Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.07.2004

Rechtsprechung
   BGH, 21.04.2004 - 2 StR 363/03   

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https://dejure.org/2004,3643
BGH, 21.04.2004 - 2 StR 363/03 (https://dejure.org/2004,3643)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2004 - 2 StR 363/03 (https://dejure.org/2004,3643)
BGH, Entscheidung vom 21. April 2004 - 2 StR 363/03 (https://dejure.org/2004,3643)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 211 Abs. 2 StGB; § 265 StPO
    Mord (niedrige Beweggründe; grundloses Abreagieren von frustrationsbedingten Aggressionen an einem unbeteiligten Opfer); Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts (Möglichkeit der gezielten Verteidigung; Angabe der relevanten Tatsachen; Angabe des ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung der Verurteilung eines Angeklagten wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen; Umfang der Hinweispflicht der Staatsanwaltschaft nach § 265 StPO (Strafprozessordnung) gegenüber dem Angeklagten; Voraussetzung eines krassen Missverhältnisses zwischen Anlass und Tat ...

  • Judicialis

    StPO § 265 Abs. 1; ; StGB § 211; ; StGB § 28

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 265 Abs. 1
    Anforderungen an die Konkretisierung des Hinweises bei Verurteilung wegen Mordes (niedrige Beweggründe)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Prozesstaktik - Angeklagter muss auf Hinweis reagieren können

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 111
  • StV 2004, 522
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.10.2001 - 2 StR 259/01

    Grundlose Tötung als Mord

    Auszug aus BGH, 21.04.2004 - 2 StR 363/03
    Dem wird der den Angeklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 19. Oktober 2001 - 2 StR 259/01 (BGHSt 47, 128 = NStZ 2002, 84) erteilte Hinweis nicht gerecht.

    Zweifelhaft erscheint aber schon, ob die per se nicht sehr präzise Bezugnahme auf die in Heft 2 NStZ 2002 (= NStZ 2002, 84) veröffentliche Senatsentscheidung nur für den Angeklagten T. oder auch für die anderen Angeklagten gelten sollte.

    Weder der Anklageschrift noch den im Urteil wiedergegebenen Einlassungen der Angeklagten lassen sich Tatsachen entnehmen, die einer der angeführten Senatsentscheidung (BGHSt 47, 128 f.) zugrunde liegenden Fallgestaltung entsprechen.

  • BGH, 05.05.1998 - 1 StR 140/98

    Mord an einem Verwandten aus Heimtücke und niedrigen Beweggründen

    Auszug aus BGH, 21.04.2004 - 2 StR 363/03
    Denn jedenfalls muß der Hinweis erkennen lassen, durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Tat als erfüllt ansieht (BGH NStZ 1993, 200 = BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweis 3; NStZ 1998, 529, 530 = StV 1998, 582, 583).

    Von einer ausdrücklichen Bezeichnung der Tatsachen darf nur dann abgesehen werden, wenn nach dem Inbegriff der bis dahin durchgeführten Hauptverhandlung kein Zweifel bestehen kann, an welche tatsächlichen Umstände der Hinweis anknüpft (BGHSt 13, 320, 325; 18, 56, 57; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweis 3; BGH StV 1984, 190, 191; NStZ 1993, 200; 1998, 529, 530 = StV 1998, 582).

  • BGH, 24.11.1992 - 1 StR 368/92

    Mindestanforderungen an den Hinweis bezüglich der Veränderung eines rechtlichen

    Auszug aus BGH, 21.04.2004 - 2 StR 363/03
    Denn jedenfalls muß der Hinweis erkennen lassen, durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Tat als erfüllt ansieht (BGH NStZ 1993, 200 = BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweis 3; NStZ 1998, 529, 530 = StV 1998, 582, 583).

    Von einer ausdrücklichen Bezeichnung der Tatsachen darf nur dann abgesehen werden, wenn nach dem Inbegriff der bis dahin durchgeführten Hauptverhandlung kein Zweifel bestehen kann, an welche tatsächlichen Umstände der Hinweis anknüpft (BGHSt 13, 320, 325; 18, 56, 57; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweis 3; BGH StV 1984, 190, 191; NStZ 1993, 200; 1998, 529, 530 = StV 1998, 582).

