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   OLG Zweibrücken, 13.12.2001 - 1 Ss 222/01   

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OLG Zweibrücken, 13.12.2001 - 1 Ss 222/01 (https://dejure.org/2001,4426)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 13.12.2001 - 1 Ss 222/01 (https://dejure.org/2001,4426)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - 1 Ss 222/01 (https://dejure.org/2001,4426)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendige Verteidigung; Nebenkläger; Rechtsanwalt; Bestellung; Verteidiger

  • Judicialis

    StPO § 397 a; ; StPO § 140 Abs. 2; ; StPO § 338 Nr. 5; ; StPO § 406 g Abs. 3; ; StPO § 406 g Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 112
  • StV 2002, 237
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Köln, 20.10.1987 - Ss 495/87
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.12.2001 - 1 Ss 222/01
    Zunächst schließt sich der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln ( vgl. StV 1988, 100 und StV 89, 469 ) an, wonach eine Verteidigung über den Wortlaut des § 140 Abs. 2 StPO hinaus außer in den Fällen, in denen dem Verletzten nach den §§ 397 a und 406 g Abs. 3 und 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, auch dann notwendig sein kann, wenn der Verletzte (zunächst) auf seine Kosten anwaltlichen Beistand erfährt.
  • OLG Zweibrücken, 14.02.1985 - 1 Ss 259/84

    Revision aufgrund Sachbeschwerde und Verfahrensrüge; Voraussetzungen der

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.12.2001 - 1 Ss 222/01
    Zwar ist streitig, ab welcher Straferwartung in der Regel Anlass besteht, die Mitwirkung eines Verteidigers aus diesem Grund für notwendig anzusehen (vgl. Kleinknecht / Meyer-Goßner StPO, 45. Aufl. § 140 Rn. 23; KK - Laufhütte, StPO, 4. Aufl. § 140 Rn. 21 ,jeweils m.w.N. ; der Senat hat es bislang abgelehnt, eine starre Regel aufzustellen ; vgl. Beschlüsse vom 19. Juni 2001 - 1 Ss 113/01 -, vom 4. Nov. 1994 - 1 Ss 244/94 -, vom 6. Dez. 1991 - 1Ss 202/94 - und vom 14. Febr. 1985, NStZ 1986, 135 ).
  • OLG Karlsruhe, 25.02.1991 - 2 Ss 13/91

    Pflichtverteidiger; Schwere der Tat; Akteninhalt; Notwendige Verteidigung;

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.12.2001 - 1 Ss 222/01
    In Ansehung eines im Ermittlungsverfahren erstatteten umfangreichen Gutachtens zur Glaubwürdigkeit der kindlichen Opferzeugin war ferner auch unter dem Gesichtspunkt der schwierigen Sachlage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ( vgl. Senat, StV 1986, 240; OLG Karlsruhe, StV 1991, 199, 200; OLG Düsseldorf, StV 1993, 237 ).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.1992 - 1 Ws 994/92
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.12.2001 - 1 Ss 222/01
    In Ansehung eines im Ermittlungsverfahren erstatteten umfangreichen Gutachtens zur Glaubwürdigkeit der kindlichen Opferzeugin war ferner auch unter dem Gesichtspunkt der schwierigen Sachlage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ( vgl. Senat, StV 1986, 240; OLG Karlsruhe, StV 1991, 199, 200; OLG Düsseldorf, StV 1993, 237 ).
  • OLG Zweibrücken, 06.11.1985 - 2 Ss 198/85

    Abwesenheitsrüge aufgrund einer unterbliebenen Beiordnung eines

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.12.2001 - 1 Ss 222/01
    In Ansehung eines im Ermittlungsverfahren erstatteten umfangreichen Gutachtens zur Glaubwürdigkeit der kindlichen Opferzeugin war ferner auch unter dem Gesichtspunkt der schwierigen Sachlage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ( vgl. Senat, StV 1986, 240; OLG Karlsruhe, StV 1991, 199, 200; OLG Düsseldorf, StV 1993, 237 ).
  • BGH, 16.08.1972 - 2 StR 98/72

