Weitere Entscheidungen unten: BGH, 07.11.2002 | BGH, 14.01.2003

Rechtsprechung
   BGH, 11.09.2003 - 5 StR 253/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3480
BGH, 11.09.2003 - 5 StR 253/03 (https://dejure.org/2003,3480)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2003 - 5 StR 253/03 (https://dejure.org/2003,3480)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2003 - 5 StR 253/03 (https://dejure.org/2003,3480)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Steuerhinterziehung durch Geltendmachung von ungerechtfertigten Umsatzsteuererstattungen für vier Unternehmen; Tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung; Steuerliches Verwertungsverbot bei Vorlage unechter Urkunden zum Nachweis von ...

  • Judicialis

    StPO § 154a; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 267; ; AO § 30; ; AO § 90 Abs. 1; ; AO § 150 Abs. 2; ; AO § 370 Abs. 1; ; AO § 393 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 393 Abs. 2; StGB § 267 Abs. 1
    Verwertungsverbot nach § 393 AO bei unechten Urkunden

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerstrafverfahren - Keine Sperrwirkung für gefälschte Unterlagen aus einer USt- Sonderprüfung

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 582
  • StV 2004, 319
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 06.08.1996 - 4St RR 104/96

    Reichweite des steuerlichen Verwertungsverbots

    Auszug aus BGH, 11.09.2003 - 5 StR 253/03
    Ein Verwertungsverbot ergibt sich indes nicht in den Fällen, in denen der Täter zum Nachweis seiner falschen Angaben dem Finanzamt unechte Urkunden im Sinne des § 267 StGB vorlegt (vgl. BGH wistra 1999, 341; Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung § 393 Rdn. 138, 160 ff.; Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 5. Auflage § 393 AO Rdn. 54 b; Klein, Abgabenordnung 8. Auflage § 393 Rdn. 28; a.A. BayObLG wistra 1996 353; 1998, 117 und 197; Kohlmann Steuerstrafrecht 30. Lfg.
  • BGH, 26.04.2001 - 5 StR 587/00

    Schadensgleiche Vermögensgefährdung bei der Untreue (mangelhafte Dokumentation

    Auszug aus BGH, 11.09.2003 - 5 StR 253/03
    Dieser findet seine Grenze dort, wo es nicht mehr um ein bereits begangenes Fehlverhalten, sondern um die Schaffung neuen Unrechts geht (vgl. BGHSt 47, 8; BGH NJW 2002, 1134).
  • BGH, 10.01.2002 - 5 StR 452/01

    Steuerhinterziehung (Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens; nemo tenetur se

    Auszug aus BGH, 11.09.2003 - 5 StR 253/03
    Dieser findet seine Grenze dort, wo es nicht mehr um ein bereits begangenes Fehlverhalten, sondern um die Schaffung neuen Unrechts geht (vgl. BGHSt 47, 8; BGH NJW 2002, 1134).
  • BGH, 14.06.1999 - 5 StR 159/99

    Verwertungsverbot; Steuerhinterziehung; Tateinheit

    Auszug aus BGH, 11.09.2003 - 5 StR 253/03
    Ein Verwertungsverbot ergibt sich indes nicht in den Fällen, in denen der Täter zum Nachweis seiner falschen Angaben dem Finanzamt unechte Urkunden im Sinne des § 267 StGB vorlegt (vgl. BGH wistra 1999, 341; Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung § 393 Rdn. 138, 160 ff.; Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 5. Auflage § 393 AO Rdn. 54 b; Klein, Abgabenordnung 8. Auflage § 393 Rdn. 28; a.A. BayObLG wistra 1996 353; 1998, 117 und 197; Kohlmann Steuerstrafrecht 30. Lfg.
  • BGH, 05.05.2004 - 5 StR 548/03

