014 - 3 StE 4/10

    Zur Strafbarkeit eines ehemaligen ruandischen Bürgermeisters wegen der

    Es ist anerkannt, dass bereits die Tötung nur eines Gruppenmitglieds den Tatbestand verwirklicht (vgl. dazu Kreß in Münchener Kommentar, Rndr. 49 zu § 6 VStGB mit Bezug u. a. auf BGH, Urteil vom 21. Februar 2001, Az.. 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292-307 und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Dezember 2000, Az.: 2 BvR 1290/99, NJW 2001, 1848-1853 - jeweils zitiert nach juris.).

    Sie zählt deshalb nicht zu den besonderen persönlichen Merkmalen im Sinne von § 28 StGB (BGH, Urteil vom 21. Februar 2001, Az.: 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292-307 - zitiert nach juris).

  • BGH, 18.03.2015 - 2 StR 96/14

    Anfragebeschluss zur Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf Auslandstaten

    Für völkerrechtliche Kernverbrechen ist charakteristisch, dass das völkerrechtliche Vertrags- oder Gewohnheitsrecht eine weltrechtliche Verfolgung explizit und unbedingt vorschreibt (vgl. MüKoStGB/Ambos aaO, Vor §§ 3-7 Rn. 43, § 6 Rn. 15; ders., Internationales Strafrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 94), was bei diesen Straftaten dem Erfordernis eines zusätzlichen Inlandsbezuges entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292, 307 zu § 6 Nr. 9 StGB).

    c) Als legitimierende Anknüpfungspunkte im Sinne eines Inlandsbezuges kommen nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht: die spätere Einfuhr der im Ausland an einen Ausländer veräußerten Betäubungsmittel in das Bundesgebiet (BGH, Urteil vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 339), ein inländischer Sitz der die Betäubungsmittel produzierenden oder die dafür nötigen Rohstoffe liefernden Firma (BGH, Urteil vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91, BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2), die Festnahme des sich freiwillig im Bundesgebiet aufhaltenden Beschuldigten (BGH aaO), die Begehung einer mit der Auslandstat eng verknüpften Inlandstat (BGH aaO) sowie ein früherer Wohnsitz oder jedenfalls ein regelmäßiger oder längerer Aufenthalt des Beschuldigten im Inland (BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292, 307; Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 68; Senat, Beschluss vom 11. Dezember 1998 - 2 ARs 499/98, NStZ 1999, 236; BGH, Beschluss vom 18. August 1994 - AK 12/94, BGHR StGB § 6 Nr. 1 Völkermord 1; Beschluss - Ermittlungsrichter - vom 13. Februar 1994 - 1 BGs 100/94, NStZ 1994, 232, 233).

  • BGH, 30.11.2022 - 3 StR 230/22

    Beteiligung am Völkermord (Völkermordabsicht; schwere körperliche oder seelische

    Der erstrebte Erfolg muss durch die entsprechende Täterabsicht im Subjektiven gleichsam als überschießende Innentendenz vorweg erfasst werden (zu § 220a StGB aF s. BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292, 295).
  • BGH, 21.02.2001 - 3 StR 244/00

    Völkermordabsicht; Öffentlichkeit (Ausschluß neben §§ 170 ff. GVG);

    Dieses Ziel muß aber durch die entsprechende Täterabsicht im Subjektiven gleichsam als überschießende Innentendenz vorweg erfaßt werden (vgl. das Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00).

    Die erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen hat das Bayerische Oberste Landesgericht zweifelsfrei festgestellt (vgl. UA S. 41 f., 162, 165 f.), da es für die Beihilfe zum Völkermord genügt, daß der oder die Haupttäter die tatbestandlich vorausgesetzte Absicht hatten und der Gehilfe dies weiß (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00 - ausgesprochen hat, sind deutsche Gerichte für die Verfolgung auch solcher Straftaten zuständig, die zwar nicht die Voraussetzungen eines Völkermordes erfüllen, aber als schwere Verstöße i.S.d. Art. 146, 147 der IV. Genfer Konvention zum Schutz der Zivilbevölkerung in Kriegszeiten vom 12. August 1949 zu werten sind.

  • BGH, 16.12.2015 - 1 ARs 10/15

    Anfrageverfahren; Anwendung des deutschen Strafrechts auf Betäubungsmitteldelikte

    Darin, dass Deutschland als Vertragsstaat von dieser Möglichkeit durch die Anordnung des Weltrechtsprinzips Gebrauch gemacht hat, kann mithin kein Verstoß gegen den Nichteinmischungsgrundsatz liegen (vgl. zur aufgrund zwischenstaatlichem Abkommen begründeten Verfolgungspflicht gemäß § 6 Nr. 9 StGB BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00; NStZ 2001, 658).
  • BGH, 14.12.2006 - 4 StR 421/06

    Bandenmitgliedschaft (Feststellungen) und Täterschaft und Teilnahme bei

    Soweit sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus § 6 Nr. 5 StGB ergibt (UA 88), gilt dies auch für im Ausland begangene Beihilfehandlungen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, sofern sich diese - wie hier - auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln beziehen (vgl. BGHSt 34, 1, 2 (Betäubungsmittel vertreibt i.S.d § 6 Nr. 5 StGB, wer allein oder durch seine Mitwirkung ihren in der Regel entgeltlichen Absatz an andere fördert); BGH, Urteil vom 3. August 2005 - 2 StR 360/04; BGHSt 46, 292, 294 ff. (zu § 6 Nr. 9 StGB); vgl. auch BGHR StGB § 6 Nr. 1 Völkermord 1; Gribbohm in LK 11. Aufl. Vor § 3 Rdn. 203, § 3 Rdn. 6; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. Vor §§ 3-7 Rdn. 1; aA MK-Ambos StGB § 3 Rdn. 7; Eser in Schönke-Schröder, StGB 27. Aufl. § 3 Rdn. 4); denn das Gesetz bezeichnet in § 8 StGB nicht nur die Täterschaft, sondern auch die Teilnahme als "Tat" im Sinne der §§ 3 ff. StGB.
  • BGH, 17.11.2016 - AK 54/16

    Dringender Tatverdacht einer grausamen und unmenschlichen Behandlung einer nach

    Das gilt insbesondere für das Kriterium der Staatsangehörigkeit, das sich bei nichtinternationalen bewaffneten Konflikten regelmäßig als untauglich erweist (Werle/Jeßberger, aaO Rn. 1185; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292, 300 f.), sowie für das Kriterium der ethnischen Zugehörigkeit.
  • OLG Celle, 15.09.2010 - 31 HEs 10/10

    Legitimierende Anknüpfungstatsachen beim Vertrieb von Betäubungsmitteln nach dem

  • Generalbundesanwalt, 05.04.2007 - 3 ARP 156/06

    Strafanzeige gegen Donald Rumsfeld und andere wegen Kriegsverbrechen und Folter

  • VG Greifswald, 29.09.2021 - 6 A 656/20

    Tadschikistan: Subsidiärer Schutz wegen Folter

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