  • BGH, 12.01.2011 - 1 StR 582/10

    Erforderlicher gerichtlicher Hinweis beim Austausch der Bezugstat eines

    Gerade wenn es ständiger Rechtsprechung entspricht, dass ein richterlicher Hinweis nach § 265 StPO gewissen Mindestanforderungen entsprechen muss, wozu auch die Angabe gehört, durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als erfüllt ansieht (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 StR 555/06; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 4 StR 335/06 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - 2 StR 363/03 mwN; BGH, Urteil vom 24. November 1992 - 1 StR 368/92 mwN), liegt es nahe, überhaupt einen entsprechenden Hinweis zu verlangen, wenn - wie hier - das Tatverhalten, das zur Ausfüllung des gesetzlichen Straftatbestandes dient, wesentlich von dem Anklagevorwurf abweicht.
  • BGH, 25.10.2016 - 2 StR 84/16

    Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (rechtlicher Hinweis: Anforderungen

    Nur solchermaßen präzise abgefasst kann der Hinweis die ihm zugedachte Funktion erfüllen, den Angeklagten vor Überraschungsentscheidungen zu schützen und ihm Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Tatvorwurf sachgerecht zu verteidigen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. April 2004 - 2 StR 363/03, NStZ 2005, 111, 112; Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 584/10, NStZ 2011, 475).
  • BGH, 20.05.2021 - 3 StR 443/20

    Prozessuale Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (einheitlicher geschichtlicher

    Der Hinweis muss geeignet sein, dem Angeklagten Klarheit über die tatsächliche Grundlage des abweichenden rechtlichen Gesichtspunktes zu verschaffen und ihn vor einer Überraschungsentscheidung zu bewahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17 18 23. März 2011 - 2 StR 584/10, NStZ 2011, 475 f.; vom 21. April 2004 - 2 StR 363/03, NStZ 2005, 111 Rn. 9; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 61 f. mwN).

    Vielmehr kann weiterhin im Einzelfall bei einem Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO die bloße Bezeichnung der neu in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen ausreichen; dies gilt insbesondere bei unveränderter Sachlage, aber auch, wenn die tatsächlichen Grundlagen des neu in Betracht gezogenen Straftatbestandes für den Angeklagten ohne Weiteres zweifelsfrei ersichtlich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. November 2010 - 1 StR 509/10, NStZ 2011, 474; vom 21. April 2004 - 2 StR 363/03, NStZ 2005, 111 Rn. 11; Urteile vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83, StV 1984, 190, 191 f.; vom 16. Oktober 1962 - 5 StR 276/62, BGHSt 18, 56, 57 f.; vom 3. November 1959 - 1 StR 425/59, BGHSt 13, 320, 324; BeckOK StPO/Eschelbach, 39. Ed., § 265 Rn. 9, 18; KKStPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 265 Rn. 20; MüKoStPO/Norouzi, § 265 Rn. 39; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 265 Rn. 15b; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 62 f.; aA SKStPO/Velten, 5. Aufl., § 265 Rn. 32 f.).

    In aller Regel muss allerdings auch ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO, sofern ihm nicht lediglich eine abweichende rechtliche Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts zu Grunde liegt, klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, auf welche tatsächlichen Annahmen sich der neue Strafbarkeitsvorwurf stützt, um eine Überraschungsentscheidung zu verhindern und zu gewährleisten, dass sich der Angeklagte sachgerecht verteidigen kann (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - 4 StR 336/19, NStZ 2020, 370 Rn. 6; vom 25. Oktober 2016 - 2 StR 84/16, NJW 2017, 1253 Rn. 12; vom 4. August 2011 - 3 StR 99/11, NStZ 2012, 50; vom 23. März 2011 - 2 StR 584/10, NStZ 2011, 475 f.; vom 21. April 2004 - 2 StR 363/03, NStZ 2005, 111 Rn. 11 f.; Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 StR 140/98, NStZ 1998, 529, 530; Beschluss vom 14. September 1993 - 5 StR 478/93, NStZ 1994, 46; Urteile vom 24. November 1992 - 1 StR 368/92, NStZ 1993, 200; vom 3. November 1959 - 1 StR 425/59, BGHSt 13, 320, 324; BeckOK StPO/Eschelbach, 39. Ed., § 265 Rn. 9, 16 f.; KKStPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 265 Rn. 20; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 62).

