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   BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02   

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https://dejure.org/2003,3262
BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02 (https://dejure.org/2003,3262)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2003 - 5 StR 65/02 (https://dejure.org/2003,3262)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2003 - 5 StR 65/02 (https://dejure.org/2003,3262)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 263 StGB; § 22 StGB; § 15 StGB; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 357 StPO
    Versuchter Betrug (bedingter Tatvorsatz bei begründeten Zweifeln hinsichtlich Rechtstatsachen; untauglicher Versuch; Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils; Tatbestandsirrtum; Anmeldung von Restitutionsansprüchen durch einen vollmachtlosen Vertreter - ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Strafbarkeit wegen Betrugs; Rückwirkende Genehmigung der Anmeldung von Restitutionsansprüchen durch einen vollmachtlosen Vertreter

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 357; ; VermG § 30a; ; StGB § 16 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 263; ; StGB § 263 Abs. 1; ; BGB § 184 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 Abs. 1
    Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermögensvorteils

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 663
  • NJ 2003, 606
  • StV 2003, 671 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.10.1996 - 4 StR 389/96

    Untauglicher Versuch (umgekehrter Tatbestandsirrtum; Irrtum über die

    Auszug aus BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02
    Wenn das verfolgte Ziel der Rechtsordnung entspricht, wird es nicht dadurch, daß rechtswidrige Mittel zu seiner Verwirklichung angewandt werden, selbst rechtswidrig (BGHSt 3, 160, 162 f.; 20, 136, 137; 42, 268, 271 m. w. N. aus der Rechtsprechung).

    In Betracht kommt allenfalls eine Strafbarkeit wegen (untauglichen) Versuchs, wenn der Täter den angestrebten Vermögensvorteil fälschlicherweise als rechtswidrig ansieht (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 7; BGHSt 42, 268, 273).

    Wer mit Mitteln der Täuschung einen tatsächlich rechtswidrigen, nach seiner Vorstellung aber rechtmäßigen Anspruch durchsetzen will, begeht daher keinen Betrugsversuch (BGHSt 42, 268, 272; BGH, Beschl. vom 30. August 1988 - 5 StR 325/88; OLG Düsseldorf wistra 1992, 74).

  • BGH, 29.03.1990 - 4 StR 681/89

    Betrug - Nichtzahlung von gebühren - Abladen von Abfall - Öffentlich-rechtliche

    Auszug aus BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02
    In Betracht kommt allenfalls eine Strafbarkeit wegen (untauglichen) Versuchs, wenn der Täter den angestrebten Vermögensvorteil fälschlicherweise als rechtswidrig ansieht (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 7; BGHSt 42, 268, 273).
  • BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99

    Freisprüche der Verantwortlichen der Sparkasse Mannheim teilweise aufgehoben

    Auszug aus BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02
    Dabei wird eine umfassende Abwägung des Einzelfalls vorzunehmen sein, bei der neben dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts insbesondere die Motive und die Interessenlage der Angeklagten zu beachten sind (vgl. BGHSt 46, 30, 35).
  • BGH, 27.11.2002 - 5 StR 127/02

    Gewerbsmäßiger Schmuggel; Steuerhinterziehung (Verkürzungsvorsatz; Urteilsgründe;

    Auszug aus BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht ein Schluß von dem äußeren Tatablauf auf die innere Tatseite nämlich dann nicht ohne weiteres aus, wenn die Annahme eines auch bedingten Vorsatzes ein normatives Verständnis des Täters voraussetzt, das nicht ohne weiteres unterstellt werden kann (vgl. BGH, Beschl. vom 27. November 2002 - 5 StR 127/02 zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen, NJW 2003, 907, 910; BGH NJW 2003, 1821, 1822 f.).
  • GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83

    Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht

    Auszug aus BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02
    Diese Rechtsauffassung stand auf dem Boden des allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatzes (vgl. GemSOGB in BVerwGE 69, 380, 381 mit umfänglichen Nachweisen), wonach die Genehmigung regelmäßig - ex tunc - auf den Zeitpunkt der Handlung des vollmachtlosen Vertreters zurückwirkt (§ 89 Abs. 2 ZPO), jedenfalls soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 184 Abs. 1 BGB).
  • BGH, 18.12.1964 - 2 StR 461/64

