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   BGH, 28.02.2001 - 3 StR 2/01   

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https://dejure.org/2001,4558
BGH, 28.02.2001 - 3 StR 2/01 (https://dejure.org/2001,4558)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2001 - 3 StR 2/01 (https://dejure.org/2001,4558)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2001 - 3 StR 2/01 (https://dejure.org/2001,4558)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vergewaltigung - Körperverletzung - Schwerer Menschenhandel - Zeugenvernehmung - Entfernung aus dem Sitzungssaal - Unterrichtungsrecht

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 247 Satz 4; ; StPO § 247 Satz 1; ; StPO § 247 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 247 S. 4
    Unterrichtungspflicht bei unterbrochener Zeugenvernehmung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2002, 353
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.03.1992 - 1 StR 7/92

    Vorübergehende Ausschließung des Angeklagten (Unterrichtungspflicht des Gerichts

    Auszug aus BGH, 28.02.2001 - 3 StR 2/01
    Nur hierdurch ist sichergestellt, daß sein Informationsstand im wesentlichen dem der anderen Prozeßbeteiligten entspricht und er aufgrund der bereits teilweise in die Hauptverhandlung eingeführten Aussage sein Fragerecht gegenüber weiteren Zeugen und Sachverständigen oder seine Verteidigung zu sonstigen Verfahrensgegenständen sachgerecht auszuüben vermag (BGHSt 38, 260 f.; BGH NStZ 1999, 522).
  • BGH, 26.02.1993 - 3 StR 23/93

    Anordnung der Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal - Vernehmung einer

    Auszug aus BGH, 28.02.2001 - 3 StR 2/01
    Dies gilt auch dann, wenn die Aussage unergiebig war (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 5 für den Fall der Aussageverweigerung).
  • BGH, 23.06.1999 - 3 StR 212/99

    Entfernung des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 28.02.2001 - 3 StR 2/01
    Nur hierdurch ist sichergestellt, daß sein Informationsstand im wesentlichen dem der anderen Prozeßbeteiligten entspricht und er aufgrund der bereits teilweise in die Hauptverhandlung eingeführten Aussage sein Fragerecht gegenüber weiteren Zeugen und Sachverständigen oder seine Verteidigung zu sonstigen Verfahrensgegenständen sachgerecht auszuüben vermag (BGHSt 38, 260 f.; BGH NStZ 1999, 522).
  • BGH, 07.12.1990 - 3 StR 289/90

    Strafzumessung - Persönliche Verhältnisse des Täters - Richterliche Pflichten

    Auszug aus BGH, 28.02.2001 - 3 StR 2/01
    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß es aus sachlich-rechtlichen Gründen geboten sein kann, aus den Akten über frühere Strafverfahren gegen einen Angeklagten Feststellungen zu seinem Werdegang und seinen persönlichen Verhältnissen zu treffen, wenn er insoweit in dem aktuell gegen ihn geführten Verfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch macht (BGH NStZ 1991, 231).
  • BGH, 17.12.1982 - 2 StR 635/82

    Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer während der Vernehmung und

    Auszug aus BGH, 28.02.2001 - 3 StR 2/01
    Auch über alle sonstigen in seiner Abwesenheit gestellten Anträge und abgegebenen Erklärungen ist der Angeklagte zu unterrichten (vgl. BGH NStZ 1983, 181; BGHR aaO).
  • OLG Frankfurt, 13.01.2003 - 25 W 97/02

    Zeugenschutz im Zivilprozess: Vorübergehende Entfernung einer Partei während

    Dadurch ist sichergestellt, dass der Informationsstand des Beklagten im wesentlichen dem der anderen Prozessbeteiligten entspricht und er aufgrund der durch den Vorsitzenden in die Verhandlung eingeführten Aussage der Zeugin sein Fragerecht gegenüber Zeugen und Sachverständigen und sonstigen Verfahrensbeteiligten sachgerecht auszuüben vermag (vgl. BGH StV 2002, 353).
  • BGH, 20.04.2004 - 4 StR 67/04

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 338 Nr. 6 StPO (mögliche Prüfung

    Auch wenn die während der Entfernung des Angeklagten durchgeführte Zeugenvernehmung noch nicht abgeschlossen, sondern nur unterbrochen war, muß der Angeklagte von dem in seiner Abwesenheit Ausgesagten unterrichtet werden, bevor in seiner Anwesenheit die Beweisaufnahme fortgesetzt wird (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 260; BGH NStZ-RR 2000, 292; StV 2002, 353; vgl. auch Meyer-Goßner aaO § 247 Rdn. 15).
  • BGH, 20.02.2002 - 3 StR 345/01

    Abwesenheit (richterlicher Augenschein; Abgrenzung zum bloßen Vorhalt); Beruhen

    Nur hierdurch ist sichergestellt, daß sein Informationsstand im wesentlichen dem der anderen Prozeßbeteiligten entspricht und er aufgrund der bereits teilweise in die Hauptverhandlung eingeführten Aussage sein Fragerecht gegenüber weiteren Zeugen und Sachverständigen oder seine Verteidigung zu sonstigen Verfahrensgegenständen sachgerecht auszuüben vermag (BGHSt 38, 260 f., BGH NStZ 1999, 522; BGH, Beschl. vom 28. Februar 200 1 - 3 StR 2/01).
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