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   BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01   

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https://dejure.org/2001,1219
BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01 (https://dejure.org/2001,1219)
BVerfG, Entscheidung vom 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01 (https://dejure.org/2001,1219)
BVerfG, Entscheidung vom 20. September 2001 - 2 BvR 1144/01 (https://dejure.org/2001,1219)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Untersuchungshaft - Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft - Haftprüfung - Beschleunigungsgrundsatz - Haftbefehl

  • Judicialis

    StPO § 121; ; StPO § 122; ; StPO § 201; ; StPO § 115; ; StPO § 115 Abs. 2; ; StPO § 115 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 104 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO §§ 115 121
    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aufgrund eines nicht verkündeten Haftbefehls

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 157
  • NStZ 2003, 83
  • StV 2001, 691
  • StV 2001, 694
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01
    Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit durch das Grundgesetz nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Prüfung einer behaupteten Verletzung des Freiheitsgrundrechts nach deren faktischer Beendigung ohne Weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 74, 102 ; 76, 363 ; 83, 24 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401).

    Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfGE 58, 208 ).

    Unterlässt es dies, erhält der Vollzug des nicht ordnungsgemäß verkündeten Haftbefehls den Makel der rechtswidrigen Freiheitsentziehung, der durch Nachholung der gebotenen Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. BVerfGE 58, 208 ).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01
    Der Beschwerdeführer hat demgegenüber nicht dargelegt, dass dies auf einer verzögerlichen Behandlung durch das Gericht beruhte (vgl. BVerfGE 36, 264 ).

    Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, dass der Haftbefehl nicht schon mit der Aussetzung der Hauptverhandlung am 20. Juli 2001 aufgehoben wurde, kann die Verfassungsbeschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil insoweit bis zur Entlassung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2001 nur eine Verzögerung von maximal vier Tagen eingetreten sein kann, die nicht als erheblich einzustufen ist (vgl. BVerfGE 36, 264 ).

  • OLG Hamm, 22.01.1998 - 2 Bl 2/98

    Verkündung, erweiterter Haftbefehl, Gegenstand der Haftprüfung

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01
    In Rechtsprechung und Literatur (OLG Hamm, StV 1995, S. 200; StV 1998, S. 273; StV 1998, S. 555; Löwe/Rosenberg-Hilger, StPO, 25. Aufl. 1997, § 115 Rn. 3; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl. 1999, § 115 Rn. 15; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. 1999, § 115 Rn. 11, jeweils m.w.N.) besteht aber Einigkeit, dass auf den erweiterten Haftbefehl § 115 StPO entsprechende Anwendung findet.

    Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Verkündung des Haftbefehls gemäß § 115 StPO, so darf dieser Haftbefehl in einem Haftfortdauerbeschluss gemäß §§ 121, 122 StPO nicht berücksichtigt werden (OLG Hamm, StV 1998, S. 273; StV 1998, S 555).

  • OLG Hamm, 29.12.1994 - 2 BL 507/94

    BtM, LKA, Verkündung des Haftbefehls durch Kammer, neuer Haftbefehl, Grundlage

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01
    In Rechtsprechung und Literatur (OLG Hamm, StV 1995, S. 200; StV 1998, S. 273; StV 1998, S. 555; Löwe/Rosenberg-Hilger, StPO, 25. Aufl. 1997, § 115 Rn. 3; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl. 1999, § 115 Rn. 15; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. 1999, § 115 Rn. 11, jeweils m.w.N.) besteht aber Einigkeit, dass auf den erweiterten Haftbefehl § 115 StPO entsprechende Anwendung findet.
  • BVerfG, 04.02.2000 - 2 BvR 453/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01
    Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit durch das Grundgesetz nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Prüfung einer behaupteten Verletzung des Freiheitsgrundrechts nach deren faktischer Beendigung ohne Weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 74, 102 ; 76, 363 ; 83, 24 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401).
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86

    Lappas

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01
    Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit durch das Grundgesetz nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Prüfung einer behaupteten Verletzung des Freiheitsgrundrechts nach deren faktischer Beendigung ohne Weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 74, 102 ; 76, 363 ; 83, 24 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401).
  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01
    Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit durch das Grundgesetz nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Prüfung einer behaupteten Verletzung des Freiheitsgrundrechts nach deren faktischer Beendigung ohne Weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 74, 102 ; 76, 363 ; 83, 24 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401).
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01
    Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit durch das Grundgesetz nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Prüfung einer behaupteten Verletzung des Freiheitsgrundrechts nach deren faktischer Beendigung ohne Weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 74, 102 ; 76, 363 ; 83, 24 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401).
  • BGH, 28.07.2016 - AK 41/16

    Haftprüfungsverfahren (Prüfungsgegenstand; kein Vollzug des Haftbefehls bei

    Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Verkündung des erweiterten Haftbefehls gemäß § 115 StPO, so darf er in einem Haftfortdauerbeschluss gemäß §§ 121, 122 StPO nicht berücksichtigt werden (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157, 158 mwN; KK/Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 4, 25; MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 115 Rn. 11; MüKoStPO/Böhm, § 121 Rn. 11).

    Insoweit ist auch zu beachten, dass - auch nachdem sich die Verdachtslage hinsichtlich einer mitgliedschaftlichen Betätigung im "ISIG' so verdichtet hatte, dass das Landgericht Frankfurt am Main von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen war (Beschluss vom 15 16. Februar 2016) und die Sache noch am selben Tage dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung über die Übernahme vorgelegt hatte (Bd. VII, Bl. 1626 ff.) - keine Gelegenheit ergriffen wurde, den Haftbefehl vom 24. Februar 2015 der geänderten Erkenntnislage anzupassen und dem Angeklagten gemäß § 115 StPO zu verkünden (vgl. zur diesbezüglichen Schutzfunktion der Verkündung BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157, 158; KK/Graf, StPO, 7. Aufl., § 115 Rn. 1a; MüKoStPO/Böhm/Werner, § 115 Rn. 3).

  • BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04

    Freiheit der Person; Haftbefehl (Aufhebung; Ersetzung; Beschwerde; weitere

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits bejaht (Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, StV 2000, S. 322 und der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2001 - 2 BvR 1144/01 -, StV 2001, S. 691 ), dass eine materiell-rechtliche und damit auch eine verfassungsrechtlich selbständige Überprüfung früherer Haftentscheidungen möglich und geboten ist, auch wenn spätere Haftentscheidungen vorliegen oder durch diese späteren Haftentscheidungen Verfahrens- und Verfassungsverstöße für die Zukunft beseitigt wurden.
  • VerfGH Berlin, 18.02.2015 - VerfGH 176/14

    Verfassungsmäßigkeit der Haftfortdauer trotz Missachtung der Höchstfrist des §

    Dies entspricht der zu § 115 StPO und zum Unterbringungsrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 20. September 2001 - 2 BvR 1144/01 -, juris Rn. 19, und vom 7. Oktober 1981 - 2 BvR 1194/80 -, juris Rn. 37), auf die hier Bezug genommen werden kann.
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