    Unterhaltsquittung - § 263 StGB, Täuschung auch möglich bei Übereinstimmung mit

    Auszug aus BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02
    Wenn das verfolgte Ziel der Rechtsordnung entspricht, wird es nicht dadurch, daß rechtswidrige Mittel zu seiner Verwirklichung angewandt werden, selbst rechtswidrig (BGHSt 3, 160, 162 f.; 20, 136, 137; 42, 268, 271 m. w. N. aus der Rechtsprechung).
  • BGH, 12.02.2003 - 5 StR 165/02

    Anforderungen an die Feststellung einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in

    Auszug aus BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht ein Schluß von dem äußeren Tatablauf auf die innere Tatseite nämlich dann nicht ohne weiteres aus, wenn die Annahme eines auch bedingten Vorsatzes ein normatives Verständnis des Täters voraussetzt, das nicht ohne weiteres unterstellt werden kann (vgl. BGH, Beschl. vom 27. November 2002 - 5 StR 127/02 zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen, NJW 2003, 907, 910; BGH NJW 2003, 1821, 1822 f.).
  • OLG Düsseldorf, 03.09.1991 - Ss 306/91
    Auszug aus BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02
    Wer mit Mitteln der Täuschung einen tatsächlich rechtswidrigen, nach seiner Vorstellung aber rechtmäßigen Anspruch durchsetzen will, begeht daher keinen Betrugsversuch (BGHSt 42, 268, 272; BGH, Beschl. vom 30. August 1988 - 5 StR 325/88; OLG Düsseldorf wistra 1992, 74).
  • BGH, 19.09.1952 - 2 StR 307/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02
    Wenn das verfolgte Ziel der Rechtsordnung entspricht, wird es nicht dadurch, daß rechtswidrige Mittel zu seiner Verwirklichung angewandt werden, selbst rechtswidrig (BGHSt 3, 160, 162 f.; 20, 136, 137; 42, 268, 271 m. w. N. aus der Rechtsprechung).
  • BVerwG, 24.06.1999 - 7 C 20.98

    Offene Vermögensfragen - Restitutionsanspruch; Anmeldung Wirksamkeit; Vertreter

    Auszug aus BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02
    a) Die Frage, ob die Anmeldung von Restitutionsansprüchen durch einen vollmachtlosen Vertreter von dem Berechtigten rückwirkend (und damit fristwahrend) genehmigt werden kann, ist durch das Bundesverwaltungsgericht erst durch Urteil vom 24. Juni 1999 entschieden und verneint worden (BVerwGE 109, 169 ff.).
  • BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 528/06

    Verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung - Präklusion

    Dabei kommt es letztlich auf die strafrechtliche Einordnung nicht entscheidend an, so dass die allerdings eher zweifelhafte Frage, ob vorliegend die Voraussetzungen eines (untauglichen) Betrugsversuchs gegeben sind, offenbleiben kann (vgl. zum Betrugsversuch: BGH 9. Juli 2003 - 5 StR 65/02 - NStZ 2003, 663 mwN).
  • BGH, 10.12.2014 - 5 StR 136/14

    Vorsatzausschließender Tatumstandsirrtum beim Abrechnungsbetrug

    Zugleich bestand kein Vorsatz hinsichtlich eines Vermögensschadens und einer Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung im gesamten Abrechnungsumfang (vgl. insoweit zu einem von st. Rspr. angenommenen Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit erstrebter Vermögensvorteile bzw. Bereicherung bei irriger Annahme eines tatsächlich nicht bestehenden Anspruchs BGH, Urteile vom 20. März 1953 - 2 StR 60/53, BGHSt 4, 105, 106 f.; vom 17. Oktober 1996 - 4 StR 389/96, BGHSt 42, 268, 272; vom 7. August 2003 - 3 StR 137/03, BGHSt 48, 322, 328 f., und vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 402/10, NStZ 2011, 519; Beschlüsse vom 9. Juli 2003 - 5 StR 65/02, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vorsatz 4, und vom 16. Juli 2013 - 2 StR 163/13, StV 2014, 283; zusammenfassend zur Irrtumsproblematik bzgl. dieses Tatbestandsmerkmals beim Betrug LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 268 f.; NK/Kindhäuser, 4. Aufl., § 263 Rn. 370; Hefendehl in MüKoStGB, 2. Aufl., § 263 Rn. 812).
  • BGH, 27.05.2020 - 2 StR 552/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch rechtmäßige Forderungen mit unrechtmäßigen Mitteln eingetrieben werden; dies nimmt weder der Forderung ihre Rechtmäßigkeit (vgl. zu § 263 StGB BGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 ? 5 StR 65/02, NStZ 2003, 663 mwN), noch kann aus konspirativem Verhalten zur Verdeckung der unrechtmäßigen Mittel auf eine rechtswidrige Bereicherungsabsicht geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 ? 1 StR 359/08, insoweit in NStZ-RR 2009, 17 nicht abgedruckt).