    Aufhebung eines Haftbefehls gemäß § 126 Abs. 3 in Verbindung mit § 120 Abs. 1

    Gleiches gilt für die dabei erfolgte Vorlage gefälschter oder verfälschter Urkunden (vgl. BGH wistra 2003, 429).
  • BGH, 05.09.2017 - 1 StR 198/17

    Steuerhinterziehung (Täterschaft: Voraussetzungen der Täterschaft, kein

    Zwar stünden die vom Landgericht angenommenen Urkundenfälschungen hier jeweils in Tateinheit mit der Steuerstraftat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - 5 StR 253/03, wistra 2003, 429).
  • BGH, 05.05.2004 - 5 StR 548/03
    Gleiches gilt für die dabei erfolgte Vorlage gefälschter oder verfälschter Urkunden (vgl. BGH wistra 2003, 429).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.11.2002 - 5 StR 336/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2247
BGH, 07.11.2002 - 5 StR 336/02 (https://dejure.org/2002,2247)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2002 - 5 StR 336/02 (https://dejure.org/2002,2247)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2002 - 5 StR 336/02 (https://dejure.org/2002,2247)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 344 Abs. 1 StPO; § 352 Abs. 1 StPO
    Staatsanwaltliche Revisionserhebung in Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte (allgemeine Sachrüge der Staatsanwaltschaft; Anfechtungsziel; [Entbehrlichkeit] des Revisionsantrages; strengere Auslegung der staatsanwaltlichen Revisionsbegründung; Staatsanwaltschaft als ...

  • lexetius.com

    StPO § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unklarer Umfang einer Urteilsanfechtung - Fehlen eines ausdrücklichen Antrags - Revisionen der Staatsanwaltschaft - Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte - Allgemeine Sachrüge - Ermittlung des Anfechtungsziels

  • Judicialis

    StPO § 344 Abs. 1; ; StPO § 352 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 344 Abs. 1 § 352 Abs. 1
    Erforderlichkeit eines Revisionsantrags bei Verurteilung mehrerer Angeklagter und Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 839
  • StV 2004, 120
  • StV 2004, 319
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Auszug aus BGH, 07.11.2002 - 5 StR 336/02
    So ist nach der Rechtsprechung bei Revisionen des Angeklagten in der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge regelmäßig die Erklärung zu sehen, daß das Urteil insgesamt angefochten werde (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 1, 4; BGH NStZ-RR 2000, 38; BGH NStZ 1990, 96; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 344 Rdn. 2 m. w. N.).

    Auch bei Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers bedarf es in der Regel dann keines förmlichen Revisionsantrags, wenn das Ziel der Revision aus dem Inhalt der Revisionsschrift oder dem Gang des bisherigen Verfahrens eindeutig hervorgeht (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 1; BGH bei Miebach NStZ 1989, 221; BGH, Urteile vom 7. Dezember 1982 - 1 StR 739/82 - und vom 12. August 1998 - 3 StR 196/98; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 344 Rdn. 4 m. w. N.).

  • BGH, 31.10.1989 - 3 StR 381/89

    Anforderungen an einen Revisionsantrag - Erhebung der allgemeinen Sachrüge -

    Auszug aus BGH, 07.11.2002 - 5 StR 336/02
    So ist nach der Rechtsprechung bei Revisionen des Angeklagten in der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge regelmäßig die Erklärung zu sehen, daß das Urteil insgesamt angefochten werde (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 1, 4; BGH NStZ-RR 2000, 38; BGH NStZ 1990, 96; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 344 Rdn. 2 m. w. N.).
  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 196/98

