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   BVerfG, 19.07.2002 - 2 BvR 18/02, 2 BvR 76/02   

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https://dejure.org/2002,3068
BVerfG, 19.07.2002 - 2 BvR 18/02, 2 BvR 76/02 (https://dejure.org/2002,3068)
BVerfG, Entscheidung vom 19.07.2002 - 2 BvR 18/02, 2 BvR 76/02 (https://dejure.org/2002,3068)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juli 2002 - 2 BvR 18/02, 2 BvR 76/02 (https://dejure.org/2002,3068)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Prüfung im Wiederaufnahmeverfahren, ob neue Tatsachen vorliegen, auch wenn das erkennende Gericht eine für die Wiederaufnahme maßgebliche begünstigende Vorschrift nicht angewandt hat

  • Wolters Kluwer

    Strafrechtliches Wiederaufnahmeverfahren - Asylbewerber - Räumlich beschränkte Aufenthaltsgestattung - Strafbefehl - Tatsächliches Abschiebungshindernis - Neue Tatsachen - Rechtstaatsprinzip

  • Judicialis

    AsylVfG § 58 Abs. 4; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3
    Wiederaufnahme eines durch Strafbefehl abgeschlossenen Strafverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 113
  • StV 2003, 225
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.12.1992 - StB 6/92

    Beibringung neuer Tatsachen und neuer Beweismittel im Wiederaufnahmeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2002 - 2 BvR 18/02
    Nach der in der fachgerichtlichen Rechtsprechung herrschenden Ansicht ist im Aditionsverfahren vom Standpunkt des erkennenden Gerichts aus (BGHSt 39, 75 m.w.N.) zu prüfen, ob dessen Entscheidung bei Berücksichtigung der neuen Beweise anders ausgefallen wäre.

    Dabei schließt das Zulassungsverfahren eine Wahrscheinlichkeitsprognose ein (BGHSt 39, 75 ).

    Mit Ausnahme des Falles der Mitwirkung eines unredlichen Richters (§ 359 Nr. 3 StPO) kann die auf falscher Rechtsauffassung beruhende "noch so falsche Entscheidung" nur bei Unrichtigkeit des der fehlerhaften Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalts beseitigt werden (BGHSt 39, 75 m.w.N.).

  • BVerfG, 15.02.1993 - 2 BvR 1746/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2002 - 2 BvR 18/02
    Wird das Wiederaufnahmeverfahren - an seinem Ziel gemessen - derart ineffektiv, so steht dies in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und verletzt den Verurteilten in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das ein Recht auf effektiven Rechtsschutz in sich schließt (vgl. BVerfGE 53, 115 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993, 2 BvR 1746/91, NJW 1993 S. 2735 f. und vom 7. September 1994, 2 BvR 2093/93, NJW 1995, S. 2024).

    Dabei ist es rechtsstaatlich geboten, sich aus den Akten aufdrängende, klar auf der Hand liegende Fehler bei der Tatsachenfeststellung zu beachten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993, 2 BvR 1746/91, NJW 1993 S. 2735 f. m.w.N.).

  • BVerfG, 07.09.1994 - 2 BvR 2093/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an gerichtliche Entscheidungen im

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2002 - 2 BvR 18/02
    Wird das Wiederaufnahmeverfahren - an seinem Ziel gemessen - derart ineffektiv, so steht dies in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und verletzt den Verurteilten in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das ein Recht auf effektiven Rechtsschutz in sich schließt (vgl. BVerfGE 53, 115 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993, 2 BvR 1746/91, NJW 1993 S. 2735 f. und vom 7. September 1994, 2 BvR 2093/93, NJW 1995, S. 2024).
  • BVerfG, 16.01.1980 - 1 BvR 127/78

    Durchsetzung von Leistungsansprüchen bei Nichtigerklärung eines Gesetzes

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2002 - 2 BvR 18/02
    Wird das Wiederaufnahmeverfahren - an seinem Ziel gemessen - derart ineffektiv, so steht dies in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und verletzt den Verurteilten in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das ein Recht auf effektiven Rechtsschutz in sich schließt (vgl. BVerfGE 53, 115 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993, 2 BvR 1746/91, NJW 1993 S. 2735 f. und vom 7. September 1994, 2 BvR 2093/93, NJW 1995, S. 2024).
  • BVerfG, 08.11.1967 - 1 BvR 60/66

