Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.04.2003

Rechtsprechung
   BGH, 16.07.2003 - 1 StR 251/03   

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https://dejure.org/2003,4439
BGH, 16.07.2003 - 1 StR 251/03 (https://dejure.org/2003,4439)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2003 - 1 StR 251/03 (https://dejure.org/2003,4439)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03 (https://dejure.org/2003,4439)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 21 StGB
    Strafzumessung (begrenzte strafschärfende Berücksichtigung von Tatmotiven bei verminderter Steuerungsfähigkeit bei Vorwerfbarkeit; Tatmodalitäten; geistig-seelische Beeinträchtigung; Dokumentationspflicht)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Strafausspruchs; Milderung des Strafrahmens wegen verminderter Schuldfähigkeit; Strafschärfende Wertung der Tatmotivation nach dem Maß der gemilderten Schuld

  • Judicialis

    StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2
    Berücksichtigung von Tatmotiven und Tatmodalitäten bei verminderter Schuldfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 362
  • NStZ-RR 2003, 363
  • StV 2003, 669
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.06.2000 - 1 StR 223/00

    Affektspannung; Verminderte Schuldfähigkeit; Persönlichkeitsfremde Tat;

    Auszug aus BGH, 16.07.2003 - 1 StR 251/03
    Diese Erwägung hält unter den hier gegebenen Umständen rechtlicher Überprüfung nicht stand: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Tatmodalitäten einem Angeklagten nur strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. BGH StV 2001, 615 f.).
  • BGH, 31.08.2017 - 4 StR 317/17

    Schwere Körperverletzung (Abgrenzung der Tatbestandsvarianten: geistige Krankheit

    Tatmodalitäten und Tatmotive dürfen jedoch dann nicht uneingeschränkt strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie ihre Ursache in einem psychischen Defekt finden, der seinerseits die Tatschuld mindert (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362; vom 21. August 1991 - 2 StR 447/90, NStZ 1991, 581; Fischer, aaO, § 46 Rn. 27 mwN).
  • BGH, 02.09.2004 - 1 StR 342/04

    Verbescheidung ohne Beweisantrag und Aufklärungspflicht; Bindungswirkung

    Sämtliche Urteilsfeststellungen blieben aufrecht erhalten, der Senat wies jedoch darauf hin, daß ergänzende Feststellungen, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen, zulässig bleiben (Senatsbeschluß vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03 = NStZ-RR 2003, 362 f.).
  • BGH, 31.01.2012 - 3 StR 453/11

    Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot; Tatausführung; erheblich verminderte

    Diese Strafzumessungserwägung begegnet unter den hier gegebenen Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistigseelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362; Beschluss vom 29. November 2011 - 3 StR 375/11; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 32).
  • BGH, 16.08.2023 - 4 StR 241/23

    Berücksichtigung der auf der Erkrankung des Angeklagten beruhenden

    Die Urteilsgründe lassen weder ausdrücklich noch in einer Gesamtschau erkennen, dass das Tatgericht bedacht hat, dass die Tatmotivation dem Angeklagten - ebenso wie die Art der Tatausführung - nur nach dem Maß seiner geminderten Schuld strafschärfend zur Last gelegt werden darf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03 Rn. 7; siehe auch BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 6 StR 35/23 Rn. 5; Beschluss vom 29. September 2022 - 2 StR 173/22 Rn. 5; Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00 Rn. 11; Urteil vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364).
  • BGH, 07.05.2009 - 3 StR 153/09

    Strafzumessung (verminderte Schuldfähigkeit; strafschärfende Berücksichtigung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Tatmodalitäten einem Angeklagten nur dann zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu verantwortenden geistigseelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 362).
  • BGH, 26.09.2017 - 4 StR 382/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von Tatmodalitäten;

    bb) Das Landgericht hat ferner nicht hinreichend bedacht, dass einem Täter Tatmodalitäten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann strafschärfend, erst recht "ganz besonders strafschärfend' zur Last gelegt werden dürfen, wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362, jeweils mwN).
  • BGH, 29.11.2011 - 3 StR 375/11

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Art der Tatausführung)

    Diese Erwägung begegnet unter den hier gegebenen Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenen geistigseelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362).
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Rechtsprechung
   BGH, 15.04.2003 - 3 StR 91/03   

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https://dejure.org/2003,5055
BGH, 15.04.2003 - 3 StR 91/03 (https://dejure.org/2003,5055)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2003 - 3 StR 91/03 (https://dejure.org/2003,5055)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2003 - 3 StR 91/03 (https://dejure.org/2003,5055)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung; Begründung einer ungünstigen Prognoseentscheidung hinsichtlich der Strafaussetzung zur Bewährung durch ein strafrechtlich irrelevantes Verhalten

