Rechtsprechung
   BGH, 15.08.2000 - 5 StR 223/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2894
BGH, 15.08.2000 - 5 StR 223/00 (https://dejure.org/2000,2894)
BGH, Entscheidung vom 15.08.2000 - 5 StR 223/00 (https://dejure.org/2000,2894)
BGH, Entscheidung vom 15. August 2000 - 5 StR 223/00 (https://dejure.org/2000,2894)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,2894) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 100a Satz 1 StPO; § 100b Abs. 5 StPO; § 337 StPO
    Verwertung von Zufallserkenntnissen aus einer in einem anderen Verfahren angeordneten Telefonüberwachung; Verwertungsverbot; Katalogtat; Widerspruch; Beruhen

  • lexetius.com
  • openjur.de

Papierfundstellen

  • StV 2001, 545
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.03.1998 - 5 StR 693/97

    Überwachungen wegen Verdachts des Menschenhandels und Zuhälterei; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 15.08.2000 - 5 StR 223/00
    Im Anschluß an die in BGHR StPO § 100a - Verwertungsverbot 10 abgedruckte Entscheidung des Senats, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, bestünden gegen jene Verwertung zum Nachweis einer bloßen versuchten Nötigung erhebliche Bedenken, da diese keine Katalogtat gemäß § 100a Satz 1 StPO ist (§ 100b Abs. 5 StPO).

    Die Frage bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ebenso wenig die weitere Frage, ob die Rüge gleichwohl schon daran scheitern müßte, daß - ungeachtet regelmäßiger Disponibilität eines derartigen Verwertungsverbots für den betroffenen Angeklagten - weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, daß in der Hauptverhandlung Widerspruch gegen die beanstandete Verwertung der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung erhoben worden ist (vgl. dazu BGHR StPO § 100a - Verwertungsverbot 10; Nack in KK 4. Aufl. § 100a Rdn. 54; ferner § 100d Rdn. 23; § 110b Rdn. 15; Nack StraFo 1998, 366, 370; Maul StraFo 1997, 38, 40; vgl. auch BGH StV 1996, 529; BGH, Beschluß vom 12. Juli 2000 - 1 StR 113/00 - BVerfG-Kammer -, Beschluß vom 20. Juni 1999 - 2 BvR 997/99 -).

  • BGH, 12.07.2000 - 1 StR 113/00

    Widerspruchslösung; Verfahrensrüge; Einsatz eines Verdeckten Ermittlers (VE) ohne

    Auszug aus BGH, 15.08.2000 - 5 StR 223/00
    Die Frage bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ebenso wenig die weitere Frage, ob die Rüge gleichwohl schon daran scheitern müßte, daß - ungeachtet regelmäßiger Disponibilität eines derartigen Verwertungsverbots für den betroffenen Angeklagten - weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, daß in der Hauptverhandlung Widerspruch gegen die beanstandete Verwertung der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung erhoben worden ist (vgl. dazu BGHR StPO § 100a - Verwertungsverbot 10; Nack in KK 4. Aufl. § 100a Rdn. 54; ferner § 100d Rdn. 23; § 110b Rdn. 15; Nack StraFo 1998, 366, 370; Maul StraFo 1997, 38, 40; vgl. auch BGH StV 1996, 529; BGH, Beschluß vom 12. Juli 2000 - 1 StR 113/00 - BVerfG-Kammer -, Beschluß vom 20. Juni 1999 - 2 BvR 997/99 -).
  • BGH, 18.06.1996 - 1 StR 281/96

    Rüge der Rechtsverletzung durch Einsatz und Vernehmung eines verdeckten

    Auszug aus BGH, 15.08.2000 - 5 StR 223/00
    Die Frage bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ebenso wenig die weitere Frage, ob die Rüge gleichwohl schon daran scheitern müßte, daß - ungeachtet regelmäßiger Disponibilität eines derartigen Verwertungsverbots für den betroffenen Angeklagten - weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, daß in der Hauptverhandlung Widerspruch gegen die beanstandete Verwertung der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung erhoben worden ist (vgl. dazu BGHR StPO § 100a - Verwertungsverbot 10; Nack in KK 4. Aufl. § 100a Rdn. 54; ferner § 100d Rdn. 23; § 110b Rdn. 15; Nack StraFo 1998, 366, 370; Maul StraFo 1997, 38, 40; vgl. auch BGH StV 1996, 529; BGH, Beschluß vom 12. Juli 2000 - 1 StR 113/00 - BVerfG-Kammer -, Beschluß vom 20. Juni 1999 - 2 BvR 997/99 -).
  • BGH, 23.01.1979 - 1 StR 642/78

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Anordnung

    Auszug aus BGH, 15.08.2000 - 5 StR 223/00
    Allein der Verdacht einer Katalogtat, der versuchten schweren räuberischen Erpressung, zum Zeitpunkt der Überwachung dürfte jedenfalls dann nicht ausreichen, wenn er, wie hier anders als in dem von BGH NJW 1979, 1370, 1371 entschiedenen Fall, auf den der Generalbundesanwalt verweist -, in keinem Zusammenhang mit der Tat stand, die Anlaß für die verwertete, gegen einen Dritten angeordnete Telefonüberwachung war.
  • BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06

    Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und Recht auf ein faires Verfahren

    (6) Der Senat kann ferner die Beantwortung der Frage dahingestellt sein lassen, ob das angenommene Verwertungsverbot einen Widerspruch des Verteidigers in der Hauptverhandlung vorausgesetzt hätte (vgl. Gössel aaO Rdn. 33 und 174) - was herrschender Tendenz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspräche (vgl. BGHR StPO § 100a Verwertungsverbot 11; BGHSt 50, 206, 215 f.; 51, 1; Gössel aaO Rdn. 29 m.w.N.), die indes jenseits der Fälle von dem Rechtsverstoß berührter Verteidigungsrechte, deren effektive Verletzung der Betroffene selbst optimal beurteilen kann und die uneingeschränkt seiner Disponibilität unterliegen, zu hinterfragen wäre - oder ob sich solches im Blick auf die betroffenen, für den Angeklagten nicht zweifelsfrei umfassend disponiblen Rechtsgüter verbieten würde (vgl. BGHSt 51, 1, 3).