    Bezeichnung des Umfangs der Urteilsanfechtung in der Revisionseinlegungsschrift

    Auszug aus BGH, 07.11.2002 - 5 StR 336/02
    Auch bei Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers bedarf es in der Regel dann keines förmlichen Revisionsantrags, wenn das Ziel der Revision aus dem Inhalt der Revisionsschrift oder dem Gang des bisherigen Verfahrens eindeutig hervorgeht (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 1; BGH bei Miebach NStZ 1989, 221; BGH, Urteile vom 7. Dezember 1982 - 1 StR 739/82 - und vom 12. August 1998 - 3 StR 196/98; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 344 Rdn. 4 m. w. N.).
  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    Dies betraf jedoch Strafverfahren, in denen einem (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 5 StR 69/03, bei Becker NStZ-RR 2004, 228) oder mehreren Angeklagten (BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, NJW 2003, 839) eine Vielzahl von Straftaten zur Last gelegt oder in denen der Angeklagte teilweise freigesprochen worden war und die Angriffsrichtung des Rechtsmittels bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist unklar blieb (BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 2 StR 324/09, NStZ-RR 2010, 288).
  • BGH, 08.02.2018 - 3 StR 274/17

    Beginn der Revisionsbegründungsfrist durch Zustellung des Urteils

    Zwar kann eine Revision der Staatsanwaltschaft, die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet wird, unzulässig sein, wenn sich daraus der konkrete Umfang der Anfechtung nicht zweifelsfrei ergibt; das kommt etwa in Betracht, wenn das Urteil mehrere Angeklagte und/oder mehrere Taten betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, NJW 2003, 839), wenn ein teilweise verurteilendes, teilweise freisprechendes Erkenntnis sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten der Angeklagten angefochten sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 2 StR 324/09, NStZ-RR 2010, 288), oder wenn aus anderen Gründen der Anfechtungsumfang unklar bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 StR 163/15, wistra 2016, 164 f.).
  • BGH, 05.06.2007 - 5 StR 383/06

    Verfahrenshindernis infolge der Beschränkung des Rechts auf konkrete und wirksame

    Hätte die Staatsanwaltschaft neben ihrer Verfahrensbeanstandung auch die Sachrüge erheben wollen, hätte sie diese Angriffsrichtung eindeutig zum Ausdruck bringen müssen (vgl. BGH NStE Nr. 9 zu § 344 StPO; vgl. auch zu unklarem Anfechtungsziel BGH NJW 2003, 839 und BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 5 StR 69/03).
  • BGH, 04.12.2007 - 5 StR 324/07

    Garantenstellung aus enger Gemeinschaftsbeziehung und aus Ingerenz (Totschlag;

    Das Fehlen eines solchen Antrags ist aber dann unschädlich, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus dem Inhalt der Revisionsbegründung ergibt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 5 m.w.N.).
  • BGH, 07.11.2006 - 5 StR 164/06

    Verurteilungen im Steuerhinterziehungsverfahren gegen die frühere Vereinsspitze

    Aus der nur insoweit ausgeführten Sachrüge ergibt sich in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft, dass der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft ausschließlich diese Beschwerdepunkte erfasst und die in der Revisionsbegründung an keiner Stelle erwähnten Teilfreisprüche nicht angegriffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 5 StR 140/05; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3 und 5; vgl. auch Nr. 156 Abs. 2 RiStBV).
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 344/08

    Beihilfe und Mittäterschaft bei Steuerhinterziehung (Beendigung bei der

    Aus der lediglich zum Strafausspruch ausgeführten Sachrüge ergibt sich jedoch, dass der Schuldspruch grundsätzlich nicht angegriffen wird (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3 und 5; BGH wistra 2007, 112, 113; BGH, Urt. vom 16. Juni 2005 - 5 StR 140/05; vgl. auch Nr. 156 Abs. 2 RiStBV).
  • BGH, 25.07.2013 - 3 StR 76/13

    Anforderungen an die Einlegung und Begründung der Revision (Unschädlichkeit des

    Allerdings ist das Landgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags gemäß § 344 Abs. 1 StPO unschädlich ist, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus dem Inhalt der Revisionsbegründung ergibt und nach der Rechtsprechung bei Revisionen des Angeklagten in der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge regelmäßig die Erklärung zu sehen ist, dass das Urteil insgesamt angefochten werde (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, StV 2004, 120 mwN).

