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   BGH, 11.09.2002 - 1 StR 171/02   

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BGH, 11.09.2002 - 1 StR 171/02 (https://dejure.org/2002,2645)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2002 - 1 StR 171/02 (https://dejure.org/2002,2645)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2002 - 1 StR 171/02 (https://dejure.org/2002,2645)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO; § 176 StGB
    Beweisantrag (Ablehnung wegen eigener Sachkunde; Glaubwürdigkeit; jugendpsychiatrisches Glaubwürdigkeitsgutachten; Aussageverhalten); sexueller Missbrauch von Kindern

  • lexetius.com
  • openjur.de

Papierfundstellen

  • StV 2002, 637
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.05.2002 - 1 StR 40/02

    Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage; verminderter Wert von Anschuldigungen des

    Auszug aus BGH, 11.09.2002 - 1 StR 171/02
    Ihnen geht es in aller Regel vornehmlich um die Behandlung etwa einer Persönlichkeitsstörung, um die Minderung subjektiv empfundenen Leidensdrucks und um Verhaltensänderungen (vgl. dazu nur BGH, Urt. vom 16. Mai 2002 - 1 StR 40/02), im vorliegenden Fall naheliegender Weise um die Therapie der Persönlichkeitsstörung und der psychischen Auffälligkeiten.

    Selbst ohne ein solches Einverständnis wäre eine Begutachtung aufgrund der verbleibenden Erkenntnisquellen nicht von vornherein aussichtslos gewesen (vgl. BGH, Urt. vom 16. Mai 2002 - 1 StR 40/02).

  • BGH, 19.02.2002 - 1 StR 5/02

    Beurteilung der Glaubwürdigkeit; Hinzuziehung eines Sachverständigen (Psychologe)

    Auszug aus BGH, 11.09.2002 - 1 StR 171/02
    Ob hier in erster Linie die Zuziehung jugendpsychiatrischen oder aber aussagepsychologischen Sachverstandes in Betracht gekommen wäre, hätte der Tatrichter zu entscheiden gehabt (vgl. dazu BGHSt 23, 8, 12; BGH NStZ 2002, 490; Senge in KK 4. Aufl. § 73 Rdn. 5).
  • BGH, 21.05.1969 - 4 StR 446/68

    Ausschluss des Vorliegens krankhafter Störungen bei der Beurteilung der

    Auszug aus BGH, 11.09.2002 - 1 StR 171/02
    Ob hier in erster Linie die Zuziehung jugendpsychiatrischen oder aber aussagepsychologischen Sachverstandes in Betracht gekommen wäre, hätte der Tatrichter zu entscheiden gehabt (vgl. dazu BGHSt 23, 8, 12; BGH NStZ 2002, 490; Senge in KK 4. Aufl. § 73 Rdn. 5).
  • BGH, 29.07.1998 - 1 StR 94/98

    Hinweispflicht des Gerichts bei ungenau abgefasster Anklageschrift (rechtliches

    Auszug aus BGH, 11.09.2002 - 1 StR 171/02
    Da dem Revisionsvortrag der Verteidigung zu entnehmen ist, daß im übrigen nach § 154 StPO verfahren wurde, ist der Hinweis veranlaßt, daß ein Erörterungsmangel vorliegen kann, wenn der Grund für die teilweise Einstellung im Urteil nicht mitgeteilt und - wenn nicht ausschließlich prozeßökonomische Erwägungen ausschlaggebend waren - eine etwaige Beweisbedeutung nicht wenigstens angesprochen wird (vgl. BGH StV 1998, 580, 582; StV 2001, 552).
  • BGH, 24.10.1989 - 4 StR 527/89

    Heranziehung eines Sachverständigen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit eines

    Auszug aus BGH, 11.09.2002 - 1 StR 171/02
    Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist aber dann geboten, wenn Besonderheiten vorliegen, die Zweifel an der Sachkunde des Gerichts hinsichtlich der Beurteilung der Aussagetüchtigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage aufkommen lassen können (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 2, Sachkunde 6; § 244 Abs. 2 Glaubwürdigkeitsgutachten 1).
  • BGH, 30.07.1999 - 1 StR 618/98

    Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten

    Auszug aus BGH, 11.09.2002 - 1 StR 171/02
    In der Regel ist die Einholung eines derartigen Glaubhaftigkeitsgutachtens (vgl. dazu BGHSt 45, 164, 167) zwar nicht erforderlich; denn die Beurteilung der Zeugentüchtigkeit nicht nur von Erwachsenen, sondern auch von kindlichen und jugendlichen Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ist Sache des Tatrichters.
  • BGH, 30.05.2000 - 1 StR 183/00

    Inbegriff der Hauptverhandlung; Erörterungsbedürftigkeit;

    Auszug aus BGH, 11.09.2002 - 1 StR 171/02
    Da dem Revisionsvortrag der Verteidigung zu entnehmen ist, daß im übrigen nach § 154 StPO verfahren wurde, ist der Hinweis veranlaßt, daß ein Erörterungsmangel vorliegen kann, wenn der Grund für die teilweise Einstellung im Urteil nicht mitgeteilt und - wenn nicht ausschließlich prozeßökonomische Erwägungen ausschlaggebend waren - eine etwaige Beweisbedeutung nicht wenigstens angesprochen wird (vgl. BGH StV 1998, 580, 582; StV 2001, 552).
  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02

    Anfragebeschluss; Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts infolge seines

    Dabei hat nach den Beobachtungen und Erfahrungen des Senats, in denen er sich durch Entscheidungen anderer Strafsenate bestätigt sieht (vgl. nur BGHSt 45, 51 (5 StR 714/98); BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren Vereinbarung 12 (2 StR 369/00); BGH NStZ 2000, 495 (1 StR 623/99); BGH NStZ 2002, 219 (1 StR 147/01) mit Anm. Weider NStZ 2002, 174; BGH StV 2000, 556 (2 StR 588/99) mit Anm. Weider StV 2002, 397; BGH StV 2002, 637 (1 StR 171/02); BGH, Beschl. vom 23. Oktober 2001 - 5 StR 433/01; BGH, Beschl. vom 16. Mai 2002 - 5 StR 12/02; BGH, Beschl. vom 7. Mai 2003 - 5 StR 556/02), die Praxis eine Entwicklung genommen, die besorgen läßt, daß die Grundprinzipien des Strafprozeßrechts, nämlich die Erforschung der materiellen Wahrheit und die Verhängung einer schuldangemessenen Sanktion durch den gesetzlichen Richter in öffentlicher Hauptverhandlung, gefährdet sind.
  • OLG Düsseldorf, 27.03.2006 - Kart 3/05

    Millionen-Bußgelder wegen Preisabsprachen im Papiergroßhandel: Verwertbarkeit von

    a) Für den Bereich des Strafrechts ist höchstrichterlich entschieden, dass das Versprechen, bei einem Geständnis eine schuldunangemessen niedrige Strafe zu verhängen, als das Inaussichtstellen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils im Sinne von § 136 a Abs. 1 StPO verboten und die hierdurch erlangte Aussage unverwertbar ist (BGH, StV 2002, 637).
  • BGH, 09.06.2004 - 5 StR 579/03

    Steuerhinterziehung (Rechtsanwendung und Berechnungsdarstellung des Richters:

    Die Differenz zwischen zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Aussetzung zur Bewährung und sechs Jahren Freiheitsstrafe ist nicht mehr mit der strafmildernden Wirkung von Geständnis und Schadenswiedergutmachung im Rahmen schuldangemessenen Strafens zu erklären (vgl. BGH StV 2002, 637, 639; Salditt StraFo 2003, 98).
  • BGH, 16.12.2021 - 3 StR 302/21

