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Rechtsprechung
   BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01   

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BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01 (https://dejure.org/2002,607)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2002 - 4 StR 499/01 (https://dejure.org/2002,607)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01 (https://dejure.org/2002,607)
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Gehilfentätigkeit in Dreierbande

§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1 StGB, Bandenbegriff: Bande liegt auch vor, wenn nur zwei Personen mittäterschaftlich handeln sollen und ein Dritter im Rahmen des Zusammenschlusses (nur) Gehilfentätigkeit ausüben soll

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 244 a Abs. 1 StGB; § 30 Abs. 2 StGB
    Mitgliedschaft in einer Bande auch des Teilnehmers; Bandenabrede; Bandendiebstahl; Ausführungsgefahr; Verabredung eines Verbrechens; Verhältnis von Mittäterschaft und Bande als Rechtsinstitute (Rechtsbegriffe)

  • lexetius.com

    StGB §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1

  • DFR

    Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Bande; Gehilfe als Bandenmitglied; Tatbestandsmerkmal Bandenmitglied - im Unterschied zum tatbezogenen Mitwirkungserfordernis - als ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

  • opinioiuris.de

    Gehilfentätigkeit in Dreierbande

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 § 244a Abs. 1
    Gehilfe als Bandenmitglied

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Paket-Fall

    § 244 a Abs. 1 StGB; § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 27 StGB
    Bandendiebstahl; Bandenabrede; Gehilfe als Bandenmitglied

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vermögensdelikte, Bandenmitgliedschaft bei Zusage künftiger dauerhafter Gehilfentätigkeit

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 214
  • NJW 2002, 1662
  • NStZ 2002, 318
  • StV 2002, 191
  • StV 2002, 540 (Ls.)
  • StV 2003, 78 (Ls.)
  • JR 2002, 337
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (im Anschluss an BGHSt - GS - 46, 321).

    Hierfür ist nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 - (NJW 2001, 2266, zum Abdruck in BGHSt 46, 321 bestimmt, m. krit. Bspr. Erb NStZ 2001, 561) der Zusammenschluß von mindestens drei Personen erforderlich, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der im Gesetz genannten Art zu begehen.

  • BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99

    Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Beteiligungsform erhöhte Anforderungen zu stellen und diejenigen Personen von der Qualifizierung "als Mitglied" auszunehmen, die zwar auf Dauer in die deliktische Gruppierung eingebunden sind, deren Beitrag sich aber in wertender Betrachtung nur als Gehilfentätigkeit darstellt (a.A. Schmitz NStZ 2000, 477, 478).

    Die nach der früheren Rechtsprechung für die Bandendelikte konstitutiven Merkmale eines "gefestigten Bandenwillens" und eines "Tätigwerdens im übergeordneten Bandeninteresse" hat er als inhaltlich zu unbestimmt und nur unpräzise faßbar (dazu der Anfragebeschluß des 4. Strafsenats des BGH NStZ 2000, 474, 475 f. m.Anm. Schmitz = JZ 2000, 628, 629 m.Anm. Engländer) aufgegeben.

  • BGH, 03.04.1970 - 2 StR 419/69

    Voraussetzungen für die Annahme einer "Bande" - Aufhebung eines Strafausspruchs

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Die Bandenabrede begründet die erhöhte abstrakte Gefährlichkeit der Bande, denn sie stellt die enge Bindung sicher, die die Mitglieder für die Zukunft und für eine gewisse Dauer eingehen und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet (BGH - GSSt - aaO Beschlußabdruck S. 19 unter Hinweis auf BGHSt 23, 239, 240).
  • BGH, 31.10.2001 - 2 StR 315/01

    Mittäterschaft und Beihilfe (Abgrenzungskriterien, Beurteilungsspielraum des

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Zwar ist nach in Rechtsprechung und Literatur herrschender Ansicht die Anwendung des § 30 Abs. 2 StGB davon abhängig, daß der in Aussicht genommene Tatbeitrag täterschaftliche Qualität erreichen soll (BGH NStZ 1993, 137 f; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 - 2 StR 315/01; Lackner/Kühl aaO § 30 Rdn. 6).
  • BGH, 22.12.1999 - 3 StR 339/99

