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Rechtsprechung
   BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,343
BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01 (https://dejure.org/2001,343)
BGH, Entscheidung vom 04.09.2001 - 5 StR 92/01 (https://dejure.org/2001,343)
BGH, Entscheidung vom 04. September 2001 - 5 StR 92/01 (https://dejure.org/2001,343)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 339 StGB; § 239 StGB; § 13 StGB; Art. 97 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 182 GVG; § 306 Abs. 2 StPO; § 261 StPO; § 307 Abs. 2 StPO; Art. 5 Abs. 4 MRK; Art. 6 Abs. 1 MRK
    Rechtsbeugung (Anwendung von Verfahrensvorschriften; Ermessensmißbrauch; Verschleppungsabsicht); Beschleunigungsgrundsatz (Verbot rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bei Haftsachen); Freiheitsberaubung; Unterlassen; Ordnungshaft; Beschwerde; Nachteil; ...

  • lexetius.com

    StGB § 339

  • DFR

    Rechtsbeugung durch Verfahrensverzögerung (Fall Schill)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Rechtsbeugungsverfahren gegen den Hamburger Amtsrichter Schill muß neu verhandelt werden

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Rechtsbeugungsverfahren gegen den Hamburger Amtsrichter Schill muß neu verhandelt werden

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Rechtsbeugungsverfahren gegen den Hamburger Amtsrichter Schill muß neu verhandelt werden

  • spiegel.de (Pressebericht, 29.12.2001)

    Raben und Krähen

  • strafrecht-bundesweit.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Die Rechtsbeugung bei der Urteilsabsetzungsfrist

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Veruteilung Schills aufgehoben

  • archive.org (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.06.1999)

    Neue Vorwürfe gegen Richter Schill: Freilassung verhindert?

  • 123recht.net (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.09.2000)

    "Richter Gnadenlos" ging zu weit - Jetzt steht er selbst vor Gericht

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Ronald Schill / Anklage wegen Rechtsbeugung

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 105
  • NJW 2001, 3275
  • NJW 2002, 112
  • NStZ 2001, 651
  • NStZ 2002, 146 (Ls.)
  • StV 2002, 303
  • JR 2002, 254
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 57.86

    Richter als Repetitor - Art. 97 Abs. 1 GG, persönliche Unabhängigkeit des

    Auszug aus BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01
    An bestimmte Dienstzeiten ist er dabei nicht gebunden (BVerwGE 78, 211, 213).

    Grundsätzlich bleibt auch in diesen Fällen dem Richter ein Spielraum für die Einteilung seiner dienstlichen und - weil er an feste Dienstzeiten nicht gebunden ist (vgl. BVerwGE 78, 211, 213) - auch seiner privaten Angelegenheiten.

    An bestimmte Dienstzeiten ist er dabei nicht gebunden (BVerwGE 78, 211, 213).

    Grundsätzlich bleibt auch in diesen Fällen dem Richter ein Spielraum für die Einteilung seiner dienstlichen und - weil er an feste Dienstzeiten nicht gebunden ist (vgl. BVerwGE 78, 211, 213) - auch seiner privaten Angelegenheiten.

  • BGH, 05.12.1996 - 1 StR 376/96

    Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung; Rechtsbeugung

    Auszug aus BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01
    Rechtsbeugung kann nicht nur in Form von Sachentscheidungen, sondern auch durch einen Verstoß gegen Verfahrensrecht begangen werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 42, 343 m.w.N.).

    Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht - das die verhängte Ordnungshaft vor dem Hintergrund wiederholter massiver Störungen der Hauptverhandlung mit Recht für inhaltlich vertretbar hält (vgl. dazu Diemer in KK StPO 4. Aufl. § 178 GVG Rdn. 3 mit Beispielen aus der Rechtsprechung) - davon aus, daß Rechtsbeugung nicht nur in Form von Sachentscheidungen, sondern auch durch einen Verstoß gegen Verfahrensrecht begangen werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 32, 357; 38, 381, 383; 42, 343; jeweils m.w.N.).

    c) Bei zögerlicher Bearbeitung einer Rechtssache innerhalb eines objektiv vertretbaren Zeitraumes kommt ein schwerwiegender Rechtsverstoß allerdings dann in Betracht, wenn der Richter mit seiner Verfahrensweise aus sachfremden Erwägungen gezielt zum Vorteil oder Nachteil einer Partei handelt (vgl. BGHSt 42, 343, 345).

  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01
    Das Interesse an einer wirksamen Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit gebietet es, auch die der Rechtsfindung nur mittelbar dienenden, sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich richterlichen Wirkens über dessen Kernbereich hinaus einzubeziehen (BGHZ 90, 41, 45).

    Zwar handelt es sich bei den genannten Tätigkeiten nicht um den Kernbereich richterlichen Wirkens, die Spruchtätigkeit, jedoch gebietet es das Interesse an einer wirksamen Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit, auch die der Rechtsfindung nur mittelbar dienenden, sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich einzubeziehen (BGHZ 90, 41, 45).

    Dem entspricht es, daß nach ständiger Rechtsprechung des Richterdienstgerichts des Bundes verzögerte Terminierungen oder als unangemessen lang gewertete Urteilsabsetzungszeiträume nur dann im Rahmen der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 2 DRiG beanstandet werden dürfen, wenn dies losgelöst von einzelnen Rechtssachen oder Fallgruppen geschieht und wenn die Aufsichtsmaßnahme die Entscheidungsfreiheit des Richters im Einzelfall unberührt läßt (BGHZ 51, 280, 287; 90, 41, 46; 93, 238, 243 f.).

