Weitere Entscheidung unten: AG Saalfeld, 29.01.2002

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   BVerfG, 18.02.2002 - 2 BvR 863/01   

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BVerfG, 18.02.2002 - 2 BvR 863/01 (https://dejure.org/2002,2976)
BVerfG, Entscheidung vom 18.02.2002 - 2 BvR 863/01 (https://dejure.org/2002,2976)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Februar 2002 - 2 BvR 863/01 (https://dejure.org/2002,2976)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Durchsuchungsbeschluss - Verfassungsbeschwerde - Strafverfahren - Betäubungsmitteldelikt - Anfangsverdacht - Begleitumstände

  • Judicialis

    BVerfGG § 93c; ; BVerfGG § ... 93a; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 34a Abs. 2; ; BtMG § 29a; ; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; ; GG Art. 13; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 13 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 13 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 105
    Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2002, 406
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2002 - 2 BvR 863/01
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 59, 95 ; 71, 64 ; 96, 27 ; 103, 142 ).

    Es ist Aufgabe des Richters, die Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsuchung eigenverantwortlich zu prüfen (BVerfGE 103, 142 ) und dann, wenn er diese Voraussetzungen bejaht, für eine angemessene Begrenzung der Durchführung der angeordneten Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen.

    Er gestattet es dem Beschuldigten auch nicht, sich sachgerecht gegen den Deliktsvorwurf zu verteidigen und die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren sowie etwaigen Ausuferungen bei ihrer Vollziehung im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ).

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2002 - 2 BvR 863/01
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 59, 95 ; 71, 64 ; 96, 27 ; 103, 142 ).

    Die Umschreibung des Tatvorwurfs in der angegriffenen Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts nur mit dem Rechtsbegriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne Tatsachenangaben reicht dazu nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 ).

    Umstände, die ausnahmsweise geeignet sein könnten, die rechtsstaatlichen Funktionen zu übernehmen, die in der Regel der schriftliche Durchsuchungsbeschluss zu erfüllen hat (vgl. BVerfGE 44, 353 ), sind nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2002 - 2 BvR 863/01
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 59, 95 ; 71, 64 ; 96, 27 ; 103, 142 ).

    Die Rechtsmittelentscheidung, die gleichfalls keine auf den Einzelfall bezogene Begründung nennt, lässt den Rechtsschutz des Beschwerdeführers leer laufen (vgl. BVerfGE 96, 27 ) und verletzt damit ihrerseits die genannten Rechte des Beschwerdeführers.

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2002 - 2 BvR 863/01
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 59, 95 ; 71, 64 ; 96, 27 ; 103, 142 ).

    Er gestattet es dem Beschuldigten auch nicht, sich sachgerecht gegen den Deliktsvorwurf zu verteidigen und die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren sowie etwaigen Ausuferungen bei ihrer Vollziehung im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ).

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1118/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2002 - 2 BvR 863/01
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 59, 95 ; 71, 64 ; 96, 27 ; 103, 142 ).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 528/85

    Verfassungsreechtliche Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluß

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2002 - 2 BvR 863/01
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 59, 95 ; 71, 64 ; 96, 27 ; 103, 142 ).
  • BGH, 27.05.2003 - 4 StR 142/03

    Verjährungsunterbrechung nur bei ordnungsgemäßem Durchsuchungsbefehl

    Diesen Anforderungen wird ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Angaben - wie hier - nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (BVerfGE 42, 212, 220 f.; 44, 353, 371 f.; BVerfG wistra 1999, 257; NStZ 2000, 601; 2002, 372 f.; StV 2002, 406, 407; BVerfG, Beschl. vom 5. Dezember 2002 - 2 BvR 1028/02; vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 105 Rdn. 5 m.w.N.).
  • BVerfG, 23.10.2003 - 2 BvR 1478/03

    Teils mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige, teils unbegründete

    aa) Die angegriffenen Entscheidungen erschöpfen sich - soweit der Tatvorwurf betroffen ist - nicht in der bloßen Angabe des Rechtsbegriffs der vorgeworfenen Tat (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 2002 - 2 BvR 863/01 -, StV 2002, S. 406 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvR 1619/00 -, NJW 2002, S. 1941 ).
  • LG Berlin, 18.03.2004 - 505 Qs 12/04

    Rechtswidrigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses aufgrund mangelnder

    Der Durchsuchungsbeschluss muss die gesuchten Beweismittel erkennen lassen (zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. März 2002, StV 2002, 345; BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2002, StV 2002, 406 ; BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2002, NStZ-RR 2002, 172; BVerfG, Beschluss vom 9. November 2001, NStZ 2002, 212; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001, NStZ-RR 2002, 164 Nr. 4; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2000, NStZ 2000, 601; ebenso Landgericht Berlin, 14. Strafkammer- Wirtschaftsstrafkammer-, Beschluss vom 27. Februar2004, 514 Qs 35/04).
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Rechtsprechung
   AG Saalfeld, 29.01.2002 - 611 Js 42389/00 2 Ds jug   