    Die Strafkammer hätte deswegen in den Blick nehmen müssen, dass die Annahme eines bedingten Vorsatzes ein normatives Verständnis der Angeklagten voraussetzt, das nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 ? 5 StR 65/02, NStZ 2003, 663).

  • LSG Hamburg, 22.06.2017 - L 1 KR 39/15
    Der Schädigungsvorsatz resultiert aus dem Grundsatz, dass vom äußeren Tatablauf auf einen (bedingten) Schädigungsvorsatz geschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 09.07.2003 - 5 StR 65/02).
  • OLG Saarbrücken, 21.06.2007 - 8 U 118/06

    Feststellungsklage; Insolvenzrecht; vorsätzliche unerlaubte Handlung:

    Angesichts eines nach allem plausiblen, nicht ausgeräumten Motivs der Beklagten für die unterbliebene Aufklärung der Klägerin kann hier letztendlich auch kein Schluss von dem äußeren Tatablauf auf die innere Tatseite gezogen werden (vgl. BGH NStZ 2003, 663).
  • LG Mönchengladbach, 12.07.2019 - 28 KLs 2/11

    Versuchter Betrug im Zusammenhang mit der Vermittlung von Optionen an

    Allein der Umstand, dass ein Anspruch durch Mittel der Täuschung realisiert werden sollte, macht den erstrebten Vorteil dabei nicht unrechtmäßig (BGH NStZ 2003, 663; NJW 1997, 750), allerdings nutzte der Angeklagte und die von ihm gelenkten Mitarbeiter der T die rechtswidrigen Mittel nicht, um ein von der Rechtsordnung gebilligtes Ziel zu verfolgen, sondern um Mittel zu erhalten, auf die sie weder nach bürgerlichem noch nach öffentlichen Recht einen fälligen und einredefreien Anspruch hatten (BGH NStZ 1988, 216).
  • LAG Hessen, 10.05.2004 - 16 Sa 1801/03

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung;

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  • LG Berlin, 16.01.2013 - 23 S 27/12

    Es besteht keine schadensersatzbewehrte allgemeine Nebenpflicht, über

    Wenn dagegen das verfolgte Ziel der Rechtsordnung entspricht, wird es nicht dadurch selbst rechtswidrig im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB, dass zu seiner Verwirklichung ein rechtswidriges Mittel angewandt wird (st. Rspr. des BGH, vgl. nur BGH, Beschl. v. 09.07.2003 - 5 StR 65/02 - Rn. 5, zitiert nach "Juris"; OLG München, Urt. v. 08.08.2006 - 4St RR 135/06 - Rn. 14, zitiert nach "Juris"; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, Rn. 192 zu § 263 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 14.02.2003 - 2 Ss 72/03 (14/03)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5897
OLG Hamm, 14.02.2003 - 2 Ss 72/03 (14/03) (https://dejure.org/2003,5897)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.02.2003 - 2 Ss 72/03 (14/03) (https://dejure.org/2003,5897)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Februar 2003 - 2 Ss 72/03 (14/03) (https://dejure.org/2003,5897)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung; Anforderungen an die Begründung; Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten; Berücksichtigung sämtlicher relevanter Gesichtspunkte; Bewertungsspielraum des Tatrichters; Milderungsgründe von besonderem Gewicht ...

  • Judicialis

    StGB § 56

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    StGB § 56
    Strafaussetzung zur Bewährung, lückenhafte Begründung, besondere Umstände

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hagen - 42 Ns 77/02
  • OLG Hamm, 14.02.2003 - 2 Ss 72/03 (14/03)

Papierfundstellen

  • StV 2003, 671
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 05.02.1993 - 1 HEs 441/92

    Haftsachen ; Beschleunigungsgebot; Kenntnis der Staatsanwaltschaft; Ergebnis

    Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2003 - 2 Ss 72/03
    So sind bei der im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Abwägung auch die Folgen, die die Strafverbüßung für die Familie des Angeklagten haben wird, zu berücksichtigen (zu vgl. BGH StV 93, 253; Tröndle/Fischer, a. a. O:, Rdnr. 9 b).
  • BGH, 17.03.1994 - 4 StR 4/94