    Die vom Generalbundesanwalt zitierte Entscheidung (BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 2 StR 324/09, NStZ-RR 2010, 288) und der dort seinerseits zitierte Beschluss des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, NJW 2003, 839) betreffen jeweils eine Revision der Staatsanwaltschaft, für deren zulässige Begründung hinsichtlich der Erforderlichkeit eines ausdrücklichen Antrags gemäß § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO unter den in diesen Entscheidungen dargelegten Umständen etwas anderes gelten kann.

  • BGH, 18.12.2014 - 4 StR 468/14

    Beschränkung der Revision (Auslegung der Revisionsbegründung durch das

    In einem solchen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. November 2003 - 1 StR 182/03, NStZ-RR 2004, 118; Urteil vom 12. April 1989 - 3 StR 453/88, NJW 1989, 2760, 2762; insoweit in BGHSt 36, 167 nicht abgedruckt; Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 StR 527/98; Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 5; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 344 Rn. 10).
  • BGH, 27.08.2013 - 4 StR 311/13

    Form des Revisionsantrages (entbehrliche ausdrückliche Bezeichnung); Anordnung

    Dabei genügt es, wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers erkennen lassen, dass er das tatrichterliche Urteil insgesamt angreift (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, StV 2004, 120 mwN; Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 76/13; KK-StPO/Kuckein, 6. Aufl., § 344 Rn. 3).
  • BGH, 05.11.2009 - 2 StR 324/09

    Unzulässige Revision der Staatsanwaltschaft (Verfristung; allgemeine Sachrüge;

    Richtet sich die Revision gegen ein Urteil mit mehreren selbständigen Tatvorwürfen, bleibt der Umfang des Revisionsangriffs unklar, wenn ohne konkretisierende Zusätze lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben wird (vgl. BGH NJW 2003, 839).
  • BGH, 21.05.2003 - 5 StR 69/03

    Fehlender Revisionsantrag (Grenzen der Auslegung; Staatsanwaltschaft als

  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 412/14

    Besonders schwerer Raub (fehlende Feststellungen zur Beschaffenheit einer

  • BGH, 25.08.2004 - 2 StR 302/04

    Zulässigkeit der Revision (konkreter Antrag; Auslegung; Sachrüge)

  • KG, 06.03.2018 - 3 Ws (B) 73/18

    Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die

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Rechtsprechung
   BGH, 14.01.2003 - 4 StR 336/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2898
BGH, 14.01.2003 - 4 StR 336/02 (https://dejure.org/2003,2898)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2003 - 4 StR 336/02 (https://dejure.org/2003,2898)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2003 - 4 StR 336/02 (https://dejure.org/2003,2898)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG; § ... 64 Abs. 1 Satz 1 und 2 GmbHG; § 32a GmbHG; Art. 103 EGInsO; § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a) StGB; § 130a Abs. 1 HGB; § 130b Abs. 1 HGB; § 177a Satz 1 HGB; § 5 GSB; § 1 GSB; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 46 StGB
    Vorsätzlich unterlassene Konkursantragstellung oder Vergleichsantragstellung (Anforderungen an die Feststellung einer objektiven Überschuldung; Bewertung: Liquidationswerte; dingliche Belastungen auf Grundstücken der Gesellschaft; eigenkapitalersetzende Darlehen); ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen vorsätzlich unterlassener Konkursantragstellung oder Vergleichsantragstellung bei objektiver Überschuldung; Pflichtwidrige Verwendung von Baugeldern als Überschuldungsursache; Überschuldung bei Vermögen aus verkehrswertvariablen Immobilien; Festsetzung ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; GmbHG § ... 84 Abs. 1 Nr. 2; ; GmbHG § 64 Abs. 1 Satz 1; ; GmbHG § 64 Abs. 1 Satz 2; ; GmbHG § 32a; ; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a); ; HGB § 130a Abs. 1; ; HGB § 130b Abs. 1; ; HGB § 177a Satz 1; ; GSB § 5; ; GSB § 1 Abs. 1; ; GSB § 1 Abs. 3; ; GSB § 1 Abs. 1; ; GSB § 1; ; GSB § 1 Abs. 3 Satz 1; ; EGInsO Art. 103; ; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7
    Bewertung von Grundstücken bei der Feststellung einer Überschuldung; Begriff des Baugeldes

