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Rechtsprechung
   BGH, 11.06.2001 - 2 StR 223/01   

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https://dejure.org/2001,2134
BGH, 11.06.2001 - 2 StR 223/01 (https://dejure.org/2001,2134)
BGH, Entscheidung vom 11.06.2001 - 2 StR 223/01 (https://dejure.org/2001,2134)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 (https://dejure.org/2001,2134)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittelverzicht - Irrtum - Dissens - Täuschung - Verteidigungsinteressen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristversäumung

  • Judicialis

    StPO § 46 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 1; ; StPO § 44; ; StPO § 44 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 302 Abs. 1
    Absprache über Rechtsmittelverzicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 334
  • StV 2001, 557
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 11.06.2001 - 2 StR 223/01
    Es kann dahinstehen, ob die Rechtsmittelverzichtserklärung - wie von dem Beschwerdeführer behauptet - Teil einer das Verfahren beendenden Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung war, was zu rechtlichen Bedenken führen könnte (vgl. BGH NStZ 1998, 31).
  • BGH, 20.11.1953 - 1 StR 279/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.06.2001 - 2 StR 223/01
    Diese Rechtsmittelverzichtserklärung kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr. BGHSt 5, 338, 341; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15; ...; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00).
  • BGH, 04.09.1986 - 1 StR 461/86
    Auszug aus BGH, 11.06.2001 - 2 StR 223/01
    Diese Rechtsmittelverzichtserklärung kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr. BGHSt 5, 338, 341; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15; ...; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00).
  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 403/00

    Verwerfung der Revision als unzulässig infolge wirksamen Verzichts auf

    Auszug aus BGH, 11.06.2001 - 2 StR 223/01
    Diese Rechtsmittelverzichtserklärung kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr. BGHSt 5, 338, 341; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15; ...; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00).
  • BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97

    Verzicht auf die Rechtsmittelbelehrung - Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung -

    Auszug aus BGH, 11.06.2001 - 2 StR 223/01
    Auf die Art, wie der Verzicht zu Stande gekommen ist, kommt es insoweit nicht an (BGH NJW 1997, 2691 f).
  • BGH, 10.04.1991 - 3 StR 354/90

    Feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über

    Auszug aus BGH, 11.06.2001 - 2 StR 223/01
    Diese Rechtsmittelverzichtserklärung kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr. BGHSt 5, 338, 341; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15; ...; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00).
  • BGH, 23.09.1997 - 4 StR 454/97

    Verschulden bezüglich der Revisionsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 11.06.2001 - 2 StR 223/01
    Wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewußt keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne von § 44 Satz 1 StPO 'verhindert, eine Frist einzuhalten' (BGH NStZ-RR 1998, 109).".
  • BGH, 08.03.2000 - 1 StR 607/99

    Rechtsmittelverzicht; Absprachenpraxis; Deal; Willensbeeinflussung; Verletzung

  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02

    Anfragebeschluss; Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts infolge seines

    Soweit sie sich mit der Wirksamkeit eines absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts beschäftigt haben, gehen die Entscheidungen ausdrücklich (BGH StV 2000, 542; BGH NStZ-RR 2002, 114 - 1. Strafsenat; BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren Vereinbarung 12 = StV 2001, 554; BGH NStZ-RR 2001, 334 = StV 2001, 557 - 2. Strafsenat; BGHSt 47, 238 = NStZ 2002, 379 = 5. Strafsenat) oder inzident (BGH, Beschl. vom 27. Juni 2001 9 - StR 210/01; BGH NStZ 2002, 219 - 1. Strafsenat; BGH, Beschl. vom 4. Juli 2001 - 2 StR 247/01; BGH, Beschl. vom 8. Mai 2002 - 3 StR 42/02; BGH, Beschl. vom 5. September 2001 - 5 StR 386/01 - und vom 16. Mai 2002 - 5 StR 12/02; BGH NStZ 2002, 496 - 5. Strafsenat) von der Unzulässigkeit einer solchen Vereinbarung aus.

    An dieser Auffassung hat er auch festgehalten (BGH, Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00; Beschl. vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 = NStZ-RR 2001, 334; Beschl. vom 4. Juli 2001 - 2 StR 247/01; abschwächend: Beschl. vom 7. August 2002 - 2 StR 196/02), nachdem der 4. Strafsenat alsbald Bedenken dagegen angemeldet (BGH StV 1999, 411) und - entscheidungstragend allerdings letztlich unter Berufung auf Sachverhaltsbesonderheiten - einen Rechtsmittelverzicht für unwirksam angesehen und dem Angeklagten Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Rechtsmitteleinlegung gewährt hatte (BGHSt 45, 227).

  • BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; verfahrensbeendende Absprachen

    Soweit es um die Wirksamkeit einer Verzichtserklärung geht, die - wie im Fall des Angeklagten J. - unzulässigerweise Gegenstand einer vorausgegangenen Urteilsabsprache war, hat der Senat im Hinblick auf die entgegenstehende Rechtsprechung des 2. Strafsenats (BGH NStZ 1997, 611 (unter Hinweis auf die Entscheidungen BGH wistra 1992, 309, 310; BGH, Beschl. vom 17. Juli 1991 - 2 StR 230/91); Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00; Beschl. vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 = NStZ-RR 2001, 334; Beschl. vom 4. Juli 2001 - 2 StR 247/01; abschwächend: Beschl. vom 7. August 2002 - 2 StR 196/02), des 1. Strafsenats (BGH NStZ 2000, 386; NStZ-RR 2002, 114) und des 5. Strafsenats (BGH, Beschl. vom 5. September 2001 - 5 StR 386/01) angefragt, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten wird.
  • BGH, 28.01.2004 - 2 ARs 330/03

    Anfrageverfahren zur Unwirksamkeit des in einer Absprache vereinbarten

    Zutreffend hat der 3. Strafsenat in seinem Anfragebeschluß (S. 13 ff.) ausgeführt, daß den beabsichtigten Entscheidungen in den beiden Ausgangsverfahren Rechtsprechung des 2. Strafsenats entgegensteht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 1977 - 2 StR 275/97 = NStZ 1997, 611; vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00; vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 = NStZ-RR 2001, 334 und vom 4. Juli 2001 - 2 StR 247/01).
  • EGMR, 20.10.2011 - 29090/06

    Vereinbarkeit einer Verfahrensdauer von fast 4 Jahren bei Durchlaufen von 3

    Am 11. Juni 2001 lehnte der Zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Az. 2 StR 223/01) den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und verwarf die Revision als unzulässig.
  • VerfG Brandenburg, 25.10.2002 - VfGBbg 87/02

    Bundesrecht; Strafprozeßrecht; Ordnungswidrigkeitenrecht; Zuständigkeit des

    Andere Strafsenate des BGH folgen dem jedoch nicht und halten einen absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzicht nur dann für unwirksam, wenn die Absprache zu einer unzulässigen Willensbeeinflussung bei der Abgabe der Verzichterklärung geführt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2000 - 1 StR 607/99 -, StV 2000, 237 = NStZ 2000, 386 und vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 -, StV 2001, 557 = NStZ-RR 2001, 334).
  • BGH, 02.08.2001 - 1 StR 290/01

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht (Keine unzulässige Willensbeeinflußung durch

    Entscheidend kann nur sein, ob eine unzulässige Beeinflussung der freien Willensbildung vorliegt (Senat, NStZ 2000, 386, 387; BGH, Beschluß vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 -).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4373
OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00 (https://dejure.org/2000,4373)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.04.2000 - 2 Ws 102/00 (https://dejure.org/2000,4373)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. April 2000 - 2 Ws 102/00 (https://dejure.org/2000,4373)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichtverteidiger; Zweiter Pflichtverteidiger; Zulässigkeit; Bestellung

  • Judicialis

    StPO § 141; ; StPO § 142 Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 141 Abs. 4; ; StPO § 143; ; StPO § 473 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 337
  • StV 2001, 557
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00
    Soweit das Rechtsmittel durch Schriftsatz des Verteidigers vom 21.03.2000 erhoben wurde, ist es nach dem Gesamtzusammenhang der Begründung, die auf das bestehende Vertrauensverhältnis, die Kostentragungslast sowie das Auswahlrecht des Beschuldigten nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO verweist, als Beschwerde im Namen des Angeklagten zu behandeln, zumal als bekannt vorauszusetzen ist, dass dem Pflichtverteidiger kein eigenes Beschwerderecht zusteht (BVerfGE 39, 238, 242).

    Zweck der Pflichtverteidigung ist es, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Beschuldigter in den vom Gesetz bestimmten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und dass ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf gewährleistet ist (BVerfG NJW 1975, 1015, 1016).