    Straßenverkehrsgefährdung - Bewilligung - Strafaussetzung zur Bewährung - Unfall

    Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2003 - 2 Ss 72/03
    Zwar hat der Tatrichter bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB einen weiten Bewertungsspielraum, doch ist gleichwohl eine eingehende Abwägung aller Umstände in den Urteilsgründen erforderlich (zu vgl. BGH NStZ 94, 336).
  • OLG Köln, 17.03.2015 - 1 RVs 247/14

    Verhängung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt bei leicht fahrlässiger

    Andererseits kann bei umfassender Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit auch das Zusammentreffen nur durchschnittlicher Milderungsgründe zur Annahme besonderer Umstände führen (vgl. BayObLG VRS 101, 116 [120]; OLG Hamm VRS 105, 19 [21] = StV 2003, 671 [672]; Hubrach a.a.O. § 59 Rz. 11).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 03.07.2003 - 5St RR 174/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8736
BayObLG, 03.07.2003 - 5St RR 174/03 (https://dejure.org/2003,8736)
BayObLG, Entscheidung vom 03.07.2003 - 5St RR 174/03 (https://dejure.org/2003,8736)
BayObLG, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - 5St RR 174/03 (https://dejure.org/2003,8736)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StGB § 49 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    StGB § 49 Abs. 1
    Begründungserfordernis bei gleich hoher Strafe im Berufungsrechtszug unter Anwendung eines geringeren Strafrahmens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auferlegung der gleichen Strafe durch das Landgericht, trotz Ausgehens von einem geringeren Strafrahmen; Nichtbeachtung von Strafmilderungsgesichtspunkten bei der Strafzumessung; Verstoß gegen das Verschlechterungsgebot

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 326
  • StV 2003, 671
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Zweibrücken, 25.05.1992 - 1 Ss 85/92

    Nötigung; Rechtswidrigkeit; Aufhebung des Schuldspruchs; Strafrahmen; Erpressung;

    Auszug aus BayObLG, 03.07.2003 - 5St RR 174/03
    Der Angeklagte hat einen Anspruch darauf zu erfahren, warum er, obwohl ein wesentlich geminderter Strafrahmen Anwendung gefunden und er zumindest ein Teilgeständnis abgelegt hat, die gleiche Strafe auferlegt erhält (OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 16; OLG Zweibrücken StV 1992, 469/470; vgl. auch BGH Stv 1991, 19).
  • OLG Stuttgart, 28.06.2000 - 2 Ss 289/00

    Begründung der Strafzumessung nach Zurückverweisung

    Auszug aus BayObLG, 03.07.2003 - 5St RR 174/03
    Der Angeklagte hat einen Anspruch darauf zu erfahren, warum er, obwohl ein wesentlich geminderter Strafrahmen Anwendung gefunden und er zumindest ein Teilgeständnis abgelegt hat, die gleiche Strafe auferlegt erhält (OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 16; OLG Zweibrücken StV 1992, 469/470; vgl. auch BGH Stv 1991, 19).
  • KG, 03.05.2013 - 121 Ss 69/13

    Drohung mit Haarabschneiden; doppelte Milderung bei Nichtanwendung des

    Ein sachlich-rechtlicher Fehler in der Strafzumessung liegt aber vor, wenn das Berufungsgericht ohne nähere Begründung eine gleich hohe Strafe wie der Erstrichter verhängt, obwohl es von einem wesentlich geringeren Strafrahmen ausgeht (vgl. OLG Hamm, StraFo 2005, 33; BayObLG NStZ-RR 2003, 326).
  • OLG Bamberg, 02.11.2011 - 3 Ss 104/11

    Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung durch den Berufungsrichter bei