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 56 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    StGB § 56 Abs. 1
    Bedeutungslosigkeit eines strafrechtlich irrelevanten Verhaltens

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 264
  • StV 2003, 669
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.12.1999 - 5 StR 532/99

    Vergewaltigung; Beweiswürdigung; Unterlassene Hilfeleistung; Unglücksfall;

    Auszug aus BGH, 15.04.2003 - 3 StR 91/03
    Nicht rechtsfehlerfrei erscheinen auch die Ausführungen des angefochtenen Urteils, einer günstigen Prognose stehe entgegen, dass der Angeklagte 'keine Einsicht in seine Taten' zeige und diese verharmlose bzw. behaupte, die Zeugen hätten ein Komplott gegen ihn geschmiedet und ihre Aussagen abgesprochen, denn insoweit hätte sich der die Taten bestreitende Angeklagte mit dem von der Strafkammer vermissten Verhalten in Widerspruch zu seiner Verteidigungsstrategie setzen müssen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 233; BGH, Urt. vom 08. Dezember 1999 - 5 StR 532/99 m.w.N.).
  • BGH, 09.04.1997 - 2 StR 44/97

    Erfordernis der Ermittlung der Sozialprognose bei der Prüfung, ob eine

    Auszug aus BGH, 15.04.2003 - 3 StR 91/03
    Da nach ständiger Rechtsprechung die Frage einer günstigen Prognose auch für die Beurteilung bedeutsam sein kann, ob Umstände von besonderem Gewicht im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gegeben sind (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Sozialprognose 4), ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne die zu beanstandenden Erwägungen die Vollstreckung der erkannten Strafe bei dem nicht vorbestraften Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt hätte.".
  • BGH, 10.02.2022 - 1 StR 437/21

    Strafaussetzung zur Bewährung (Kriminalprognose: kein allgemeines Wohlverhalten

    Mit dem - allein vergangenheitsbezogenen - Abheben auf die Verletzung von Erkundigungspflichten hat das Landgericht nicht bedacht, dass es für die Krimimalprognose (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB) einzig darauf ankommt, ob ohne Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zu erwarten ist, dass der Täter sich in Zukunft und nicht nur während der Bewährungszeit nicht mehr strafbar machen wird; allgemeines Wohlverhalten wird hierfür nicht verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2021 - 6 StR 12/20 Rn. 119; Beschluss vom 15. April 2003 - 3 StR 91/03 Rn. 5; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 198; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 56 Rn. 6).
  • BGH, 23.01.2018 - 3 StR 654/17

    Rechtsfehlerhafte Verneinung einer positiven Sozialprognose (unzulässige

    Dies ist rechtsfehlerhaft, weil sich der Angeklagte mit dem von der Strafkammer vermissten Verhalten in Widerspruch zu seiner eigenen Verteidigungsstrategie hätte setzen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2003 - 3 StR 91/03, NStZ-RR 2003, 264; vom 20. April 1999 - 4 StR 111/99, StV 1999, 602; S/S/Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 56 Rn. 30).

    b) Soweit das Landgericht das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint und die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung für geboten im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB erachtet hat, setzt sich der aufgezeigte Rechtsfehler fort, denn auch für diese Wertungen ist die dem Angeklagten zu stellende Sozialprognose von Bedeutung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2003 - 3 StR 91/03, NStZ-RR 2003, 264; vom 30. April 2009 - 2 StR 112/09, NStZ 2009, 441; LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56 Rn. 59).

  • OLG Bamberg, 21.03.2012 - 3 Ss 34/12

    Strafaussetzung zur Bewährung: Relativierung der Bedeutung eines Geständnisses

    12 Beide Begründungsvarianten für die mindere "Wertigkeit" des Geständnisses des Angeklagten laufen im Ergebnis darauf hinaus, die Verneinung besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB in rechtsfehlerhafter Weise mit Inhalt und Umfang des Tatgeständnisses bzw. dem Fehlen einer von "Schuldeinsicht und Reue" getragenen Motivation für seine Abgabe und damit letztlich mit einer von dem Angeklagten berechtigt verfolgten Verteidigungsstrategie zu begründen, was auch dann unzulässig wäre, wenn der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat bestritten hätte (BGH StraFo 2010, 207; BGH NStZ 2009, 441 = StraFo 2009, 342; Beschluss vom 07.02.2007 - 2 StR 17/07 [bei juris] und schon BGH NStZ-RR 2003, 264 = StV 2003, 669 f.; vgl. auch Fischer StGB 59. Aufl. § 56 Rn. 20 und 23, jeweils a.E.).
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