Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 04.06.2002

Rechtsprechung
   BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00   

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BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00 (https://dejure.org/2002,2170)
BVerfG, Entscheidung vom 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00 (https://dejure.org/2002,2170)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 (https://dejure.org/2002,2170)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen polizeiliche Durchsuchungsanordnung wegen Gefahr im Verzug

  • Judicialis

    BVerfGG § 34a Abs. 2; ; BVerfGG § ... 93a; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93c; ; StPO § 102; ; StPO § 103; ; StPO § 105 Abs. 1; ; StPO § 98 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 304 Abs. 1; ; GG Art. 13 Abs. 1; ; GG Art. 13 Abs. 2; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 97; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 105; GG Art. 13 Abs. 1
    Durchsuchung der Wohnung bei Gefahr im Verzug

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Durchsuchung - "Gefahr im Verzug"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2303
  • NVwZ 2003, 1374 (Ls.)
  • NStZ 2003, 319
  • StV 2003, 205
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 96, 44 ; 103, 142 ).

    In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (BVerfGE 96, 27 ; 103, 142 ).

    Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz ab (vgl. BVerfGE 57, 346 ; 76, 83 ; 103, 142 ).

    Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz (Art. 97 GG) die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können (vgl. BVerfGE 77, 1 ; 103, 142 ).

    Wird die Durchsuchung regelmäßig ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters auch für eine angemessene Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen sorgen (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 103, 142 ).

    Dies gilt auch für die Überprüfung der Kompetenz der Staatsanwaltschaft und ihrer Hilfsbeamten zur Anordnung der Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

    Nur eine uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle des Merkmals der Gefahr im Verzug wird der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG und der grundrechtssichernden Funktion von Art. 13 Abs. 2 GG gerecht (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

    Sie dürfen nicht so lange mit einem Antrag an den Ermittlungsrichter zuwarten, bis die Gefahr eines Beweismittelverlusts tatsächlich entstanden ist, um dann ihre Eilkompetenz anzunehmen und die Regelzuständigkeit des Richters zu unterlaufen (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

    b) Das Landgericht hat es auch versäumt aufzuklären, aus welchen Gründen die Polizeibehörde nach Rücksprache mit dem zuständigen Staatsanwalt Gefahr im Verzug angenommen hat (vgl. zu einem vergleichbaren Aufklärungsmangel BVerfGE 103, 142 ).

    Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - (BVerfGE 103, 142 ) ist weiter ausgeführt worden, dass eine wirksame gerichtliche Überprüfung nur möglich ist, wenn die Ermittlungsbehörde durch eine zeitnah zu den Akten gebrachte Dokumentation der maßgeblichen Umstände und ihrer behördlichen Bewertung ausreichende Hinweise gibt.

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 96, 44 ; 103, 142 ).

    Diese Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist nur erfüllt, wenn der zur nachträglichen Überprüfung der behördlich angeordneten Maßnahme berufene Richter die Voraussetzungen der Anordnung einer Durchsuchung vollständig eigenverantwortlich nachprüft (vgl. BVerfGE 96, 44 ).

    Die Sachlage hatte sich - vom Zeitablauf abgesehen (vgl. BVerfGE 96, 44 ) - zwischen den richterlichen Durchsuchungsbeschlüssen und der polizeilichen Durchsuchungsanordnung geändert.

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 96, 44 ; 103, 142 ).

    In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (BVerfGE 96, 27 ; 103, 142 ).

    Die Gerichte dürfen diese Rechtsbehelfe und Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den von der Durchsuchung Betroffenen "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

  • BVerfG, 22.01.2002 - 2 BvR 1473/01

    Verletzung von GG Art 13 Abs 1, 2 und Art 19 Abs 4 durch Versagung nachträgliche

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00
    In Fällen einer behördlichen Durchsuchungsanordnung ist nachträglich ein Rechtsbehelf entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gegeben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 -, StV 2002, S. 348), und die hierauf ergehende richterliche Entscheidung kann mit der Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO angefochten werden.

    Auch für die nachträgliche gerichtliche Überprüfung gilt das Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 104, 220 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 -, StV 2002, S. 348).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00
    Die Gerichte dürfen diese Rechtsbehelfe und Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den von der Durchsuchung Betroffenen "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Auch für die nachträgliche gerichtliche Überprüfung gilt das Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 104, 220 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 -, StV 2002, S. 348).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00
    Dafür gilt das Freibeweisverfahren (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 103, 21 ).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00
    Das wäre im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten gewesen, wenngleich die Frage der Anwendbarkeit von § 102 oder auch von § 103 StPO (vgl. BVerfGE 44, 353 ) bei Durchsuchungen in Räumen, die von Beschuldigten und Drittbetroffenen gemeinsam genutzt werden, in erster Linie eine Frage des einfachen Rechts ist.
  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00
    Dafür gilt das Freibeweisverfahren (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 103, 21 ).
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80

    Zwangsvollstreckung II

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00
    Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz ab (vgl. BVerfGE 57, 346 ; 76, 83 ; 103, 142 ).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00
    Wird die Durchsuchung regelmäßig ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters auch für eine angemessene Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen sorgen (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 103, 142 ).
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1202/84

    Zwangsvollstreckung III

  • BVerfG, 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit

    Durch seine Einschaltung soll von vornherein, nicht erst nach geschehener Durchsuchung, sichergestellt werden, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 103, 142 ; BVerfGK 2, 310 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, NJW 2003, S. 2303 ) und in den Rechtskreis des Einzelnen nicht in weiterem Umfang eingegriffen wird, als es der Zweck der Durchsuchung erfordert (vgl. BVerfGE 20, 162 ).

    Die hierauf ergehende richterliche Entscheidung kann mit der Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO angefochten werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, NJW 2003, S. 2303 ; Schmitt, a.a.O., § 98 Rn. 31).

    Auch für die nachträgliche gerichtliche Überprüfung gilt das Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 104, 220 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 -, StV 2002, S. 348, und vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, NJW 2003, S. 2303 ).

    Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet die Gerichte, Durchsuchungsanordnungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig eigenverantwortlich zu überprüfen (vgl. BVerfGE 96, 44 ; 103, 142 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, NJW 2003, S. 2303 ).

  • BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06

    Effektivität des Rechtsschutzes (fehlende fachgerichtliche Stellungnahme zur

    Kommt die anordnende Stelle diesen Pflichten nicht nach oder lässt das überprüfende Gericht den gerichtlichen Rechtsschutz "leer laufen", indem es dem Betroffenen eine eigene Sachprüfung versagt, kann dies eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG begründen (vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfGK 2, 310 ; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 -, StV 2002, S. 348 und vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, NJW 2003, S. 2303 f.).
  • BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08

    Recht auf effektiven Rechtsschutz (fehlende Dokumentation der Anordnung einer

    Kommt die anordnende Stelle diesen Pflichten nicht nach oder lässt das überprüfende Gericht den gerichtlichen Rechtsschutz "leer laufen", indem es dem Betroffenen eine eigene Sachprüfung versagt, kann dies eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG begründen (vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfGK 2, 310 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 -, Rn. 13 und vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, Rn. 12 f. ).
  • BVerfG, 02.07.2009 - 2 BvR 1691/07

    Längerfristige Observation nach § 163f StPO a.F. bei Verletzung des

    In der - hier gesetzlich geregelten - Pflicht zur Dokumentation entfaltet sich eine Vorwirkung des Grundrechts des Beschuldigten auf effektiven Rechtsschutz im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 112, 304 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, NJW 2003, S. 2303 ; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 19 Abs. 4 Rn. 88; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Bd. 1, Art. 19 Abs. 4 Rn. 255 Fn. 4 ; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., Art. 19 Rn. 85).
  • BVerfG, 23.07.2007 - 2 BvR 2267/06

    Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses in Eilfällen

    Der zeitnahe polizeiliche Vermerk reichte ausnahmsweise wegen der Evidenz des Falles zur Information des Gerichts aus (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, juris).
  • AG Köln, 04.04.2017 - 583 Ds 388/16

    Freispruch des Angeklagten mangels Nachweises der ihm zur Last gelegten Tat

    Die Gefahr im Verzug kann jedoch nicht dadurch entstehen, dass die Strafverfolgungsbehörden deren tatsächliche Voraussetzungen selbst herbeiführen (BVerfG NStZ 2003, 319; BGH NJW 2007, 2269 [2270] = NStZ 2007, 601 m. Bspr.
  • VGH Bayern, 21.12.2023 - 23 C 23.2129

    Prozesskostenhilfe, tierschutzrechtliche Kontrolle, Betreten einer Wohnung

    Nach sachgerechter Auslegung anhand des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) begehrt der nicht anwaltlich vertretene Kläger, der geltend macht, die am 22. September 2022 durchgeführte Kontrolle sei über ein bloßes Betreten seines Hauses im Sinne einer Nachschau hinausgegangen und es habe sich vielmehr um eine Durchsuchung gemäß Art. 13 Abs. 2 GG gehandelt, deren Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, darüber hinaus die Feststellung, dass das Vorgehen des Landratsamts am 22. September 2022 rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerfG [Kammer], B.v. 3.12.2002 - 2 BvR 1845/00 - juris Rn. 11 f.; BVerwG, U.v. 25.8.2004 - 6 C 26/03 - juris Rn. 17 f.).
  • VGH Bayern, 08.08.2005 - 16a CD 05.1692

    Disziplinarrecht, Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung durch den

    Soll von diesem Grundsatz des Richtervorbehalts bei Durchsuchungsanordnungen abgewichen werden, sind bei der Auslegung des Begriffs "Gefahr im Verzug", welcher in Fällen der nachträglichen Überprüfung behördlich angeordneter Maßnahmen der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerfG vom 20.2.2001 BVerfGE 103, 142/156 ff.; vom 3.12.2002 NJW 2003, 2303/2304), die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG zu beachten.

    Aus dieser Dokumentation muss sich neben der konkreten Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des handelnden Beamten u.a. auch ergeben, ob versucht wurde, den zuständigen Richter zu erreichen (BVerfG vom 20.2.2001, a.a.O., S. 160; vom 3.12.2002, a.a.O., S. 2305).

  • BGH, 19.07.2023 - 5 StR 165/23

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Die dadurch gestützte entsprechende Verlaufshypothese war hier auch nicht etwa durch eine zwischenzeitlich veränderte Situation entkräftet worden (vgl. zu einem solchen Fall BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00, NJW 2003, 2303 Rn. 21 f.).
  • OLG Düsseldorf, 26.02.2008 - 5 Ss 203/07

    Durchsuchung der Wohnung eines Nichtbeschuldigten; Widerstand gegen

    Jedenfalls ist nicht belegt, dass Gefahr im Verzug im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG (§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO) bestanden hat, bei der die Durchsuchung auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden darf (vgl. dazu BVerfGE 103, 142 = NJW 2001, 207; BVerfG NJW 2003, 2303).
  • VerfGH Sachsen, 28.04.2009 - 151-IV-08
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Rechtsprechung
   BVerfG, 04.06.2002 - 2 BvR 1761/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4457
BVerfG, 04.06.2002 - 2 BvR 1761/01 (https://dejure.org/2002,4457)
BVerfG, Entscheidung vom 04.06.2002 - 2 BvR 1761/01 (https://dejure.org/2002,4457)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Juni 2002 - 2 BvR 1761/01 (https://dejure.org/2002,4457)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Telefonische Überwachung - Unverletzlichkeit der Wohnung - Verstoß gegen das BtMG - Wohnungsdurchsuchung - Durchsuchungszweck

  • Judicialis

    GG Art. 13

  • rechtsportal.de

    GG Art. 13 Abs. 1; StPO § 105
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluß

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2003, 205
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 05.05.2000 - 2 BvR 2212/99

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen richterliche Durchsuchungsanordnung

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2002 - 2 BvR 1761/01
    Die nur schlagwortartige Bezeichnung der mutmaßlichen Straftat und die Anführung des Wortlauts des § 102 StPO genügen in einem solchen Fall nicht (vgl. BVerfGE 42, 212 ; vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2000 - 2 BvR 2212/99 -, StV 2000, S. 465 f.).
  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2002 - 2 BvR 1761/01
    Die nur schlagwortartige Bezeichnung der mutmaßlichen Straftat und die Anführung des Wortlauts des § 102 StPO genügen in einem solchen Fall nicht (vgl. BVerfGE 42, 212 ; vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2000 - 2 BvR 2212/99 -, StV 2000, S. 465 f.).
  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2002 - 2 BvR 1761/01
    Der richterliche Durchsuchungsbeschluss hat die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (vgl. BVerfGE 96, 44 ).
  • LG Berlin, 24.09.2002 - 508 Qs 115/02

    Rechtswidrige Wohnungsdurchsuchung aufgrund lange zurückliegender

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 4. Juni 2002 - 2 BvR 1761/01 - beschlossen hat, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Dezember 2000 - 351 Gs 4926/00 - und des Landgerichts Berlin vom 31. August 2001 - 506 Qs 51/01 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzen und diese Beschlüsse aufgehoben und die Sache an das Landgericht Bertin zurückverwiesen hat, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Landeskasse Berlin auferlegt.
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