    Fortsetzung der Hauptverhandlung nach § 231 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO)

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.12.2001 - 1 Ss 222/01
    Zu Recht und in der revisionsrechtlich vorgeschriebenen Form macht der Angeklagte den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend, weil wesentliche Teile der Hauptverhandlung, nämlich die Verlesung des Anklagesatzes ( vgl. BGH 9, 243, 244 ), die Vernehmung des Angeklagten zur Person und zur Sache ( vgl. BGH a.a.O.) sowie die Erörterung der Vorstrafen, zumal dann wenn diese wie hier strafschärfend berücksichtigt wurden ( vgl. BGH NJW 72, 2006 ), ohne den nach § 140 Abs. 2 StPO notwendigen Verteidiger stattgefunden haben.
  • OLG Köln, 25.08.1989 - Ss 379/89
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.12.2001 - 1 Ss 222/01
    Zunächst schließt sich der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln ( vgl. StV 1988, 100 und StV 89, 469 ) an, wonach eine Verteidigung über den Wortlaut des § 140 Abs. 2 StPO hinaus außer in den Fällen, in denen dem Verletzten nach den §§ 397 a und 406 g Abs. 3 und 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, auch dann notwendig sein kann, wenn der Verletzte (zunächst) auf seine Kosten anwaltlichen Beistand erfährt.
  • OLG Köln, 03.12.2010 - 1 RVs 213/10

    Notwendige Verteidigung im Falle des Vorwurfes eines qualifizierten Körperdelikts

    Kann hierdurch die Verteidigung beeinträchtigt werden, so ist nach dem Grundgedanken der Bestimmung auf Seiten des Angeklagten ebenfalls die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich (Senat a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 312 = StV 2009, 12; OLG München NJW 2006, 789; OLG Saarbrücken NStZ 2006, 718; OLG Zweibrücken StraFo 2005, 28 = StV 2005, 491; OLG Hamm VRS 106, 453 = StraFo 2004, 242; OLG Koblenz B. v. 17.12.2003 - 2 Ws 910/03 = BeckRS 2003 30336020; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2002, 112 = StV 2002, 237; OLG Hamm StV 1991, 11; s. noch OLG Frankfurt B. v. 11.05.2007 - 3 Ws 470/07 -, zitiert nach Juris; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, § 140 Rz. 31; Lüderssen/Jahn in: Löwe-Rosenberg,, StPO, 26. Auflage 2007, § 140 Rz. 101; Wohlers in SK-StPO, § 140 Rz. 52).

    Dabei kommt allerdings der ansonsten in der Rechtsprechung häufig herangezogene Gesichtspunkt, dass der Angeklagte zur Vorbereitung der Hauptverhandlung auf Akteneinsicht angewiesen ist, die ihm nur durch einen Rechtsanwalt vermittelt werden kann (s. OLG München NJW 2006, 789; OLG Koblenz B. v. 12.07.2003 - 2 Ws 910/03 = BeckRS 2003 30336020; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2002, 112 = StV 2002, 237; SenE v. 25.08.1989 - Ss 379/89 = NStZ 1989, 542= StV 1989, 469 = MDR 1989, 1122) im vorliegenden Fall nicht zum Tragen (zur Pflichtverteidigerbestellung gerade mit dieser Begründung s. aber OLG Saarbrücken NStZ 2006, 718).

  • OLG Hamm, 22.04.2002 - 2 Ws 88/02

    Pflichtverteidiger, Beiordnung des Anwalts des Vertrauens, Beiordnung bei einem

    Jedenfalls entspricht es allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass ein Pflichtverteidiger wegen "Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage" dann beigeordnet werden muss, wenn zu einer effizienten Verteidigung Akteneinsicht erforderlich ist, da diese grundsätzlich nur durch einen Verteidiger ausgeübt werden kann (vgl. BVerfG StV 1993, 647; OLG Karlsruhe NZV 1993, 165; OLG Celle StraFo 2000, 414; LG Cottbus StV 1999, 642; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2002, 112).
  • OLG München, 13.12.2005 - 5St RR 129/05