  • BGH, 23.05.1984 - 3 StR 102/84

    Prügel durch Jugendstaatsanwalt - § 336 StGB aF (§ 339 StGB nF), § 340 StGB

    Auszug aus BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01
    Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht - das die verhängte Ordnungshaft vor dem Hintergrund wiederholter massiver Störungen der Hauptverhandlung mit Recht für inhaltlich vertretbar hält (vgl. dazu Diemer in KK StPO 4. Aufl. § 178 GVG Rdn. 3 mit Beispielen aus der Rechtsprechung) - davon aus, daß Rechtsbeugung nicht nur in Form von Sachentscheidungen, sondern auch durch einen Verstoß gegen Verfahrensrecht begangen werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 32, 357; 38, 381, 383; 42, 343; jeweils m.w.N.).

    Ebensowenig wie der Vorsatz der Rechtsbeugung durch die Vorstellung des Täters, er handele im Ergebnis gerecht, in Frage gestellt wird, wenn sich sein Handeln in schwerwiegender Weise vom Gesetz entfernt und an eigenen Maßstäben anstelle der vom Gesetzgeber statuierten ausrichtet (vgl. BGHSt 32, 357, 360), kann den Richter eine solche Vorstellung bei idealkonkurrierenden Delikten entlasten.

  • OLG Frankfurt, 05.11.1975 - 2 Ws 298/75
    Auszug aus BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01
    Zwar hat der Erfolg der Beschwerde für einen Beschwerdeführer, der die Ordnungshaft bereits verbüßt hat, über die Feststellung der Rechtswidrigkeit hinaus kaum praktische Bedeutung, zumal da nach herrschender Meinung eine Entschädigung aus der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nicht in Betracht kommt (OLG Frankfurt NJW 1976, 303; Kissel aaO Rdn. 18).
  • BGH, 27.05.1987 - 3 StR 112/87

    Vorwurf der Rechtsbeugung wegen Einstellung eines Bußgeldverfahrens gegen die

    Auszug aus BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01
    Da eine Strafandrohung, zumal in Form eines Verbrechenstatbestandes, noch weit mehr als eine Maßnahme der Dienstaufsicht geeignet sein wird, den Richter in seinem Verhalten zu beeinflussen, darf auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten eine Überprüfung richterlicher Tätigkeit am wenig konkreten Maßstab des Beschleunigungsgebots nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der sachlichen Unabhängigkeit des Richters führen (vgl BGH NStZ 1988, 218 f.).
  • BGH, 24.09.1974 - 1 StR 365/74

    Berücksichtigung von zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderungen im

    Auszug aus BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01
    Zu den wesentlichen Grundprinzipien des Strafverfahrensrechts zählt das unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG und der allgemeinen prozessualen Fürsorgepflicht abzuleitende, schlagwortartig als Beschleunigungsgebot bezeichnete Verbot rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung (BGHSt 24, 239 f.; 26, 1, 4).
  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 353/92

    Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Verwendung von Geldbußen zur

    Auszug aus BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01
    Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht - das die verhängte Ordnungshaft vor dem Hintergrund wiederholter massiver Störungen der Hauptverhandlung mit Recht für inhaltlich vertretbar hält (vgl. dazu Diemer in KK StPO 4. Aufl. § 178 GVG Rdn. 3 mit Beispielen aus der Rechtsprechung) - davon aus, daß Rechtsbeugung nicht nur in Form von Sachentscheidungen, sondern auch durch einen Verstoß gegen Verfahrensrecht begangen werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 32, 357; 38, 381, 383; 42, 343; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.01.1985 - RiZ(R) 7/84

    Beanstandung der Terminierungspraxis eines Amtsrichters

    Auszug aus BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01
    Dem entspricht es, daß nach ständiger Rechtsprechung des Richterdienstgerichts des Bundes verzögerte Terminierungen oder als unangemessen lang gewertete Urteilsabsetzungszeiträume nur dann im Rahmen der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 2 DRiG beanstandet werden dürfen, wenn dies losgelöst von einzelnen Rechtssachen oder Fallgruppen geschieht und wenn die Aufsichtsmaßnahme die Entscheidungsfreiheit des Richters im Einzelfall unberührt läßt (BGHZ 51, 280, 287; 90, 41, 46; 93, 238, 243 f.).
  • BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75

    Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter nur im äußeren Ordnungsbereich;

    Auszug aus BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01
    Da die richterliche Unabhängigkeit weder Standesprivileg (BVerfGE 27, 211, 217; BGHZ 67, 184, 187; Benda DRiZ 1975, 166, 170) noch absoluter Selbstwert ist, vor dem alle anderen Bedingungen einer rechtsstaatlichen Justizgewährung zurückzutreten hätten (Rudolph DRiZ 1978, 146; Kissel, GVG 3. Aufl. § 1 Rdn. 43), schließt ein dem Richter im Grundsatz zuzubilligender großzügiger Ermessensspielraum bei der Einteilung seiner Dienstgeschäfte strafrechtlich relevante Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot nicht in jedem Fall aus.
  • BGH, 10.11.1971 - 2 StR 492/71

    Lange Verfahrensdauer als Verstoß gegen Art. 6 der Europäischen

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvR 253/68

    Uranvorkommen

  • BGH, 03.01.1969 - RiZ(R) 6/68

    Kritik an richterlicher Tätigkeit durch Dienstaufsichtsbehörde

  • BGH, 19.12.1996 - 5 StR 472/96

    Rechtsbeugung durch Nichtverhängung von Fahrverboten - Rechtsbruch als

  • BGH, 14.09.2017 - 4 StR 274/16

    Verurteilung eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung in sechs Fällen teilweise

    § 339 StGB erfasst deshalb nur Rechtsbrüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 1994 - 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178; vom 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283; vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 345; vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; vom 13. Mai 2015 - 3 StR 498/14, NStZ 2015, 651, 652; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09, StV 2011, 463, 466).