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 284
  • StV 2004, 319
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 269/91

    Eigenkapitalersatz durch Gesellschafterdarlehen - Überschuldung der GmbH

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - 4 StR 336/02
    Diese Berechnung der Überschuldung auf der Grundlage von Liquidationswerten (vgl. zu den Berechnungsmethoden: BGHZ 119, 201, 213 f.; Bieneck in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. § 76 Rdn. 18 ff., 23; Tiedemann in LK 11. Aufl. vor § 283 Rdn. 154 m.w.N.) begegnet schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil zwischen der Tatzeit und der Veräußerung der verkehrswertvariablen Immobilien ein erheblicher Zeitabstand lag.

    Da letztere als Hauptgesellschafterin mit 99 von 100 Anteilen am Gesellschaftsvermögen der B. GmbH beteiligt war, hätten diese Verbindlichkeiten bei der Ermittlung der Überschuldung der B. GmbH zumindest dann nicht in Ansatz gebracht werden dürfen, wenn sie nicht nur eigenkapitalersetzend im Sinne des § 32a GmbHG (vgl. BGHZ 119, 201, 206 f.), sondern - gemessen an der Rechtslage vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung - mit Rangrücktritt versehen waren (vgl. BGHZ 146, 264, 269 ff.; OLG Düsseldorf wistra 1997, 113; OLG München NJW 1994, 3112, 3114; Schmidt-Leithoff in Rowedder/Schmidt-Leithoff GmbHG 4. Aufl. § 63 Rdn. 63 ff. m.w.N.; Schaal in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, GmbHG § 84 Rdn. 15 a).

  • BGH, 11.04.2001 - 3 StR 456/00

    Unterlassungsvorsatz (Bewußtsein möglichen Handels); Pflichtwidrige Verwendung

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - 4 StR 336/02
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie darüber bestimmen, wie diese vom Bauherrn erhaltenen Gelder weiter verwendet werden und insoweit die volle Verfügungsgewalt über das Baugeld zur Finanzierung der Handwerkerleistungen haben (vgl. BGHSt 46, 373, 378; BGH BauR 1982, 193, 194 f. und 1991, 96 f.; anders allerdings zum Teilunternehmer BGHZ 143, 301, 303 ff. unter Hinweis auf das Analogieverbot).

    Das Landgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, daß es sich bei der Finanzierung rein grundstücksbezogener Leistungen wie der Herstellung der Außenanlagen oder der Anschaffung von Grundstückszubehör nicht um Baukosten im Sinne des § 1 GSB handelt (vgl. BGHSt 46, 373, 377 m.w.N.).

  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 55/84

    Nichtigkeit eines Vertrages wegen Verstoßes gegen das Gesetz über die Sicherung

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - 4 StR 336/02
    Aus dem jeweiligen Darlehensvertrag kann sich vielmehr ergeben, daß das Geld teilweise nicht zur Bestreitung der Baukosten dienen, sondern andere Zwecke erfüllen soll (BGH BauR 1986, 115, 117).

    Sollte eine entsprechende Vereinbarung mit der Sparkasse G. bestanden haben, wäre der von der W. GbR zur Erfüllung dieser Vergütungsvereinbarung benötigte Geldbetrag von Anfang an nicht als Zahlungsmittel für Baugläubiger der H. KG anzusehen, sondern als Entgelt für die Generalübernehmerin selbst bestimmt gewesen (BGH BauR 1986, 115, 117; 370, 372; 1990, 244, 245).

