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   BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99   

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BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99 (https://dejure.org/2000,2372)
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Fall Bad Kleinen - Beschimpfung des Bundes

§ 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB, Zulässigkeit des Wahrheitsbeweises bei Tatsachenbehauptungen;

§ 121 Abs. 2 GVG, zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Vorlage (hier verneint)

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 90a StGB; § 121 Abs. 2 GVG; § 74a GVG
    Verunglimpfung des Staates; Beschimpfen; Schutzgut Ansehen der Bundesrepublik Deutschland; Verfahren nach § 121 Abs. 2 GVG; Entscheidungserheblichkeit; Zuständigkeit bei Staatsschutzdelikten; Wahrheitsbeweis

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit - Vorlage - Bundesgerichtshof - Verunglimpfung des Staates - Wahrheit - Unwahrheit - Äußerung - Tatsachenbehauptung

  • Judicialis

    GVG § 121 Abs. 2; ; GVG § 74 a; ; StGB § 90 a Abs. 3; ; StGB § 90 a Abs. 1; ; StGB § 90 a Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 90a Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 90 a Abs. 1 Nr. 1
    Verunglimpfung des Staates

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 643
  • StV 2001, 679
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.07.1961 - 3 StR 21/61

    Verbreitung einer die Bundesrepublik beschimpfenden Schrift - Strafrechtliche

    Auszug aus BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99
    Es sieht sich an einer solchen Entscheidung gehindert durch das (zu dem inhaltsgleichen, damals geltenden § 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB ergangenen) Urteil des BGH vom 20. Juli 1961 -3 StR 21/61 (NJW 1961, 1932 f.), in dem ausgeführt ist, daß es auf die Unwahrhaftigkeit der Äußerung nicht ankomme.

    Auch kann der Senatsentscheidung NJW 1961, 1932 f. nicht entnommen werden, daß der Bundesgerichtshof den Wahrheitsbeweis bei Tatsachenbehauptungen im Rahmen des § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht zuläßt.

    Entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts und eines Teils der Literatur (Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 90 a Rdn. 5 i.V.m. § 90 Rdn. 2; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 90 a Rdn. 3; Laufhütte in LK StGB 11. Aufl. § 90 a Rdn. 9 m.w.Nachw.) kann der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1961, 1932 f. auch nicht entnommen werden, daß er den Wahrheitsbeweis bei Tatsachenbehauptungen im Rahmen des § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht zuläßt.

  • RG, 30.05.1927 - III 302/27

    Erfordert "Beschimpfung" im Sinne des § 8 Nr. 2 RepSchutzG. eine

    Auszug aus BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99
    Denn der vom Oberlandesgericht angeführte Satz aus jener Entscheidung "Entgegen der Auffassung der Revision kommt es weder auf eine Formatbeleidigung noch auf eine Unwahrhaftigkeit der Äußerung an (RGSt 61, 308)" bezieht sich nicht auf eine konkrete, mit Mitteln des Beweisrechts überprüfbare Tatsachenbehauptung, sondern auf wertende Aussagen, die den Vorwurf eines schimpflichen Verhaltens und Zustandes enthalten und die in ihrer Verallgemeinerung dem Wahrheitsbeweis gar nicht zugänglich sind.

    Auch der in diesem Zusammenhang zitierten Reichsgerichtsentscheidung RGSt 61, 308 kann nichts anderes entnommen werden, denn auch dieser liegt lediglich ein Werturteil und keine dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung des damaligen Angeklagten zugrunde.

  • BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84

    Politische Parteien

    Auszug aus BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99
    Dabei kann -was ebenfalls offen bleibt - das Beschimpfen in einzelnen Formulierungen, aber auch im Gesamtzusammenhang liegen, wobei harte politische Kritik (BVerfGE 69, 257, 271),-sei sie auch offenkundig unberechtigt, unsachlich oder uneinsichtig (BGHSt 19, 317), noch kein Beschimpfen darstellt (Tröndle/Fischer aaO Rdn. 3 m.w.Nachw.).

    Mit dieser Abgrenzung, auf die es aber für die Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit entscheidend ankommt (vgl. auch BVerfGE 47, 198, 231; 69, 257, 269; BGHR StGB § 90 a Kunstfreiheit 1), haben sich Landgericht und Oberlandesgericht nicht auseinandergesetzt, obwohl erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß jedenfalls einige der beanstandeten Äußerungen der Angeklagten nur harte politische Kritik darstellen.