    Mittäterschaft beim Bandendiebstahl; Beabsichtigte Aufgabe der bisherigen

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Dies findet seinen Niederschlag darin, daß die Rechtsprechung das Tatbestandsmerkmal "als Mitglied einer Bande" - im Unterschied zum tatbezogenen Mitwirkungserfordernis - als ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB betrachtet (BGHSt - GS - 12, 220, 226; BGH - Anfragebeschluß des 3. Strafsenats - NStZ 2000, 255, 257, m. zust. Anm. Hohmann; ebenso BTDrucks. IV/650 - E 1962 - S, 407; Ruß in LK-StGB 11. Aufl. § 244 Rdn. 13, Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 28 Rdn. 9; zw.
  • BGH, 18.08.1983 - 4 StR 142/82

    leichte Linkskurve - § 323a, § 21 StGB - § 20 StGB, mehrere mögliche BAK

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Unter diesen Umständen könnte die eine "mittäterschaftliche" Mitgliedschaft begründende Bandenabrede nur schwerlich nachgewiesen werden, wenn die objektiven Tatbeiträge einzelner als Mitglieder der Gruppierung in Betracht kommender Personen bei den Ausführungshandlungen - zumal in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes (vgl. BGHSt 32, 48, 56 f.) - jeweils nur als Gehilfentätigkeit zu werten wären.
  • BGH, 10.11.1958 - GSSt 1/58

    Entstehungsgeschichte des § 401b Abs. 2 Nr.1 Abgabenordnung (AbgO) -

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Dies findet seinen Niederschlag darin, daß die Rechtsprechung das Tatbestandsmerkmal "als Mitglied einer Bande" - im Unterschied zum tatbezogenen Mitwirkungserfordernis - als ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB betrachtet (BGHSt - GS - 12, 220, 226; BGH - Anfragebeschluß des 3. Strafsenats - NStZ 2000, 255, 257, m. zust. Anm. Hohmann; ebenso BTDrucks. IV/650 - E 1962 - S, 407; Ruß in LK-StGB 11. Aufl. § 244 Rdn. 13, Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 28 Rdn. 9; zw.
  • RG, 03.05.1932 - I 434/32

    1. Liegt Bandendiebstahl vor, wenn sich Mehrere zur Begehung eines fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Ein begründeter Einwand gegen die hier vertretene Auffassung läßt sich auch nicht aus den Voraussetzungen der Strafbarkeit der Verabredung zu einem Verbrechen nach § 30 Abs. 2 StGB (zu diesem Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Bande Schild GA 1982, 55, 78 f; ebenso schon zum früheren Recht Goltdammer Materialien zum Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten, 1851, Teil I S. 332 f, Teil II S. 486, zitiert in RGSt 66, 236, 241) herleiten.
  • BGH, 13.10.1992 - 1 StR 517/92

    Mittäterschaft bei unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Zwar ist nach in Rechtsprechung und Literatur herrschender Ansicht die Anwendung des § 30 Abs. 2 StGB davon abhängig, daß der in Aussicht genommene Tatbeitrag täterschaftliche Qualität erreichen soll (BGH NStZ 1993, 137 f; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 - 2 StR 315/01; Lackner/Kühl aaO § 30 Rdn. 6).
  • BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99

    Vorlage; Grundsätzliche Bedeutung; (Schwerer) Bandendiebstahl; Bandenmäßige

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Diese der Bande innewohnende erhöhte "Ausführungsgefahr" (BGH - Vorlagebeschluß des 4. Strafsenats - NStZ 2001, 35, 36 m.krit.Anm. Engländer JR 2001, 78 f. u. Bspr.
  • BGH, 08.10.2014 - 1 StR 359/13

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug durch Verkauf von Eigentumswohnungen zu

    Sie belegen eine zumindest stillschweigende Bandenabrede (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214) zwischen allen Angeklagten und den Hauptvermittlern D., E., K. und B. Zudem ist auch die gewerbs- und bandenmäßige Begehungsweise in den Urteilsgründen hinreichend dargelegt.
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Die bandenmäßige Begehung setzt voraus, dass sich mindestens drei Personen mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. Januar 2002, 4 StR 499/01, juris Rn. 8).