    Eine unrichtige Rechtsanwendung reicht daher für die Annahme einer Rechtsbeugung selbst dann nicht aus, wenn sich die getroffene Entscheidung als unvertretbar darstellt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251).

    cc) Eine Rechtsbeugung kann grundsätzlich auch durch einen Verstoß gegen Verfahrensrecht begangen werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1987 - 3 StR 112/87, NStZ 1988, 218; Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383; Urteil vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 344 f.; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 201/09, NStZ 2010, 92; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09, StV 2011, 463, 466).

    dd) Hat der Täter Verfahrensrecht durch ein Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB) verletzt (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 1996 - 5 StR 472/96, NJW 1997, 1455; vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105; Hilgendorf, aaO, § 339 Rn. 39 und 70; zur Abgrenzung von aktivem Tun und Unterlassen bei durch Manipulationen bewirktem "verschleppten' Abschluss einer Anklage vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2007 - 1 StR 394/07, Rn. 44), wird das Tatbestandsmerkmal der Rechtsbeugung in der Regel nur dann als erfüllt angesehen werden können, wenn eine rechtlich eindeutig gebotene Handlung unterblieben ist.

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Richter oder Staatsanwalt bewusst gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die ein bestimmtes Handeln unabweislich zur Pflicht macht oder wenn er untätig bleibt, obwohl besondere Umstände sofortiges Handeln zwingend gebieten (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648, 654; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 111).

    Bei der Entscheidung der Frage, ob in der verzögerten Bearbeitung einer Rechtssache ein Rechtsbruch im Sinne des § 339 StGB liegt, ist aber davon auszugehen, dass es grundsätzlich dem Richter oder Staatsanwalt überlassen bleibt, welchen der von ihm zu erledigenden vielfältigen Dienstgeschäften er den Vorrang vor anderen einräumt (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 111).

    Im Sinne des § 339 StGB strafrechtlich relevante Verstöße gegen den Beschleunigungsgrundsatz werden deshalb nur dann in Betracht kommen, wenn gegen zwingende Vorschriften verstoßen wird, in denen der Gesetzgeber das Beschleunigungsgebot konkretisiert hat (wie etwa in § 115 StPO), wenn der Richter oder Staatsanwalt untätig bleibt, obwohl besondere Umstände sofortiges Handeln zwingend gebieten, oder wenn die zögerliche Bearbeitung auf sachfremden Erwägungen zum Vorteil oder Nachteil einer Partei beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 111; Urteil vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 350 f.).

    Soweit in Art. 6 Abs. 1 MRK davon die Rede ist, dass jede Person eine Verhandlung innerhalb "angemessener Frist' verlangen kann, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit nur geringer Aussagekraft (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 110 ("wenig konkreter Maßstab'); Esser, aaO, EMRK Art. 6 Rn. 314).

  • BGH, 22.01.2014 - 2 StR 479/13

    Freispruch eines Richters am Amtsgericht vom Vorwurf der Rechtsbeugung aufgehoben

    Der Tatbestand der Rechtsbeugung bedarf darüber hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit einer Einschränkung, als eine "Beugung des Rechts" nicht schon durch jede (bedingt) vorsätzlich begangene Rechtsverletzung verwirklicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 97/09; NStZ-RR 2010, 310).

    Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der Richter "sich bewusst in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt" (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383; Urteil vom 9. Mai 1994 - 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178; Urteil vom 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283; Urteil vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 345; Urteil vom 21. August 1997 - 5 StR 652/96, BGHSt 43, 183, 190; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Urteil vom 11. April 2013 - 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648, 651; Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 StR 84/13; NStZ 2013, 655, 656).

  • LG Freiburg, 25.02.2016 - 2 KLs 270 Js 21058/12

    Akten liegen gelassen: Staatsanwalt erhält Bewährungsstrafe

    Auch ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz durch pflichtwidrige Verfahrensverzögerung kann den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen, insbesondere dann, wenn die Bedeutung des Beschleunigungsgebotes besonders hervorgehoben ist, wie beispielsweise in Haftsachen aufgrund Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 GG und Art. 5 Abs. 3, Abs. 4 MRK (vgl. BGHSt 47, 105, Rn. 11; OLG Karlsruhe, a.a.O.).
  • BGH, 07.07.2010 - 5 StR 555/09

    Verurteilungen eines Richters und eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung

    Die Strafkammer geht zu Recht davon aus, dass Rechtsbeugung auch durch den Verstoß gegen Verfahrensvorschriften begangen werden kann (vgl. BGHSt 42, 343, 344; 47, 105, 109; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6; jeweils m.w.N.).

    Um nicht in jedem Rechtsverstoß bereits eine "Beugung" des Rechts zu sehen, enthält das Tatbestandsmerkmal ein normatives Element; erfasst werden sollen davon nur elementare Verstöße gegen die Rechtspflege, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt (vgl. BGHSt 32, 357, 364; 34, 146, 149; 38, 381, 383; 42, 343, 345; 47, 105, 109 ff.; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 7; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 97/09 Tz. 10) und dadurch die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (BGHSt 42, 343, 346, 351; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6).

  • BGH, 11.04.2013 - 5 StR 261/12

    Freispruch im Rechtsbeugungsverfahren gegen Richter aufgehoben, gegen

    Insoweit liegt jedenfalls die Annahme eines schwerwiegenden Rechtsverstoßes - ohne das Hinzutreten weiterer Umstände - fern (vgl. auch BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105).
  • BGH, 21.01.2021 - 4 StR 83/20

    Freispruch eines Richters vom Vorwurf der Rechtsbeugung bestätigt

    § 339 StGB erfasst deshalb nur Rechtsbrüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312; Urteile vom 9. Mai 1994 - 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178; vom 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283; vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 345; vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; vom 13. Mai 2015 - 3 StR 498/14; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09).

    Eine unrichtige Rechtsanwendung oder Ermessensausübung reicht daher für die Annahme einer Rechtsbeugung selbst dann nicht aus, wenn sich die getroffene Entscheidung als unvertretbar darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312; BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251).

