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   OLG Düsseldorf, 08.12.1999 - 1 Ws 951/99   

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https://dejure.org/1999,3611
OLG Düsseldorf, 08.12.1999 - 1 Ws 951/99 (https://dejure.org/1999,3611)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.12.1999 - 1 Ws 951/99 (https://dejure.org/1999,3611)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Dezember 1999 - 1 Ws 951/99 (https://dejure.org/1999,3611)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewährung; Aussetzung; Vollstreckung; Strafrest; Resozialisierung; Schuldausgleich

  • Judicialis

    StGB § 57

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57
    Berücksichtigung der Strafzwecke bei Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2003, 679
  • JR 2001, 296
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.12.1999 - 1 Ws 951/99
    Die hiernach neben der prognostischen Bewertung gebotene vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung (vgl. BerfG NJW 1986, 2241) verbietet vorliegend im Hinblick auf die Strafzwecke des gerechten Schuldausgleichs und der Verteidigung der Rechtsordnung, dem Verurteilten bereits nach Verbüßung der Hälfte der gegen ihn verhängten außerordentlich milden Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bereits Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 2 StGB zu bewilligen.
  • OLG Bamberg, 23.03.1989 - Ws 134/89
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.12.1999 - 1 Ws 951/99
    Demgemäß sind die vorbezeichneten Strafzwecke nicht nur bei der Bemessung und Festsetzung der Strafe, sondern auch bei der Strafvollstreckung und somit bei den nach § 57 StGB zu treffenden Entscheidungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, a.a.O.; ferner Senatsbeschlüsse, a.a.O., sowie OLG Bamberg NStZ 1989, 389/390).
  • BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 560/93

    Nachträglicher Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung trotz neuerlicher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.12.1999 - 1 Ws 951/99
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21. März 1999 - abgedruckt in NJW 1995, 713 - ausdrücklich klargestellt, daß eine günstige Prognose nicht zwingend die Strafaussetzung zur Bewährung gebietet, wenn andere Strafzwecke - etwa der des gerechten Schuldausgleichs oder Verteidigung der Rechtsordnung - den weiteren Vollzug der Strafe erfordern.
  • OLG Düsseldorf, 10.02.1999 - 1 Ws 111/99
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.12.1999 - 1 Ws 951/99
    Vielmehr sind daneben auch andere anerkannte Strafzwecke zu beachten, so daß außerdem generalpräventive Erwägungen Berücksichtigung finden dürfen und müssen, mag auch dem Grundsatz der Spezialprävention im Zweifelsfalle der Vorrang einzuräumen sein (vgl. Senat NStZ 1999, 478 sowie Senatsbeschluß vom 26. August 1999 - 1 Ws 741/99 -).
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2000 - 1 Ws 74/00

    Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Verurteilung

    Es ist zwar anerkannt, daß auch generalpräventive Strafzwecke wie der der Sühne bei einer Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung berücksichtigt werden können (zu vgl. Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1999, 1 Ws 951/99).

    Voraussetzung ist insoweit, daß der Widerruf der Strafaussetzung zur Erreichung generalpräventiver Zwecke geboten ist (zu vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. März 1994 in NJW 1995, S. 713; Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1999, 1 Ws 951/99 zu § 57 StGB).

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 3 Ws 82/05

    Strafrestaussetzung bei einem abgeschobenen Verurteilten; Aussetzung des

    Der Strafvollstreckungskammer sowie dem Senat fehlen damit ausreichende Erkenntnismöglichkeiten und wichtige Entscheidungskriterien für die vorausschauende Beurteilung, ob der Verurteilte nicht mehr straffällig und eine Bewährungszeit durchstehen würde, letztlich aber auch für die darüber hinaus erforderliche Feststellung besonderer Umstände i. S. d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. zu den insoweit zu stellenden Anforderungen jüngst Senat B. v. 10.03.2005 - 3 Ws 56/05 - OLG Düsseldorf StV 2003, 679; KG B. v. 22.05.2001 - 5 Ws 233/01 - bei juris Rechtsprechung; LG Freiburg StV 2003, 91; vgl. auch wegen des Verhältnisses zu § 456 a StPO: Senat StV 2002, 322; OLG Karlsruhe Die Justiz 1993, 233; OLG Stuttgart StV 1999, 276).
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2000 - 1 Ws 75/00

    Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Verurteilung

    Es ist zwar anerkannt, daß auch generalpräventive Strafzwecke wie der der Sühne bei einer Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung berücksichtigt werden können (zu vgl. Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1999, 1 Ws 951/99).

    Voraussetzung ist insoweit, daß der Widerruf der Strafaussetzung zur Erreichung generalpräventiver Zwecke geboten ist (zu vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. März 1994 in NJW 1995, S. 713; Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1999, 1 Ws 951/99 zu § 57 StGB).

  • OLG Stuttgart, 22.11.2010 - 4 Ws 213/10

    Strafvollstreckung: Auslegung des Antrags eines abgeschobenen Verurteilten in

    b) Der Zulässigkeit einer einstweiligen Aussetzung der Nachholungsanordnung und des Vollstreckungshaftbefehls kann nicht entgegengehalten werden, dass für sie kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil nach einer Entscheidung nach § 456 a StPO eine Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB grundsätzlich nicht mehr in Betracht käme, denn die Abschiebung hindert eine solche Entscheidung nicht (vgl. OLG Stuttgart StV 1999, 276; OLG Düsseldorf StV 2003, 679; OLG Karlsruhe Justiz 2005, 360; KG, Beschluss vom 22.05.2005, 5 Ws 233/01, - zitiert nach juris).
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