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   OLG Oldenburg, 20.06.2002 - 1 Ws 252/02   

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https://dejure.org/2002,3760
OLG Oldenburg, 20.06.2002 - 1 Ws 252/02 (https://dejure.org/2002,3760)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.06.2002 - 1 Ws 252/02 (https://dejure.org/2002,3760)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20. Juni 2002 - 1 Ws 252/02 (https://dejure.org/2002,3760)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Wiedereinsetzung: Unverschuldete Versäumung der Frist für die Beschwerde gegen unterbliebene Auslagenentscheidung beim Freispruch

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Versäumung der Frist für ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung eines Strafurteils; Unterbliebene Auslagenentscheidung; Auslegung der Tenorierung "auf Kosten der Staatskasse freigesprochen"; Notwendige Auslagen; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versäumung der Frist für ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung eines Strafurteils; Unterbliebene Auslagenentscheidung; Auslegung der Tenorierung "auf Kosten der Staatskasse freigesprochen"; Notwendige Auslagen; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • Judicialis

    StPO § 467 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 467 Abs. 1
    Kostenentscheidung; Beschwerde, sofortige; Auslagen, notwendige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2003, 174
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LG Göttingen, 22.10.2008 - 1 Qs 125/08

    Aktenlage; Anhaltspunkte; Auslagen; Auslagenüberbürdung; Auslegung;

    b) Demgegenüber hält ein Teil der Rechtsprechung einen derartigen wie den vorliegenden Urteilstenor der Auslegung in der Weise für zugänglich, dass die bzw. der frühere Angeklagte umfassend von allen finanziellen Belastungen, mithin auch von ihren bzw. seinen eigenen notwendigen Auslagen freigestellt werden solle ( vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 Ws 252/02 -, zitiert nach juris; OLG Naumburg, NStZ-RR 2001, 189 f. ).Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich - wie im Falle der Formulierung "auf Kosten der Landeskasse" im Gegensatz zu der Formulierung "Die Kosten trägt die Staatskasse" - zweifelsfrei um einen Fall obligatorischer Kostenüberbürdung nach § 467 Abs. 1 StPO handele und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände im Sinne des § 467 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 StPO vorlägen ( vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 Ws 252/02 -, Rn. 6 und 7, zitiert nach juris ).

    b) Zudem ist die Vorschrift des § 467 StPO dergestalt aufgebaut, dass § 467 Abs. 1 StPO als Regel vorsieht, dass die notwendigen Auslagen der/des freigesprochenen Angeklagten der Landeskasse zur Last fallen, während § 467 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 StPO von diesem Grundsatz Ausnahmen machen ( vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 Ws 252/02 -, Rn. 6, zitiert nach juris; Meyer-Goßner, StPO, § 467, Rn. 1 ["Grundsatz (I)" ] und Rn. 3 ["zwingende Ausnahmen (II, III S 1, V)" ] ).

  • OLG Rostock, 01.03.2007 - I Ws 413/06

    Kosten: Fehlende Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten in

    Allerdings wird in der Rechtsprechung teilweise vertreten, dass die notwendigen Auslagen des freigesprochenen Angeklagten der Staatskasse dann aufzuerlegen sein können, wenn in der Kostenentscheidung formuliert ist, dass der Angeklagte "auf Kosten der Staatskasse freigesprochen" wird (vgl. OLG Düsseldorf StV 1995, 146 f.; OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 189 f.; OLG Oldenburg StV 2003, 174 f.; a. A. Hilger in: Löwe/Rosenberg aaO Rdn. 23 ff.; Franke in: KK aaO Rdn. 6; Meyer-Goßner aaO § 467 Rdn. 20).
  • OLG Oldenburg, 28.03.2011 - 1 Ws 159/11

    Bei Zurückweisung einer durch die Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung trägt

    7 Bei der vorliegenden Formulierung " auf Kosten der Staatskasse verworfen" ist eine Auslegung dahin, dass der erneut Freigesprochene mit keinerlei auf das Verfahren bezogenen notwendigen Unkosten aus der mit seinem Freispruch endenden Strafverfolgung belastet werden soll, sondern dass diese insgesamt vom Staat zu tragen sind, mindestens möglich, wenn nicht sogar naheliegend, vgl. OLG Oldenburg StV 2003, 174; OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 1994, 315 und OLG Köln, Juristisches Büro 1985, 1206.
  • OLG Rostock, 01.03.2007 - I Ws 426/06

    Erstattung der notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten;

    Allerdings wird in der Rechtsprechung teilweise vertreten, dass die notwendigen Auslagen des freigesprochenen Angeklagten der Staatskasse dann aufzuerlegen sein können, wenn in der Kostenentscheidung formuliert ist, dass der Angeklagte "auf Kosten der Staatskasse freigesprochen" wird (vgl. OLG Düsseldorf StV 1995, 146 f.; OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 189 f.; OLG Oldenburg StV 2003, 174 f.; a. A. Hilger in: Löwe/Rosenberg aaO Rdn. 23 ff.; Franke in: KK aaO Rdn. 6; Meyer-Goßner aaO § 467 Rdn. 20).
  • OLG Rostock, 01.03.2007 - I Ws 425/06

    Erstattung der notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten;

    Allerdings wird in der Rechtsprechung teilweise vertreten, dass die notwendigen Auslagen des freigesprochenen Angeklagten der Staatskasse dann aufzuerlegen sein können, wenn in der Kostenentscheidung formuliert ist, dass der Angeklagte "auf Kosten der Staatskasse freigesprochen" wird (vgl. OLG Düsseldorf StV 1995, 146 f.; OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 189 f.; OLG Oldenburg StV 2003, 174 f.; a. A. Hilger in: Löwe/Rosenberg aaO Rdn. 23 ff.; Franke in: KK aaO Rdn. 6; Meyer-Goßner aaO § 467 Rdn. 20).
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