Rechtsprechung
OLG Hamburg, 09.10.2002 - 1 Ss 112/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verhinderung eines bereits stark beanspruchten Vorsitzenden eines Spruchkörpers bei Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf diesen durch ein Präsidium
- Judicialis
GVG § 21f Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GVG § 21f Abs. 2
Papierfundstellen
- StV 2003, 11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamburg, 02.07.1984 - 2 Ss 57/84
Vorsitzender einer Strafkammer; Vertretungsregelung; Vorübergehende Verhinderung; …
Auszug aus OLG Hamburg, 09.10.2002 - 1 Ss 112/02
Ein Fall der Verhinderung i.S.d. eng auszulegenden (vgl. HansOLG, NStZ 84, 570) Vorschrift des § 21f Abs. 2 GVG lag nicht vor, da VRiLG T. nicht nur vorübergehend außerstande war, die ihm nach dem Geschäftsverteilungsplan obliegenden konkreten Aufgaben des Vorsitzenden der Kleinen Strafkammer 29 wahrzunehmen (…zur Definition der Verhinderung vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 45. Aufl., Rn 4 zu § 21f GVG m.w.N.). - BGH, 09.09.1966 - 4 StR 226/66
Beschränkung eines Strafkammervorsitzenden in der Wahrnehmung der ihm als solchem …
Auszug aus OLG Hamburg, 09.10.2002 - 1 Ss 112/02
Zwar darf sich eine Verhinderung auch "über einen gewissen Zeitraum erstrecken", dieser Zeitraum muss jedoch übersehbar sein und diese Verhinderung muss in der Regel ihre Ursachen in der Person des "Verhinderten" haben (vgl. dazu auch BGHSt 21, 131).
- BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11
Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
bb) Unerheblich für die hier zu entscheidende Konstellation ist auch, dass an Landgerichten, auch an Oberlandesgerichten, ein Doppel- oder sogar Mehrfachvorsitz durchaus vorkommt (vgl. etwa BGHSt 8, 17; OLG Koblenz MDR 1966, 1023; Hans. OLG Hamburg StV 2003, 11; VGH Kassel, ESVGH 48, 241; s. auch die einen Sonderfall betreffende Entscheidung BGH NJW 1967, 1566, 1567 = BGHZ 47, 289 in Widerspruch zu BGHZ 37, 210 und ohne Hinweis auf eine tatsächliche Belastung des Vorsitzenden).Dies gilt auch, soweit man davon ausginge, dass Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann durch die Vorrangregelung zu Gunsten des 2. Strafsenats im Ergebnis eine bis zu 25% reichende Entlastung der Aufgaben im 4. Strafsenat (vgl. BGHZ 37, 210, 216; zur möglichen Vertretung auch BGHSt 28, 290, 293) erfahren könnte (insoweit allerdings fraglich; vgl. dazu Hans. OLG Hamburg StV 2003, 11, wonach dann, wenn dem Vorsitzenden eines Spruchkörpers zusätzliche Aufgaben - insbesondere der Vorsitz in einem weiteren Spruchkörper - übertragen werden, die er in Folge ohnehin bestehender Arbeitsbelastung voraussehbar nicht erbringen kann, in Bezug auf die zusätzlichen Aufgaben ein Fall der Verhinderung nach § 21f Abs. 2 GVG nicht vorliegen soll).