Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.08.2000

Rechtsprechung
   BGH, 15.01.2002 - 1 StR 548/01   

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BGH, 15.01.2002 - 1 StR 548/01 (https://dejure.org/2002,3910)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2002 - 1 StR 548/01 (https://dejure.org/2002,3910)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2002 - 1 StR 548/01 (https://dejure.org/2002,3910)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 52 StGB; § 213 StGB
    Strafzumessung; Tateinheit (natürliche Handlungseinheit; Tatmehrheit; höchstpersönliche Rechtsgüter); minder schwerer Fall des Totschlages (Gesamtwürdigung; Provokation; vertypter Milderungsgrund)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 140
  • StV 2003, 72
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.02.1994 - 4 StR 683/93

    Voraussetzungen der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit - Natürliche

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 1 StR 548/01
    Greift der Täter daher einzelne Menschen nacheinander an, so besteht selbst bei einheitlichem Tatentschluß und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlaß, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (BGH StV 1999, 351, 352, StV 1994, 537, 538 jew. m.w.N.).
  • BGH, 21.12.1992 - 5 StR 645/92

    Annahme eines minder schweren Fall des Tatoschlags bei verminderter

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 1 StR 548/01
    Entscheidend hierfür ist vielmehr, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des, Ausnahmestrafrahmens geboten ist (BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1992 - 5 StR 645/92 - NStZ 1985, 310 m.w.N.).
  • BGH, 13.11.1998 - StB 12/98

    Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen bei Beteiligungsverdacht auch bei möglichem

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 1 StR 548/01
    Greift der Täter daher einzelne Menschen nacheinander an, so besteht selbst bei einheitlichem Tatentschluß und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlaß, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (BGH StV 1999, 351, 352, StV 1994, 537, 538 jew. m.w.N.).
  • BGH, 14.03.1985 - 1 StR 105/85

    Berücksichtigung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei der Prüfung von

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 1 StR 548/01
    Entscheidend hierfür ist vielmehr, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des, Ausnahmestrafrahmens geboten ist (BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1992 - 5 StR 645/92 - NStZ 1985, 310 m.w.N.).
  • BGH, 26.02.2015 - 1 StR 574/14

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Voraussetzungen einer Affekttat:

    An diesem Gebot hat sich trotz der Verschärfung des Strafrahmens von § 213 StGB durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) nichts geändert (Senat, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 1 StR 548/01, NStZ-RR 2002, 140 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - 4 StR 136/98).
  • BGH, 11.03.2015 - 2 StR 423/14

    Anordnung des Berufsverbots (Missbrauch des Berufs: nicht bereits, wenn

    Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Landgericht die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche Prüfung, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1992 5 StR 645/92; Beschluss vom 14. März 1985 1 StR 105/85, NStZ 1985, 310 mwN; Beschluss vom 15. Januar 2002 1 StR 548/01, NStZ-RR 2002, 140), verfehlt hat.
  • OLG Hamm, 05.04.2016 - 4 RVs 30/16

    Würdigung von Aussageentwicklung und Aussageentstehung in

    Andererseits bedarf es aus materiellrechtlichen Gründen der Erörterung des Vorliegens eines minder schweren Falles, wenn die gesamten strafzumessungsrelevanten Umstände die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens nahelegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 1 StR 548/01 -juris; BGH, Beschl. v. 06.01.2004 - 5 StR 517/03 - juris; BGH NStZ-RR 2012, 308).
  • BGH, 14.05.2019 - 3 StR 503/18

    Sachlich-rechtlich fehlerhafter Strafausspruch (minder schwerer Fall des

    Für die Prüfung der Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. November 2003 - 4 StR 296/03, BGHR StGB § 213 Alternative 2 Gesamtwürdigung 3; vgl. auch Beschlüsse vom 15. Januar 2002 - 1 StR 548/01, NStZ-RR 2002, 140 f.; vom 25. November 2008 - 3 StR 484/08, NStZ-RR 2009, 139).
  • AG Haßfurt, 22.03.2013 - 3 OWi 2312 Js 986/12

