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   BGH, 06.06.2002 - 1 StR 33/02   

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https://dejure.org/2002,4813
BGH, 06.06.2002 - 1 StR 33/02 (https://dejure.org/2002,4813)
BGH, Entscheidung vom 06.06.2002 - 1 StR 33/02 (https://dejure.org/2002,4813)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 2002 - 1 StR 33/02 (https://dejure.org/2002,4813)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Einschleusen von Ausländern - Gewerbsmäßigkeit - Bandenmäßigkeit - Verfahrensrüge - Beweiswürdigung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 244 Abs. 5 Satz 2; ; StPO § 267 Abs. 1 Satz 3; ; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 letzte Alt.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 3 § 261
    Erörterung einer Wahrunterstellung in der Beweiswürdigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2002, 641
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.02.1979 - 2 StR 749/78

    Wirkungen der fehlenden Auseinandersetzung mit einer als wahr unterstellten

    Auszug aus BGH, 06.06.2002 - 1 StR 33/02
    Eine Stellungnahme ist aber dann erforderlich, wenn nicht ohne weiteres zu ersehen ist, wie die Beweiswürdigung mit der Wahrunterstellung in Einklang gebracht werden kann, oder wenn aus sonstigen Gründen ohne ausdrückliche Erörterung der als wahr unterstellten Tatsache die Überlegungen des Gerichts zur Beweisführung lückenhaft bleiben (BGHSt 28, 310, 311; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende, 11; BGH NStZ-RR 2001, 261).
  • BGH, 02.06.2015 - 4 StR 111/15

    Trunkenheit im Verkehr (Fahrunsicherheit aufgrund von Alkoholkonsum: Indizwirkung

    Vielmehr bedarf es einer Auseinandersetzung mit den als wahr unterstellten Tatsachen in den Urteilsgründen nur, wenn sie sich angesichts der im Übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die Beweiswürdigung sich sonst als lückenhaft erwiese (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 aaO; Beschluss vom 6. Juni 2002 - 1 StR 33/02, StV 2002, 641).
  • BGH, 16.11.2010 - 4 StR 530/10

    Verstoß gegen eine Wahrunterstellung (Beweisantrag)

    Eine Stellungnahme ist aber dann erforderlich, wenn nicht ohne Weiteres zu ersehen ist, wie die Beweiswürdigung mit der Wahrunterstellung in Einklang gebracht werden kann, oder wenn aus sonstigen Gründen ohne ausdrückliche Erörterung der als wahr unterstellten Tatsache die Überlegungen des Gerichts zur Beweisführung lückenhaft bleiben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2000 - 1 StR 303/00, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 36, und vom 6. Juni 2002 - 1 StR 33/02, StV 2002, 641, 642; Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 317 jeweils m.w.N.).
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