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Rechtsprechung
   BGH, 24.01.2002 - 3 StR 402/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4640
BGH, 24.01.2002 - 3 StR 402/01 (https://dejure.org/2002,4640)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2002 - 3 StR 402/01 (https://dejure.org/2002,4640)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2002 - 3 StR 402/01 (https://dejure.org/2002,4640)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vergewaltigung - Nötigung - Sprengstoffbesitz - Waffendelikt - Geiselnahme - Rechtsmittel des Nebenklägers

  • Judicialis

    StPO § 265; ; StPO § 154 a Abs. 2; ; StPO § 354 Abs. 1; ; StGB § 239 b; ; StGB § 239 a; ; StGB § 239 b Abs. 1; ; StGB § 239 b Abs. 1 2. Alt.; ; StGB § 226 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 239 b Abs. 1
    Anwendbarkeit der 2. Alternative (Ausnutzen) im Zwei-Personen-Verhältnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 317
  • StV 2002, 317
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94

    Anwendung des § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB in Zweipersonenverhältnissen

    Auszug aus BGH, 24.01.2002 - 3 StR 402/01
    Die Auffassung der Strafkammer, eine Geiselnahme komme nicht in Betracht, da "die qualifizierte Drohung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 40, 350, 357) über die Bemächtigungssituation hinausgehend - und insofern unabhängig von ihr - beabsichtigt sein muß", läßt ein Mißverständnis der zitierten Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen erkennen, die sich mit ihren Ausführungen zur Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung der §§ 239 a, 239 b StGB in Fällen des sogenannten "Zwei-Personen-Verhältnisses" gerade nicht auf Entführungsfälle der hier in Rede stehenden Art bezieht.
  • BGH, 17.06.2003 - 3 StR 177/03

    Erpresserischer Menschenraub (Bemächtigungslage; Stabilisierung; selbständige

    Sollte dagegen wiederum festgestellt werden, daß der Angeklagte zunächst keine sexuellen Absichten hatte, sondern lediglich den Pkw besitzen wollte, wird die zweite Alternative des § 239 b Abs. 1 StGB zu prüfen sein (Ausnutzen einer Bemächtigungslage zur Nötigung zu sexuellen Handlungen, vgl. BGH NStZ 2002, 317).
  • BGH, 27.08.2003 - 2 StR 267/03

    Vergewaltigung; Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch;

    Die im Hinblick auf die Frage der Konkurrenz und die fehlende Erörterung des § 239 b StGB nahe liegenden Bedenken gegen den Schuldspruch stehen dem hier nicht entgegen, da eine zutreffende Beurteilung des Schuldumfangs unabhängig von der konkurrenzrechtlichen Bewertung im Schuldspruch möglich ist (vgl. BGHSt 29, 359, 364 ff.; 41, 57, 59; BGH NStZ-RR 1999, 359; BGH NStZ 2002, 317 f.; jeweils m.w.Nachw.; ständ. Rspr.).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 28.01.2002 - 3 Ws 15/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7721
OLG Karlsruhe, 28.01.2002 - 3 Ws 15/02 (https://dejure.org/2002,7721)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.01.2002 - 3 Ws 15/02 (https://dejure.org/2002,7721)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. Januar 2002 - 3 Ws 15/02 (https://dejure.org/2002,7721)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung eines Haftbefehls bei einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei Vorliegen von Überhaft

  • rechtsportal.de

    StPO § 121
    Aufhebung eines Haftbefehls wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsverbot

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2002, 317
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.01.2002 - 3 Ws 15/02
    Bei der Prüfung, ob die Aufrechterhaltung des Haftbefehls noch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO) in Einklang steht, ist nämlich zu beachten, dass dieses Prinzip der Dauer der Untersuchungshaft und damit auch dem durch Überhaftnotierung zum Vollzug vorgemerkten Haftbefehl unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt und sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschuldigten gegenüber dem staatlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (BVerfGE 53, 152).
  • OLG Düsseldorf, 03.05.1991 - 2 Ws 191/91
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.01.2002 - 3 Ws 15/02
    Diesem Gesichtspunkt kann bei Verstößen gegen das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG herzuleitende Beschleunigungsgebot auch dann Bedeutung zukommen, wenn bei Vollstreckung von Strafhaft der Haftbefehl lediglich zur Überhaft notiert ist (OLG Stuttgart StV 1990, 213; OLG Düsseldorf StV 1991, 474; OLG Frankfurt/Main StV 1994, 665; KG Beschl. vom 02.12.1999 - 4 Ws 291/99 - bei juris Rechtsprechung; OLG Bremen StV 2000, 35).
  • OLG Stuttgart, 10.07.1989 - 1 Ws 258/89