    Dass der Angeklagte B. einen im Vergleich zur Angeklagten C. geringeren Tatbeitrag leistete, ist unerheblich, weil die Beiträge eines jeden Mitglieds einer Bande nicht gleich sein müssen, solange - wie im vorliegenden Fall - eine über den Beteiligungsakt hinausgehende Einbeziehung in die Gesamtabrede erfolgt (BGH, Beschluss 15. Januar 2002, 4 StR 499/01, juris Rn. 17; Urteil vom 10. Februar 2021, 3 StR 184/20, juris Rn. 18).

  • BGH, 03.09.2002 - 5 StR 210/02

    Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung

    Der Gesetzeswortlaut steht daher einer Auslegung nicht entgegen, wonach das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei Begehung einer Körperverletzung zur Erfüllung der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausreicht (h.M.; vgl. - jeweils m. w. N. - Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 224 Rdn. 11; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 224 Rdn. 11; Lilie in LK 11. Aufl. § 224 Rdn. 33 bis 35; Rengier ZStW 111 (1999), 1, 9 f.; C. Jäger JuS 2000, 31, 35 f.; vgl. bereits Küper GA 1997, 301; a.A. Horn in SK-StGB, 7. Aufl. (Stand: Mai 1998) § 224 Rdn. 25; Schroth NJW 1998, 2861; Renzikowski NStZ 1999, 377, 382; noch offengelassen von BGH, Beschl. vom 5. April 2000 - 3 StR 95/00; vgl. auch zum Gefährlichkeitspotenzial einer Bande durch das Mitwirken eines Gehilfen: BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 Bande 5, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
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Rechtsprechung
   BGH, 01.03.2001 - 4 StR 36/01   

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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 67 Abs. 2 StGB; § 46 StGB; § 49 StGB; § 46 Abs. 3 StGB; § 64 Abs. 1 StGB
    Vorwegvollzug; Strafzumessung; Strafrahmenwahl; Vorleben (Umstände allgemeinen Lebensführung); Doppelverwertungsverbot; Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Hang; Gefährlichkeit

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Raub - Diebstahl mit Waffen - Strafbefehl - Entziehungsanstalt - Begründung - Rüge

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 250 Abs. 3; ; StGB § 49; ; StGB § 250 Abs. 1; ; StGB § 46 Abs. 3; ; StGB § 64; ; StGB § 67 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 46 Abs. 2, § 64; StPO § 261
    "Lebensführung" als Strafzumessungsgrund - Anwendbarkeit des in-dubio-Grundsatzes bei § 64 StGB

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 295
  • StV 2001, 572 (Ls.)
  • StV 2002, 191 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 06.03.1987 - 2 StR 597/86

    Zugehörigkeit zu einem anderen Kulturkreis als Strafmilderungsgrund

    Auszug aus BGH, 01.03.2001 - 4 StR 36/01
    Nach der Rechtsprechung dürfen Umstände der allgemeinen Lebensführung bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zur Tat gewähren (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, 12, 23; BGH StV 1984, 21).
  • BGH, 11.12.1990 - 1 StR 611/90
    Auszug aus BGH, 01.03.2001 - 4 StR 36/01
    Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB) setzt voraus, daß der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf den Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, daß er infolge seines Hanges mit Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (std. Rspr.; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 3).
  • BGH, 16.03.1990 - 3 StR 73/90

    Strafverschärfung - Lebenswandel

    Auszug aus BGH, 01.03.2001 - 4 StR 36/01
    Nach der Rechtsprechung dürfen Umstände der allgemeinen Lebensführung bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zur Tat gewähren (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, 12, 23; BGH StV 1984, 21).
  • BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91

    Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine

    Auszug aus BGH, 01.03.2001 - 4 StR 36/01
    Verbleibende Zweifel sind aber zugunsten des Angeklagten zu lösen und stehen deshalb der ihn belastenden (vgl. BGHSt 38, 4, 7 m.w.N.) Maßregelanordnung entgegen.
  • BGH, 29.09.1987 - 4 StR 460/87

    Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 01.03.2001 - 4 StR 36/01
    Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB) setzt voraus, daß der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf den Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, daß er infolge seines Hanges mit Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (std. Rspr.; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 3).
  • BGH, 23.08.1989 - 3 StR 264/89

    Berücksichtigung der bisherigen Lebensführung bei der Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 01.03.2001 - 4 StR 36/01
    Nach der Rechtsprechung dürfen Umstände der allgemeinen Lebensführung bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zur Tat gewähren (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, 12, 23; BGH StV 1984, 21).
  • BGH, 22.07.1988 - 2 StR 361/88