    Strafverfahren wegen Vergewaltigung: Tatrichterliche Sachkunde bezüglich der

    Denn die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und die Beurteilung von deren Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit erfordern spezifisches Fachwissen, das nicht Allgemeingut von Richtern ist (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 5 StR 174/12, NStZ-RR 2012, 353, 354; Urteil vom 12. August 2010 - 2 StR 185/10, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 28. Oktober 2009 - 5 StR 419/09, NStZ 2010, 100, 101; vom 11. September 2002 - 1 StR 171/02, BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 12; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 131).
  • BGH, 18.08.2009 - 5 StR 278/09

    Betrug und Unterschlagung (Sicherungsbetrug; Entkräftung eines Regelbeispiels);

    Bei einer - wie hier - auf Indizien gestützten Verurteilung kann ein Erörterungsmangel gegeben sein, sofern für die Teileinstellung nicht ausschließlich prozessökonomische Erwägungen ausschlaggebend waren und eine etwaige Beweisbedeutung nicht wenigstens angesprochen wird (vgl. BGH StV 1998, 580, 582; 2001, 552; 2002, 637, 639).
  • OLG Düsseldorf, 30.03.2009 - 2 Kart 10/08

    Verhängung von Geldbußen wegen kartellrechtswidriger Quotenabsprachen von

    Für den strafrechtlichen Bereich ist höchstrichterlich entschieden, dass das Versprechen, bei einem Geständnis eine schuldunangemessen niedrige Strafe zu verhängen, als das Inaussichtstellen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils im Sinne von § 136 a Abs. 1 StPO verboten und die hierdurch erlangte Aussage weder unmittelbar noch mittelbar verwertet werden, mithin nicht durch Verlesung der über sie aufgenommenen Niederschrift, nicht durch Anhörung der Vernehmungsperson und auch nicht durch Vorhalt in die Verhandlung eingeführt werden darf (vgl. BGH, NStZ 2001, 551; StV 2002, 637; Boujong in KK, StPO, § 136 a Rdnr. 39; Hanack in LR, StPO, § 136 a Rdnr. 64; Meyer-Goßner, StPO, § 136 a Rdnr. 29).
  • BGH, 26.11.2003 - 1 ARs 27/03

    (Un-)Wirksamkeit des infolge einer rechtswidrigen verfahrensbeendenden

    Für solche bedenklichen Einzelfälle einer Absprache ist charakteristisch, daß im Gegenzug für ein Geständnis eine möglicherweise schuldunangemessen niedrige Strafe in Aussicht gestellt worden oder aufgrund einer Absprache ein Urteil in einer sog. Umfangssache aufgrund einer in ihrer Tragfähigkeit anzweifelbaren Beweisaufnahme ergangen ist (vgl. Senat, Beschluß vom 11. September 2002 - 1 StR 171/02 - BA S. 8 ff.: Inaussichtstellen einer zweijährigen Bewährungsstrafe für den Fall eines Geständnisses bei angeklagten 156 Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes; nach ausgebliebenem Geständnis dann für - nach Verfahrensbeschränkung noch verbliebene - 37 Fälle sieben Jahre Gesamtfreiheitsstrafe; Beschluß vom 27. August 2003 - 1 StR 272/03, dem Revisionsverwerfungsbeschluß selbst nicht zu entnehmen: Für den Fall einer sog. Anlage-Untreue mit mehr als 100 Geschädigten und einem Gesamtschaden von ca. 23 Mio. DM wird nach einer ausweislich des Protokolls vom Eintritt in die Beweisaufnahme bis zum letzten Wort des Angeklagten, also unter Einschluß der Plädoyers, noch 18 Minuten dauernden Hauptverhandlung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und zur Bewährung ausgesetzt).
  • LG Köln, 13.05.2004 - 107-3/04
    Von daher stellt sich das Angebot der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschuldigten I2, sein Verfahren ggf. nach§ 153 a StPO zu erledigen, um diesen zu einer Einlassung zu bewegen, als das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils im Sinne des § 136 a StPO dar; denn auch die Verlockung mit einer nicht mehr schuldangemessenen Strafe - und vorliegend ist nicht einmal mehr von einer Bestrafung im rechtstechnischen Sinne die Rede - kann das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehen Vorteils darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2002 - 1 StR 171/02 -).
  • OVG Saarland, 23.08.2006 - 1 R 19/06

