Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.07.2003

Rechtsprechung
   BGH, 22.07.2003 - 4 StR 265/03   

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https://dejure.org/2003,3745
BGH, 22.07.2003 - 4 StR 265/03 (https://dejure.org/2003,3745)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2003 - 4 StR 265/03 (https://dejure.org/2003,3745)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2003 - 4 StR 265/03 (https://dejure.org/2003,3745)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 250 Abs. 2 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 66 StGB; § 246a StPO
    Schwerer Raub (Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges; sukzessive Mittäterschaft durch Fortsetzung der Tat unter veränderten Bedingungen; Vollendung; Beendigung); Sicherungsverwahrung; Vernehmung eines Sachverständigen nach § 246a StPO (Weigerung ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Bedrohung mit einer ungeladenen Schreckschusspistole; Mitführen als Tatbestandsmerkmal des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB; Verhängung einer Maßregel ohne Anhörung eines Sachverständigen

  • Judicialis

    StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § ... 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 66; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3; ; StPO § 246 a; ; StPO § 246 a Satz 1; ; StPO § 246 a Satz 2; ; StPO § 81; ; StPO § 81 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 25 Abs. 2 § 250 Abs. 2 Nr. 1; StPO § 246 a
    Zurechnung der Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes; Erholung eines Sachverständigengutachtens trotz verweigerter Untersuchung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 263
  • NStZ-RR 2010, 166
  • NStZ-RR 2010, 167
  • NStZ-RR 2010, 168
  • StV 2004, 207
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02

    BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

    Auszug aus BGH, 22.07.2003 - 4 StR 265/03
    Sofern sich in der neuen Hauptverhandlung feststellen läßt, daß die Schreckschußpistole des Angeklagten bei der Tat geladen war, hätte er nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02 - (StV 2003, 336) den qualifizierten Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch in eigener Person durch die bloße Bedrohung des Tatopfers mit dieser Waffe erfüllt.
  • BGH, 29.09.1993 - 2 StR 355/93

    Untersuchung des Angeklagten - Mangelnde Mitwirkungsbereitschaft - Notwendigkeit

    Auszug aus BGH, 22.07.2003 - 4 StR 265/03
    Aus der Entscheidung BGHR StPO § 246 a Satz 1 Sachverständiger 1, auf die sich der Generalbundesanwalt für seine Auffassung stützt, zumindest beruhe das Urteil im Maßregelausspruch nicht auf dem Verfahrensmangel, ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 27.01.2022 - 3 StR 245/21

    Jugendstrafrecht: Anordnung eines Zuchtmittels neben einer zur Bewährung

    Dies gilt nicht nur, wenn zum Zeitpunkt des Eingreifens der Erschwernisgrund noch vorliegt (hierzu BGH, Urteil vom 10. September 2020 - 4 StR 14/20, aaO), sondern auch, wenn dieser bereits abgeschlossen ist, solange das auf die Verwirklichung des Tatbestands gerichtete Täterverhalten nicht insgesamt beendet ist (s. BGH, Urteile vom 24. April 1952 - 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344; vom 19. September 2001 - 2 StR 224/01, NStZ-RR 2002, 9; Beschluss vom 22. Juli 2003 - 4 StR 265/03, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 4; Urteil vom 19. März 2013 - 5 StR 575/12, NStZ 2013, 400, 401; Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 2 StR 14/13, NStZ-RR 2014, 73; vom 7. März 2016 - 2 StR 123/15, NStZ 2016, 524, 525; Urteil vom 25. April 2017 - 5 StR 433/16, NStZ-RR 2017, 221, 222; BeckOK StGB/Kudlich, 51. Ed., § 25 Rn. 58; MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 250 Rn. 71).

