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   OLG Hamm, 07.11.2001 - 3 Ss 426/01   

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https://dejure.org/2001,3474
OLG Hamm, 07.11.2001 - 3 Ss 426/01 (https://dejure.org/2001,3474)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.11.2001 - 3 Ss 426/01 (https://dejure.org/2001,3474)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. November 2001 - 3 Ss 426/01 (https://dejure.org/2001,3474)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes; ausreichende Begründung der Verfahrensrüge; Verhandlung an einem anderen Ort; Verschulden des Gerichts; Kontrollpflicht des Gerichts; Aushang am Sitzungssaal

  • Judicialis

    GVG § 169; ; StPO § 344

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 169; StPO § 344
    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes; ausreichende Begründung der Verfahrensrüge; Verhandlung an einem anderen Ort; Verschulden des Gerichts; Kontrollpflicht des Gerichts; Aushang am Sitzungssaal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verfahrensrecht, Öffentlichkeitsgrundsatz bei Hauptverhandlung außerhalb des Gerichtsgebäudes

Verfahrensgang

  • AG Dorsten - 5 Ds 354/00
  • OLG Hamm, 07.11.2001 - 3 Ss 426/01

Papierfundstellen

  • StV 2002, 474
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.01.1981 - 4 StR 97/80

    Berichtigungsbeschluss bei offensichtlicher Unrichtigkeit der Urteilsformel -

    Auszug aus OLG Hamm, 07.11.2001 - 3 Ss 426/01
    Öffentlich ist eine Verhandlung nur dann, wenn die Allgemeinheit, d.h. beliebige, auch unbeteiligte Zuhörer, an der Hauptverhandlung teilnehmen können, sofern sie dies wünschen (BGH NStZ 1981, 311).

    Die Rechtsprechung des BGH (NStZ 1981, 311) hat die Anforderungen an die Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes "spürbar" gelockert (so Thüm NStZ 1981, 293).

    Entscheidend seien die besonderen Umstände des Einzelfalles (BGH, NStZ 1981, 311 m.w.N.).

    Der Erörterung der weiteren Frage, ob es der genauen Bezeichnung des Ortes der Fortsetzung der Hauptverhandlung auf dem Aushang hier auch deshalb bedurft hätte, weil das Amtsgericht mit der an der Tatörtlichkeit durchgeführten Zeugenvernehmung dort einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung durchgeführt hatte (vgl. BGH, NStZ 1981, 311), bedarf es hier daher nicht.

  • BayObLG, 21.02.1994 - 3 ObOWi 5/94
    Auszug aus OLG Hamm, 07.11.2001 - 3 Ss 426/01
    Wird die Verletzung der Öffentlichkeitsmaxime des § 169 GVG gerügt, so muss aus der Revisionsbegründung hervorgehen, durch welche Umstände die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden ist und aus welchen Gründen das Gericht den Verfahrensverstoß zu vertreten hat (BayObLG VRS 87, 139; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 338 Rdnr. 50 a).

    Im letzteren Fall könnte aber ein Verschulden des Gerichts ausscheiden, wenn die für die Ausführung der richterlichen Anweisung betreffend die Gestaltung des Aushanges zuständige Protokollführerin tatsächlich völlig zuverlässig gewesen wäre (vgl. BayObLG, VRS 87, 139, 140; vgl. auch LR-Hanack, StPO, 24. Aufl., § 338 Rdnr. 114).

    Die Ansicht des Bayrischen Obersten Landesgerichtes (VRS 87, 139, 141), der Revisionsführer sei in den Fällen, in denen ihm die Gründe für die objektiv gegebene Beschränkung der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres zugänglich sind, gehalten auch "ins Blaue" Behauptungen aufzustellen, die geeignet sind, das Verschulden des Tatrichters zu begründen, teilt der Senat nicht.

  • BGH, 01.02.1979 - 4 StR 657/78

    Revision wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts - Zulässigkeit und

    Auszug aus OLG Hamm, 07.11.2001 - 3 Ss 426/01
    Die betreffenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 28, 290, 291; St 29, 162, 164), waren jeweils zu der Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichtes (§ 338 Nr. 1 StPO) ergangen.