    Pflichtverteidigung bei anwaltlich vertretener Nebenklage - unwirksamer

    Dies kann - muss aber nicht - Anlass sein, dass die Mitwirkung eines Verteidigers unter den Gesichtspunkten der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens geboten ist (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 2002, 112).
  • KG, 14.03.2012 - 161 Ss 508/11

    Notwendige Verteidigung: Unfähigkeit zur Selbstverteidigung bei Tätigwerden eines

    Die Annahme eines Regelfalls der Pflichtverteidigung oder einer Vermutung für deren Vorliegen findet sich weder im Beschluss dieses Gerichts vom 11. Oktober 2004 (1 Ss 171/04 = StV 2005, 491 = StraFo 2005, 28), noch in jenem vom 13. Dezember 2001 (1 Ss 222/01 = NStZ-RR 2002, 112 = StV 2002, 237).
  • OLG Saarbrücken, 20.03.2006 - Ss 15/05

    Verteidigerbestellung: Waffengleichheit zwischen Beschuldigtem und Nebenkläger

    Der dieser Regelung zugrundeliegende, letztlich auf die Grundsätze der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens zurückzuführende Rechtsgedanke kann die Vertretung des Angeklagten durch einen Verteidiger nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung jedoch auch dann erfordern, wenn der Opferanwalt - wie hier - auf Kosten des Verletzten tätig wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. A., § 140 Rn. 31; KK-Laufhütte, StPO, 5. A., § 140 Rn. 24; einschr. Löwe-Rosenberg-Lüderssen, StPO, 25. A., § 140 Rn. 101, 129; bejahend OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2002, 112; StraFo 2005, 28; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 78; OLG Köln StV 1989, 100 und 469; OLG Bremen StV 2004, 585; OLG Koblenz ZAP EN-Nr. 206/2004 zit. nach juris KORE506052004).
  • OLG Zweibrücken, 11.10.2004 - 1 Ss 171/04

    Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen Tätigkeit eines Opferanwalts; Rüge der

    Der der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Gedanke, dass im Strafverfahren kein Ungleichgewicht zwischen Angeklagtem und Verletztem entstehen soll, wenn ein Opferanwalt auftritt, kann jedoch die Vertretung des Angeklagten durch einen Verteidiger auch dann gebieten, wenn der Opferanwalt auf Kosten des Verletzten tätig wird (Senat, NStZ-RR 2002, 112 ; OLG Köln, StV 1989, 469 ; OLG Köln, StV 1989, 100; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 78 ).
  • OLG Zweibrücken, 08.06.2021 - 1 Ws 131/21

    Notwendige Verteidigung: Pflichtverteidigerbestellung bei anwaltlichem Beistand

    Dies kann darüber hinaus außer in den Fällen, in denen dem Verletzten nach den §§ 397 a und 406 g Abs. 3 und 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, auch dann notwendig sein, wenn der Verletzte (zunächst) auf seine Kosten anwaltlichen Beistand erfährt (Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2001 - 1 Ss 222/01, juris Rn. 5 f.).
  • LG Halle, 16.04.2009 - 9 Ns 7/09

    Nichtvorliegen eines Falls der notwendigen Verteidigung bei Beauftragung eines

    Dies ist aber eben nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles auf der Grundlage der gesetzlichen Kriterien zu prüfen (so auch folgende bei Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 140 Rn. 31 zitierten obergerichtlichen Entscheidungen, die zu Unrecht für eine Regelvermutung in Anspruch genommen werden: OLG Köln, NStZ 1989, 542; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2002, 112 [OLG Zweibrücken 13.12.2001 - 1 Ss 222/01] ; OLG Saarbrücken, NStZ 2006, 718).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.01.2001 - 2 Ss 1243/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,8895
OLG Hamm, 18.01.2001 - 2 Ss 1243/00 (https://dejure.org/2001,8895)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.01.2001 - 2 Ss 1243/00 (https://dejure.org/2001,8895)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Januar 2001 - 2 Ss 1243/00 (https://dejure.org/2001,8895)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Schwere der Tat, Schwierigkeit der Sache, Gegenüberstellung