    Berücksichtigung der Lebensführung eines Angeklagten bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 01.03.2001 - 4 StR 36/01
    Nach der Rechtsprechung dürfen Umstände der allgemeinen Lebensführung bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zur Tat gewähren (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, 12, 23; BGH StV 1984, 21).
  • BGH, 30.01.2001 - 1 StR 568/00

    Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (Erforderliche

    Auszug aus BGH, 01.03.2001 - 4 StR 36/01
    Zwar sind den Urteilsgründen Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine jedenfalls psychische Rauschmittelabhängigkeit beim Angeklagten (vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 30. Januar 2001 - 1 StR 568/00) nahelegen; doch erlauben sie dem Senat nicht, die dem Tatrichter vorbehaltene Entscheidung zu bestätigen.
  • BGH, 20.08.1991 - 4 StR 392/91

    Nachprüfung der Anordnung der Vorwegverurteilung einer Strafe - Änderung einer

    Auszug aus BGH, 01.03.2001 - 4 StR 36/01
    Soweit das Landgericht schließlich darauf abstellt, daß es günstiger wäre, wenn der Angeklagte "nach erfolgreichem Abschluß der Therapie ... seine Bewährung in der Freiheit erprob(en) kann" (UA 33), fehlt die Darlegung, welche konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg gefährden und wie sich dies bei diesem Angeklagten auswirken könnte (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 9; BGH NStZ 1986, 428; BGH, Beschluß vom 30. Januar 2001 - 1 StR 481 /00).
  • BGH, 19.01.1994 - 2 StR 702/93

    Allgemeine Lebensführung - Tat - Anklage - Urteil - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 01.03.2001 - 4 StR 36/01
    Nach der Rechtsprechung dürfen Umstände der allgemeinen Lebensführung bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zur Tat gewähren (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, 12, 23; BGH StV 1984, 21).
  • BGH, 18.09.1989 - 3 StR 315/89

    Reichweite der strafschärfenden Berücksichtigung des Vorlebens und der konkreten

  • BGH, 18.03.1986 - 1 StR 73/86

    Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe - Anordnung der

  • BGH, 07.01.1999 - 4 StR 686/98

    Schreckschusspistole keine Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des

  • BGH, 18.06.2013 - 4 StR 145/13

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Vollendung: Schaffung einer

    Dabei hat die Strafkammer verkannt, dass es sich bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB um eine den Angeklagten beschwerende Maßregel handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7), deren tatbestandliche Voraussetzungen bei einer Anordnung sicher feststehen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03, insoweit in NStZ 2004, 111 nicht abgedruckt; Beschluss vom 1. März 2001 - 4 StR 36/01, NStZ-RR 2001, 295).
  • BGH, 01.03.2023 - 4 StR 349/22

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang: Vorliegen zum Urteilszeitpunkt,

    Während sich die Frage der Schuldfähigkeit auf den Tatzeitpunkt bezieht, muss der Hang i.S.d. § 64 StGB zum Urteilszeitpunkt bestehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2019 - 2 StR 599/18, juris Rn. 15 und vom 1. März 2001 - 4 StR 36/01, juris Rn. 8).
  • BGH, 24.06.2003 - 1 StR 25/03

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Sitzungsprotokoll; Inhalt des Protokolls

    Eine solche positive Feststellung ist aber Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (BGH NStZ-RR 2001, 295; BGH, Beschluß vom 6. November 2002 - 1 StR 382/02).
  • BGH, 20.03.2001 - 4 StR 79/01

    Beischlaf ähnliche, mit einem Eindringen in den Körper verbundene sexuelle

    Dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (BGH, Beschluß vom 1. März 2001 - 4 StR 36/01).
  • BGH, 16.02.2021 - 4 StR 495/20

    Verminderte Schuldfähigkeit (Anforderungen bei Diagnose einer

    Denn das Landgericht wertet damit zu Lasten des Angeklagten, dass er die Tat überhaupt beging, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen (BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 3 StR 218/10; vom 1. März 2001 - 4 StR 36/01, NStZ-RR 2001, 295).
  • BGH, 12.03.2014 - 4 StR 572/13