    Die Auswahl des weiteren Pflichtverteidigers ist Sache des Gerichtsvorsitzenden, der nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ohne dass der Anwalt, der die Verteidigung führen will, seine Beiordnung durchsetzen könnte und ohne dass der Angeklagte einen Anspruch auf Beiordnung des von ihm vorgeschlagenen Rechtsanwalts hat (BVerfGE 39, 238, 242, 243; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 47 f).

  • OLG Hamburg, 17.02.1997 - 2 Ws 26/97

    Anspruch eines Angeschuldigten auf Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00
    Die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben dem vorhandenen Verteidiger ist z.B. geboten, wenn bei notwendiger Verteidigung zu befürchten ist, dass der vorhandene Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht ständig anwesend sein oder die zur reibungslosen Durchführung der Hauptverhandlung erforderlichen Maßnahmen nicht treffen kann oder will oder sonstige Gründe der prozessualen Fürsorge es gebieten ( vgl. BGHSt 15, 306 ff, 309; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 137 f; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203; OLG Frankfurt StV 1986, 144).

    Insbesondere zwingt die Verhinderung eines Verteidigers nicht zur Verlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung (BGH NStZ 1992, 247 f; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 f ).

  • OLG Stuttgart, 26.03.1996 - 2 Ws 60/96

    Bestellung eines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00
    Das mithin einheitliche Rechtsmittel des Angeklagten ist zwar gem. § 304 StPO zulässig (OLG Frankfurt StV 1993, 348, StV 1995, 68, StV 1997, 575 f; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 207 f; OLG Düsseldorf StV 1999, 586), in der Sache jedoch nicht begründet.

    Dabei ist allerdings dem Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts, zu dem er ein besonderes Vertrauensverhältnis hat, nach Möglichkeit Rechnung zu tragen (OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207 f).

  • OLG Frankfurt, 09.10.1985 - 3 Ws 867/85

    Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers; Prozessuale Fürsorgepflicht;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00
    Die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben dem vorhandenen Verteidiger ist z.B. geboten, wenn bei notwendiger Verteidigung zu befürchten ist, dass der vorhandene Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht ständig anwesend sein oder die zur reibungslosen Durchführung der Hauptverhandlung erforderlichen Maßnahmen nicht treffen kann oder will oder sonstige Gründe der prozessualen Fürsorge es gebieten ( vgl. BGHSt 15, 306 ff, 309; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 137 f; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203; OLG Frankfurt StV 1986, 144).
  • OLG Düsseldorf, 19.10.1989 - VI 13/89
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00
    Die Auswahl des weiteren Pflichtverteidigers ist Sache des Gerichtsvorsitzenden, der nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ohne dass der Anwalt, der die Verteidigung führen will, seine Beiordnung durchsetzen könnte und ohne dass der Angeklagte einen Anspruch auf Beiordnung des von ihm vorgeschlagenen Rechtsanwalts hat (BVerfGE 39, 238, 242, 243; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 47 f).
  • OLG Frankfurt, 08.08.1996 - 3 Ws 633/96

    Anfechtung der Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den Angeklagten;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00
    Das mithin einheitliche Rechtsmittel des Angeklagten ist zwar gem. § 304 StPO zulässig (OLG Frankfurt StV 1993, 348, StV 1995, 68, StV 1997, 575 f; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 207 f; OLG Düsseldorf StV 1999, 586), in der Sache jedoch nicht begründet.
  • OLG Düsseldorf, 11.12.1985 - 1 Ws 1123/85

    Wahlmandat; Niederlegung; Vertagung der Hauptverhandlung; Pflichtverteidiger;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00
    Die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben dem vorhandenen Verteidiger ist z.B. geboten, wenn bei notwendiger Verteidigung zu befürchten ist, dass der vorhandene Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht ständig anwesend sein oder die zur reibungslosen Durchführung der Hauptverhandlung erforderlichen Maßnahmen nicht treffen kann oder will oder sonstige Gründe der prozessualen Fürsorge es gebieten ( vgl. BGHSt 15, 306 ff, 309; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 137 f; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203; OLG Frankfurt StV 1986, 144).
  • OLG Frankfurt, 19.04.1991 - 3 Ws 276/91

    Mitwirkung eines weiteren Verteidigers; Lange Verfahrensdauer; Verhinderung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00
    Das mithin einheitliche Rechtsmittel des Angeklagten ist zwar gem. § 304 StPO zulässig (OLG Frankfurt StV 1993, 348, StV 1995, 68, StV 1997, 575 f; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 207 f; OLG Düsseldorf StV 1999, 586), in der Sache jedoch nicht begründet.
  • BGH, 24.01.1961 - 1 StR 132/60