  • Wolters Kluwer

    Beiordnung; Pflichtverteidiger; Länge der Freiheitsstrafe; Sprungrevision; Vorläufiger Erfolg

  • Judicialis

    StPO § 140; ; StPO § 338

  • rechtsportal.de

    StPO § 140, § 338
    Pflichtverteidiger; Beiordnung wegen Schwere der Tat; Schwierigkeit der Sache; Gegenüberstellung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2002, 237 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 24.06.1997 - 2 Ws 213/97
    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2001 - 2 Ss 1243/00
    Die "Schwere der Tat" beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. u.a. OLG Frankfurt StV 1995, 628 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 140 Rn. 23 f.; sowie Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., Rn. 601 ff.; die o.a. Senatsentscheidung und außerdem Senat in wistra 1997, 318) vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180; sowie u.a. noch die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 - 2 Ss 136/95 - und vom 11. September 1995 - 2 Ss 1018/95).

    Daneben sind aber auch die Verteidigungsfähigkeit und sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu erwarten hat, von Bedeutung (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Burhoff, a.a.O., Rn. 603 f. und den o.a. Beschluss des Senats in wistra 1997, 318).

  • OLG Hamm, 11.09.1995 - 2 Ss 1018/95

    Pflichtverteidigerbeiordnung wegen Schwere der Tat, Höhe der Strafe,

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2001 - 2 Ss 1243/00
    Die "Schwere der Tat" beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. u.a. OLG Frankfurt StV 1995, 628 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 140 Rn. 23 f.; sowie Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., Rn. 601 ff.; die o.a. Senatsentscheidung und außerdem Senat in wistra 1997, 318) vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180; sowie u.a. noch die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 - 2 Ss 136/95 - und vom 11. September 1995 - 2 Ss 1018/95).
  • OLG Hamm, 21.02.1995 - 2 Ss 136/95

    Notwendige Verteidigung wegen Schwere der Tat, Gesamtfreiheitsstrafe von 2

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2001 - 2 Ss 1243/00
    Die "Schwere der Tat" beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. u.a. OLG Frankfurt StV 1995, 628 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 140 Rn. 23 f.; sowie Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., Rn. 601 ff.; die o.a. Senatsentscheidung und außerdem Senat in wistra 1997, 318) vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180; sowie u.a. noch die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 - 2 Ss 136/95 - und vom 11. September 1995 - 2 Ss 1018/95).
  • OLG Hamm, 20.11.1992 - 4 Ss 1121/92

    Berufungsinstanz; Gesamtstrafenbildung; Beiordnung eines Verteidigers; Milderung

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2001 - 2 Ss 1243/00
    Die "Schwere der Tat" beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. u.a. OLG Frankfurt StV 1995, 628 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 140 Rn. 23 f.; sowie Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., Rn. 601 ff.; die o.a. Senatsentscheidung und außerdem Senat in wistra 1997, 318) vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180; sowie u.a. noch die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 - 2 Ss 136/95 - und vom 11. September 1995 - 2 Ss 1018/95).
  • OLG Frankfurt, 01.11.1994 - 3 Ws 732/94

    Rechtsfolgenentscheidung; Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf;

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2001 - 2 Ss 1243/00
    Die "Schwere der Tat" beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. u.a. OLG Frankfurt StV 1995, 628 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 140 Rn. 23 f.; sowie Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., Rn. 601 ff.; die o.a. Senatsentscheidung und außerdem Senat in wistra 1997, 318) vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180; sowie u.a. noch die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 - 2 Ss 136/95 - und vom 11. September 1995 - 2 Ss 1018/95).
  • OLG Hamm, 04.03.1998 - 2 Ss 201/98

    Sprungrevision, Aufhebung, notwendige Verteidigung, 10 Monate, Schwere der Tat,

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2001 - 2 Ss 1243/00
    Denn der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen, ein Verteidiger aber nicht bestellt worden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Senat in NStZ-RR 1998, 243 = StraFo 1998, 164, 269 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Nürnberg, 16.01.2014 - 2 OLG 8 Ss 259/13

