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   BGH, 27.03.2003 - 5 StR 508/02   

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https://dejure.org/2003,3873
BGH, 27.03.2003 - 5 StR 508/02 (https://dejure.org/2003,3873)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2003 - 5 StR 508/02 (https://dejure.org/2003,3873)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2003 - 5 StR 508/02 (https://dejure.org/2003,3873)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung eines Vermögensschadens aufgrund der Täuschungshandlung im Rahmen des Betrugs; Prüfungsumfang hinsichtlich der Kausalität der Täuschungshandlung für eine entsprechende Vermögensverfügung; Gefährdung der Rückzahlung eines Darlehens durch eine ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 460; ; StGB § 55; ; StGB § 263; ; StGB § 263 Abs. 1; ; StGB § 265b; ; StGB § 265b Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 265b Abs. 3 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 Abs. 1
    Ursächlichkeit einer Täuschung für den Vermögensschaden bei unwahren Angaben über vorhandenes Vermögen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Strafrecht - Immobilienkredit: nachträglich falsche Erklärung des Kreditnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 539
  • StV 2003, 446
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.01.1967 - 2 StR 424/66

    Fehlerhafte Berechnung der Gesamtstrafe - Kompetenzfragen im Verhältnis zur

    Auszug aus BGH, 27.03.2003 - 5 StR 508/02
    Eine solche Anrechnung ist aber nicht Sache des Gerichts, sondern der Strafvollstreckungsbehörde (vgl. BGHSt 21, 186; RG GA Bd. 47, 296).
  • BGH, 12.02.2003 - 5 StR 165/02

    Anforderungen an die Feststellung einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in

    Auszug aus BGH, 27.03.2003 - 5 StR 508/02
    Nur wenn sich durch die Erklärung des Angeklagten das Risiko einer Nichterfüllung der Darlehensschuld erhöht haben sollte, ist die Täuschungshandlung für den Eintritt des Vermögensschadens im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB ursächlich (BGH wistra 1993, 17; 1986, 170 f.; vgl. auch BGH Beschl. vom 12. Februar 2003 - 5 StR 165/02).
  • BGH, 24.01.1986 - 2 StR 658/85

    Vermögensschaden aufgrund einer durch Täuschung erlangten Forderungsstundung -

    Auszug aus BGH, 27.03.2003 - 5 StR 508/02
    Nur wenn sich durch die Erklärung des Angeklagten das Risiko einer Nichterfüllung der Darlehensschuld erhöht haben sollte, ist die Täuschungshandlung für den Eintritt des Vermögensschadens im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB ursächlich (BGH wistra 1993, 17; 1986, 170 f.; vgl. auch BGH Beschl. vom 12. Februar 2003 - 5 StR 165/02).
  • BGH, 08.09.1992 - 4 StR 373/92

    Unmittelbare vermögensmindernde Wirkung der Hinauszögerung der Geltendmachung von

    Auszug aus BGH, 27.03.2003 - 5 StR 508/02
    Nur wenn sich durch die Erklärung des Angeklagten das Risiko einer Nichterfüllung der Darlehensschuld erhöht haben sollte, ist die Täuschungshandlung für den Eintritt des Vermögensschadens im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB ursächlich (BGH wistra 1993, 17; 1986, 170 f.; vgl. auch BGH Beschl. vom 12. Februar 2003 - 5 StR 165/02).
  • BGH, 09.06.2009 - 5 StR 394/08

    Betrugsverfahren wegen der Abrechnung überhöhter Straßenreinigungsentgelte

    Es hätte nämlich bei der hier gegebenen Fallkonstellation in den Blick genommen werden müssen, dass sich der Schaden nach dem gewöhnlichen Verlauf nachhaltig reduziert hätte (vgl. BGH StV 2003, 446, 447; wistra 2006, 20; Raum in Wabnitz/Janowski, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts 3. Aufl. S. 238 f.).
  • BGH, 13.04.2012 - 5 StR 442/11

    Schadensberechnung beim täuschungsbedingt gewährtem Kreditbetrug und

    Der im Sinne des § 263 StGB relevante Vermögensschaden liegt deshalb bei diesen Fallgestaltungen immer in der Bewertung des täuschungsbedingten Risikoungleichgewichts (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - 5 StR 508/02, StV 2003, 446; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165, 174 f.).
  • BGH, 16.11.2010 - 1 StR 502/10

    Kreditbetrug (rechtsfehlerhafte Anwendung auf eine Kreditaufnahme einer Ärztin;

    Dies erfordert, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung der Kreditnehmer ein (bereits existierendes oder als solches vorgetäuschtes) Unternehmen sein muss, das - nach der Legaldefinition des § 265b Abs. 3 Nr. 1 StGB - einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb hat (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - 5 StR 508/02, wistra 2003, 343; vgl. auch BayObLG NJW 1990, 1677).
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