    Im Fall BGHSt 28, 290, 291 hatte der nach dem Geschäftsverteilungsplan zum regelmäßigen Vertreter bestellte Richter am Landgericht als Vorsitzender mitgewirkt.

  • BGH, 18.12.1968 - 3 StR 297/68

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Strafverfahren - Verwehrung des

    Auszug aus OLG Hamm, 07.11.2001 - 3 Ss 426/01
    Hingegen begründet allein das Verschulden untergeordneter Beamter wie des Protokollführers oder des Gerichtswachtmeisters die Revision regelmäßig nicht (LR-Hanack, a.a.O., § 338 Rdnr. 113), wie allgemein Verletzungen des Öffentlichkeitsgrundsatzes, die auf Umständen beruhen, die außerhalb des Einflussbereichs oder der Einwirkungsmöglichkeit des Gerichtes liegen, die Revision nicht begründen können (vgl. BGHSt 21, 72; BGHSt 22, 297, 299).
  • BGH, 14.06.1974 - I ZR 77/73

    Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen wegen irreführender Angaben über

    Auszug aus OLG Hamm, 07.11.2001 - 3 Ss 426/01
    Insbesondere bei auswärtiger Fortsetzung der Hauptverhandlung führt die Aufsichtspflicht des Gerichtes dazu, dass das Gericht sich selbst davon überzeugen muss, ob die Vorschriften über die Öffentlichkeit beachtet sind (LR-Hanack, a.a.O., § 338 Rdnr. 114 m.w.N.; BGH StV 1981, 3; OLG Hamm, NJW 1974, 1708; OLG Hamm, StV 2000, 659; KK-Diemer, StPO, 4. Aufl., § 169 GVG Rdnr. 9).
  • BGH, 10.06.1966 - 4 StR 72/66

    Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei

    Auszug aus OLG Hamm, 07.11.2001 - 3 Ss 426/01
    Hingegen begründet allein das Verschulden untergeordneter Beamter wie des Protokollführers oder des Gerichtswachtmeisters die Revision regelmäßig nicht (LR-Hanack, a.a.O., § 338 Rdnr. 113), wie allgemein Verletzungen des Öffentlichkeitsgrundsatzes, die auf Umständen beruhen, die außerhalb des Einflussbereichs oder der Einwirkungsmöglichkeit des Gerichtes liegen, die Revision nicht begründen können (vgl. BGHSt 21, 72; BGHSt 22, 297, 299).
  • BGH, 01.10.1980 - 2 StR 220/80

    Öffentlichkeit der Hauptverhandlung in einem justizfremden Gebäude

    Auszug aus OLG Hamm, 07.11.2001 - 3 Ss 426/01
    Insbesondere bei auswärtiger Fortsetzung der Hauptverhandlung führt die Aufsichtspflicht des Gerichtes dazu, dass das Gericht sich selbst davon überzeugen muss, ob die Vorschriften über die Öffentlichkeit beachtet sind (LR-Hanack, a.a.O., § 338 Rdnr. 114 m.w.N.; BGH StV 1981, 3; OLG Hamm, NJW 1974, 1708; OLG Hamm, StV 2000, 659; KK-Diemer, StPO, 4. Aufl., § 169 GVG Rdnr. 9).
  • OLG Hamm, 03.04.1974 - 4 Ss 17/74
    Auszug aus OLG Hamm, 07.11.2001 - 3 Ss 426/01
    Der in § 169 Satz 1 GVG normierte Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens erfordert, dass das Gericht grundsätzlich durch einen Hinweis am Gerichtssaal auf Ort und Zeit der Verhandlung aufmerksam machen muss, wenn die Hauptverhandlung nicht an der sonst üblichen Stelle stattfindet (OLG Hamm, NJW 1974, 1780; OLG Hamm, StV 2000, 459).
  • BGH, 13.12.1979 - 4 StR 632/79

    Rüge der fehlerhaften Besetzung des Gerichts - Abweichung vom kammerinternen

    Auszug aus OLG Hamm, 07.11.2001 - 3 Ss 426/01
    Im Fall BGHSt 29, 162, 164 hatte ein Richter entgegen der kammerinternen Geschäftsverteilung an der Hauptverhandlung mitgewirkt.
  • OLG Hamm, 18.08.2009 - 3 Ss 293/08