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Vorliegen eines

    Da es sich bei der Unterbringung nach § 64 StGB um eine den Angeklagten beschwerende Maßregel handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7), muss der symptomatische Zusammenhang ebenso wie die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 64 StGB bei einer Anordnung sicher feststehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 1 StR 2 5/03, StraFo 2003, 431; Beschlüsse vom 1. März 2001 - 4 StR 36/01, NStZ-RR 2001, 295; vom 18. Juni 2013 - 4 StR 145/13).
  • BGH, 02.05.2018 - 3 StR 39/18

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung bei Verurteilung wegen

    Dabei hat sie allerdings übersehen, dass auch die strafschärfende Berücksichtigung der vom Täter aufgebrachten kriminellen Energie dann gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstößt, wenn diese sich ihrerseits aus strafbarkeitsbegründenden Umständen herleitet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2001 - 4 StR 36/01, NStZ-RR 2001, 295; vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 465/10, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Körperverletzung 2; vom 29. April 2014 - 2 StR 616/13, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7; vom 21. November 2017 - 1 StR 491/17, juris Rn. 16).
  • LG Arnsberg, 10.01.2020 - 6 KLs 7/19
    Dass die Bewertung des Merkmals "Hang" bezogen auf den Tatzeitpunkt im Oktober 2018 eventuell anders ausfiele, ändert nichts am Ergebnis, weil insofern der Zeitpunkt der Hauptverhandlung für die Beurteilung maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2001 - 4 StR 36/01).
  • LG Nürnberg-Fürth, 07.02.2022 - 19 Ks 113 Js 2195/21

    Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung: Verneinung eines bedingten

    Ein solcher Hang muss sowohl während der Anlasstat ("die auf seinen Hang zurückgeht") als auch im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Hauptverhandlung vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 08.06.2010 - 3 StR 162/10, und vom 01.03.2001 - 4 StR 36/01).
  • BGH, 08.05.2012 - 3 StR 98/12

    Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs beim besonders schweren Raub (Abgrenzung

    Das Landgericht hat nicht beachtet, dass eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB im Zeitpunkt der Hauptverhandlung (BGH, Beschluss vom 1. März 2001 - 4 StR 36/01, NStZ-RR 2001, 295) sicher feststehen; eine "hohe Wahrscheinlichkeit" genügt nicht (BGH, Beschluss vom 6. November 2002 - 1 StR 382/02, NStZ-RR 2003, 106, 107).
  • BGH, 15.10.2003 - 2 StR 332/03

    Doppelverwertungsverbot (Begehung der Tat an sich als Element der

  • BGH, 10.11.2008 - 3 StR 425/08

    Doppelverwertungsverbot (Vorwurf der Begehung der Tat, statt von ihr Abstand zu

  • BGH, 05.04.2001 - 4 StR 106/01

    Besondere Schwere der Schuld; Zweifelsgrundsatz; In dubio pro reo;

  • BGH, 17.09.2009 - 5 StR 325/09

    Strafzumessung (Gewinnstreben; moralisierende Wendungen); Doppelverwertungsverbot

  • BGH, 26.01.2016 - 3 StR 543/15

    Rechtsfehlerhafter Strafausspruch (Einfuhr von Betäubungsmitteln; Beihilfe zum

  • KG, 02.08.2021 - 121 Ss 81/21

    Strafrahmenwahl bei minder schwerem Fall und vertypten Milderungsgründen;

  • BGH, 21.12.2017 - 4 StR 351/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung weiterer noch nicht abgeurteilter

  • BGH, 18.02.2005 - 2 StR 551/04

    Doppelverwertungsverbot (besondere kriminelle Energie; notwendige Handlungen)

  • LG Nürnberg-Fürth, 16.03.2022 - 2 KLs 803 Js 19708/21

    Urteil ohne Feststellungen zum Rücktrittshorizont

  • BGH, 17.01.2018 - 4 StR 522/17

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

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Rechtsprechung
   BGH, 14.11.2001 - 3 StR 407/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3405
BGH, 14.11.2001 - 3 StR 407/01 (https://dejure.org/2001,3405)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2001 - 3 StR 407/01 (https://dejure.org/2001,3405)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2001 - 3 StR 407/01 (https://dejure.org/2001,3405)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • StV 2002, 191
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 03.06.2008 - 3 StR 246/07

    Diebstahl mit Waffen (Taschenmesser als gefährliches Werkzeug; Messer;