    Pflichtverteidigerbestellung für die Berufungsinstanz: Notwendige Verteidigung

    Die Grenze zur schweren Tat wird mittlerweile einhellig bei um einem Jahr Freiheitsstrafe gezogen, wobei die überwiegende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Mitwirkung eines Verteidigers in der Regel als notwendig ansieht, wenn Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber ohne Strafaussetzung zur Bewährung droht (BayObLG NJW 1995, 2738 Rdn. 4 nach juris; KG StraFo 2013, 425 Rdn. 6 nach juris; NStZ-RR 2013, 116 Rdn. 4 nach juris; OLG Brandenburg NJW 2005, 521, sowie Beschlüsse vom 09.01.2006 - 1 Ss 109/05, Rdn. 10 nach juris; vom 24.01.2011 - (1) 53 Ss 187/10, Rdn. 8 nach juris, und vom 07.11.2007 - 1 Ss 90/07, Rdn. 5 nach juris; OLG Hamm StV 2002, 237 Rdn. 6 nach juris; StV 2004, 586 Rdn. 5 nach juris, sowie Beschluss vom 15.04.2008 - 4 Ss 127/08, Rdn. 10 nach juris; OLG Köln StraFo 2003, 420 Rdn. 7 nach juris; OLG Naumburg StV 2013, 433 Rdn. 9 nach juris; OLG Jena StraFo 2005, 200, Rdn. 5 nach juris, sowie Beschluss vom 22.04.2009 - 1 Ws 148/09, Rdn. 13 nach juris; KMR-StPO/Haizmann § 140 Rdn. 27; wohl auch OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 - 32 Ss 52/12, Rdn. 11 nach juris; OLG Koblenz StraFo 2006, 285 Rdn. 8 nach juris; so auch - ohne abschließende Entscheidung - OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505 Rdn. 9 nach juris).

    Den meisten Entscheidungen, die vom Grundsatz einer notwendigen Verteidigung bei Freiheitsstrafen von einem Jahr oder darüber ausgehen, lagen allerdings konkret zu erwartende Freiheitsstrafen von über einem Jahr oder sonstige hinzukommenden Nachteile zugrunde (vgl. BayObLG NJW 1995, 2738 Rdn. 4 nach juris: acht Monate und drohender Bewährungswiderruf von sieben Monaten; BayObLG StV 1993, 180: ein Jahr Freiheitsstrafe und aufgrund der Verurteilung drohende Ausweisung; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2011 - (1) 53 Ss 187/10, Rdn. 1 und 10 nach juris: sieben Monate und drohender Bewährungswiderruf von elf Monaten; OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2007 - 1 Ss 90/07, Rdn. 5 nach juris: drei Monate und drohender Bewährungswiderruf von einem Jahr zehn Monaten; OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 - 32 Ss 52/12, Rdn. 11 nach juris: insgesamt 29 Monate Freiheitsstrafe; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 341 Rdn. 6: zwölf Monate und drohender Bewährungswiderruf mehrerer Restfreiheitsstrafen; OLG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2008 - 2 - 39/08 (REV) - 1 Ss 107/08, Rdn. 9 nach juris: drohender Bewährungswiderruf einer Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten; OLG Jena StraFo 2005, 200, Rdn. 7 nach juris: zu erwartende Freiheitsstrafe von einem Jahr elf Monaten; OLG Hamm StV 2002, 237 Rdn. 6 nach juris: sechs Monate und drohender Bewährungswiderruf von 18 Monaten; OLG München NJW 2006, 789 Rdn. 13 und 15 nach juris: ein Jahr Freiheitsstrafe zur Bewährung und Anschluss des anwaltlich vertretenen Nebenklägers; OLG Saarbrücken Beschluss vom 24.04.2007 - Ss 25/2007 (28/07), Rdn. 1 und 8 ff. nach juris: sechs Monate und drohender Bewährungswiderruf von acht Monaten; weitere zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung bei LR-StPO/Lüderssen/Jahn, 26. Aufl., § 140 Rdn. 55 ff.).