  • BGH, 14.05.2002 - 3 StR 128/02

    Beschleunigungsgrundsatz; Recht des Angeklagten auf Erledigung seiner Sache in

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - 4 StR 336/02
    Im Falle eines erneuten Schuldspruchs wird bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein, daß eine konkret zu bestimmende Strafmilderung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht nur bei der Gesamtstrafenbildung, sondern auch bei den ausgesprochenen Einzelstrafen zu erfolgen hätte (vgl. BGH NStZ 2002, 589, 590).
  • BGH, 08.01.1991 - VI ZR 109/90

    Anwendung auf Architektenleistungen

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - 4 StR 336/02
    Der Schuldspruch hätte jedoch auch dann keinen Bestand, wenn bereits zur Tatzeit, also vor September 1996, ein entsprechender Darlehensvertrag mit zumindest dinglicher Sicherungsabrede (vgl. BGH BauR 1988, 107, 108; 1991, 237, 238) zwischen der Sparkasse und der W. GbR geschlossen worden wäre.
  • BGH, 12.12.1989 - VI ZR 12/89

    Rechtsfolgen zweckwidriger Verwendung von Baugeld

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - 4 StR 336/02
    Sollte eine entsprechende Vereinbarung mit der Sparkasse G. bestanden haben, wäre der von der W. GbR zur Erfüllung dieser Vergütungsvereinbarung benötigte Geldbetrag von Anfang an nicht als Zahlungsmittel für Baugläubiger der H. KG anzusehen, sondern als Entgelt für die Generalübernehmerin selbst bestimmt gewesen (BGH BauR 1986, 115, 117; 370, 372; 1990, 244, 245).
  • BGH, 12.12.1989 - VI ZR 311/88

    Umfang der Verwendungspflicht; Begriff des wesentlichen Bestandteils eines

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - 4 StR 336/02
    Vereinbarungen allein zwischen dem Bauherrn und dem Generalübernehmer zur Zweckbestimmung einzelner Abschlagszahlungen sind für die Begründung der Baugeldeigenschaft grundsätzlich bedeutungslos (vgl. BGH BauR 1989, 758, 760 f.; 1990, 241, 242).
  • BGH, 18.04.1996 - VII ZR 157/95

    Vermutung der Baugeldeigenschaft

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - 4 StR 336/02
    Außerdem sind für die strafbarkeitsbegründende Zweckbestimmung im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB nur die im Darlehensvertrag getroffenen Vereinbarungen maßgeblich (BGH BauR 1996, 709, 710).
  • BGH, 16.12.1999 - VII ZR 39/99

    Begriff des Empfängers von Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - 4 StR 336/02
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie darüber bestimmen, wie diese vom Bauherrn erhaltenen Gelder weiter verwendet werden und insoweit die volle Verfügungsgewalt über das Baugeld zur Finanzierung der Handwerkerleistungen haben (vgl. BGHSt 46, 373, 378; BGH BauR 1982, 193, 194 f. und 1991, 96 f.; anders allerdings zum Teilunternehmer BGHZ 143, 301, 303 ff. unter Hinweis auf das Analogieverbot).
  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - 4 StR 336/02
    Da letztere als Hauptgesellschafterin mit 99 von 100 Anteilen am Gesellschaftsvermögen der B. GmbH beteiligt war, hätten diese Verbindlichkeiten bei der Ermittlung der Überschuldung der B. GmbH zumindest dann nicht in Ansatz gebracht werden dürfen, wenn sie nicht nur eigenkapitalersetzend im Sinne des § 32a GmbHG (vgl. BGHZ 119, 201, 206 f.), sondern - gemessen an der Rechtslage vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung - mit Rangrücktritt versehen waren (vgl. BGHZ 146, 264, 269 ff.; OLG Düsseldorf wistra 1997, 113; OLG München NJW 1994, 3112, 3114; Schmidt-Leithoff in Rowedder/Schmidt-Leithoff GmbHG 4. Aufl. § 63 Rdn. 63 ff. m.w.N.; Schaal in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, GmbHG § 84 Rdn. 15 a).
  • OLG Frankfurt, 22.02.1989 - 17 U 200/85
  • BGH, 06.06.1989 - VI ZR 281/88