    Diesen auch für das Verhältnis zwischen Erstgericht und Berufungskammer geltenden Maßstäben (OLG München NJW 2009, 160 f. [Beibehaltung einer der Höhe nach schon vom Amtsgericht verhängten Gesamtgeldstraße trotz Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO eines in Tatmehrheit stehenden Deliktsvorwurfs]; OLG München NJW 2009, 161 f. [Beibehaltung einer vom Amtsgericht wegen mittäterschaftlicher Begehungsweise verhängten Freiheitsstrafe trotz nunmehriger Annahme von Beihilfe]; OLG Hamm Stra-Fo 2005, 33 [Wertung zweier Fahrten ohne Fahrerlaubnis abweichend vom Erstgericht als nur eine Tat i.S.v. § 52 StGB]; BayObLG NStZ-RR 2003, 326 f. [abweichend vom Amtsgericht Anerkennung einer Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB] und schon OLG Zweibrücken StV 1992, 469 f. [Aufrechterhaltung der Tagessatzanzahl trotz Änderung des Schuldspruchs von versuchter Erpressung auf versuchte Nötigung]; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 267 Rn. 18 und § 331 Rn. 11; Pfeiffer StPO 5. Aufl. § 267 Rn. 15 und BeckOK- Peglau StPO [Stand: 15.10.2011] § 267 Rn. 35) werden die - in der Tat knappen - Strafzumessungsgründe des Landgerichts hier im Ergebnis allerdings ausnahmsweise noch gerecht.
  • OLG Köln, 09.08.2011 - 1 RVs 177/11

    Erforderlichkeit einer nähereren Begründung i.R.d. Strafzumessung im Falle der

    Es ist anerkannt, dass ein Gericht, das trotz Annahme eines niedrigeren Strafrahmens oder eines geringeren Schuldgehalts dieselbe Strafe wie das Erstgericht für erforderlich hält, hierfür eine nähere Begründung geben muss (BGH NJW 1983, 54; BGH StV 1989, 341; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senat NJW 1986, 2328; SenE v. 06.07.1999 - Ss 303/99 - SenE v. 05.12.2000 - Ss 505/00 - SenE v. 18.04.2006 - 81 Ss 34/06 - BayObLG StV 2003, 671 = NStZ 2003, 326).
  • OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 2 (6) Ss 110/16

    Strafverfahren: Identische Strafhöhe bei Teilerfolg der Berufung

    Darüber hinaus kann nur durch eine eingehende Begründung des für den Angeklagten sonst kaum begreifbaren Ergebnisses der Berufungsverhandlung die Funktion der Strafe als Mittel zur Einwirkung auf den Angeklagten erfüllt werden (vgl. BGH, NStZ 1983, 54; Beschluss vom 08.12.2015, 3 StR 416/15; OLG Zweibrücken, StV 1992, 469, 470; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 16; BayObLG, NStZ-RR 2003, 326; OLG Hamm, StraFo 2005, 33; OLG München, NJW 2009, 160, 161).
  • OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 Ss 261/04

    Verschlechterungsverbot; Strafzumessung; Berufungsgericht; gleich hohe Strafe;

    Zutreffender Ansicht zu Folge liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, wenn das Berufungsgericht ohne nähere Begründung eine gleich hohe Strafe wie der Erstrichter verhängt, obwohl es von einem wesentlich geringeren Strafrahmen ausgeht (BayObLG NStZ-RR 2003, 326; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 267 Rn. 18 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 24.04.2007 - 1 Ss 134/07

    Verschlechterungsverbot; andere rechtliche Beurteilung; dieselbe Strafe;

    Wird in verschiedenen Abschnitten ein und desselben Verfahrens die Tat trotz unterschiedlicher für die Strafzumessung bedeutsamer Umstände, die sogar zu einer Verringerung des Strafrahmens führen, ohne ausreichende Begründung mit der gleich hohen Strafe belegt, so kann auch bei einem geständigen Täter der Eindruck entstehen, dass die Strafe nicht nach vom Gesetz vorgesehenen und sonst allgemein gültigen objektiven Wertmaßstäben bestimmt wurde (vgl. dazu BGH, StV 1983, S. 14; BayObLG, NStZ-RR 2003, S. 326; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, S. 16; OLG Zweibrücken, StV 1992, S. 469).
  • BayObLG, 21.05.2021 - 206 StRR 193/21

    Strafzumessung - Begründungspflicht des Berufungsgerichts

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine besondere Begründung insbesondere dann erforderlich ist, wenn das Berufungsgericht trotz neuer Feststellungen, die die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, auf dieselbe Strafe erkennt wie der Richter in erster Instanz (BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 2003, 5 StRR 174/2003, NStZ-RR 2003, 326; OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2011, 3 Ss 104/11, NStZ-RR 2012, 138, 139; Meyer-Goßner/Schmitt, § 267 Rn. 18 m.w.N. auch für den Fall der Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht; dazu vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2012, 3 StR 439/12, NStZ-RR 2013, 113).
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