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   BVerfG, 22.01.2002 - 2 BvR 1473/01   

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https://dejure.org/2002,2063
BVerfG, 22.01.2002 - 2 BvR 1473/01 (https://dejure.org/2002,2063)
BVerfG, Entscheidung vom 22.01.2002 - 2 BvR 1473/01 (https://dejure.org/2002,2063)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 (https://dejure.org/2002,2063)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Durchsuchungsanordnung - Polizeirecht - Polizeiliche Standardmaßnahme - Gefahr im Verzug - Verfassungsbeschwerde

  • Judicialis

    BVerfGG § 93c; ; BVerfGG § ... 93a; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 34a Abs. 2; ; StPO § 304 Abs. 1; ; StPO § 98 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 97; ; GG Art. 13 Abs. 2; ; GG Art. 13 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 13 Abs. 1; StPO § 105 Abs. 1
    Anordnung einer Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug durch die Polizei

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1333
  • StV 2002, 348
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2002 - 2 BvR 1473/01
    Er bemängelte unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - (BVerfGE 103, 142 ff.), dass der Richtervorbehalt gemäß Art. 13 Abs. 2 GG nicht beachtet worden sei.

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 96, 44 ; 103, 142 ).

    In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 103, 142 ).

    Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz ab (vgl. BVerfGE 57, 346 ; 76, 83 ; 103, 142 ; Amelung, NStZ 2001, S. 337 ; krit. Rabe von Kühlewein, Der Richtervorbehalt im Polizei- und Strafprozessrecht, 2001, S. 88 ff.).

    Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz (Art. 97 GG) die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können (vgl. BVerfGE 77, 1 ; 103, 142 ).

    Wird die Durchsuchung regelmäßig ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters auch für eine angemessene Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen sorgen (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 103, 142 ).

    In Fällen einer behördlichen Durchsuchungsanordnung ist nachträglich ein Rechtsbehelf entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gegeben (vgl. Asbrock, StV 2001, S. 322 m.w.N.) und die hierauf ergehende richterliche Entscheidung kann mit der Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO angefochten werden.

    Diese Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist nur dann erfüllt, wenn der zur nachträglichen Überprüfung der behördlich angeordneten Maßnahme berufene Richter die Voraussetzungen der Anordnung einer Durchsuchung vollständig eigenverantwortlich nachprüft (vgl. BVerfGE 96, 44 ; 103, 142 ).

    Ein gerichtlich nicht überprüfbarer Auslegungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum für die Behörden besteht bei der Durchsuchungsanordnung wegen Gefahr im Verzug nicht (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

    Nur eine uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle des Merkmals der Gefahr im Verzug wird der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG für den Schutz der persönlichen Lebenssphäre des Einzelnen und der grundrechtssichernden Funktion von Art. 13 Abs. 2 GG gerecht (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

    Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2001 (BVerfGE 103, 142 ) näher ausgeführt, dass dieser reichsgerichtlichen Annahme unter der Geltung des Grundgesetzes nicht mehr zu folgen ist.

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2002 - 2 BvR 1473/01
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 96, 44 ; 103, 142 ).

    In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 103, 142 ).

    Die Gerichte dürfen diese Rechtsbehelfe und Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den von der Durchsuchung Betroffenen "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ).

    Demgegenüber ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass ein Rechtsschutzinteresse auch sonst in Fällen schwer wiegender Grundrechtseingriffe vorliegen kann, in denen die direkte Belastung durch einen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ; Bittmann, wistra 2001, S. 451 ).

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2002 - 2 BvR 1473/01
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 96, 44 ; 103, 142 ).

    Diese Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist nur dann erfüllt, wenn der zur nachträglichen Überprüfung der behördlich angeordneten Maßnahme berufene Richter die Voraussetzungen der Anordnung einer Durchsuchung vollständig eigenverantwortlich nachprüft (vgl. BVerfGE 96, 44 ; 103, 142 ).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80

    Zwangsvollstreckung II

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2002 - 2 BvR 1473/01
    Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz ab (vgl. BVerfGE 57, 346 ; 76, 83 ; 103, 142 ; Amelung, NStZ 2001, S. 337 ; krit. Rabe von Kühlewein, Der Richtervorbehalt im Polizei- und Strafprozessrecht, 2001, S. 88 ff.).
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2002 - 2 BvR 1473/01
    Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz (Art. 97 GG) die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können (vgl. BVerfGE 77, 1 ; 103, 142 ).
  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1202/84

    Zwangsvollstreckung III

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2002 - 2 BvR 1473/01
    Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz ab (vgl. BVerfGE 57, 346 ; 76, 83 ; 103, 142 ; Amelung, NStZ 2001, S. 337 ; krit. Rabe von Kühlewein, Der Richtervorbehalt im Polizei- und Strafprozessrecht, 2001, S. 88 ff.).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2002 - 2 BvR 1473/01
    Wird die Durchsuchung regelmäßig ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters auch für eine angemessene Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen sorgen (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 103, 142 ).
  • RG, 01.12.1892 - 3441/92

    Steht dem Richter eine Nachprüfung zu, ob für die Vornahme einer Beschlagnahme

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2002 - 2 BvR 1473/01
    a) Das Landgericht hat u.a. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 23, 334) angenommen, es habe das Vorliegen von Gefahr im Verzug bei der behördlichen Durchsuchungsanordnung nicht zu prüfen.
  • BVerfG, 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit

    aa) In Fällen einer behördlichen Durchsuchungsanordnung ist nachträglich ein Rechtsbehelf entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gegeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 -, StV 2002, S. 348; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 105 Rn. 16).