  • BGH, 07.01.1955 - 6 StR 185/54

    Nachfolgeorganisation der SRP - Erklärung einer Organisation, ausschließlich im

    Auszug aus BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99
    Denn Schutzgut der Vorschrift (vgl. hierzu BVerfGE 47, 198, 231; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 90 a Rdn. 2 m.w.Nachw.) ist das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber das von Staatsorganen, der Bürokratie oder einzelner Beamter (vgl. BGHSt 11, 11 f.; 7, 110 f.; 6, 324 f.); ob es betroffen ist, ist Tatfrage (vgl. BGHSt 11, 11).

    Beschimpfen ist eine nach Form oder Inhalt besonders verletzende Mißachtungskundgebung, wobei das besonders Verletzende entweder äußerlich in der Roheit des Ausdrucks oder inhaltlich im Vorwurf eines schimpflichen Verhaltens liegen kann (BGHSt 7, 110).

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99
    Denn Schutzgut der Vorschrift (vgl. hierzu BVerfGE 47, 198, 231; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 90 a Rdn. 2 m.w.Nachw.) ist das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber das von Staatsorganen, der Bürokratie oder einzelner Beamter (vgl. BGHSt 11, 11 f.; 7, 110 f.; 6, 324 f.); ob es betroffen ist, ist Tatfrage (vgl. BGHSt 11, 11).

    Mit dieser Abgrenzung, auf die es aber für die Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit entscheidend ankommt (vgl. auch BVerfGE 47, 198, 231; 69, 257, 269; BGHR StGB § 90 a Kunstfreiheit 1), haben sich Landgericht und Oberlandesgericht nicht auseinandergesetzt, obwohl erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß jedenfalls einige der beanstandeten Äußerungen der Angeklagten nur harte politische Kritik darstellen.

  • BGH, 02.10.1957 - 3 StR 28/57
    Auszug aus BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99
    Denn Schutzgut der Vorschrift (vgl. hierzu BVerfGE 47, 198, 231; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 90 a Rdn. 2 m.w.Nachw.) ist das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber das von Staatsorganen, der Bürokratie oder einzelner Beamter (vgl. BGHSt 11, 11 f.; 7, 110 f.; 6, 324 f.); ob es betroffen ist, ist Tatfrage (vgl. BGHSt 11, 11).
  • BGH, 01.04.1998 - 3 StR 54/98

    Wiederholte Abspielen eines inkriminierten Liedes im Verlauf der Demonstration

    Auszug aus BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99
    Mit dieser Abgrenzung, auf die es aber für die Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit entscheidend ankommt (vgl. auch BVerfGE 47, 198, 231; 69, 257, 269; BGHR StGB § 90 a Kunstfreiheit 1), haben sich Landgericht und Oberlandesgericht nicht auseinandergesetzt, obwohl erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß jedenfalls einige der beanstandeten Äußerungen der Angeklagten nur harte politische Kritik darstellen.
  • BGH, 22.09.1954 - 6 StR 137/54
    Auszug aus BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99
    Denn Schutzgut der Vorschrift (vgl. hierzu BVerfGE 47, 198, 231; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 90 a Rdn. 2 m.w.Nachw.) ist das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber das von Staatsorganen, der Bürokratie oder einzelner Beamter (vgl. BGHSt 11, 11 f.; 7, 110 f.; 6, 324 f.); ob es betroffen ist, ist Tatfrage (vgl. BGHSt 11, 11).
  • BayObLG, 23.10.1995 - 3 St 3/95
    Auszug aus BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99
    Soweit das vorlegende Oberlandesgericht auf den von ihm abgelehnten Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NStZ-RR 1996, 135 f.) abhebt, bemerkt der Senat, daß sich auch dieser Entscheidung nicht entnehmen läßt, das Bayerische Oberste Landesgericht lasse den Wahrheitsbeweis bei Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang des § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB grundsätzlich nicht zu.
  • BGH, 30.10.2018 - 3 StR 27/18

    Schwere Verunglimpfung des Staates (Kunstfreiheit; werkgerechte Interpretation;

    Eine Herabwürdigung von Staatsorganen, einzelnen Politikern oder der Verwaltung reicht zur Erfüllung des Tatbestandes grundsätzlich nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 1 BvR 519/08, juris Rn. 50; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 18. August 2000 - 3 StR 433/99, NStZ 2000, 643 f.; vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592 Rn. 8).
  • BGH, 07.02.2002 - 3 StR 446/01

    Neue Verhandlung gegen Manfred Roeder aus Rechtsgründen erforderlich

    Da Schutzgut der Vorschrift des § 90 a Abs. 1 Satz 1 StGB das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland selbst, nicht aber das von einzelnen Staatsorganen, der Verwaltung oder einzelner Beamter ist (BGHR StGB § 90 a Beschimpfen 1 m.w.N.), war hierzu eine nähere Begründung unerläßlich.
  • VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 31-I-11