  • BGH, 14.06.2018 - 3 StR 206/18

    Hinweispflicht bei Veränderung der Tatsachengrundlage zur Ausfüllung eines

    Nichts anderes kann für das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe gelten; auch insoweit ist der Angeklagte nicht nur davon in Kenntnis zu setzen, durch welche bestimmten Tatsachen das Gericht das Mordmerkmal als erfüllt ansieht (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2016 - 2 StR 84/16, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 22; vom 23. März 2011 - 2 StR 584/10, NStZ 2011, 475; vom 21. April 2004 - 2 StR 363/03, NStZ 2005, 111, 112), vielmehr ist er auch darüber zu informieren, dass sich diese Tatsachen aus Sicht des Gerichts gegenüber der Anklageschrift oder aber auch einem früher erteilten Hinweis geändert haben könnten.
  • BGH, 23.03.2011 - 2 StR 584/10

    Erforderlicher Hinweis bei einer in der Hauptverhandlung erwogenen Verurteilung

    Das gilt auch für das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe (Senat BGH NStZ 2005, 111).
  • BGH, 17.10.2006 - 4 StR 335/06

    Heimtückemord (konkrete Hinweispflicht; faires Verfahren)

    Das gilt - nach ständiger Rechtsprechung - sowohl bei einem Übergang von bestimmten Mordmerkmalen zu anderen (vgl. BGHSt 23, 95) als auch in dem Fall, dass - wie hier - die zugelassene Anklage überhaupt kein Mordmerkmal nennt (vgl. BGH StV 1982, 408; 1998, 583; NStZ 1998, 529, 530; 2005, 111, 112).
  • OLG Braunschweig, 11.05.2007 - Ws 54/07
    Denn bei der Arrestanordnung muss noch nicht entschieden werden, ob der Verfallsanspruch des Staates (Justizfiskus) oder die Ansprüche des Verletzten i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB (vorliegend des Steuerfiskus) zu sichern sind (OLG Frankfurt NStZ 2005, 111 a.E.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 111 b Rn.7).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.07.2004 - 4 StR 120/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4618
BGH, 13.07.2004 - 4 StR 120/04 (https://dejure.org/2004,4618)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2004 - 4 StR 120/04 (https://dejure.org/2004,4618)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2004 - 4 StR 120/04 (https://dejure.org/2004,4618)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Fehlende Auseinandersetzung des Tatrichters mit Abweichungen eines schriftlichen Gutachtens zur Glaubwürdigkeit des Opfers eines Sexualdeliktes mit den mündlichen Aussagen des Gutachters in der Verhandlung; Glaubwürdigkeitsbeurteilung eines 14-jährigen Opfers eines ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4

  • rechtsportal.de

    StPO § 261
    Beweiswürdigung bei Widerspruch zwischen schriftlichem und mündlichem Sachverständigengutachten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 161
  • StV 2004, 522
  • StV 2004, 580
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.07.1999 - 1 StR 618/98

    Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - 4 StR 120/04
    Eine revisionsrechtliche Überprüfung, ob das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten die Glaubwürdigkeit der Zeugin den wissenschaftlichen Anforderungen entsprechend (vgl. hierzu BGHSt 45, 164 ff.) beurteilt hat, ist daher nicht möglich.
  • BGH, 22.04.1987 - 3 StR 141/87

    Möglichkeit des Glaubenschenkens der Schilderung des Opfers und trotz dafür

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - 4 StR 120/04
    Auch das wäre vom Landgericht näher zu erörtern gewesen (vgl. BGHSt 44, 256, 257; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 14).
  • BGH, 18.06.1997 - 2 StR 140/97

    Gesamtwürdigung von Indizien bei divergierenden Aussagen bei Sexualdelikten -

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - 4 StR 120/04
    Auch das wäre vom Landgericht näher zu erörtern gewesen (vgl. BGHSt 44, 256, 257; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 14).
  • BGH, 02.05.1989 - 1 StR 213/89

    Nachholung einer unter Verletzung des § 55 Strafgesetzbuch (StGB) unterbliebenen

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - 4 StR 120/04
    Zu der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angesprochenen Frage der nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Demmin - Zweigstelle Malchin - vom 18. September 2001 verweist der Senat auf Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 6 und 20 sowie auf die in NStZ 1993, 235, 1997, 73 (bei Kusch) und BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1, 2 abgedruckten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
  • BGH, 21.08.2001 - 5 StR 291/01

    Pflichtverteidigerwechsel in der Revision; Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - 4 StR 120/04
    Zu der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angesprochenen Frage der nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Demmin - Zweigstelle Malchin - vom 18. September 2001 verweist der Senat auf Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 6 und 20 sowie auf die in NStZ 1993, 235, 1997, 73 (bei Kusch) und BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1, 2 abgedruckten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
  • BGH, 17.11.1998 - 1 StR 450/98