    Der Senat ist im Einklang hiermit bereits in seinen Beschlüssen vom 30.05.2005 (2 St OLG Ss 57/05), 12.10.2005 (2 St OLG Ss 211/05) und 22.02.2006 (2 St OLG Ss 14/06) davon ausgegangen, auch wenn der Angeklagte mit einem Bewährungswiderruf zu rechnen habe, sei eine Verteidigerbestellung nicht regelmäßig, sondern nur dann geboten, wenn die Summe der zur Bewährung ausgesetzten und der neu zu erwartenden Strafe die Grenze von einem Jahr erreicht oder darüber liegt (jeweils unter Hinweis auf BayObLGSt 1995, 56 = NJW 1995, 2738; KG NStZ-RR 2002, 242; OLG Hamm StV 2002, 237; OLG Köln StV 1993, 402).

  • OLG Hamm, 26.04.2004 - 2 Ss 54/04

    Jugendrecht; Beiordnung als Pflichtverteidiger; Schwere der Tat, Unfähigkeit des

    Der Senat hat schon mehrfach betont (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1998, 243 = StraFo 1998, 164, 269 und außerdem z.B. auch noch VRS 100, 307 = StV 2002, 237 Ls. ), dass die Strafgrenze von einem Jahr keine starre Grenze ist, sondern auch sonstige Umstände zu berücksichtigen sind, die in Zusammenhang mit der verhängten und/oder drohenden Strafe dazu führen können, dass die Mitwirkung eines Verteidigers auch bei einer niedrigeren Strafe geboten erscheint.
  • OLG Saarbrücken, 24.04.2007 - Ss 25/07

    Absehen vom Fahrverbot - Erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit

    Es bedarf vielmehr einer wertenden Gesamtbetrachtung, in die nach ständiger, vom Senat geteilter Rechtsprechung auch schwerwiegende mittelbare Nachteile, wie etwa der drohende Bewährungswiderruf in anderer Sache mit einzubeziehen sind (vgl. z.B. BayObLG NJW 1995, 2738; OLG Brandenburg NJW 2003, 521; OLG Düsseldorf VRS 89, 367; OLG Hamm VRS 100, 307; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505; OLG Koblenz, StraFo 2006, 285; OLG Köln StV 1993, 402; OLG Oldenburg NStZ-RR 2005, 318; Senatsbeschlüsse vom 5. November 2001 - Ss 62/01 - und 1. August 2002 - Ss 43/02 -).
  • OLG Saarbrücken, 24.04.2007 - Ss 28/07

    Kriterien für die Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen der schwere der Tat

    Es bedarf vielmehr einer wertenden Gesamtbetrachtung, in die nach ständiger, vom Senat geteilter Rechtsprechung auch schwerwiegende mittelbare Nachteile, wie etwa der drohende Bewährungswiderruf in anderer Sache mit einzubeziehen sind (vgl. z.B. BayObLG NJW 1995, 2738; OLG Brandenburg NJW 2003, 521; OLG Düsseldorf VRS 89, 367; OLG Hamm VRS 100, 307; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505; OLG Koblenz, StraFo 2006, 285; OLG Köln StV 1993, 402; OLG Oldenburg NStZ-RR 2005, 318; Senatsbeschlüsse vom 5. November 2001 - Ss 62/01 - und 1. August 2002 - Ss 43/02 -).
  • OLG Hamm, 31.07.2003 - 2 Ws 179/03

    Pflichtverteidiger; Beiordnung

    Die "Schwere der Tat" beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 140 Rn. 23 f. sowie Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., Rn. 1232 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichts; sowie aus der Rechtsprechung des Senats NStZ-RR 1998, 243 = StraFo 1998, 164, 269; wistra 1997, 318; VRS 100, 307 = StV 2002, 237 [Ls.]) vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Meyer-Goßner, a.a.O.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180; sowie u.a. noch die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 - 2 Ss 136/95 - und vom 11. September 1995 - 2 Ss 1018/95).
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensfehler mangels Mitwirkung eines Verteidigers in einem Fall notwendiger Verteidigung in der Berufungshauptverhandlung; Nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus einem anderen Urteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2002, 237
 
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