    (c) Darüber hinaus handelte der Angeklagte nicht in der Absicht, eine ermessensfehlerfreie Anwendung des Rechts generell zu verweigern (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105 (zu mutwilligem Ermessensmissbrauch)).

  • BGH, 29.11.2022 - 4 StR 149/22

    Verurteilung einer Amtsrichterin wegen Rechtsbeugung im Strafausspruch aufgehoben

    § 339 StGB erfasst deshalb nur Rechtsbrüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. August 2021 - 5 StR 39/21 Rn. 32; Urteil vom 21. Januar 2021 - 4 StR 83/20 Rn. 22; Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312 Rn. 19; Urteil vom 13. Mai 2015 - 3 StR 498/14 Rn. 12; Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 StR 84/13 Rn. 13; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09 Rn. 29; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Urteil vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 345; Urteil vom 9. Mai 1994 - 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178; Urteil vom 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283).

    Eine unrichtige Rechtsanwendung oder Ermessensausübung reicht daher für die Annahme einer Rechtsbeugung selbst dann nicht aus, wenn sich die getroffene Entscheidung als unvertretbar darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - 4 StR 83/20 Rn. 22; Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312 Rn. 19; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251).

    Das Recht kann grundsätzlich auch durch einen Verstoß gegen Verfahrensrecht gebeugt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. August 2021 - 5 StR 39/21 Rn. 34; Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312 Rn. 20; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09 Rn. 29; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Urteil vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 344 f.; Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383).

    Ein strafrechtlich relevanter Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz kommt daher nur dann in Betracht, wenn der Richter bewusst gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die ein bestimmtes Handeln unabweislich zur Pflicht macht, wenn er untätig bleibt, obwohl besondere Umstände sofortiges Handeln zwingend gebieten oder wenn die zögerliche Bearbeitung auf sachfremden Erwägungen zum Vorteil oder Nachteil einer Partei beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312 Rn. 21, 31; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 111).

    Ebenso wenig blieb die Angeklagte untätig, obwohl besondere Umstände ihr sofortiges Handeln - wie es etwa bei der Veranlassung der Freilassung eines Inhaftierten nach Aufhebung des Haftbefehls der Fall ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 111) - zwingend geboten hätten.

    Die damit verbundene Totalverweigerung, bei der ein Richter jede (weitere) Verfahrensförderung endgültig ablehnt, kann Fällen der Rechtsbeugung gleichzustellen sein, in denen eine zögerliche Bearbeitung auf sachfremden Erwägungen zum Vorteil oder Nachteil einer Partei beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312 Rn. 31; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 111).

    Die kategorisch verweigerte Verfahrensbearbeitung bleibt bei wertender Betrachtung in ihrem Unrechtsgehalt hinter derartigen Fällen grundsätzlich nicht zurück (vgl. auch BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 113 f. zur Vereitelung effektiven Rechtsschutzes).

    Die richterliche Unabhängigkeit ist weder Standesprivileg noch absoluter Selbstwert (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 111), weshalb sich ein Richter die von ihm zu bearbeitenden Verfahren auch nicht selbst aussuchen kann.

  • LG Regensburg, 24.07.2013 - 7 KLs 151 Js 4111/13

    Gustl Mollath - Wiederaufnahmeanträge abgelehnt

    Somit muss schon auf der Ebene des objektiven Tatbestands ein bewusster Regelverstoß insoweit vorliegen, als sich der Amtsträger bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt (BGHSt 47, 105, in juris, dort Rz. 10) und sein Handeln stattdessen an Maßstäben ausrichtet, die im Gesetz keinen Ausdruck gefunden haben (Schönke/Schröder/Heine a. a. O., Rz. 5b zu § 339).

    Deshalb beugt nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der nur mit der Möglichkeit einer rechtlich (bloß) nicht mehr vertretbaren Entscheidung rechnet und sich damit abfindet, das Recht nicht (während umgekehrt die Vorstellung, im Ergebnis gerecht zu handeln, den subjektiven Tatbestand nicht zwangsläufig in Frage stellt, BGHSt 47, 105, in juris, dort Rz. 28).

    Selbst die bloße objektive Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet aber noch keine Rechtsbeugung (BGHSt 47, 105, in juris, dort Rz. 10).

  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 84/13

    Rechtsbeugung (Leitung einer Rechtssache: Maßnahmen nach Erlass der Entscheidung;

    Der Tatbestand der Rechtsbeugung erfordert, dass sich der Richter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet (st. Rspr., u.a. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383; Urteil vom 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283 f.; Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 108 f.; Urteil vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 97/09 jeweils mwN).

    Dies gilt auch bei der Rechtsbeugung durch Beugung des Verfahrensrechts (st. Rspr., u.a. BGH, Urteil vom 27. Mai 1987 - 3 StR 112/87, NStZ 1988, 218; Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383 mwN; Urteil vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 346, 351; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109 mwN; Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 201/09, NStZ 2010, 92; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09 Rn. 29, StV 2011, 463, 466).

    Auf seine Vorstellung, das von der Berufungskammer gefundene Urteil sei im Ergebnis richtig, kommt es hingegen nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 115).