    Organstreit; Ordnungsruf gegen polemische Äußerung verletzt Abgeordneten in

    Denn Schutzgut der Vorschrift ist das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber das von Verfassungsorganen wie dem Deutschen Bundestag (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2000, NStZ 2000, 643 f.; Urteil vom 2. Oktober 1957, BGHSt 11, 11 [12 ff.]).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.05.2001 - 4 StR 58/01   

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https://dejure.org/2001,4167
BGH, 08.05.2001 - 4 StR 58/01 (https://dejure.org/2001,4167)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2001 - 4 StR 58/01 (https://dejure.org/2001,4167)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2001 - 4 StR 58/01 (https://dejure.org/2001,4167)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • StV 2001, 679
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.01.1981 - 2 StR 619/80

    Definition einer Unfähigkeit zum Widerstand - Widerstandswillen

    Auszug aus BGH, 08.05.2001 - 4 StR 58/01
    Zudem bleibt nach den Urteilsfeststellungen letztlich unklar, ob die Geschädigten aufgrund ihres geistig-seelischen Zustandes zu einer Abwehr nicht in der Lage waren, oder ob sie aus Angst vor Drohungen des Angeklagten (ihnen mögliche) Abwehrmaßnahmen unterlassen haben (zur Abgrenzung vgl. BGH NStZ 1981, 139, 140 sowie Laufhütte in LK 11. Aufl. § 179 Rdnr. 10).

    Sollte die neu verhandelnde Strafkammer weder zur Annahme einer Strafbarkeit nach den §§ 177, 178 StGB noch nach § 179 StGB (jeweils a.F.) gelangen, so wird sie eine solche wegen Nötigung (§ 240 StGB) und - bei rechtzeitiger Stellung eines Strafantrags - wegen (tätlicher) Beleidigung (§ 185 StGB) in Betracht zu ziehen haben (vgl. BGH NStZ 1981, 139, 140; NJW 1983, 636, 637).

  • BGH, 06.07.1999 - 1 StR 216/99

    Tatmehrheit; Tateinheit; Vergewaltigung; Zäsur; Ausnutzen einer schutzlosen Lage

    Auszug aus BGH, 08.05.2001 - 4 StR 58/01
    Soweit es in den Urteilsgründen heißt, daß die Geschädigte "aus Angst vor Schlägen" keinen Widerstand leistete, könnten zwar auch vorausgegangene Mißhandlungen oder Drohungen eine fortwirkende Rolle spielen und aus einer Gesamtschau heraus die Annahme einer Drohung im Sinne des § 177 StGB bzw. des § 178 StGB (a.F.) rechtfertigen (vgl. BGH NStZ 1999, 505).
  • BGH, 15.03.1989 - 2 StR 662/88

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vergewaltigung - Anforderungen an eine

    Auszug aus BGH, 08.05.2001 - 4 StR 58/01
    Der Tatbestand des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F., der gegenüber der seit dem 1. April 1998 geltenden Neufassung das mildere Gesetz darstellt (§ 2 Abs. 3 StGB), setzt voraus, daß das Opfer aufgrund einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit - unter Umständen auch im Zusammenwirken mit einer besonderen Tatsituation - keinen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen bilden, äußern oder durchsetzen kann (BGHSt 36, 145, 147).
  • BGH, 23.09.1997 - 4 StR 433/97

    Voraussetzungen der Widerstandsunfähigkeit eines Opfers - Zur Minderung der

    Auszug aus BGH, 08.05.2001 - 4 StR 58/01
    Ob dies hier der Fall war, vermag der Senat indes mangels hinreichender Darlegungen in den Urteilsgründen nicht zu beurteilen (zur Darlegungspflicht vgl. BGHR StGB § 179 Abs. 1 Widerstandsunfähigkeit 5).
  • BGH, 31.08.1993 - 1 StR 418/93

    Vergewaltigung - Gewaltandrohung - Schläge - Gefahr für Leib und Leben - Schwere

    Auszug aus BGH, 08.05.2001 - 4 StR 58/01
    Hierfür genügt deshalb nicht jede Drohung mit einer Körperverletzung, vielmehr erfordert das Merkmal der Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8 m.w.N.).
  • BGH, 01.04.2003 - 4 StR 96/03

    Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person; Beweiswürdigung

    Jedenfalls genügt allein die Feststellung einer § 20 StGB unterfallenden geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht, um die Annahme der Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 179 StGB zu begründen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2001 - 4 StR 58/01 -, insoweit in StV 2001, 679 nicht abgedr.
  • KG, 03.05.2013 - 121 Ss 69/13

    Drohung mit Haarabschneiden; doppelte Milderung bei Nichtanwendung des

    Vielmehr erfordert das Merkmal der Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit (BGH StV 2001, 679; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 13; BGH NStZ 1999, 505 jeweils m.w.Nachw.).