    Auch für die nachträgliche gerichtliche Überprüfung gilt das Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 104, 220 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 -, StV 2002, S. 348, und vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, NJW 2003, S. 2303 ).

  • BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06

    Effektivität des Rechtsschutzes (fehlende fachgerichtliche Stellungnahme zur

    Kommt die anordnende Stelle diesen Pflichten nicht nach oder lässt das überprüfende Gericht den gerichtlichen Rechtsschutz "leer laufen", indem es dem Betroffenen eine eigene Sachprüfung versagt, kann dies eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG begründen (vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfGK 2, 310 ; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 -, StV 2002, S. 348 und vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, NJW 2003, S. 2303 f.).
  • BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08

    Recht auf effektiven Rechtsschutz (fehlende Dokumentation der Anordnung einer

    Kommt die anordnende Stelle diesen Pflichten nicht nach oder lässt das überprüfende Gericht den gerichtlichen Rechtsschutz "leer laufen", indem es dem Betroffenen eine eigene Sachprüfung versagt, kann dies eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG begründen (vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfGK 2, 310 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 -, Rn. 13 und vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, Rn. 12 f. ).
  • BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06

    Auslagenerstattung (Verteidigungskosten; erfolgreicher Antrag auf gerichtliche

    Eine Anfechtung der Hauptentscheidung im Sinne von § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO - hier: des feststellenden oder die Feststellung versagenden Ausspruches nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO - wäre grundsätzlich ebenfalls statthaft (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 -, NJW 2002, S. 1333; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 98 Rn. 9).
  • LG München I, 29.03.2022 - 12 Qs 7/22

    Vorlage eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke - keine Strafbarkeit

    Für die Überprüfung der erledigten Maßnahmen besteht ein Rechtsschutzinteresse (BVerfG NJW 1997, 2163, BVerfG NJW 2002, 1333; 2005, 1855), denn durch die Maßnahme wurde tiefgreifend in Grundrechte eingegriffen.
  • BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00

    Verletzung von GG Art 13 Abs 1, 2 und Art 19 Abs 4 durch unzureichende

    In Fällen einer behördlichen Durchsuchungsanordnung ist nachträglich ein Rechtsbehelf entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gegeben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 -, StV 2002, S. 348), und die hierauf ergehende richterliche Entscheidung kann mit der Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO angefochten werden.

    Auch für die nachträgliche gerichtliche Überprüfung gilt das Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 104, 220 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 -, StV 2002, S. 348).

  • OLG Hamm, 30.03.2010 - 3 RVs 7/10

    Richtervorbehalt, Blutentnahme, Beweisverwertungsverbot, Drogenfahrt,

    Letztere muss sich stets nach dem Einzelfall beurteilen, wobei das Bestehen einer solchen Gefährdung der vollständigen, eine Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließenden gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerfG, NJW 2008, S. 3053; NJW 2007, S. 1345; NJW 2002, S. 1333; Senat, NJW 2009, S. 242; OLG Jena, BeckRS 2009, 4235).
  • OLG Hamm, 27.05.2004 - 15 W 307/03

    Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Abschiebung

    Angesichts der Funktion des Richtervorbehalts in Art. 13 Abs. 2 GG, durch eine vorbeugende Kontrolle Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit des Grundrechteingriffs zu bieten (vgl. BVerfG NJW 2002, 1333), kann es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung nur auf den Sachverhalt ankommen, der für den Amtsrichter im Zeitpunkt seiner Entscheidung ggf. nach Durchführung der möglichen und gemäß § 12 FGG erforderlichen Ermittlungen- erkennbar ist.
  • OLG Frankfurt, 19.07.2006 - 20 W 181/06

    Abschiebungsverfahren: Zulässigkeit der Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung

    Dabei soll der auf Art. 13 Abs. 2 GG beruhende Richtervorbehalt eine vorbeugende Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffes gewährleisten (BVerfG NJW 2002, 1333).
  • VerfG Brandenburg, 21.11.2002 - VfGBbg 94/02

    Verletzung von Verf BB Art 15 Abs 1 durch eine den verfassungsrechtlichen

    "Gefahr im Verzug" ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der aber - wie die entsprechende Vorschrift im Grundgesetz - in vollem Umfang der Nachprüfung unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 -, Absatz Nr. 12 f., http://www.bverfg.de).
  • OLG Frankfurt, 14.01.2014 - 20 W 205/13

    Zuständigkeit des Regierungspräsidiums für Wohnungsdurchsuchung bei abgelehntem

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