Weitere Entscheidungen unten: BGH, 26.02.2003 | OLG Rostock, 17.03.2003

Rechtsprechung
   BGH, 11.02.2003 - 4 StR 5/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4098
BGH, 11.02.2003 - 4 StR 5/03 (https://dejure.org/2003,4098)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2003 - 4 StR 5/03 (https://dejure.org/2003,4098)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2003 - 4 StR 5/03 (https://dejure.org/2003,4098)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Keine Verlängerung der Verkündungsfrist bei Unterbrechung der Hauptverhandlung unmittelbar vor Urteilsverkündung

  • Judicialis

    StGB § 69; ; StGB § 69 a; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 268 Abs. 3; ; StPO § 268 Abs. 3 Satz 2; ; StPO § 268 Abs. 3 Satz 3; ; StPO § 229 Abs. 4 Satz 2; ; StPO § 229 Abs. 3; ; StPO § 229 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 268 Abs. 3
    Dauer der Unterbrechung vor einer Urteilsverkündung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 52
  • StV 2003, 373
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.07.1999 - 5 StR 683/98

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Urkundenfälschung; Urteilsverkündungsfrist

    Auszug aus BGH, 11.02.2003 - 4 StR 5/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur in Ausnahmefällen ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß ausgeschlossen werden (BGH StV 1982, 4, 5 mit zust. Anm. Peters; BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 1 und 2).
  • BGH, 28.11.1989 - 5 StR 554/89

    Erfordernis einer neuen Verhandlung aufgrund zu später Urteilsverkündung

    Auszug aus BGH, 11.02.2003 - 4 StR 5/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur in Ausnahmefällen ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß ausgeschlossen werden (BGH StV 1982, 4, 5 mit zust. Anm. Peters; BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 1 und 2).
  • BGH, 17.09.1981 - 4 StR 496/81

    Strafbarkeit wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher

    Auszug aus BGH, 11.02.2003 - 4 StR 5/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur in Ausnahmefällen ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß ausgeschlossen werden (BGH StV 1982, 4, 5 mit zust. Anm. Peters; BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 1 und 2).
  • BGH, 30.05.2007 - 2 StR 22/07

    Frist zur Urteilsverkündung (Beruhen); Unterbrechung der Hauptverhandlung;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur in Ausnahmefällen ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß ausgeschlossen werden (BGH StV 1982, 4, 5 m. Anm. Peters; BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 1 und 2; BGH NStZ 2004, 52; vgl. auch schon RGSt 57, 422, 423).
  • BGH, 30.11.2006 - 4 StR 452/06

    Revisibilität der Fristenregelung des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO für die

    § 268 Abs. 3 Satz 3 StPO verweist hierzu ausdrücklich nur auf § 229 Abs. 3 StPO, nicht aber auf § 229 Abs. 2 StPO (BGH NStZ 2004, 52).
  • BGH, 13.10.2005 - 5 StR 432/05

    Konzentrationsmaxime; Frist zur Urteilsverkündung; keine Darlegungen zum Beruhen

    Die Frist des § 229 Abs. 2 StPO findet hier keine Anwendung, da nur noch die Urteilsverkündung ausstand (vgl. BGH NStZ 2004, 52 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 5 StR 683/98, wistra 1999, 428).

    Da Umstände, die den Erfolg der Rüge gefährden könnten, von niemandem geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich sind, lässt sich auch hier nicht ausschließen, dass die Verurteilung auf dem Verfahrensverstoß beruht (vgl. Senat in BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 1; Senat, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 5 StR 683/98; BGH NStZ 2004, 52 Nr. 21).".