  • OLG Hamm, 19.05.2015 - 5 Ws 117/15

    Keine Strafbarkeit einer Oberstaatsanwältin wegen Anklageerhebung, die

    Der Maßstab der "Unvertretbarkeit" der vom Amtsträger vertretenen Rechtsauffassung wird den Anforderungen der Rechtsicherheit insoweit nicht gerecht (vgl. BGHSt 47, 105, 109; BGH, NStZ-RR 2010, 310; Fischer, a.a.O., § 339 Rn. 14).
  • BVerfG, 16.09.2010 - 2 BvR 2394/08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) im

  • OLG Oldenburg, 03.12.2015 - 1 Ws 513/15

    Rechtsbeugung: Zur Strafbarkeit eines Staatsanwalts bei unzureichenden

  • OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 3 Ws 174/03

    Strafbarkeit bei pflichtwidriger Nichtförderung eines Strafverfahrens durch

  • LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13

    Wegen Rechtsbeugung angeklagt: Freispruch für Eisenhüttenstädter Amtsrichter

  • LG Rostock, 14.11.2019 - 18 KLs 42/18

    Rechtsbeugung, Richter, Belastung, Erkrankung, Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • BGH, 29.10.2009 - 4 StR 97/09

    Rechtsbeugung (Erfordernis des elementaren Rechtsbruchs; Beachtung der

  • OLG Naumburg, 23.04.2012 - 1 Ws 48/12

    Rechtsbeugung durch einen Strafrichter: Ergänzung eines Urteilsfragments nach

  • OLG Naumburg, 06.10.2008 - 1 Ws 504/07

    Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich des Vorwurfs der Rechtsbeugung

  • GStA Frankfurt, 05.01.2007 - 3 Zs 2745/06

    Rechtsbeugung eines Amtsrichters in Zivilsachen wegen Verhängung von

  • LG Aurich, 13.05.2013 - 15 KLs 2/13

    Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung und Untreue

  • LG Mannheim, 17.04.2003 - 5 KLs 15 Js 24957/00

    Strafvereitelung im Amt bei nicht erkennbarer Förderung von Strafverfahren;

  • LG Frankfurt/Oder, 06.08.2014 - 23 KLs 13/14

    Rechtsbeugung: Sperrwirkung des Tatbestandes im Verhältnis zu einer Nötigung

  • OLG Stuttgart, 21.11.2001 - 8 W 643/00

    Gültigkeit einer Erbunfähigkeitsklausel

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2006 - 1 Ws 401/05

    Umfang des Petitionsrecht; Zum Vorwurf der Rechtsbeugung durch einen Richter

  • OLG Köln, 21.10.2008 - 51 Zs 606/06

    Klageerzwingungsverfahren zwecks Verfolgung einer behaupteten Rechtsbeugung unter

  • OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 987/01

    Verzögerung der Eröffnungsentscheidung in Strafsachen: Zulässigkeit der

  • OLG Frankfurt, 19.10.2001 - 3 Ws 905/01

    Gegenvorstellung: Keine Verfahrensbeteiligung der Strafkammer im

  • OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 986/01

    Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft: Zulässigkeit bei Nichtbescheidung

  • OLG Hamm, 18.02.2005 - 2 Ws 36/05

    Ungebühr; Tätlichtkeit gegenüber Verfahrensbeteiligten; subjektive

  • OLG Hamm, 11.06.2021 - 11 W 24/21

    Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags

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Rechtsprechung
   BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,353
BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00 (https://dejure.org/2001,353)
BGH, Entscheidung vom 11.12.2001 - VI ZR 123/00 (https://dejure.org/2001,353)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 123/00 (https://dejure.org/2001,353)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    GmbH - Haftung für nicht abgeführte Sozialabgaben

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Haftung neuer Geschäftsführer für Rückstände von Beiträgen zur Sozialversicherung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Abführung der Sozialversicherungsbeiträge

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Geschäftsführer-Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1122
  • ZIP 2002, 261
  • MDR 2002, 453
  • NZA 2002, 1400
  • NZI 2002, 229
  • NZI 2002, 46
  • NZS 2002, 369
  • StV 2002, 303 (Ls.)
  • VersR 2002, 319
  • WM 2002, 345
  • BB 2002, 322
  • BB 2002, 537 (Ls.)
  • DB 2002, 422
  • NZG 2002, 288
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Zum einen können nämlich für den Beginn der Verantwortlichkeit des Geschäftsführers keine anderen Grundsätze gelten, als sie der Senat im Urteil vom 15. Oktober 1996 (BGHZ 133, 370, 376) für deren Beendigung aufgestellt hat.

    Im übrigen kommt es für die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten entscheidend darauf an, ob die H. GmbH im Augenblick der Fälligkeit der Sozialbeiträge noch zahlungsfähig war, weil die Unmöglichkeit normgemäßen Verhaltens die Tatbestandsmäßigkeit bei dem hier vorliegenden Unterlassungsdelikt entfallen läßt (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 370, 379 f.; vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 und vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00 - noch nicht veröffentlicht).

  • BGH, 11.12.2001 - VI ZR 350/00

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlender Zahlungsfähigkeit bei

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Im übrigen kommt es für die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten entscheidend darauf an, ob die H. GmbH im Augenblick der Fälligkeit der Sozialbeiträge noch zahlungsfähig war, weil die Unmöglichkeit normgemäßen Verhaltens die Tatbestandsmäßigkeit bei dem hier vorliegenden Unterlassungsdelikt entfallen läßt (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 370, 379 f.; vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 und vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00 - noch nicht veröffentlicht).

    Für das weitere Verfahren ist zu beachten, daß die Klägerin entsprechend den im Senatsurteil vom 11. Dezember 2001 (- VI ZR 350/00 - noch nicht veröffentlicht) dargelegten Grundsätzen die Beweislast für die Zahlungsfähigkeit der H. GmbH bei Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge trägt.