    Eine in Aussicht gestellte Körperverletzung durch Haarabschneiden erreicht jedoch - wie die Androhung von Schlägen (BGH StV 2001, 679) - nicht die zur Erfüllung des Tatbestandes des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderliche Schwere.

  • BGH, 09.03.2022 - 1 StR 469/21

    Räuberische Erpressung (Erfordernis einer qualifizierten Nötigungshandlung)

    Hierfür genügt deshalb nicht jede Drohung mit einer Körperverletzung; vielmehr erfordert das Merkmal der Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - 4 StR 58/01 Rn. 5 und vom 31. August 1993 - 1 StR 418/93 Rn. 20 jeweils zu §§ 177, 178 StGB aF; im Ansatz weitergehend wohl BGH, Beschluss vom 18. August 2020 - 5 StR 318/20 Rn. 17: lediglich die Ankündigung einer nur ganz unwesentlichen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit reiche nicht aus).
  • BGH, 18.08.2020 - 5 StR 318/20

    Gefährlichkeitsprognose bei der Anordnung der Unterbringung in einem

    Lediglich die Ankündigung einer nur ganz unwesentlichen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit reicht für eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1955 - 4 StR 8/55, BGHSt 7, 252, 254; zur Drohung mit einer Ohrfeige vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2001 - 4 StR 58/01, StV 2001, 679, 680 zu §§ 177, 178 aF; Vogel in: Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 249 Rn. 14; krit. hierzu MüKoStGB/Sander, 3. Aufl., § 249 Rn. 21; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 177 Rn. 78).
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Rechtsprechung
   BGH, 25.05.2000 - 1 StR 56/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,24247
BGH, 25.05.2000 - 1 StR 56/00 (https://dejure.org/2000,24247)
BGH, Entscheidung vom 25.05.2000 - 1 StR 56/00 (https://dejure.org/2000,24247)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 2000 - 1 StR 56/00 (https://dejure.org/2000,24247)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2001, 679 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04
    (1) Die Rechtsprechung und Teile des Schrifttums vertreten die Ansicht, die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei bei Vorliegen der in § 63 StGB genannten Voraussetzungen und Wahrung des (auch) in § 62 StGB verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwingend zu verhängen; im Hinblick auf die Gesetzgebungsgeschichte, kriminalpolitische Erwägungen sowie die auf den Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung bezogene Gefährlichkeitsprognose sei dagegen der eine Erforderlichkeitsprüfung umfassende Subsidiaritätsgrundsatz nicht schon bei der Anordnung der Maßregel zu prüfen, vielmehr müsse erst in Zusammenhang mit der Entscheidung, ob die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden könne, erörtert werden, ob andere Maßnahmen der Gefährlichkeit des Täters in ausreichendem Maße entgegenwirken (vgl. aus der Rechtsprechung nach dem 2. StrRG : BGHSt 34, 313/316 f.; BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4, § 63 Gefährlichkeit 6, 28; BGH NJW 1978, 599; BGH NStZ 1992, 538/539; 2000, 470/471; 2002, 367 = FamRZ 2002, 1556 m. Anm. Bienwald; BGH NStZ-RR 1997, 290 ; BGH StV 2001, 679 ; BGH bei Holtz MDR 1985, 979 ; BGH Urteil v. 14.2.2001 - 3 StR 455/00 sowie Beschluss v. 25.4.2001 - 1 StR 68/01; SK/Horn StGB Stand April 2003 § 61 Rn. 16, § 63 Rn. 18 f., § 67b Rn. 2; Schönke/Schröder/Stree aaO. § 63 Rn. 19; Lackner/Kühl aaO. § 63 Rn. 11; a. A.: BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 5; LK/Hanack aaO. Vor §§ 61 ff. Rn. 61 ff., § 63 Rn. 82 ff.; LK/Horstkotte aaO. 10. Aufl. § 67b Rn. 5 ff.; Nomos Kommentar zum StGB/Böllinger Stand November 2003 § 63 Rn. 108 ff.; Müller-Dietz NStZ 1983, 145/149; Frisch ZStW 102 [1990], 343/378 m. w. N.; einschränkend auch BGH NStZ 2002, 590/592; BGH NStZ-RR 2000, 138 ; BGH MDR 1991, 1188/1189 [zur Anordnung gegen einen Jugendlichen]).
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