  • BGH, 14.05.2014 - 3 StR 130/14

    Verletzung der Urteilsverkündungsfrist

    Eine Verlängerung der Frist entsprechend § 229 Abs. 2 StPO kommt bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung unmittelbar vor Urteilsverkündung nicht in Betracht (BGH NStZ 2004, 52; NStZ 2007, 235; NStZ-RR 2007, 278f.).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.02.2003 - 2 StR 492/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4967
BGH, 26.02.2003 - 2 StR 492/02 (https://dejure.org/2003,4967)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2003 - 2 StR 492/02 (https://dejure.org/2003,4967)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - 2 StR 492/02 (https://dejure.org/2003,4967)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 5 StPO; § 337 StPO; § 247 StPO
    Zeugenvernehmung; Ausschließung des Angeklagten (Verzicht des Angeklagten auf Anwesenheit; Ausschließungsbeschluss; Begründungserfordernis); Umfang der Aufhebung bei absolutem Revisionsgrund; Beruhen

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung materiellen Rechts; Erhebung der Verfahrensrüge; Zeitweiser Ausschluss des Angeklagten durch förmlichen Gerichtsbeschluss; Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe und zurÄnderung der Einziehungsanordnung; Unerlaubtes Handeltreiben mit ...

  • Judicialis

    StPO § 55; ; StPO § 247; ; StPO § 265; ; StPO § 338 Nr. 5; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; BtMG § 33 Abs. 2; ; BtMG § 33 Abs. 2; ; StGB § 73 Abs. 1; ; StGB § 74 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    StPO § 247 § 338 Nr. 5
    Umfang der Begründung des Ausschlusses des Angeklagten bei allseitigem Einverständnis mit diesem Ausschluss

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2003, 373
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.12.1967 - 2 StR 616/67

    Zeitweiser Ausschluss des Angeklagten auf Zeugenwunsch - Drohender Verlust eines

    Auszug aus BGH, 26.02.2003 - 2 StR 492/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der zeitweise Ausschluß des Angeklagten stets durch förmlichen Gerichtsbeschluß anzuordnen, der zu begründen und zu verkünden ist (BGHR StPO § 247 Ausschließungsgrund 1; BGHSt 22, 18, 20).

    Der Angeklagte kann nicht wirksam auf seine vom Gesetz vorgeschriebene Anwesenheit verzichten (BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 5; offengelassen in BGHR a.a.O. Abwesenheit 25; BGHSt 22, 18, 20).

  • BGH, 27.11.1992 - 3 StR 549/92

    Verfahrensrüge wegen Verletzung des Anwesenheitsrechtes des Angeklagten in der

    Auszug aus BGH, 26.02.2003 - 2 StR 492/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der zeitweise Ausschluß des Angeklagten stets durch förmlichen Gerichtsbeschluß anzuordnen, der zu begründen und zu verkünden ist (BGHR StPO § 247 Ausschließungsgrund 1; BGHSt 22, 18, 20).
  • BGH, 25.06.1992 - 1 StR 631/91

    Widerspruch zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen - Von Erwägungen

    Auszug aus BGH, 26.02.2003 - 2 StR 492/02
    Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der aus dem Urteil selbst ohne weiteres deutlich wird, daß der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und daß diese Strafe trotz der anderslautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2; BGH Beschluß vom 25. Juni 1992 - 1 StR 631/91).
  • BGH, 18.02.1988 - 4 StR 37/88

    Voraussetzungen für die Annahme von Tateinheit

    Auszug aus BGH, 26.02.2003 - 2 StR 492/02
    Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der aus dem Urteil selbst ohne weiteres deutlich wird, daß der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und daß diese Strafe trotz der anderslautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2; BGH Beschluß vom 25. Juni 1992 - 1 StR 631/91).
  • BGH, 18.07.1989 - 5 StR 232/89

    Widerspruch bei der Bemessung der Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 26.02.2003 - 2 StR 492/02
    Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der aus dem Urteil selbst ohne weiteres deutlich wird, daß der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und daß diese Strafe trotz der anderslautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2; BGH Beschluß vom 25. Juni 1992 - 1 StR 631/91).
  • BGH, 15.08.2001 - 3 StR 225/01

    Betrug; Anwesenheit des Angeklagten (Ausschluß stets durch förmlichen

    Auszug aus BGH, 26.02.2003 - 2 StR 492/02
    Der Angeklagte kann nicht wirksam auf seine vom Gesetz vorgeschriebene Anwesenheit verzichten (BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 5; offengelassen in BGHR a.a.O. Abwesenheit 25; BGHSt 22, 18, 20).
  • BGH, 21.10.1988 - 3 StR 417/88