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Berücksichtigung von

    Der Betroffene hat hiernach die mit dem Fahrverbot verbundenen typischen nachteiligen Folgen für die überschaubare Dauer von bis zu 3 Monaten in aller Regel als vorhersehbar und selbst verschuldet hinzunehmen (ebenso statt vieler u.a. BGHSt 38, 125, 231; BayObLG NZV 1994, 37; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 220LG Hamm NZV 2000, 264; 2001, 90; 2002, 140; BayObLG DAR 2001, 84).
  • LG Bochum, 06.08.2018 - 7 Ks 9/17
    Ausnahmen davon im Sinne des Vorliegens einer Tateinheit kommen nur in Betracht, wenn die Aufspaltung des Tatgeschehens in Einzelhandlungen wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen, situativen und räumlichen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden ohne jegliche zeitliche Zäsur oder bei einem gegen eine aus Sicht des Täters nicht individualisierte Personenmehrheit gerichteten Angriff, willkürlich und gekünstelt erschiene (BGH 4 StR 262/15; 3 StR 87/09; 1 StR 548/01; 5 StR 323/00; 4 StR 354/00).
  • LG Bonn, 01.09.2020 - 24 Ks 13/19
    Der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts gebietet es hierbei, die Schwelle des § 213 StGB nicht zu niedrig anzusetzen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 140 m.w.N.) Vorzunehmen ist dabei eine Gesamtbewertung aller bedeutsamen Umstände (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 240 m.w.N.).
  • LG Bonn, 17.11.2020 - 24 Ks 10/20
    Der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts gebietet es hierbei, die Schwelle des § 213 StGB nicht zu niedrig anzusetzen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 140 m.w.N.) Vorzunehmen ist dabei eine Gesamtbewertung aller bedeutsamen Umstände (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 240 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.08.2000 - 2 StR 249/00   

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https://dejure.org/2000,4231
BGH, 16.08.2000 - 2 StR 249/00 (https://dejure.org/2000,4231)
BGH, Entscheidung vom 16.08.2000 - 2 StR 249/00 (https://dejure.org/2000,4231)
BGH, Entscheidung vom 16. August 2000 - 2 StR 249/00 (https://dejure.org/2000,4231)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • StV 2003, 72
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 14.05.2019 - 3 StR 503/18

    Sachlich-rechtlich fehlerhafter Strafausspruch (minder schwerer Fall des

    Die Nichtberücksichtigung dieses zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunktes ist umso gewichtiger, als das Landgericht auch im Übrigen bei seiner Abwägung allein strafmildernde Gesichtspunkte, hingegen keine strafschärfenden Umstände angeführt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2000 - 2 StR 249/00, BGHR StGB § 213 Alternative 2 Verneinung 2; vom 25. November 2008 - 3 StR 484/08, NStZ-RR 2009, 139).
  • BGH, 14.11.2007 - 2 StR 417/07

    Tötungsvorsatz; Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot)

    Im Hinblick auf die Vielzahl der festgestellten Schuldminderungsgründe und den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass Schulderhöhungsgründe nicht festgestellt werden konnten, ergibt sich im Übrigen aus den Urteilsgründen nicht, aus welchem Grunde das Landgericht in dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen eine deutlich über der Mindeststrafe liegende Strafe festgesetzt hat (vgl. Senatsbeschl. vom 16. August 2000 - 2 StR 249/00, StV 2003, 72).
  • BGH, 16.06.2020 - 2 StR 184/20

    Grundsätze der Strafzumessung (Begründung des Strafausspruchs)

    Werden - wie hier - Strafmilderungsgründe von Gewicht benannt, ist es ohne nähere Erläuterung für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Landgericht eine Strafe in der Mitte des von einem bis zu zehn Jahre reichenden Strafrahmens für angemessen erachtet, obwohl es meint, keine Straferschwerungsgründe feststellen zu können (vgl. Senat, Beschluss vom 16. August 2000 - 2 StR 249/00, StV 2003, 72).
  • BGH, 15.01.2003 - 2 StR 463/02

    Ungenügende Begründung der Strafzumessung

    Unter Abwägung der für den Angeklagten sprechenden Umstände erschien der Kammer eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten unabdingbar erforderlich, aber auch ausreichend, weshalb auf sie erkannt wurde." Diese Zumessungserwägungen tragen die im oberen Bereich des Strafrahmens liegende Strafe nicht (vgl. auch Senatsbeschluß vom 16. August 2000 - 2 StR 249/00).
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