    Dies gilt in vergleichbarer Weise für Taschenmesser mit einer längeren Klinge (zuletzt jeweils offen gelassen, weil nicht entscheidungserheblich in BGH StV 2002, 191 für § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB; NStZ-RR 2003, 12; 2005, 340).
  • BGH, 12.07.2005 - 4 StR 170/05

    Schwerer Diebstahl (Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs: einschränkende

    Ob dies grundsätzlich ungeachtet der Größe und der eigentlichen Bestimmung als Gebrauchsgegenstand eines solchen Messers auch für Taschenmesser in der Art von Schweizer Offiziersmessern gilt (vgl. BGHSt 43, 266, 268 zu § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; vgl. auch BayObLGSt 2000, 38, 39; OLG Schleswig NStZ 2004, 212, 214) oder ob es im Hinblick darauf, dass sich das Mitsichführen eines solchen Taschenmessers als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens als sozialadäquates Verhalten darstellt, einer einschränkenden Auslegung des Begriffs des gefährlichen Werkzeuges im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB bedarf (vgl. OLG Braunschweig NJW 2002, 1735; OLG Frankfurt StV 2002, 145; für (kleinere) Taschenmesser ausdrücklich offen gelassen in BGH StV 2002, 191, NStZ-RR 2003, 12; zu den hierzu vertretenen Lösungsansätzen vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 244 Rdn. 8 ff.), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.
  • BGH, 27.09.2002 - 5 StR 117/02

    Diebstahl mit Waffen (Beisichführen eines "anderen gefährlichen Werkzeugs";

    Eine Verurteilung des Angeklagten nach dieser Vorschrift könnte - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - nur dann in Betracht kommen, wenn der Angeklagte das Taschenmesser bewußt gebrauchsbereit bei sich hatte (vgl. BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Gegenstand 2; BGH NStZ-RR 1997, 50, 51; StV 2002, 191; BayObLGSt 1999, 46, 48; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 6).
  • KG, 17.04.2008 - 1 Ss 394/07

    Diebstahl mit Waffen: "Schweizer Offiziersmessers" in der Hosentasche als

    Da das Mitführen eines Taschenmessers als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ein sozialadäquates Verhalten darstellt, wird teilweise eine einschränkende Auslegung des Begriffes des gefährlichen Werkzeugs zumindest für derartige Gegenstände gefordert (für Taschenmesser offen gelassen in BGH NStZ-RR 2005, 340 zu § 252 StGB; BGH NStZ-RR 2003, 12 = StV 2003, 27; StV 2002, 191 zu § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB), zumal da die im Gesetzgebungsverfahren erhoffte Einschränkung durch die Übernahme der Definition des gefährlichen Werkzeugs aus § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (früher § 223a Abs. 1 Nr. 2 StGB) für § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB nicht taugt, weil das Bereithalten gerade keine konkrete Verwendung voraussetzt (vgl. Schlothauer/ Sättele, StV 1998, 506, 509; Erb, JR 2001, 206; Kindhäuser/ Wallau, StV 2001, 18; Krüger, Jura 2002, 766, 767).
  • BGH, 03.02.2021 - 4 StR 263/20

    Schwere Vergewaltigung (Bei-Sich-Führen einer Waffe oder eines anderen

    Von dem Erfordernis eines aktuellen Bewusstseins sind dabei insoweit Abstriche vorzunehmen, als sich der Täter im Zeitpunkt der Tat nicht sämtlicher Tatumstände im Sinne eines "Daran-Denkens' bewusst sein muss (vgl. (bereits zu § 177 Abs. 3 Nr. 1 aF) BGH, Beschluss vom 14. November 2001 - 3 StR 407/01 mwN).
  • BGH, 11.05.2021 - 4 StR 535/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Fehlen der Unrechtseinsicht

    b) Im Fall II.5 der Urteilsgründe ist weder festgestellt noch tragfähig belegt, dass der Beschuldigte das nicht näher beschriebene "Schweizertaschenmesser' bei dem von ihm begangenen Diebstahl von Waren aus einem Lebensmittelmarkt bewusst gebrauchsbereit (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 4 StR 170/05, NStZ-RR 2005, 340; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. November 2001 - 3 StR 407/01, StV 2002, 191) mit sich führte und damit vorsätzlich im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB handelte.
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