  • BGH, 14.11.2000 - VI ZR 149/99

    Schaden durch Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bei

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Im Ansatz richtig ist es zwar davon ausgegangen, daß der Arbeitgeber auch dann haftet, wenn ihm die Entrichtung der Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit im Fälligkeitszeitpunkt unmöglich ist, ihm aber die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit als (bedingt vorsätzliches) pflichtwidriges Verhalten zur Last gelegt werden muß (vgl. Senatsurteil, BGHZ 134, 304, 308 m.w.N. und Senatsurteil vom 14. November 2000 - VI ZR 149/99 - VersR 2001, 343, 344).
  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden - zunächst umstrittenen - Auffassung hat sich der erkennende Senat in der Entscheidung vom 16. Mai 2000 (BGHZ 144, 311 ff., 316 f.) angeschlossen.
  • BGH, 01.10.1991 - VI ZR 374/90

    Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung -

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Für den Vorsatz, wie ihn § 266 a Abs. 1 StGB voraussetzt, sind das Bewußtsein und der Wille erforderlich und ausreichend, die Beiträge bei Fälligkeit (trotz Zahlungsfähigkeit) nicht abzuführen (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - VersR 1991, 1378, 1379).
  • BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95

    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Im Ansatz richtig ist es zwar davon ausgegangen, daß der Arbeitgeber auch dann haftet, wenn ihm die Entrichtung der Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit im Fälligkeitszeitpunkt unmöglich ist, ihm aber die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit als (bedingt vorsätzliches) pflichtwidriges Verhalten zur Last gelegt werden muß (vgl. Senatsurteil, BGHZ 134, 304, 308 m.w.N. und Senatsurteil vom 14. November 2000 - VI ZR 149/99 - VersR 2001, 343, 344).
  • BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97

    Fälligkeit zu zahlender Gesamtsozialversicherungsbeiträge

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Im übrigen kommt es für die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten entscheidend darauf an, ob die H. GmbH im Augenblick der Fälligkeit der Sozialbeiträge noch zahlungsfähig war, weil die Unmöglichkeit normgemäßen Verhaltens die Tatbestandsmäßigkeit bei dem hier vorliegenden Unterlassungsdelikt entfallen läßt (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 370, 379 f.; vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 und vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00 - noch nicht veröffentlicht).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Dies stünde in Widerspruch zu dem im Strafrecht geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG), das gewährleisten soll, daß jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (BVerfGE 25, 269, 285; 26, 41, 42; 28, 175, 183; 37, 201).
  • BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69

    Porst-Fall

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Dies stünde in Widerspruch zu dem im Strafrecht geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG), das gewährleisten soll, daß jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (BVerfGE 25, 269, 285; 26, 41, 42; 28, 175, 183; 37, 201).
  • BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68

    Grober Unfug

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Dies stünde in Widerspruch zu dem im Strafrecht geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG), das gewährleisten soll, daß jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (BVerfGE 25, 269, 285; 26, 41, 42; 28, 175, 183; 37, 201).
  • BVerfG, 08.05.1974 - 2 BvR 636/72

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Steuerverkürzung

  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Da die Schuld hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge unabhängig vom gezahlten Lohn besteht und sich auch aus dem Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB eine solche Einschränkung nicht entnehmen läßt, ist kein Raum für eine einengende Auslegung, die eine Strafbarkeit nach § 266a StGB von der tatsächlichen Lohnzahlung abhängig macht (BGHZ 144, 311; vgl. auch BGH ZIP 2002, 261, 262).

    Insoweit gelten für das echte Unterlassen des § 266a StGB die allgemeinen Grundsätze, wonach als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung hinzutreten muß, daß den Handlungspflichtigen die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht möglich und zumutbar ist (BGH NJW 1998, 1306; BGH ZIP 2002, 261, 262).

  • BGH, 18.04.2005 - II ZR 61/03

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers wegen

    Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung befindet sich das Berufungsgericht ferner noch, soweit es davon ausgeht, daß der Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 266a StGB nicht haftet, soweit ihm die Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zum Fälligkeitszeitpunkt mangels verfügbarer Mittel nicht möglich war, und den Sozialversicherungsträger auch hinsichtlich der Möglichkeit normgemäßen Verhaltens für darlegungs- und beweispflichtig erachtet (BGHZ 133, 370, 379 f.; Urt. v. 11. Dezember 2001 - VI ZR 123/00, ZIP 2002, 261, 263 und VI ZR 350/00, ZIP 2002, 524; s. auch BGH, Beschl. v. 30. Juli 2003 - 5 StR 221/03, ZIP 2003, 2213).
  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 108/05

    Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen bei Fehlen finanzieller Mittel

    Im Ausgangspunkt noch zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB nicht haftet, soweit ihm die Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zum Fälligkeitszeitpunkt mangels verfügbarer Mittel nicht möglich war, und dass die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Möglichkeit normgemäßen Verhaltens des Geschäftsführers bei der Sozialkasse liegt (BGHZ 133, 370, 379 f.; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2001 - VI ZR 123/00, ZIP 2002, 261, 262 f. und - VI ZR 350/00, ZIP 2002, 524; Sen.Urt. v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, ZIP 2005, 1026, 1028).
  • OLG Brandenburg, 21.11.2002 - 12 U 149/01

    Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

    Zwar fällt dem Geschäftsführer einer GmbH ein strafbares und damit ein haftungsrechtlich relevantes Unterlassen nicht zur Last, wenn ihm die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unmöglich gewesen sein sollte, denn die Unmöglichkeit normgemäßen Handelns lässt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen (BGH VersR 2002, 319, 321, NJW 1997, 130, 132; NJW 1997, 133, 134; NJW 1997, 1237; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 289, 290).

    Entsprechend dem Grundsatz, wonach der Antragsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen muss, aus denen sich sein Anspruch herleitet, trifft zwar die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die erforderliche Zahlungsfähigkeit der I... GmbH (vgl. BGH VersR 2002, 319, 321, 322 m.w.N.; a. A. OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 1261; OLG Naumburg NJW-RR 1999, 1343).

    Hierbei ist aber dem Umstand, dass der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH über die wesentlich besseren Kenntnisse in Bezug auf deren Zahlungsfähigkeit verfügt als die Klägerin, dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des Beklagten ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen des beweispflichtigen Sozialversicherungsträgers konkret zu äußern (vgl. BGH VersR 2002, 319, 322; VersR 1999, 774, 775).