    Verwendung von Baugeld; Leistungen zur Herstellung des Baues

  • BGH, 24.11.1981 - VI ZR 47/80

    Haftung des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person für die Verwendung

  • BGH, 13.10.1987 - VI ZR 270/86

    Begriff der Kosten eines Baues; Begriff des Baugeldes; Behandlung von Baugeld

  • BGH, 24.01.1961 - 1 StR 132/60

    Verpflichtung zur Konkursanmeldung bei Kenntnis der Überschuldung - Behebung der

  • BGH, 09.10.1990 - VI ZR 230/89

    Pflichtenstellung des Generalübernehmers nach dem GSB

  • BGH, 19.08.1986 - 4 StR 358/86

    Anforderungen an die ausreichende Feststellung des Tatbestands der Überschuldung

  • OLG Düsseldorf, 25.11.1996 - 5 Ss 303/96
  • OLG München, 08.07.1994 - 3 Ws 87/94

    Überschuldung einer Gesellschaft; Berücksichtigung kapitalersetzender Darlehen;

  • BGH, 06.05.2008 - 5 StR 34/08

    Untreue zulasten einer GmbH durch Herbeiführung der Überschuldung und Auszahlung

    (2) Ob der Geschäftsführer durch die Darlehensrückzahlung in das Stammkapital eingegriffen oder sogar eine darüber hinaus bestehende Überschuldung vertieft hat, lässt sich hier - anders als in den Fällen einer "Aushöhlung" der Gesellschaft (vgl. dazu BGHSt 35, 333, 338; BGH wistra 2006, 265) - nur anhand eines Überschuldungsstatus feststellen (vgl. zu dessen Inhalt BGHSt 15, 306, 309; BGH wistra 2003, 301, 302; 1987, 28; OLG Düsseldorf wistra 1998, 360, 361; 1997, 113; Richter GmbHR 1984, 137, 139; Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 4. Aufl. § 76 Rdn. 7 ff.).
  • BGH, 24.01.2013 - VII ZR 47/11

    Haftung wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld: Anwendbarkeit der Neufassung

    Ziel dieser Entscheidung, die die Lieferung von Mobiliar für ein Wohnhaus betraf, war es, die Verwendungspflicht auf wesentliche Bestandteile eines Gebäudes zu begrenzen (vgl. auch BGH, Urteile vom 12. Dezember 1989 - VI ZR 311/88, BauR 1990, 241 unter II 2 a; vom 11. April 2001 - 3 StR 456/00, BGHSt 46, 373, 377; Beschluss vom 14. Januar 2003 - 4 StR 336/02, NStZ 2004, 284 Rn. 8).
  • BGH, 01.03.2005 - 2 StR 507/04

    Konkursverschleppung (Überzeugungsbildung; Urteilsgründe; Überschuldungsstatus);

    a) Hinsichtlich der Verurteilung wegen Konkursverschleppung und Bankrotts ist zu bemerken: Zur Ermittlung einer Überschuldung der GmbH ist - wie auch das Landgericht zutreffend ausführt - grundsätzlich die Aufstellung eines Überschuldungsstatus erforderlich (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Überschuldung 1 und 2; BGH NStZ 2003, 546, 547; StV 2004, 319, 320).
  • OLG Düsseldorf, 05.11.2004 - 14 U 63/04

    Zur Anwendung des Gesetzes über die Sicherung von Baugeldforderungen (GSB)

    Es ist zwar zutreffend, dass Baugeld im Sinne von § 1 GSB nicht notwendigerweise der gesamte Betrag eines anlässlich des Baus gewährten Darlehens sein muss (vgl. BGH NStZ 2004, 284).
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