    Die Revision der Staatsanwaltschaft kann jedenfalls aus solchen Erwägungen nicht erfolgreich sein, weil zur Frage, ob und wie der Verwertung der Beweismittel, die sich zu dem Ergebnis der Durchsuchung der Wohnung des Zo. verhalten, widersprochen worden ist, nichts vorgetragen ist (vgl. BGHR StPO § 100a Verwertungsverbot 11).

  • BGH, 07.03.2006 - 1 StR 316/05

    Prüfung der Verwertbarkeit von Zufallserkenntnissen aus einer

    Hieraus folgt, dass der Tatrichter in der Hauptverhandlung die Rechtmäßigkeit einer Telekommunikationsmaßnahme regelmäßig nur dann zu überprüfen braucht, wenn der Angeklagte der Verwertung rechtzeitig widerspricht (vgl. BGHR StPO § 100a Verwertungsverbot 11), wie auch der Richter während des Hauptverfahrens ohnehin nicht gehalten ist, die materielle Rechtmäßigkeit jeder Ermittlungshandlung während des Vorverfahrens von vorneherein in Zweifel zu ziehen.
  • LG Düsseldorf, 31.07.2014 - 14 KLs 10/12

    Mittäterschaftliche Begehung eines gewerbsmäßigen Bandenbetrugs im Rahmen einer

    Ein derartiger Widerspruch wäre aber erforderlich gewesen, um die Verwertung zu hindern (BGH StV 2001, 545).
  • OLG Hamburg, 04.02.2008 - 2-81/07

    Darstellungsanforderungen an die Verfahrensrüge einer Blutentnahme durch einen

    Die Annahme, dass ein Verwertungsverbot einen Widerspruch des Verteidigers in der Hauptverhandlung voraussetzt, entspricht herrschender Tendenz in der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHR StPO § 100 a Verwertungsverbot 11; BGHSt 51, 1; BGH NJW 2007, 2269, 2273; BGH NJW 2007, 3587; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Einl. Abschn. L Rdn. 29 m.w.N.).

    Insbesondere ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass bei beanstandeter Verwertung von Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung ein rechtzeitiger Widerspruch erforderlich und in der Revisionsbegründung darzulegen ist (BGHR StPO § 100 a Verwertungsverbot 11; BGH NStZ 2006, 402).

  • BGH, 07.12.2022 - 2 StR 437/20

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis (Tod des Angeklagten);

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einer Beweisverwertung in dieser Konstellation aber bei dem Tatgericht widersprochen werden, um sich ein entsprechendes Rügerecht zu erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 1 StR 316/05, BGHSt 51, 1, 3; Beschluss vom 15. August 2000 - 5 StR 223/00, bei Becker NStZ-RR 2001, 260; Beschluss vom 16. Februar 2016 - 5 StR 10/16, StV 2016, 771, 772).
  • BGH, 13.07.2005 - 2 StR 504/04

    Überzeugungsbildung (Zweifelssatz; Widerspruchsfreiheit der Feststellungen);

    Selbst wenn man die Einführung und Verwertung dieses Beweismittels zugunsten des Angeklagten grundsätzlich für möglich hält (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. Einl. Rdn. 55 m.w.N.), hat der Beschwerdeführer weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, daß er selbst durch einen entsprechenden Antrag in der Hauptverhandlung auf die Einführung des Telefongesprächs hingewirkt und sein Interesse an dessen Verwertung erkennbar gemacht oder jedenfalls auf das für ihn grundsätzlich disponible Beweisverwertungsverbot (vgl. BGHR StPO § 100 a Verwertungsverbot 11) verzichtet hat.
  • OLG Koblenz, 16.01.2017 - 2 OLG 4 Ss 186/16

    Revision in Strafsachen: Voraussetzungen für die Geltendmachung eines

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es sich bei dem Widerspruchsrecht des Angeklagten um ein prozessuales Gestaltungsrecht handelt, dessen Ausübung nicht auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt beschränkbar ist und dessen Nichtausübung innerhalb der Frist des § 257 Abs. 2 StPO deshalb zum endgültigen Rechtsverlust führen muss (vgl. für die Verletzung von § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO mangels richterlicher Durchsuchungsanordnung: Senat, Beschl. 2 OLG 3 Ss 166/14 v. 12.01.2015; für die Verletzung von § 81a Abs. 2 StPO: Senat, Beschl. 2 Ss 148/10 v. 03.05.2010, juris Rn. 4; Beschl. 2 Ss 146/12 v. 07.12.2012; für die Verletzung von §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO: BGH NJW 1992, 1463; für die Verwertung einer ohne Einwilligung des Beschuldigten gewonnenen Speichelprobe: BGH NStZ 2010, 157; für die Verwertung der Erkenntnisse aus einer Telefonüberwachung: BGHR StPO § 100a Verwertungsverbot 11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht