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   BVerfG, 13.09.2002 - 2 BvR 1375/02   

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BVerfG, 13.09.2002 - 2 BvR 1375/02 (https://dejure.org/2002,4914)
BVerfG, Entscheidung vom 13.09.2002 - 2 BvR 1375/02 (https://dejure.org/2002,4914)
BVerfG, Entscheidung vom 13. September 2002 - 2 BvR 1375/02 (https://dejure.org/2002,4914)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßige Anforderungen an die Verhältmismäßigkeit der Anordnung der Aufrechterhaltung einer Untersuchungshaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2; StPO § 112
    Verfassungsmäßigkeit der Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 82
  • StV 2003, 27
  • StV 2003, 30
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2002 - 2 BvR 1375/02
    Der in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 194 [195]) verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [273] m. w. N.); kommt es auf Grund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung, so steht dies der Haftfortdauer entgegen.

    Für die Zeit bis Mitte August 2002 hat das Oberlandesgericht eine kurzfristige und unvermeidbare Überlastung der Strafkammer (vgl. BVerfGE 36, 264 [272 ff.]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1993 - 2 BvR 1265/93 -, StV 1993, S. 481) nicht festgestellt.

  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2002 - 2 BvR 1375/02
    Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. BVerfGE 34, 293 [307]).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2002 - 2 BvR 1375/02
    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, weil dem Beschwerdeführer die erneute Anrufung des Oberlandesgerichts nach Wegfall der Überhaftsituation angesichts der im angefochtenen Beschluss gegebenen Begründung nicht zumutbar ist (vgl. BVerfGE 38, 105 [110]), und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2002 - 2 BvR 1375/02
    Diese verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte gelten nicht nur für den vollstreckten Haftbefehl (BVerfGE 53, 152 [159]).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2002 - 2 BvR 1375/02
    Der Richter muss daher stets im Auge behalten, dass es der vornehmliche Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen (BVerfGE 32, 87 [93] m. w. N).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2002 - 2 BvR 1375/02
    Der in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 194 [195]) verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [273] m. w. N.); kommt es auf Grund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung, so steht dies der Haftfortdauer entgegen.
  • BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90

    Umfang des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2002 - 2 BvR 1375/02
    Die Erstattung der notwendigen Auslagen auch für den Eilantrag entspricht nicht der Billigkeit (§ 34a Abs. 3 BVerfGG; vgl. BVerfGE 89, 91 [97]), weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht vorlagen.
  • BVerfG, 19.07.1993 - 2 BvR 1265/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die besondere Haftprüfung -

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2002 - 2 BvR 1375/02
    Für die Zeit bis Mitte August 2002 hat das Oberlandesgericht eine kurzfristige und unvermeidbare Überlastung der Strafkammer (vgl. BVerfGE 36, 264 [272 ff.]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1993 - 2 BvR 1265/93 -, StV 1993, S. 481) nicht festgestellt.
  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2002 - 2 BvR 1375/02
    Der in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 194 [195]) verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [273] m. w. N.); kommt es auf Grund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung, so steht dies der Haftfortdauer entgegen.
  • KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender

    Die Bestimmungen des § 121 StPO, die der Beschränkung der Dauer der Untersuchungshaft vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils dienen und dem aus der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG, Rechtsstaatsprinzip) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 letzter Teilsatz EMRK Rechnung tragen (vgl. etwa EGMR StV 2005, 136; 2006, 474; BVerfGE 20, 45, 49; BVerfG NJW 2000, 1401; 2003, 2895; StV 2003, 30; OLG Düsseldorf StraFo 2006, 24; OLG Köln StV 1992, 524), begrenzen den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils grundsätzlich auf sechs Monate und gestatten nur in beschränktem Umfang Ausnahmen hiervon (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 270).

    Die dadurch eingetretene Überlastung der Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte kann die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aber in der Regel nur dann rechtfertigen, wenn sie nur kurzfristig ist und - insbesondere weil nicht oder kaum voraussehbar - für Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und Justizverwaltung unvermeidbar war (vgl. BVerfGE 36, 264, 270 ff.; BVerfG NJW 1991, 2821; 1994, 2081; 2003, 2895; 2006, 668, 672, 677; 2018, 2948; NStZ 1994, 93; StV 1997, 535; 1999, 328; 2003, 30; 2015, 39; BGHSt 38, 43; KG StV 1985, 116; 1992, 523; OLG Bamberg StV 1991, 169; OLG Braunschweig NJW 1967, 1290; OLG Bremen StV 2016, 824; 1992, 480; 1994, 326; OLG Celle …

  • BVerfG, 24.03.2023 - 2 BvR 116/23

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verlegung eines Strafgefangenen aus der

    Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 34, 293 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2002 - 2 BvR 1375/02 -, Rn. 21).
  • BGH, 26.11.2008 - 5 StR 450/08

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung einer zum Erlass reifen, zur

    Dabei fällt ins Gewicht, dass gegen den Angeklagten zwar nur bis zum 27. Juni 2002 Untersuchungshaft vollzogen wurde, er danach aber bis zum 13. Mai 2005 durch die Außervollzugsetzung des Haftbefehls unter Auflagen besonders belastet war (vgl. hierzu BVerfG StV 2003, 30; - Kammer - 2006, 87, 88; BGH StraFo 2008, 297).

    Aus den Vermerken der Strafkammervorsitzenden ergibt sich, dass der Terminierung der Sache in angemessener Frist nicht nur ein vorübergehend bestehender Engpass in der Verhandlungskapazität entgegenstand (vgl. hierzu BVerfG StV 2003, 30; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 4 StR 666/07).

  • OLG Braunschweig, 25.03.2020 - 1 Ws 47/20

    Lange Verfahrensverzögerung nicht durch angespannte Terminslage des Verteidigers

    Dabei ist auch stets im Blick zu behalten, in welchem Maße der Gefangene im konkreten Einzelfall in der Strafhaft Beschränkungen nach § 119 StPO unterliegt (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 2 Ws 146/16 -, Rn. 33, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. September 2002 - 2 BvR 1375/02 -, juris Rn. 19).
  • KG, 30.04.2019 - 161 HEs 22/19

    Haftgrund der Verdunkelungsgefahr; Anwendung des Beschleunigungsgrundsatzes im

    Die Bestimmungen des § 121 StPO, die der Beschränkung der Dauer der Untersuchungshaft vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils dienen und dem aus der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG, Rechtsstaatsprinzip) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 letzter Teilsatz EMRK Rechnung tragen (vgl. etwa EGMR StV 2005, 136; 2006, 474; BVerfGE 20, 45, 49; BVerfG NJW 2000, 1401; 2003, 2895; StV 2003, 30; OLG Düsseldorf StraFo 2006, 24; OLG Köln StV 1992, 524), begrenzen den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils grundsätzlich auf sechs Monate und gestatten nur in beschränktem Umfang Ausnahmen hiervon (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 270).
  • OLG Karlsruhe, 01.09.2003 - 1 Ws 235/03

    Kapitalanlagebetrug bei Versprechen einer unrealisierbaren Rendite und Irrtum des

    Er findet über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu OLG Karlsruhe MDR 1986, 1048) auch Berücksichtigung, wenn der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist oder die Untersuchungshaft zur Vollstreckung von Strafhaft unterbrochen ist (BVerfG StV 2003, 30 f.; OLG Stuttgart StV 1990, 213 f.; KG StV 1992, 523 f.; 1993, 646; OLG Frankfurt StV 1994, 665; Meyer-Goßner, a.a.O, § 120 Rn. 7).
  • BGH, 03.04.2008 - 4 StR 89/08

    Konkurrenzen zwischen einfacher Körperverletzung und besonders schwerer

    Das Verfahren musste deshalb mit besonderer Beschleunigung betrieben werden, weil die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Beschleunigung des Verfahrens nicht nur für den vollstreckten Haftbefehl gelten, sondern darüber hinaus auch für einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl von Bedeutung sind (vgl. BVerfG StV 2003, 30 und 2006, 87, 88).
  • BGH, 21.02.2008 - 4 StR 666/07

    Zäsurwirkung auch bei Möglichkeit zu gesonderter Geldstrafe; Recht auf

    Das Verfahren musste deshalb mit besonderer Beschleunigung betrieben werden (vgl. BVerfG StV 2003, 30 und 2006, 87, 88).
  • KG, 31.03.2017 - 5 Ws 81/17

    Fortdauer von Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Überhaft

    Die stets erforderliche Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2002 - 2 BvR 1375/02 -, juris Rn. 19) ergibt vielmehr, dass die Verfahrensdauer bis zum vorgesehenen Beginn der Hauptverhandlung noch angemessen ist.
  • OLG Koblenz, 09.12.2010 - 1 Ws 569/10

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Außervollzugsetzung eines Haftbefehls

    Auch die Überhaft ist auf das sachlich vertretbare Mindestmaß zu beschränken; sie stellt einen Grundrechtseingriff für den Betroffenen dar, weil sich für diesen aus Gründen des Haftrechts Einschränkungen ergeben, wenn neben Strafhaft Untersuchungshaft angeordnet wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.08.2008 - 2 BvR 671/08; StV 2003, 30; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 120 Rn. 6 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 16.02.2022 - 5 Ws 11/22

    Eingriff in Freiheitsrecht des Angeklagten durch unzureichende

  • KG, 25.01.2021 - 121 HEs 2/21

    Rechtfertigung einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • OLG Saarbrücken, 11.02.2020 - 1 Ws 20/20

    Aufhebung des Haftfortdauerbeschlusses sowie des Haftbefehls bei Verstoß gegen

  • KG, 29.03.2019 - 161 HEs 18/19

    Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1

  • KG, 08.05.2014 - 4 Ws 32/14

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens bei Überhaft

  • KG, 30.04.2019 - 4 HEs 10/19

    Zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr; Anwendung des Beschleunigungsgrundsatzes

  • KG, 29.03.2019 - 4 HEs 8/19

    Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1

  • OLG Karlsruhe, 11.12.2018 - 1 Ws 341/18

    Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen bei Notierung von Überhaft: Hinderung

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