    Der Nachweis, dass ein sukzessiver Mittäter mit einem zuvor eingetretenen Erschwernisgrund einverstanden gewesen ist oder ihm zumindest gleichgültig gegenübergestanden hat, ist dabei vor allem aufgrund von Rückschlüssen aus dem äußeren Tatgeschehen möglich (s. BGH, Urteil vom 25. April 2017 - 5 StR 433/16, NStZ-RR 2017, 221, 222; ferner BGH, Urteil vom 19. September 2001 - 2 StR 224/01, NStZ-RR 2002, 9; Beschluss vom 22. Juli 2003 - 4 StR 265/03, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 4; Urteile vom 19. März 2013 - 5 StR 575/12, NStZ 2013, 400, 401; vom 4. November 2021 - 3 StR 490/20, juris Rn. 14).

  • BGH, 08.02.2006 - 2 StR 575/05

    Sexuelle Nötigung (Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges: Einsatz nach der

    Ob auch ein möglicherweise der Sicherung dienender Einsatz des Werkzeugs nach Vollendung der Tat, aber vor deren Beendigung, entsprechend der Auslegung des Begriffs des Verwendens etwa in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu NStZ 2004, 263), dem Qualifikationstatbestand unterfallen kann (so Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 85; aA Renzikowski aaO § 177 Rdn. 81; ablehnend auch Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 244 Rdn. 2 m.w.N.), ist vom Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich, bislang nicht entschieden.
  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 195/16

    Schwerer Raub (Beisichführen eines Mittels, um den Widerstand einer anderen

    Mit Rücksicht auf das an einem Rest des Klebebandes aufgefundene Zellmaterial und den Umstand, dass sich der Angeklagte nach dessen Einsatz an der Ausführung der Tat weiter beteiligt hat (zur mittäterschaftlichen Zurechnung in solchen Fällen vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 4 StR 265/03, NStZ 2004, 263; Urteil vom 19. September 2001 - 2 StR 224/01, NStZ-RR 2002, 9), hätte sich das Landgericht aber zu einer Prüfung der Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB gedrängt sehen müssen.
  • BGH, 12.03.2013 - 2 StR 583/12

    Schwerer und besonders schwerer Raub (Fesselung; Verwendung eines gefährlichen

    Auch lassen die Feststellungen nicht erkennen, ob der Angeklagte sich zum Zeitpunkt der Fesselung überhaupt noch im Haus befand, ob er gegebenenfalls daran unmittelbar beteiligt war, ob es während der Tatausführung zu einer sei es auch nur stillschweigenden - Absprache mit dem Mitangeklagten über die Fesselung kam oder der Angeklagte sich wenigstens in Kenntnis der Fesselungsabsicht des Mitangeklagten weiter an der Tat beteiligt hat (zum letztgenannten Fall mittäterschaftlicher Zurechnung vgl. BGH NStZ-RR 2002, 9 (Senat); NStZ 2004, 263; Fischer StGB § 25 Rn. 20).
  • BGH, 31.05.2005 - 1 StR 154/05

    Abfassung der Urteilsformel (entbehrliche Aufnahme der Tatbegehungsform; Ermessen

    Danach kann auch die Frage, ob die Berufung auf die fehlende Hinzuziehung eines Sachverständigen gemäß § 246a StPO hier einer Verfahrensrüge bedurft hätte, offen bleiben (vgl. hierzu BGH NStZ 2004, 263; BGH StV 2001, 665; Herdegen in Karlsruher Kommentar StPO § 246a Rdn. 4).
  • LG Köln, 28.07.2020 - 117 KLs 4/20
    Der qualifizierende Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch einen Mittäter, der über den ursprünglichen Tatplan hinausgeht, ist dem anderen nämlich auch dann zuzurechnen, wenn dieser in Kenntnis dessen an der Vollendung der Tat weiter mitwirkt (vgl. BGH, NStZ-RR 2002, 9; BGH NStZ 2004, 263).
  • BGH, 22.05.2012 - 4 StR 138/12

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

    Der Einsatz des Eisenrohrs wurde dem Angeklagten rechtsfehlerfrei zugerechnet, weil er danach an der gemeinsamen Tatausführung festhielt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 4 StR 265/03, NStZ 2004, 263).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.07.2003 - 2 StR 239/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4669
BGH, 18.07.2003 - 2 StR 239/03 (https://dejure.org/2003,4669)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2003 - 2 StR 239/03 (https://dejure.org/2003,4669)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2003 - 2 StR 239/03 (https://dejure.org/2003,4669)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Täter hat einen Anspruch auf die Sache | Ausnahme: Geldschulden/Irrtum