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Wiederaufnahme rechtskräftig durch

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2002 - 2 BvR 18/02
    Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens ist dazu bestimmt, den Konflikt zwischen den Grundsätzen der materialen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit zu lösen, die sich beide verfassungskräftig aus dem Rechtsstaatsprinzip ableiten (BVerfGE 22, 322 ).
  • BVerfG, 06.11.1974 - 2 BvR 407/74
    Auszug aus BVerfG, 19.07.2002 - 2 BvR 18/02
    Demgemäß ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass im Wiederaufnahmeverfahren zunächst die Zulässigkeit gemäß § 368 Abs. 1 StPO zu prüfen ist, dass mithin der Antrag auf Wiederaufnahme als unzulässig verworfen wird, wenn er nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht ist, wenn weder ein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht noch ein geeignetes Beweismittel angeführt wird und wenn die Strafprozessordnung bei der Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel (§ 359 Nr. 5 StPO) eine Vorprüfung vorsieht, ob das Vorbringen geeignet ist, die Freisprechung des Angeklagten oder - in Anwendung eines milderen Strafgesetzes - eine geringere Bestrafung zu begründen (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1974, 2 BvR 407/74, MDR 1975, S. 468 f.).
  • BVerfG, 04.12.2023 - 2 BvR 1699/22

    Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach erfolgreicher Beschwerde vor dem EGMR:

    a) Das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes folgt im Wiederaufnahmeverfahren aus dem Justizgewährungsanspruch, der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, abzuleiten ist (vgl. BVerfGK 11, 215 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. September 2001 - 2 BvR 1491/01 -, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2002 - 2 BvR 18/02, 2 BvR 76/02 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2014 - 2 BvR 571/14 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2019 - 2 BvR 2136/17 -, Rn. 20 ff.).
  • BVerfG, 14.09.2006 - 2 BvR 123/06

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Wiederaufnahme

    Bei der Abschiebesituation betreffend den Irak handele es sich auch - wie die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 19. Juli 2002 (2 BvR 18/02, 2 BvR 76/02, StV 2003, S. 225 f.) entschieden habe - um eine neue Tatsache im Sinne von § 359 Nr. 5 in Verbindung mit § 373 a Abs. 2 StPO.

    Für den der vorliegenden Konstellation entsprechenden Fall eines Wiederaufnahmeantrags gegen eine im Strafbefehlsverfahren erfolgte Verurteilung nach § 85 Nr. 2, § 56 Abs. 1 AsylVfG hat die Kammer mit Beschluss vom 19. Juli 2002 (2 BvR 18/02, 2 BvR 76/02, StV 2003, S. 225 f.) bereits festgestellt, dass als Tatsachen im wiederaufnahmerechtlichen Sinne alle als existierend feststellbaren Vorgänge oder Zustände zu verstehen sind, die der Gegenwart oder der Vergangenheit zugehören.

    So verhält sich der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2002 - 2 BvR 18/02 -, 2 BvR 76/02 - zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "auf Dauer angelegten Abschiebungshindernisses" im Sinne von § 58 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG inhaltlich nicht.

  • BVerfG, 08.03.2006 - 2 BvR 486/05

    Todesurteile von 1944 gegen zwei Jugendliche kraft Gesetzes aufgehoben - daher

    Zur Beseitigung von Fehlentscheidungen lassen die §§ 359 ff. StPO in engen Grenzen die Durchbrechung der Rechtskraft von Strafurteilen zu und lösen damit den Konflikt zwischen den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit, die sich beide aus dem Rechtsstaatsprinzip ableiten (vgl. BVerfGE 22, 322 ; BVerfG, Beschluss vom 6. November 1974 - 2 BvR 407/74 -, MDR 1975, S. 468 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735 , vom 30. April 1993 - 2 BvR 525/93 -, NJW 1994, S. 510, vom 19. Juli 2002 - 2 BvR 18/02 und 76/02 -, StV 2003, S. 225).
  • BVerfG, 13.02.2019 - 2 BvR 2136/17

