Rechtsprechung
OLG Celle, 10.12.2001 - 32 HEs 18/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Untersuchungshaft über 6 Monate: Wichtiger Grund für eine verzögerliche Terminierung der Hauptverhandlung bei Arbeitsüberlastung des Spruchkörpers
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG; § 112 StPO; § 121 Abs. 1 StPO; § 122 StPO
Tragweite des strafrechtlichen Beschleunigungsgebots in Haftsachen betreffend die Gerichtsorganisation; Tragweite des strafrechtlichen Beschleunigungsgebots bei Verfahrensverzögerungen wegen dauerhafter Überlastung des zuständigen Spruchkörpers; Voraussetzungen für die ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Tragweite des strafrechtlichen Beschleunigungsgebots in Haftsachen betreffend die Gerichtsorganisation; Tragweite des strafrechtlichen Beschleunigungsgebots bei Verfahrensverzögerungen wegen dauerhafter Überlastung des zuständigen Spruchkörpers; Voraussetzungen für die ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 121 § 122
Fortdauer der Untersuchungshaft wegen Überlastung der zuständigen Strafkammer
Papierfundstellen
- StV 2002, 150
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73
Untersuchungshaft
Auszug aus OLG Celle, 10.12.2001 - 32 HEs 18/01
Bei der als Grund für die Verfahrensverzögerung mitgeteilten Überlastung der Strafkammer handelt es sich nicht um eine bloß kurzfristige Überlastung dieses Spruchkörpers; sie kann daher nicht als anderer wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO gewertet werden, der zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft berechtigt (vgl. BVerfGE 36, 264, 273, 274).Es verlangt auch rechtzeitige Maßnahmen auf gerichtsorganisatorischem Gebiet (vgl. BGHSt 38, 43, 46 m. w. N.), wobei unter Umständen auch auf Richter aus Spruchkörpern außerhalb der Strafgerichtsbarkeit zurückzugreifen ist (vgl. BVerfGE 36, 264, 273).
Der Staat kann sich dem Untersuchungsgefangenen gegenüber nicht darauf berufen, dass er seine Gerichte nicht so ausstattet, wie es erforderlich ist, um die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abzuschließen (vgl. BVerfGE 36, 264, 273 bis 275).
- BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66
Kommando 1005
Auszug aus OLG Celle, 10.12.2001 - 32 HEs 18/01
Dieser Ablauf des Verfahrens vor dem Landgericht ist mit dem in Haftsachen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz (BVerfGE 20, 45, 50) unvereinbar und musste zur Aufhebung des Haftbefehls führen. - BGH, 23.07.1991 - 3 StE 6/91
Keine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bei nicht nur kurzfristiger …
Auszug aus OLG Celle, 10.12.2001 - 32 HEs 18/01
Es verlangt auch rechtzeitige Maßnahmen auf gerichtsorganisatorischem Gebiet (vgl. BGHSt 38, 43, 46 m. w. N.), wobei unter Umständen auch auf Richter aus Spruchkörpern außerhalb der Strafgerichtsbarkeit zurückzugreifen ist (vgl. BVerfGE 36, 264, 273).
- KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19
Untersuchungshaft über 6 Monate: Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender …
Dies gilt namentlich für die Personalausstattung und die Geschäftsverteilung (vgl. BVerfGK 6, 384; BGHSt 38, 43 ff. [zur Justizgewährungspflicht]; OLG Brandenburg StV 2000, 37; OLG Bremen StV 1992, 426; OLG Celle StV 2002, 150; OLG Frankfurt NJW 1996, 1487).1995, 398; 2002, 369; StV 2002, 150; OLG Düsseldorf StV 1990, 168; 1991, 169; 1991, 308; 1991, 476; 1992, 586; 1993, 86; 1996, 496; 2001, 695; OLG Frankfurt StV 1990, 310; 1995, 424; OLG Hamburg StV 1985, 198; 1989, 489; OLG Hamm StV 1986, 441; OLG Karlsruhe NJW-Spezial 2013, 729; OLG Koblenz NStZ 1997, 252; OLG Köln StraFo 2008, 241; MDR 1991, 662; 1993, 787; OLG Schleswig StV 1985, 115; OLG Stuttgart StV 2011, 749).
Von dem Präsidium sind - unabhängig von den allgemeinen Entlastungsgrundsätzen, die allein die "vorbeugende" Entlastung zur Vermeidung einer nicht nur kurzfristigen allgemeinen Überlastung der Kammer betreffen können - umgehend die notwendigen (entlastenden) Maßnahmen zu treffen (vgl. BVerfG StraFo 2007, 18; NJW 2006, 668, 672, 677; StV 1997, 535; BGHSt 38, 43; KG StV 1985, 116; 1992, 523; OLG Celle StV 1995, 425; 2002, 150; NdsRpfl.
- OLG Hamm, 29.06.2006 - 4 OBL 46/06
Voraussetzungen, unter denen Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gemäß § …
Der Staat hat, will er nicht aus fiskalischen Gründen die Freilassung unter Umständen auch gefährlicher Gewalttäter in Kauf nehmen - die Art und Schwere des Delikts führt im Rahmen des § 121 Abs. 1 StPO nicht zu einem anderen Beurteilungsmaßstab -, seine Gerichte personell so auszustatten, dass anstehende Verfahren in einer dem Freiheitsanspruch des Gefangenen Rechnung tragenden Frist abgeschlossen werden können (vgl. BVerfGE 36, 264, 273 - 275; OLG Celle, StV 2002, 150). - OLG Hamm, 29.06.2006 - 4 Ws 301/06
Strafprozessrecht: Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus
Der Staat hat, will er nicht aus fiskalischen Gründen die Freilassung unter Umständen auch gefährlicher Gewalttäter in Kauf nehmen - die Art und Schwere des Delikts führt im Rahmen des § 121 Abs. 1 StPO nicht zu einem anderen Beurteilungsmaßstab -, seine Gerichte personell so auszustatten, dass anstehende Verfahren in einer dem Freiheitsanspruch des Gefangenen Rechnung tragenden Frist abgeschlossen werden können (vgl. BVerfGE 36, 264, 273 - 275; OLG Celle, StV 2002, 150). - OLG Celle, 12.01.2018 - 1 Ws 3/18
Geltung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen auch nach Erlass des nicht …
Eine Verzögerung des Beschleunigungsgrundsatzes ist nur dann hinzunehmen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen, wozu auch eine kurzfristige und nicht vorhersehbare Überlastung eines Spruchkörpers in Folge der Häufung anhängiger Sachen zählen kann, die auch durch Ausschöpfen aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht beseitigt werden kann (BGHSt 38, 43; OLG Celle, StV 1995, 425; 2002, 150). - OLG Celle, 12.01.2018 - 1 Ws 4/18
Geltung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen auch nach Erlass des nicht …
Eine Verzögerung des Beschleunigungsgrundsatzes ist nur dann hinzunehmen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen, wozu auch eine kurzfristige und nicht vorhersehbare Überlastung eines Spruchkörpers in Folge der Häufung anhängiger Sachen zählen kann, die auch durch Ausschöpfen aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht beseitigt werden kann (BGHSt 38, 43; OLG Celle, StV 1995, 425; 2002, 150).