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https://dejure.org/2002,21274
AG Saalfeld, 29.01.2002 - 611 Js 42389/00 2 Ds jug (https://dejure.org/2002,21274)
AG Saalfeld, Entscheidung vom 29.01.2002 - 611 Js 42389/00 2 Ds jug (https://dejure.org/2002,21274)
AG Saalfeld, Entscheidung vom 29. Januar 2002 - 611 Js 42389/00 2 Ds jug (https://dejure.org/2002,21274)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 119
  • StV 2002, 406
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • LG Itzehoe, 12.01.2012 - 1 Qs 3/12

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Verfahren mit mehreren Beschuldigten aus

    Auch seine Rechte in der Hauptverhandlung könnte der verteidigte Mitangeklagte durch die Unterstützung seines Verteidigers ungleich besser wahrnehmen als der unverteidigte Beschwerdeführer (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28 11 .2001 - 1 Ss 46/01; AG Saalfeld, Beschluss vom 29.01.2002 - 2 Ds jug. 611 Js 42389/00).
  • LG Nürnberg-Fürth, 04.10.2023 - JK II Qs 26/23

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers, Pflichtverteidigerbestellung, Notwendige

    Auch seine Rechte in der Hauptverhandlung könnte der verteidigte Mitangeklagte durch die Unterstützung seines Verteidigers ungleich besser wahrnehmen als der unverteidigte Beschwerdeführer (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2001 - 1 Ss 46/01; AG Saalfeld, Beschluss vom 29.01.2002 - 2 Ds jug. 611 Js 42389/00).
  • LG Nürnberg-Fürth, 04.10.2023 - JK II Qs 26/93

    Notwendige Verteidigung aus Gründen der "Waffengleichheit" bei verteidigten

    Auch seine Rechte in der Hauptverhandlung könnte der verteidigte Mitangeklagte durch die Unterstützung seines Verteidigers ungleich besser wahrnehmen als der unverteidigte Beschwerdeführer (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2001 - 1 Ss 46/01; AG Saalfeld, Beschluss vom 29.01.2002 - 2 Ds jug. 611 Js 42389/00).
  • LG Köln, 23.07.2009 - 111 Qs 312/09

    Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers auf Grund eines dem

    Allerdings gebietet es das Prinzip der "Waffengleichheit", dass auch dem Beschwerdeführer ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.1.2009 dem Mitangeklagten des Beschwerdeführers einen Pflichtverteidiger beigeordnet hat (OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2007, 244; LG Oldenburg StV 2001, 108; AG Saalfeld NStZ-RR 2002, 119).
  • LG Nürnberg-Fürth, 04.10.2023 - 12 Qs 53/23

    Pflichtverteidiger, Unfähigkeit der Selbstverteidigung, Waffengleichheit, mehrere

    Auch seine Rechte in der Hauptverhandlung könnte der verteidigte Mitangeklagte durch die Unterstützung seines Verteidigers ungleich besser wahrnehmen als der unverteidigte Beschwerdeführer (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2001 - 1 Ss 46/01; AG Saalfeld, Beschluss vom 29.01.2002 - 2 Ds jug. 611 Js 42389/00).
  • AG Saalfeld, 04.07.2006 - 249 Js 43723/05

    Anwendung des § 31 BtMG im Jugendstrafverfahren

    Dies gilt erst recht im Jugendkriminalrecht, weil dort abseits organisierter Schwerkriminalität regelmäßig lediglich kleine Straftäter belastet werden, nicht aber schwere Drogenkriminalität durch Hintermänner und selbst nicht konsumierende Dealer aufgedeckt und die Überführung von Tatbeteiligten gewichtiger Betäubungsmitteldelikte oder die Entdeckung von Organisations- und Vertriebsstrukturen, Schmuggelwegen, Rauschgiftlabors und -depots ermöglicht wird, zumal die Polizei in Kenntnis der bei jungen Menschen anzutreffenden erhöhten, manchmal selbstzerstörerischen Geständnisbereitschaft (vgl. dazu Walter, Jugendkriminalität, 3. Aufl., Rn. 206) nicht selten auf die in § 31 BtMG enthaltenen Vergünstigungsmöglichkeiten hinweist, ohne daß dies später in dem Anklageverhalten der Staatsanwaltschaft zugunsten der jungen Rechtsbrecher, die aufgrund ihrer geringeren Lebenserfahrung zur Wahrung ihrer Interessen in einem Strafverfahren weit weniger in der Lage sind als Erwachsene und denen gegenüber der Staat demzufolge besonders im Ermittlungsverfahren eine gesteigerte Fürsorgepflicht hat (vgl. AG Saalfeld, NStZ-RR 2002, 119; Zieger, Verteidigung in Jugendstrafsachen, 4. Aufl., Rn. 111), durch Ausschöpfung der Einstellungsmöglichkeiten nach den §§ 153, 153 a , 154 StPO , nach § 45 JGG oder nach § 31 a BtMG seine Entsprechung findet, so daß die Selbstbelastung durch einen geständigen Täter des öfteren zu einer härteren Sanktionierung führt, als wenn dieser sein Wissen den Ermittlungsbehörden nicht offenbart hätte, obgleich eine solche Verfahrensweise mit dem Grundsatz gerade jungen Beschuldigten geschuldeter fairer Rechtspflege nicht im mindesten in Einklang zu bringen ist.
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