    Voraussetzungen für die Einziehung von Gewinnen aus Haschischverkäufen

    Auszug aus BGH, 26.02.2003 - 2 StR 492/02
    Ist Geld - wie im vorliegenden Falle - als Bezahlung für ein bereits durchgeführtes Rauschgiftgeschäft an den Verkäufer übergeben worden, ist es als durch die Tat Erworbenes kein Gegenstand im Sinne von § 33 Abs. 2 BtMG, der gemäß § 74 Abs. 1 StGB durch die Straftat hervorgebracht worden wäre (BGHR StGB § 74 Tatmittel 2); eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB kommt in solchen Fällen nur in Betracht, wenn der konkrete Geldbetrag bereits wieder zur Durchführung weiterer Betäubungsmittelgeschäfte bestimmt war und diese Geschäfte ebenfalls Gegenstand der Anklage sind.
  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 715/98

    Anwesenheit in der Hauptverhandlung; Entfernung aus der Hauptverhandlung;

    Auszug aus BGH, 26.02.2003 - 2 StR 492/02
    Die Begründung muß zweifelsfrei ergeben, daß das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist (BGH NStZ 1999, 419, 420; Diemer in KK 4. Aufl. § 247 Rdn. 13).
  • OLG Hamm, 17.03.2009 - 2 Ss 94/09

    Entfernung; Hauptverhandlung; Freiwilligkeit; Einverständnis; Verteidiger;

    Die Einordnung eines Verstoßes gegen § 247 S. 1 und 2 StPO als absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO, wenn ein förmlicher Gerichtsbeschluss fehlt (ständige Rechtsprechung des BGH, vergleiche nur: BGH, NJW 1953, 1925, 1926; NJW 1976, 1108; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7; NStZ 1991, 296; zweifelnd zunächst noch der 2. Strafsenat, vergleiche: BGH, Urteil vom 28. September 1960 - 2 StR 429/60 -, NJW 1961, 132, der aber mittlerweile dieser Auffassung beigetreten ist, vergleiche: Beschluss vom 26. Februar 2003 - 2 StR 492/02 -, zitiert nach juris Rnrn. 4 und 7; ebenso: BayObLG, MDR 1974, 420), rechtfertigt sich bereits aus dem Wortlaut des § 338 Nr. 5 StPO und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 -, zitiert nach juris R n. 3).

    Wie sich bereits aus § 338 Nr. 5 StPO ergibt, kann der Angeklagte nicht wirksam auf seine ihm vom Gesetz vorgeschriebene Anwesenheit verzichten (BGHSt 22, 18, 20; NStZ 2002, 44, 45; BGH, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 2 StR 492/02 -, zitiert nach juris Rn. 7).

    g) Auch bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes ist ein Urteil lediglich in dem Unfang aufzuheben, in dem dieser Revisionsgrund sich auswirken konnte (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 2 StR 492/02 -, zitiert nach juris Rn. 9 mit Verweise auf BGH, StraFo 2003, 57).

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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 17.03.2003 - I Ws 64/03   

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https://dejure.org/2003,9784
OLG Rostock, 17.03.2003 - I Ws 64/03 (https://dejure.org/2003,9784)
OLG Rostock, Entscheidung vom 17.03.2003 - I Ws 64/03 (https://dejure.org/2003,9784)
OLG Rostock, Entscheidung vom 17. März 2003 - I Ws 64/03 (https://dejure.org/2003,9784)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinschaftlich begangene räuberische Erpressung ; Beiordnung eines Pflichtverteidigers; Interessenkonflikt eines Strafverteidigers; Freie eigenverantwortliche Verteidigerwahl

  • Judicialis

    StPO § 140; ; StPO § ... 142 Abs. 1; ; StPO § 142 Abs. 1 Satz 3; ; StPO § 142 Abs. 2 Satz 3; ; StPO § 305; ; StPO § 309 Abs. 2; ; BORA § 3 Abs. 2; ; BORA § 3 Abs. 2 Satz 2; ; BVerfGG § 31 Abs. 1; ; BVerfGG § 32; ; BVerfGG § 93b