    Überzeugungsbildung (Darlegungspflichten des Gerichts, wenn der einzige

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - 4 StR 120/04
    Auch das wäre vom Landgericht näher zu erörtern gewesen (vgl. BGHSt 44, 256, 257; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 14).
  • BGH, 29.12.1989 - 4 StR 630/89

    Gegensätzliche Beurteilung des Vorliegens einer endogenen Psychose schizophrenen

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - 4 StR 120/04
    Die Widersprüche müssen eine Erklärung und Lösung finden, die Zweifel an der Richtigkeit des angenommenen Ergebnisses beseitigt (BGH NStZ 1990, 244, 245; vgl. auch Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 31).
  • BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92

    Möglichkeit der strafmildernden Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer -

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - 4 StR 120/04
    Zu der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angesprochenen Frage der nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Demmin - Zweigstelle Malchin - vom 18. September 2001 verweist der Senat auf Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 6 und 20 sowie auf die in NStZ 1993, 235, 1997, 73 (bei Kusch) und BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1, 2 abgedruckten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
  • OLG Hamm, 22.04.2010 - 2 RVs 13/10

    Gerichtssprache, Fachbegriff, Urteilsgründe, Aufklärungsrüge

    Wenn sich schriftliches und mündliches Gutachten eines Sachverständigen widersprechen - was die Revision behauptet -, drängt sich grundsätzlich die Notwendigkeit der Erörterung im Urteil auf (BGH, NStZ 2005, 161; Pelz, NStZ 1993, 361, 364 mit weiteren Nachweisen).

    Grundsätzlich ist für den Nachweis eines Erörterungsmangels wegen Widersprüchlichkeit von Sachverständigengutachten im Sinne von § 261 StPO erforderlich, dass sich der Widerspruch aus dem Urteil selbst ergibt und in den Urteilsgründen nicht ausgeräumt wird (vgl. BGH, NStZ 2005, 161; BGH, NStZ 1992, 506 [Zeugenaussagen]; Pelz, NStZ 1993, 361, 364).

  • BGH, 03.06.2015 - 5 StR 55/15

    Rechtsfehlerhafte tatrichterliche Beweiswürdigung (Umfang der

    Die Urteilsgründe lassen darüber hinaus nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, inwieweit und aus welchen Gründen der gerichtliche Sachverständige in seinem mündlich erstatteten Gutachten von seinem vorläufigen schriftlichen Gutachten abgewichen und offenbar zu einer geänderten Einschätzung des Brandverlaufs gelangt ist (vgl. zu den Darlegungsanforderungen bei Widerspruch zwischen vorbereitendem schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachten BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 4 StR 120/04, NStZ 2005, 161 mwN; s. auch BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 328/11).
  • BGH, 05.02.2020 - 5 StR 390/19

    Beweiswürdigung (Widerspruch zwischen schriftlichem und mündlichem

    a) Sind nach den Urteilsgründen zwischen schriftlichem (vorbereitendem) und in der Hauptverhandlung mündlich erstattetem Sachverständigengutachten in entscheidenden Punkten Widersprüche aufgetreten, so muss sich das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hiermit im Einzelnen auseinandersetzen; es hat dann nachvollziehbar darzulegen, warum es das eine Ergebnis für zutreffend, das andere (im vorbereitenden Gutachten) für unzutreffend erachtet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 1989 - 4 StR 630/89, NStZ 1990, 244, 245; vom 13. Juli 2004 - 4 StR 120/04, NStZ 2005, 161, 162; LRStPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 90; KKStPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 114, jeweils mwN).
  • BGH, 11.02.2016 - 2 StR 458/15

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Das Gericht muss sich mit diesem Widerspruch auseinandersetzen und in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen, warum es das eine Ergebnis für zutreffend, das andere für unzutreffend erachtet (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 1989 - 4 StR 630/89, NStZ 1990, 244, 245; Beschluss vom 13. Juli 2004 - 4 StR 120/04, NStZ 2005, 161).
  • BGH, 16.02.2016 - 4 StR 526/15

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten

    Widerspricht jedoch das mündlich erstattete Gutachten dem vorbereitenden - schriftlichen - Gutachten in entscheidenden Punkten, so muss sich das Gericht mit diesen Widersprüchen auseinandersetzen und nachvollziehbar darlegen, warum es das eine Ergebnis für zutreffend, das andere für unzutreffend erachtet (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 4 StR 120/04, NStZ 2005, 161; weiter differenzierend: BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98 f.).
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