    Pflichtmitgliedschaft einer psychologischen Psychotherapeutin zur

    Für die Mitverwendung psychotherapeutischer Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten bei der Erstellung von Glaubhaftigkeitsgutachten im Zusammenhang mit Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung spricht im Weiteren die Tatsache, dass neben den für den Bereich der Aussagepsychologie grundsätzlich durchaus kompetenten Dipl.-Psychologen oftmals auch Fachärzte für "Psychiatrie und Psychotherapie" als Gutachter herangezogen werden vgl. u.a. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 8.11.2005 - L 2 VG 7/02 -, dokumentiert bei Juris, betreffend einen Rechtsstreit um die Anerkennung von Gesundheitsstörungen und von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), in welchem der Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie eines Universitätsklinikums als Sachverständiger zu der Frage der Glaubwürdigkeit der (dortigen) Klägerin hinsichtlich des von ihr behaupteten sexuellen Missbrauchs durch ihren zwischenzeitlich verstorbenen Vater angehört wurde; vgl. im gegebenen Zusammenhang auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.6.2005, L 15 VG 13/02 -, dokumentiert bei Juris: Im Rahmen dieses Rechtsstreits, in dem es gleichermaßen um einen Entschädigungsanspruch nach dem OEG wegen der psychischen Folgen eines von der (dortigen) Klägerin geltend gemachten sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater ging, wurde von einem Gutachter die Glaubwürdigkeit der Klägerin u.a. mit der Begründung in Zweifel gezogen, dass eine suggestive Beeinflussung durch wiederholte psychotherapeutische Behandlungen nicht ausgeschlossen werden könne, was untermauert, dass bei der Begutachtung der Glaubwürdigkeit von Opfern sexueller Gewalt psychotherapeutische Kenntnisse und Erfahrungen relevant sind; vgl. im Übrigen Beschlüsse des BGH vom 11.9.2002 - 1 StR 171/02 - und vom 5.4.2005 - 3 StR 42/05 - sowie Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 5.9.2001 - (4) 1 HEs 160/01 (95/01) -, alle dokumentiert bei Juris, wo jeweils die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben von Opfern sexuellen Missbrauchs in Rede steht, was gleichermaßen auf die Bedeutung psychotherapeutischer Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Bereich hinweist.
  • LG Aachen, 11.03.2020 - 60 KLs 9/19

    Konkurrenzen zwischen den Delikten bei Vergewaltigung

    Soweit der Bundesgerichtshof Vorbehalte gegen die Vernehmung behandelnder Psychiater und Psychologen als Zeugen geäußert hat, weil diese im Rahmen der Therapie ihres Patienten im Vordergrund ihrer Aufgabe nicht die Frage des Wahrheitsgehaltes der Äußerungen des Patienten, also die Überprüfung der "Validität" der Angaben sähen, sondern es ihnen in aller Regel vornehmlich um die Behandlung etwa einer Persönlichkeitsstörung, um die Minderung subjektiv empfundenen Leidensdrucks und um Verhaltensänderungen gehe, sowie ihnen regelmäßig nicht diejenige umfassende Erkenntnisgrundlage zur Verfügung stehe, die einem das Gericht beratenden Sachverständigen zugänglich sei (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 11.09.2002 - 1 StR 171/02, StV 2002, 637, juris Rn. 12), kommen diese vorliegend nicht zum Tragen, da die Geschädigte gegenüber dem Zeugen S das Tatgeschehen nicht geschildert hat und es bei seiner Vernehmung auch nicht darum ging, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten zum Tatgeschehen (aussagepsychologisch) zu überprüfen.
  • BVerfG, 29.01.2007 - 2 BvR 2203/06

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die strafrichterliche Beweiswürdigung

  • FG Köln, 21.03.2011 - 7 K 4596/07

    Das angekündigte Nichterscheinen und der neue Prozessbevollmächtigte

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