  • rechtsportal.de

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger - Interessenkonflikt bei gleichzeitiger Verteidigung mehrerer derselben Tat Mitangeklagter durch Sozietätsmitglieder?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2003, 373
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Stuttgart, 05.09.2000 - 5 Ws 31/00

    Bestellung zum Pflichtverteidiger; Zulässigkeit; Anwaltssozietät; Struktureller

    Auszug aus OLG Rostock, 17.03.2003 - I Ws 64/03
    Voraussetzung ist vielmehr das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich ein möglicher Interessenkonflikt real manifestiert hat (ebenso OLG Frankfurt NJW 1999, 1414 ff. und NStZ-RR 1999, 333f.; OLG Stuttgart 5. Strafsenat StV 2000, 656ff. - entgegen OLG Stuttgart 1. Strafsenat OLGSt StPO § 142 Nr. 5, der jedoch an dieser Auffassung nicht mehr festhält, vgl. StV 2000, 658 - a.A. LG Frankfurt StV 1998, 358).

    Dementsprechend kann und muss auch vorausgesetzt werden, dass er dem Gericht anzeigt, wenn er aufgrund einer Interessenkollision seinen Mandanten nicht mit vollem Einsatz verteidigen und damit seiner Standespflicht und seiner Pflicht als Organ der Rechtspflege nicht mehr nachkommen kann (in diesem Sinn ebenfalls OLG Stuttgart StV 2000, 656, 658).

  • OLG Frankfurt, 28.01.1999 - 3 Ws 53/99
    Auszug aus OLG Rostock, 17.03.2003 - I Ws 64/03
    Voraussetzung ist vielmehr das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich ein möglicher Interessenkonflikt real manifestiert hat (ebenso OLG Frankfurt NJW 1999, 1414 ff. und NStZ-RR 1999, 333f.; OLG Stuttgart 5. Strafsenat StV 2000, 656ff. - entgegen OLG Stuttgart 1. Strafsenat OLGSt StPO § 142 Nr. 5, der jedoch an dieser Auffassung nicht mehr festhält, vgl. StV 2000, 658 - a.A. LG Frankfurt StV 1998, 358).

    Die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften ist allein Aufgabe des Anwaltes; allenfalls grobe Verstöße gegen standesrechtliche Regeln können einen Anlaß zur Nichtbestellung zum Pflichtverteidiger geben (vgl. auch OLG Frankfurt NJW 1999, 1414, 1415).

  • BVerfG, 23.03.2001 - 1 BvR 238/01

    Vorläufige Aussetzung der Verpflichtung einer Anwaltssozietät zur

    Auszug aus OLG Rostock, 17.03.2003 - I Ws 64/03
    Dass im Übrigen auch das BVerfG selbst dieser bloß beiläufigen Bemerkung offenbar keine entscheidende Bedeutung beimisst, folgt daraus, dass es mit Datum vom 23.03.2001 einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als nicht offensichtlich unbegründet stattgegeben hat, in dem es um die Verfassungsmäßigkeit gerade dieser Vorschrift geht (NJW 2001, 1562f.).
  • LG Frankfurt/Main, 11.12.1997 - 12 KLs 87 Js 205884/97

    Ablehnung der Beiordnung bei Verteidigung durch Sozien

    Auszug aus OLG Rostock, 17.03.2003 - I Ws 64/03
    Voraussetzung ist vielmehr das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich ein möglicher Interessenkonflikt real manifestiert hat (ebenso OLG Frankfurt NJW 1999, 1414 ff. und NStZ-RR 1999, 333f.; OLG Stuttgart 5. Strafsenat StV 2000, 656ff. - entgegen OLG Stuttgart 1. Strafsenat OLGSt StPO § 142 Nr. 5, der jedoch an dieser Auffassung nicht mehr festhält, vgl. StV 2000, 658 - a.A. LG Frankfurt StV 1998, 358).
  • OLG Frankfurt, 02.07.1999 - 3 Ws 591/99