Papierfundstellen

  • StV 2004, 207
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.10.1999 - 1 StR 528/99

    Schwerer Raub; Subjektiver Tatbestand; Tatbestandsirrtum

    Auszug aus BGH, 18.07.2003 - 2 StR 239/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befindet sich ein Täter, der irrtümlich annimmt, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (vgl. BGHR StGB § 249 Zueignungsabsicht 10; BGHSt 17, 87, 91; BGH, Beschl. vom 19. Mai 1995 - 2 StR 197/95 - und vom 15. Mai 2001 - 3 StR 153/01).
  • BGH, 15.05.2001 - 3 StR 153/01

    Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung (Raub); Begriff der Waffe beim schweren

    Auszug aus BGH, 18.07.2003 - 2 StR 239/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befindet sich ein Täter, der irrtümlich annimmt, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (vgl. BGHR StGB § 249 Zueignungsabsicht 10; BGHSt 17, 87, 91; BGH, Beschl. vom 19. Mai 1995 - 2 StR 197/95 - und vom 15. Mai 2001 - 3 StR 153/01).
  • BGH, 19.05.1995 - 2 StR 197/95

    Tatbestandsirrtum - Raub - Räuberische Erpressung - Vorsatz - Unrechtmäßige

    Auszug aus BGH, 18.07.2003 - 2 StR 239/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befindet sich ein Täter, der irrtümlich annimmt, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (vgl. BGHR StGB § 249 Zueignungsabsicht 10; BGHSt 17, 87, 91; BGH, Beschl. vom 19. Mai 1995 - 2 StR 197/95 - und vom 15. Mai 2001 - 3 StR 153/01).
  • BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61

    Moos raus ! - §§ 16, 17 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 249 StGB, Zueignung

    Auszug aus BGH, 18.07.2003 - 2 StR 239/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befindet sich ein Täter, der irrtümlich annimmt, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (vgl. BGHR StGB § 249 Zueignungsabsicht 10; BGHSt 17, 87, 91; BGH, Beschl. vom 19. Mai 1995 - 2 StR 197/95 - und vom 15. Mai 2001 - 3 StR 153/01).
  • BGH, 23.07.2008 - 5 StR 46/08

    Schwerer Raub (Absicht rechtswidriger Zueignung: Tatbestandsirrtum bezüglich

    Der Angeklagte W. hat sich entgegen der Annahme des Landgerichts nicht in einem Tatbestandsirrtum betreffend die Rechtswidrigkeit der Zueignung befunden (vgl. BGHSt 17, 87; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 3 StR 153/01; BGH StV 2004, 207).
  • VerfGH Bayern, 15.07.2019 - 76-VI-17

    Anspruch auf rechtliches Gehör

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befindet sich ein Täter, der irrtümlich annimmt, sich eine weggenommene Sache zueignen zu dürfen, in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (BGH vom 7.6.2005 - 3 StR 161/05 - juris Rn. 3 für die Wegnahme von Geld) hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zueignung (vgl. BGH vom 15.5.2001 - 3 StR 153/01 - juris Rn. 5; vom 18.7.2003 - 2 StR 239/03 - juris Rn. 3; Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 242 Rn. 31, 49 und § 16 Rn. 10, 14 ff.; Vogel in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2010, § 242 Rn. 128, 130 f.; Bosch bzw. Sternberg-Lieben/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 242 Rn. 45, 65 und § 16 Rn. 10 f.).
  • BGH, 07.06.2005 - 3 StR 161/05

    Raub (Absicht rechtswidriger Zueignung; vermeintlicher Anspruch;

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befindet sich ein Täter, der irrtümlich annimmt, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (vgl. BGHSt 17, 87, 90 f.; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 10; BGH, Beschl. vom 15. Mai 2001 - 3 StR 153/01 und vom 18. Juli 2003 - 2 StR 239/03).
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