    Verpflichtung zur Konkursanmeldung bei Kenntnis der Überschuldung - Behebung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00
    Die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben dem vorhandenen Verteidiger ist z.B. geboten, wenn bei notwendiger Verteidigung zu befürchten ist, dass der vorhandene Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht ständig anwesend sein oder die zur reibungslosen Durchführung der Hauptverhandlung erforderlichen Maßnahmen nicht treffen kann oder will oder sonstige Gründe der prozessualen Fürsorge es gebieten ( vgl. BGHSt 15, 306 ff, 309; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 137 f; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203; OLG Frankfurt StV 1986, 144).
  • OLG Hamm, 23.06.1978 - 6 Ws 338/78
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00
    Für den vorliegenden Fall besteht ein unabweisbares Bedürfnis für die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers, um die Verhandlung auch während der vorübergehenden Verhinderung des erstbestellten Verteidigers sicherzustellen und damit dem in Haftsachen bestehenden Beschleunigungsgebot genüge zu tun ( OLG Hamm NJW 1978, 1986).
  • OLG Frankfurt, 14.10.1994 - 3 Ws 697/94

    Entpflichtung des Verteidigers; Behebbarkeit von Terminschwierigkeiten; Anwalt

  • OLG Düsseldorf, 23.03.1999 - 1 Ws 246/99
  • BGH, 06.11.1991 - 4 StR 515/91

    Ernsthaftes Bemühen um Terminabstimmung bei Verhinderung des Pflichtverteidigers

  • OLG Hamburg, 29.06.2006 - 3 Ws 100/06

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Vorausschauende Hauptverhandlungsplanung in

    Ein solcher wichtiger Grund kann in bestimmten Konstellationen auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sein (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 02.03.06, 2 BvQ 10/06, BeckRS 2006 21822; vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2000, 337 f).
  • OLG Köln, 03.11.2006 - 2 Ws 550/06

    Rechtsbehelf eines Angeklagten gegen die Bestellung eines anderen, weiteren

    Die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers kann insbesondere mit Rücksicht auf Umfang und Schwierigkeit der Sache, zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verlaufs der Hauptverhandlung oder aus sonstigen Gründen prozessualer Fürsorge geboten sein (vgl. OLG Celle StV 1988, 379, 380; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 47; OLG Frankfurt StV 1991, 9;HansOLG Hamburg StV 2000, 409, 410; OLG Karlsruhe StV 2001, 557, 558; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 141, Rdn. 1).
  • BayObLG, 23.09.2004 - 6St ObWs 3/04

    Auswahlermessen des Vorsitzenden bei Beiordnung des auswärtigen Wahlverteidigers

    Der Senat schließt sich deshalb der Mehrheit der Oberlandesgerichte an, die bei Beschwerden im Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung eine Kostenentscheidung treffen (z.B. OLG Zweibrücken Beschluss v. 5.6.2001 - 1 Ws 305/01; OLG Oldenburg Beschluss vom 30.12.2003 - 1 Ws 588/03; Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19.12.2000 - 2 Ws 364/00; KG Berlin Beschluss vom 9.11.2001 - 4 Ws 190/01;OLG Karlsruhe Beschluss v. 11.4.2000 - 2 Ws 102/00; OLG Nürnberg Beschluss vom 23.7.2001 - Ws 760/01 jeweils mitgeteilt bei juris; OLG Bamberg Beschluss v. 20.1.1999 - Ws 934/98; a.A. generell bei Zwischenentscheidungen OLG Hamburg NStZ 1991, 100/101; Beschluss vom 22.6.2000 - 2 Ws 160/00; Michaelowa ZStW 94, 969 ff.; die Strafsenate des OLG München entscheiden uneinheitlich).
  • OLG Hamm, 05.01.2006 - 2 Ws 315/05

    Pflichtverteidiger; Abberufung; zweiter Pflichtverteidiger; Auswahlermessen des

    Vielmehr ist eine damit einhergehende Beeinträchtigung durch die Notwendigkeit der Sicherung des Verfahrens und im Interesse einer wirkungsvollen und vor allem in Haftsachen zügigen staatlichen Strafrechtspflege hinzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2001, 557; OLG Frankfurt, StV 1993, 348).
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