    Berücksichtigung der Dauer einer Untersuchungshaft bei der Aufrechterhaltung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.01.2002 - 3 Ws 15/02
    Diesem Gesichtspunkt kann bei Verstößen gegen das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG herzuleitende Beschleunigungsgebot auch dann Bedeutung zukommen, wenn bei Vollstreckung von Strafhaft der Haftbefehl lediglich zur Überhaft notiert ist (OLG Stuttgart StV 1990, 213; OLG Düsseldorf StV 1991, 474; OLG Frankfurt/Main StV 1994, 665; KG Beschl. vom 02.12.1999 - 4 Ws 291/99 - bei juris Rechtsprechung; OLG Bremen StV 2000, 35).
  • OLG Bremen, 11.10.1999 - Ws 153/99

    Reichweite des Beschleunigungsgebots in Überhaftsachen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.01.2002 - 3 Ws 15/02
    Diesem Gesichtspunkt kann bei Verstößen gegen das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG herzuleitende Beschleunigungsgebot auch dann Bedeutung zukommen, wenn bei Vollstreckung von Strafhaft der Haftbefehl lediglich zur Überhaft notiert ist (OLG Stuttgart StV 1990, 213; OLG Düsseldorf StV 1991, 474; OLG Frankfurt/Main StV 1994, 665; KG Beschl. vom 02.12.1999 - 4 Ws 291/99 - bei juris Rechtsprechung; OLG Bremen StV 2000, 35).
  • OLG Frankfurt, 07.07.1994 - 1 Ws 151/94

    Überhaftsache; Überhaftvormerkung; Einschränkung von Vollzugslockerungen;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.01.2002 - 3 Ws 15/02
    Diesem Gesichtspunkt kann bei Verstößen gegen das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG herzuleitende Beschleunigungsgebot auch dann Bedeutung zukommen, wenn bei Vollstreckung von Strafhaft der Haftbefehl lediglich zur Überhaft notiert ist (OLG Stuttgart StV 1990, 213; OLG Düsseldorf StV 1991, 474; OLG Frankfurt/Main StV 1994, 665; KG Beschl. vom 02.12.1999 - 4 Ws 291/99 - bei juris Rechtsprechung; OLG Bremen StV 2000, 35).
  • KG, 02.12.1999 - 4 Ws 291/99
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.01.2002 - 3 Ws 15/02
    Diesem Gesichtspunkt kann bei Verstößen gegen das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG herzuleitende Beschleunigungsgebot auch dann Bedeutung zukommen, wenn bei Vollstreckung von Strafhaft der Haftbefehl lediglich zur Überhaft notiert ist (OLG Stuttgart StV 1990, 213; OLG Düsseldorf StV 1991, 474; OLG Frankfurt/Main StV 1994, 665; KG Beschl. vom 02.12.1999 - 4 Ws 291/99 - bei juris Rechtsprechung; OLG Bremen StV 2000, 35).
  • BGH, 28.01.1976 - StB 1/76

    Anfechtung von dem Untersuchungsgefangenen auferlegten Beschränkungen durch das

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.01.2002 - 3 Ws 15/02
    Ein solcher Fall liegt vor, wenn durch ihn unmittelbar entschieden wird, ob der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft zu nehmen oder zu halten ist (BGHSt 26, 270).
  • OLG Hamm, 19.02.2009 - 2 Ws 41/09

    Anforderungen an die Beschleunigung von Haftsachen

    Dies ist der Fall, wenn durch den Beschluss unmittelbar entschieden wird, ob der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft zu nehmen oder zu halten ist (BGHSt 26, 270; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 3 Ws 15/02 -, zitiert nach juris Rn. 4).

    Diese Rechtsprechung hat der Senat aber in Übereinstimmung mit den weiteren Strafsenaten des Oberlandesgerichts Hamm und der wohl herrschenden Meinung ausdrücklich aufgegeben (vergleiche: Beschluss des 4. Strafsenats vom 3. Oktober 1980 - 4 Ws 459/80 - zitiert nach juris Orientierungssatz 1 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Köln, Beschluss vom 07. September 2004 - 2 Ws 410/04 -, zitiert nach juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 3 Ws 15/02 -, zitiert nach juris Rn. 4; jetzt auch: OLG Koblenz, Beschluss vom 21. April 1999 - 2 Ws 158/99, NStZ-RR 2000, 156; Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 310 Rn. 7 mit weiteren Nachweisen).