    Zur Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach einer gütlichen Einigung vor dem

    Wird das Wiederaufnahmeverfahren - an diesem Ziel gemessen - derart ineffektiv, so steht dies in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und verletzt den Verurteilten in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das ein Recht auf effektiven Rechtsschutz in sich schließt (vgl. BVerfGK 11, 215 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2002 - 2 BvR 18/02 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2014 - 2 BvR 571/14 -, juris, Rn. 16).
  • BVerfG, 31.07.2014 - 2 BvR 571/14

    Wiederaufnahme eines Strafbefehlsverfahrens wegen vorsätzlichen Fahrens ohne

    Dabei hat die Kammer mit Beschluss vom 19. Juli 2002 (2 BvR 18/02, 2 BvR 76/02, StV 2003, S. 225 f.; auch Beschluss vom 14. September 2006 - 2 BvR 123/06, 2 BvR 429/06, 2 BvR 430/06 -, NJW 2007, S. 207 ) bereits festgestellt, dass als Tatsachen im wiederaufnahmerechtlichen Sinne alle als existierend feststellbaren Vorgänge oder Zustände zu verstehen sind, die der Gegenwart oder der Vergangenheit zugehören.
  • LG Karlsruhe, 25.08.2008 - 3 Qs 70/08

    Wiederaufnahmeverfahren: Erforderlichkeit des konkreten Vorbringens einer neuen

    Neu ist damit grundsätzlich alles, was der Überzeugungsbildung des Gerichts nicht zugrunde gelegt worden ist, auch wenn es ihr hätte zugrunde gelegt werden können (BVerfG StV 2003, 225 f.; BVerfG NJW 2007, 207 ff.).

    Dabei schließt das Zulassungsverfahren eine Wahrscheinlichkeitsprognose ein (BGHSt 39, 75 ff.; BVerfG StV 2003, 225 f.).

    Unmittelbare Bedeutung kommen damit lediglich den Erlassen desjenigen Innenministers zu, in dessen Hoheitsgebiet sich der Asylbewerber aufzuhalten hat, im vorliegenden Fall also einem Erlass des Innenministers Baden-Württembergs (vgl. dazu auch die den Entscheidungen des BVerfG in StV 2003, 225 f. und NJW 2007, 207 ff. zugrunde liegenden Sachverhalte, in denen jeweils Erlasse des zuständigen Innenministeriums vorgelegt worden waren).

  • OLG Stuttgart, 20.03.2012 - 4 Ws 276/11

    Wiederaufnahme im Strafverfahren: Neuheit eines verfahrensfehlerhaft verwerteten

    Dabei hat diese Prüfung vom Standpunkt des erkennenden Gerichts aus zu erfolgen (BVerfGK 11, 215; BVerfG StV 2003, 225).
  • OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 1 Ws 211/04

    Unzulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrag nach Strafverurteilung wegen

    Auch ist das angerufene Gericht dabei nicht auf eine abstrakte Schlüssigkeitsprüfung beschränkt, sondern kann das im Antragsvorbringen benannte neue Beweismittel bereits im Zulässigkeitsverfahren auf seinen konkreten Beweiswert - nicht jedoch auf die inhaltliche Richtigkeit - hin überprüfen, soweit dies ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (vgl. BGH NStZ 2000, 218; NJW 1977, 59; BGHSt 17, 303 f. BVerfG, NJW 1995, 2024 f.; StV 2003, S. 225 f.; Senat, Beschluss vom 08.12.2004, 1 Ws 351/04).
  • BayObLG, 22.09.2004 - 4St RR 93/04

    Langjährige Aussetzung der Abschiebung in bestimmten Staat als Indiz für

    Ein dauerhaftes Abschiebehindernis scheint bei einem ähnlich gelagerten Fall zur Tatzeit September 2000 im Übrigen auch das Bundesverfassungsgericht anzunehmen (BVerfG StV 2003, 225 - 226).
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