  • OLG Brandenburg, 12.05.2019 - 12 U 164/09
    Allerdings fällt dem Geschäftsführer einer GmbH ein strafbares und damit ein haftungsrechtlich relevantes Unterlassen nicht zur Last, wenn ihm die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unmöglich gewesen ist, denn die Unmöglichkeit normgemäßen Handelns lässt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen (BGH NJW-RR 2007, a.a.O.; VersR 2007, S. 213; NJW 2005, S. 2546; VersR 2002, 319, 321).

    Hierbei ist allerdings dem Umstand, dass der Geschäftsführer des Unternehmens über die wesentlich besseren Kenntnisse in Bezug auf dessen Zahlungsfähigkeit verfügt als der Sozialversicherer, dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des Geschäftsführers ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen des beweispflichtigen Sozialversicherungsträgers konkret zu äußern (vgl. BGH NJW 2005, a.a.O.; VersR 2002, 319, 322; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, Az. 12 U 149/01; veröffentlicht in VersR 2004, S. 117; allgemein zu sekundären Darlegungslast vgl. BGH VersR 1999, 774, 775).

  • KG, 02.10.2002 - 10 U 139/01

    Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH vor Eintragung; Haftung des

    Für den Vorsatz ist das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der Beiträge bei Fälligkeit zu unterlassen (BGH a.a.O.; NJW 1997, 130/132 und 1237/1239; NJW 2001, 969/970; NJW 2002, 1122/1123).

    Insofern gilt der Grundsatz, dass die Strafbarkeit der Tat nach dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden Recht zu beurteilen ist ( Art. 103 Abs. 2 GG , § 2 Abs. 1 StGB ), auch für die Zurechnungsnorm des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGH NJW 2002, 1122).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB, §§ 266 a , 14 StGB auch Beitragsrückstände erfasst, die vor dem Beginn der strafrechtlichen Haftung des Geschäftsführers fällig wurden (ablehnend der 29. Zivilsenat des Kammergerichts im erwähnten Urteil vom 4. Juli 2001; die Entscheidung BGH NJW 2002, 1122 betraf Beiträge, die nach der Bestellung des Geschäftsführers fällig wurden).

  • OLG Dresden, 16.01.2003 - 7 U 1167/02

    Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung; Vorenthalten von Arbeitsentgelt;

    Wegen der unzureichenden Darlegung durch den Beklagten kann der Senat die Frage offen lassen, ob dem Beklagten die Berufung auf die fehlende Zahlungsfähigkeit nach § 266a Abs. 1 StGB nicht von vornherein verwehrt gewesen wäre, etwa, weil er möglicherweise die Zahlungsvorgänge der Gemeinschuldnerin nicht ordnungsgemäß dokumentiert hat (vgl. Plagemann, EWiR 2002, 263) oder weil er seiner Antragspflicht aus § 64 Abs. 1 GmbHG nicht rechtzeitig nachgekommen ist (vgl. Brückl/Kersten, NJW 2003, 272, 273).
  • OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH im Falle des Vorenthaltens von

    Allerdings fällt dem Geschäftsführer einer GmbH ein strafbares und damit ein haftungsrechtlich relevantes Unterlassen nicht zur Last, wenn ihm die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unmöglich gewesen ist, denn die Unmöglichkeit normgemäßen Handelns lässt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen (BGH NJW-RR 2007, a.a.O.; VersR 2007, S. 213 ; NJW 2005, S. 2546 ; VersR 2002, 319, 321).

    Hierbei ist allerdings dem Umstand, dass der Geschäftsführer des Unternehmens über die wesentlich besseren Kenntnisse in Bezug auf dessen Zahlungsfähigkeit verfügt als der Sozialversicherer, dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des Geschäftsführers ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen des beweispflichtigen Sozialversicherungsträgers konkret zu äußern (vgl. BGH NJW 2005, a.a.O.; VersR 2002, 319, 322; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, Az. 12 U 149/01; veröffentlicht in VersR 2004, S. 117 ; allgemein zu sekundären Darlegungslast vgl. BGH VersR 1999, 774, 775).

  • OLG Naumburg, 15.10.2002 - 11 U 22/02

    Schadensersatzpflicht eines GmbH-Geschäftsführers wegen des Vorenthaltens von

    Auf die Auszahlung von Arbeitslohn kommt es nicht an (BGH, VI ZR 123/00, vom 11.12.2001; BGH NJW 2002, 2480 f. m.w.N.).

    Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mehrfach, auch in der hier der Aufhebung und Zurückverweisung zugrunde liegenden Entscheidung vom 11. Dezember 2001 (VI ZR 123/00), in den nicht tragenden Gründen den Arbeitgeber offenbar verpflichtet gesehen, noch vorhandene Kreditlinien auszuschöpfen, um die Beitragsschuld gegenüber der Einzugsstelle zu erfüllen (BGH, VI ZR 90/99, vom 16.05.2000 - zitiert in juris; BGH, VI ZR 327/95, vom 15.10.1996 - zitiert in juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2013 - L 17 U 235/08

    Beitrag - Beitragshaftung des Bevollmächtigten - kein inländischer Sitz eines

    Mit Urteil vom 11.12.2001 (VI ZR 123/00) hat der BGH festgestellt, dass der Geschäftsführer einer GmbH erst mit seiner Bestellung für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich wird.
  • FG Münster, 23.06.2004 - 7 K 5035/00

    Haftung des nicht für Steuern zuständigen 2. Vorstands eines insolventen Vereins

  • OLG Jena, 17.03.2006 - 4 W 645/05

    Schadensersatz bei Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • FG Münster, 23.06.2004 - 7 K 5031/00

    Haftung des für Steuern zuständigen Schatzmeister-Vorstands eines insolventen

  • OLG Hamburg, 04.04.2003 - 1 U 149/02

    Nichtabführen von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung bei Auszahlung