    20, 21; Senatsbeschluss vom 29. März 2007 - 2 Ws 88/07 -, zitiert nach juris Rn. 14; OLG Köln, Beschluss vom 07. September 2004 - 2 Ws 410/04 -, zitiert nach juris Rn. 19; OLG Bremen, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - Ws 153/99 -, zitiert nach juris Rn. 3 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 3 Ws 15/02 -, zitiert nach juris Rn. 7).

    Denn auch der außer Vollzug gesetzte oder zur Überhaft notierte Haftbefehl bringt Beschränkungen der Freiheit mit sich (Senatsbeschluss vom 29. März 2007 - 2 Ws 88/07 -, zitiert nach juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 3 Ws 15/02 -, zitiert nach juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen).

    Vor allem im Falle eines in anderer Sache in Strafhaft befindlichen Betroffenen verhindert ein nicht vollzogener Haftbefehl die Gewährung vollzuglicher Lockerungen im Rahmen der Verbüßung von Strafhaft (§ 122 StVollzG), die dem Zweck der Untersuchungshaft zuwider liefen, und unterwirft den Betroffenen mit dem Zweck der Untersuchungshaft einhergehenden Maßnahmen, zum Beispiel der Briefkontrolle (vergleiche: BVerfG; stattgebender Kammerbeschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 -, zitiert nach juris Rn. 21, Senatsbeschluss vom 29. März 2007 - 2 Ws 88/07 -, zitiert nach juris Rn. 14; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - Ws 153/99 -, zitiert nach juris Rn. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 3 Ws 15/02 -, zitiert nach juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen; KG Berlin, Beschluss vom 20. September 1999, 1 AR 1657/96 - 4 Ws 228/99 - 4 Ws 240/99 -, zitiert nach juris Rn. 10).

  • OLG Hamm, 27.12.2011 - 3 Ws 424/11

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Strafhaft in anderer Sache ohne Notierung von

    b) Das Beschleunigungsgebot gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG, StV 2006, 251; Senat, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 3 Ws 219/09 - ; KG, NStZ-RR 2009, 188; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe, StV 2002, 317; OLG Bremen, StV 2000, 35).
  • OLG Hamm, 01.03.2012 - 3 Ws 37/12

    Zulässigkeit eines Abwartens auf Entscheidungen in strafgerichtlichen

    b) Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folgende Beschleunigungsgebot gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG, StV 2006, 251; Senat, BeckRS 2012, 02850; 2009, 19904; KG, NStZ-RR 2009, 188; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe, StV 2002, 317; OLG Bremen, StV 2000, 35).
  • OLG Hamm, 25.06.2009 - 3 Ws 219/09

    Überhaft; Beschleunigung; Untersuchungshaft; Verhältnismäßigkeit

    Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Beschleunigungsgebot) gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG NJW StV 2006, 251, 253; KG Berlin NStZ-RR 2009, 188, 189; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35).
  • OLG Saarbrücken, 11.02.2020 - 1 Ws 20/20

    Aufhebung des Haftfortdauerbeschlusses sowie des Haftbefehls bei Verstoß gegen

    Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen findet grundsätzlich ungeachtet der geringeren Eingriffswirkung auch dann Anwendung, wenn ein Haftbefehl - wie hier - wegen nach § 116b Satz 2 StPO vorrangig zu vollstreckender Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG StV 2003, 30 f. - juris Rn. 18; Beschl. v. 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn.36; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2012 - 1 Ws 34/12 - OLG Karlsruhe StV 2002, 317 f. - juris Rn. 7; KG StV 2015, 37 ff. - juris Rn. 8; KG, Beschl. v. 31.03.2017 - 5 Ws 81/17, juris Rn. 14; Thüringer OLG, Beschl. v. 23.01.2019 - 1 Ws 13/19, juris Rn. 19; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 120 Rn. 6; KK-StPO/Schultheis, a. a. O., § 120 Rn. 9).
  • KG, 13.01.2009 - 1 AR 1855/08

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Dieses aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Gebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122) gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG StV 2006, 251, 253; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 285; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35; KG StV 2002, 554; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 120 Rdn. 5 m.w.N.).
  • KG, 20.10.2006 - 5 Ws 569/06