    In Bielefeld und Umgebung müssen Richter auch nachts erreichbar sein

    Zum notwendigen Revisionsvorbringen gehören aber nur solche Umstände, die dem Revisionsführer allgemein oder als Verfahrensbeteiligtem zugänglich sind (vgl. Senatsbeschluss vom 07.11.2001 - 3 Ss 426/01 - BeckRS 2001, 30217446; BGH NJW 1979, 1052; NJW 1980, 951).
  • OLG Saarbrücken, 25.05.2007 - Ss (B) 22/07

    Öffentlichkeitsgrundsatz: Verletzung im Falle eines unmittelbar an die

    Die Darlegungspflicht beschränkt sich allerdings auf die Mitteilung der dem Beschwerdeführer - allgemein oder als Verfahrensbeteiligtem - zugänglichen Umstände (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 344 Rn. 22; OLG Hamm StV 2002, 474 jeweils m.w.N.).

    Die Beschaffung solcher Informationen obliegt vielmehr dem Senat im Rahmen der Beweisaufnahme zur Frage der Begründetheit der Verfahrensrüge im Freibeweisverfahren (vgl. OLG Hamm, StV 2002, 474, 475).

    Hingegen begründet allein das Verschulden nachgeordneter Bediensteter wie des Protokollführers oder des Wachtmeisters die Rechtbeschwerde nicht (vgl. LR-Hanack, a.a.O., § 338 Rn. 113; BGHSt 22, 297, 299; BayObLGSt 1994, 41; B. vom 28. August 2001 - 1 St RR 93/01 - zit. nach juris; BayObLG VRS 87, 139; OLG Hamm StV 2002, 474, 476; OLG Karlsruhe NZV 2004, 421; OLG Rostock B. vom 6. März 2003 - 2 Ss (OWi) 249/00 I - zit. nach juris).

    Insbesondere bei auswärtiger Fortsetzung der Hauptverhandlung führt die Aufsichtspflicht des Gerichts dazu, dass das Gericht sich selbst davon überzeugen muss, ob die Vorschriften über die Öffentlichkeit beachtet sind (vgl. LR-Hanack, a.a.O., § 338 Rn., 114 m.w.N.; OLG Hamm StV 2002, 474, 476).

  • OLG Hamm, 25.06.2012 - 3 RBs 149/12

    Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung; Terminsverzeichnis

    behaupteten Verfahrensverstoß zu vertreten hat ( dazu Senat, StV 2002, 474) oder dass sich dadurch jemand von der Teilnahme an der Sitzung hat abhalten lassen (vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO - Kuckein, 6. Auflage, § 344, Rdnr. 49;.

    Bereits dies reicht für die Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (Senat, StV 2002, 474).

    Hinzu kommt, dass die Hauptverhandlung auch nicht etwa an anderer Stelle sondern im (selben) Gerichtsgebäude im selben Saal - nur zu späterer Uhrzeit - fortgesetzt wurde, so dass auch nicht aufgrund eines Wechsels der Gerichtsstelle gesteigerte Anforderungen hinsichtlich der Information über die Fortsetzung der Hauptverhandlung bestanden (vgl. BGH NStZ 1982, 476; Senat, StV 2002, 474; OLG Hamm StV 2000, 659).

  • OLG Hamm, 01.07.2010 - 3 RVs 55/10

    Zuständigkeit der Jugendgerichte für die Verhängung einer vorbehaltenen

    Ein revisibler Verstoß im hier behandelten Sinne setzt nach einhelliger Meinung ein dem Gericht zurechenbares Verhalten voraus, d.h. das Gericht muss eine die Öffentlichkeit unzulässig beschränkende Anordnung getroffen, eine ihm bekannte Beschränkung nicht beseitigt oder eine ihm zumutbare Aufsichtspflicht verletzt haben (Senatsbeschl. v. 07.11.2001 - 3 Ss 426/01; OLG Zweibrücken, NJW 1995, S. 3333).
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