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Rechtsprechung
   BGH, 07.11.2001 - 2 StR 417/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3768
BGH, 07.11.2001 - 2 StR 417/01 (https://dejure.org/2001,3768)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2001 - 2 StR 417/01 (https://dejure.org/2001,3768)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2001 - 2 StR 417/01 (https://dejure.org/2001,3768)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 164 Abs. 1 StGB; § 78 StPO; § 152 StPO; § 268 StPO
    Falsche Verdächtigung (rechtswidrige Tat; Verjährung; fehlerhafte Sachbehandlung); Tatverdacht; Abwertende, persönlich gefärbte Ausführungen zur Persönlichkeit des Angeklagten in den Urteilsgründen

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Falsche Verdächtigung - Vergewaltigung - Behauptung einer Straftat - Sexueller Mißbrauch - Verjährung - Hinreichender Anfangsverdacht - Abwertende Ausführungen in den Urteilsgründen

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 164 Abs. 1; ; StGB § 176 aF

  • rechtsportal.de

    StGB § 164 Abs. 1
    Keine falsche Verdächtigung bei fehlendem Anfangsverdacht

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2002, 303 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 09.05.1996 - 1 Ss 120/95

    Rechtmäßigkeit polizeilicher Durchsuchungsanordnungen

    Auszug aus BGH, 07.11.2001 - 2 StR 417/01
    Dies ist etwa dann der Fall, wenn es schon nach dem vom Täter dargestellten Sachverhalt an einer Strafverfolgungsvoraussetzung fehlt und daher ein hinreichender Anfangsverdacht nicht gegeben ist (vgl. RGSt 21, 101, 103 f.; OLG Köln JR 1955, 273; OLG Brandenburg NJW 1997, 141, 142; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 37 f.; Ruß in LK 11. Aufl. Rdn. 15 zu § 164; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. Rdn. 5 zu § 164; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. Rdn. 10 zu § 164, jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 19.08.1996 - 2 Ss 39/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 07.11.2001 - 2 StR 417/01
    Dies ist etwa dann der Fall, wenn es schon nach dem vom Täter dargestellten Sachverhalt an einer Strafverfolgungsvoraussetzung fehlt und daher ein hinreichender Anfangsverdacht nicht gegeben ist (vgl. RGSt 21, 101, 103 f.; OLG Köln JR 1955, 273; OLG Brandenburg NJW 1997, 141, 142; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 37 f.; Ruß in LK 11. Aufl. Rdn. 15 zu § 164; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. Rdn. 5 zu § 164; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. Rdn. 10 zu § 164, jeweils m.w.N.).
  • RG, 27.09.1890 - 1831/90

    Kann wissentlich falsche Anschuldigung angenommen werden, wenn in der Anzeige

    Auszug aus BGH, 07.11.2001 - 2 StR 417/01
    Dies ist etwa dann der Fall, wenn es schon nach dem vom Täter dargestellten Sachverhalt an einer Strafverfolgungsvoraussetzung fehlt und daher ein hinreichender Anfangsverdacht nicht gegeben ist (vgl. RGSt 21, 101, 103 f.; OLG Köln JR 1955, 273; OLG Brandenburg NJW 1997, 141, 142; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 37 f.; Ruß in LK 11. Aufl. Rdn. 15 zu § 164; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. Rdn. 5 zu § 164; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. Rdn. 10 zu § 164, jeweils m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 27.06.2014 - 5 Ss 253/14

    Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung bei fehlendem Strafantrag

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn es schon nach dem vom Täter dargestellten Sachverhalt an einer Strafverfolgungsvoraussetzung fehlt und daher ein hinreichender Anfangsverdacht nicht gegeben ist (BGH, Beschluss vom 7. November 2001 - 2 StR 417/01 - zitiert nach juris; Fischer, StGB, 61. Auflage, § 164, Rn. 5b; Ruß in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 164, Rn. 15).
  • OLG Koblenz, 06.12.2010 - 2 Ss 108/10

    Anforderungen an die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung

    Hierzu bedarf es aber Feststellungen dazu, welcher Straftat der Angeklagte die Geschädigte ...[B] verdächtigt hat (vgl. BGH StV 2002, 303 , zit. n. Juris Rdnr. 4; Hervorhebung durch den Senat).
  • OLG Hamm, 08.02.2002 - 2 Ss 913/01

    Falsche Verdächtigung, erforderlicher Umfang der Feststellungen

    Das ist aber etwa dann nicht der Fall, wenn es schon nach dem vom Täter dargestellten Sachverhalt an einer Strafverfolgungsvoraussetzung fehlt und daher ein hinreichender Anfangsverdacht nicht gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2001 in 2 StR 417/01 unter Hinweis auf RGSt 21, 101, 103 f; OLG Köln JR 1955, 273; OLG Brandenburg NJW 1997, 141, 142; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 37 f; Ruß in LK 11. Auflage Rdnr. 15 zu § 164; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage Rdnr. 5 zu § 164; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage Rdnr. 10 zu § 164, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 08.06.2011 - 1 StR 122/11

    Abfassung der Urteilsgründe und sachfremde Gründe in der Strafzumessung; keine

    Abwertende, persönlich gefärbte Ausführungen zur Persönlichkeit eines Angeklagten sind ebenso untunlich wie "romanhafte Ausführungen" (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2001 - 2 StR 417/01, StV 2002, 303; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 - 4 StR 254/98, NStZ-RR 1999, 261).
  • OLG Stuttgart, 22.10.2009 - 4 Ss 1196/09

    Lesbarkeit der Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags; Innbegriff der

    Sie gefährden den Bestand des Urteils, wenn sie wie hier die Annahme nahelegen, der Tatrichter habe sich bei der Bemessung der Strafe nicht allein von sachlichen Erwägungen leiten lassen (vgl. BGHR § 46 Abs. 2 StGB Persönlichkeit 1).
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