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Überhaftnotierung

    Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 121 Rdn. 2 m.w.Nachw.) gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG StV 2006, 251, 253; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35; KG StV 2002, 554).
  • KG, 13.01.2009 - 4 Ws 128/08

    Haftbefehl: Aufhebung wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot bei Überhaft

    Dieses aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Gebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122) gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG StV 2006, 251, 253; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 285; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35; KG StV 2002, 554; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 120 Rdn. 5 m.w.N.).
  • KG, 12.08.2004 - 5 Ws 399/04

    Strafverfahren: Beachtung des Beschleunigungsgebots bei Notierung von Überhaft

    Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 121 Rdn. 1 m. weit. Nachw.) gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren nur Überhaft notiert ist (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35; OLG Brandenburg, StV 1999, 161; OLG Frankfurt/Main StV 1994, 665; OLG Düsseldorf StV 1991, 474; KG StV 2002, 554).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 25.01.2002 - 2 Ws 22/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,10916
OLG Hamburg, 25.01.2002 - 2 Ws 22/02 (https://dejure.org/2002,10916)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.01.2002 - 2 Ws 22/02 (https://dejure.org/2002,10916)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. Januar 2002 - 2 Ws 22/02 (https://dejure.org/2002,10916)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Haftbeschwerde; Beschwerdegericht; Haftgericht; Haftbeschwerdegericht; Haftprüfungsverfahren; Ermittlungen; Anordnung; Zuweisung; Zuständigkeit

  • Judicialis

    StPO § 117 Abs. 3; ; StPO § 126 Abs. 1; ; StPO § 126 Abs. 2; ; StPO § 308 Abs. 2; ; StPO § 309 Abs. 2

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2002, 317 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.04.1993 - III ZR 3/92

    Schmerzensgeld bei rechtswidriger Inhaftierung nach Art 5 Abs. 5 MRK

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2002 - 2 Ws 22/02
    In entsprechender Anwendung des für die Strafvollstreckung normierten § 455 Abs. 4 StPO (h.M., vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 112 Rdn. 68 m.w.N.) ist der Vollzug der Untersuchungshaft unzulässig, wenn er wahrscheinlich zu einer konkreten Lebensgefährdung oder zu erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen bei dem Untersuchungsgefangenen führen kann oder solche Beeinträchtigungen bereits vorliegen und dieser jeweiligen Situation nicht durch die Ausgestaltung des Vollzuges, insbesondere eine Behandlung im Vollzugskrankenhaus oder einen Haftvollzug in einem externen Krankenhaus, Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH - Zivilsenat - StV 1994, 329, 330 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 22.02.1994 - 1 Ws 40/94
    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2002 - 2 Ws 22/02
    Mit der Haftbeschwerde anfechtbar ist immer nur die zuletzt ergangene, den Bestand des Haftbefehls betreffende Entscheidung (vgl. HansOLG Hamburg StV 1994, 323, 324; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 117 Rdn. 8 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 07.05.2020 - 3 Ws 157/20

    Kein erhöhtes Corona-Risiko in nordrhein-westfälischen Gefängnissen

    Muss der Angeklagte bei Fortdauer der Untersuchungshaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit irreversiblen und schwerwiegenden Schäden an seiner Gesundheit oder dem Tode rechnen, verletzt die Fortsetzung der Haft sein Freiheitsgrundrecht gem. Artikel 2 Abs. 2 GG (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 1 Ws 1348/05 - Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2002 - 2 Ws 22/02 -, juris; KG, Beschluss vom 10. August 1989 - 4 Ws 182/89 - Graf, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Auflage 2019, § 112, Rn. 54).
  • OLG Nürnberg, 13.12.2005 - 1 Ws 1348/05

    Untersuchungshaft, Grundsätze zum Vollzug von Untersuchungshaft bei möglicher

    In entsprechender Anwendung der in § 455 Abs. 4 StPO aufgestellten Grundsätze (vgl. OLG Hamburg, wistra 2002, 275; Kammergericht NStZ 1990, 142; Meyer-Goßner, StPO, § 455 Rn 3; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 112 Rn 68 m.w.N.) ist der Vollzug der Untersuchungshaft nicht zulässig, wenn er wahrscheinlich zu einer konkreten Lebensgefährdung oder zu erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen bei dem Untersuchungsgefangenen führen kann.
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