    Strafprozeßrecht: Wichtiger Grund gegen Pflichtverteidigerbestellung, Mehrere

    Auszug aus OLG Rostock, 17.03.2003 - I Ws 64/03
    Voraussetzung ist vielmehr das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich ein möglicher Interessenkonflikt real manifestiert hat (ebenso OLG Frankfurt NJW 1999, 1414 ff. und NStZ-RR 1999, 333f.; OLG Stuttgart 5. Strafsenat StV 2000, 656ff. - entgegen OLG Stuttgart 1. Strafsenat OLGSt StPO § 142 Nr. 5, der jedoch an dieser Auffassung nicht mehr festhält, vgl. StV 2000, 658 - a.A. LG Frankfurt StV 1998, 358).
  • OLG Karlsruhe, 27.09.1999 - 3 Ss 109/99

    Beweiswürdigung: Aussage gegen Aussage

    Auszug aus OLG Rostock, 17.03.2003 - I Ws 64/03
    Voraussetzung ist vielmehr das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich ein möglicher Interessenkonflikt real manifestiert hat (ebenso OLG Frankfurt NJW 1999, 1414 ff. und NStZ-RR 1999, 333f.; OLG Stuttgart 5. Strafsenat StV 2000, 656ff. - entgegen OLG Stuttgart 1. Strafsenat OLGSt StPO § 142 Nr. 5, der jedoch an dieser Auffassung nicht mehr festhält, vgl. StV 2000, 658 - a.A. LG Frankfurt StV 1998, 358).
  • BGH, 07.05.1996 - 4 StR 185/96

    Tatbestand nicht verwirklicht - Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer - Ruhender

    Auszug aus OLG Rostock, 17.03.2003 - I Ws 64/03
    Dem steht auch die Entscheidung des BVerfG vom 14.10.1997 (StV 1997, 356f.) nicht entgegen.
  • BGH, 11.06.2014 - 2 StR 489/13

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung mit der

    Zwar ist eine Verteidigerbestellung von Anwälten aus derselben Kanzlei für Mitbeschuldigte nicht generell unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 1976 - 2 BvR 23/76, BVerfGE 43, 79, 93 f.; OLG Rostock, Beschluss vom 17. März 2003 - 1 Ws 64/03, StV 2003, 373, 374).
  • OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18

    Anforderungen der Begründung der Ablehnung der Bestellung zum Pflichtverteidiger

    Grundsätzlich ist eine Verteidigerbestellung von Anwälten aus derselben Kanzlei für Mitbeschuldigte nicht generell unzulässig (siehe BVerfG, Beschluss vom 28.10.1976 - 2 BvR 23/76, juris Rn. 34 ff., BVerfGE 43, 79; bestätigt in Beschluss vom 21.06.1977 - 2 BvR 70/75, juris Rn. 34, BVerfGE 45, 272; BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 34, NStZ 2014, 660; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2012 - 4 Ws 28/12, juris Rn. 6, NStZ-RR 2012, 352; OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 30 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.10.1998 - 2 Ws 243/98, juris Rn. 5, NStZ 1999, 212; OLG Rostock, Beschluss vom 17.03.2003 - I Ws 64/03, juris Ls., StV 2003, 373; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.09.2000 - 5 Ws 31/00, juris Rn. 14, StV 2000, 656).

    Dem entspricht es, wenn in der Rechtsprechung eine solche Verteidigung verschiedener Mitbeschuldigter durch Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft bei Vorliegen eines gleichartigen Verteidigungszieles als zulässig angesehen wurde, wobei zur Frage des Vorliegens eines solchen gleichartigen Verteidigungszieles namentlich auf das Einlassungsverhalten der Beschuldigten abzustellen war, insbesondere etwa darauf, ob sich die Mitangeklagten im Vorverfahren der Allein- oder Haupttäterschaft des jeweils anderen bezichtigen (siehe BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 35, NStZ 2014, 660; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.07.1999 - 3 Ws 591/99, juris Rn. 9, NStZ-RR 1999, 333; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2000 - 1 Ws 125/00, juris Rn. 6, OLGSt StPO § 142 Nr. 5; enger dagegen noch teilweise die frühere Auffassung der Rechtsprechung, die hierin noch keinen Interessenkonflikt sah, siehe insbesondere KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2012 - 4 Ws 28/12, juris Rn. 6, NStZ-RR 2012, 352; OLG Rostock, Beschluss vom 17.03.2003 - I Ws 64/03, juris Ls., StV 2003, 373).

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