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Rechtsprechung
   BGH, 08.06.2004 - 5 StR 173/04   

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https://dejure.org/2004,6463
BGH, 08.06.2004 - 5 StR 173/04 (https://dejure.org/2004,6463)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2004 - 5 StR 173/04 (https://dejure.org/2004,6463)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2004 - 5 StR 173/04 (https://dejure.org/2004,6463)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 29 BtMG
    Lückenhafte Strafzumessung (hinreichende Erörterung einer engmaschigen polizeilichen Überwachung beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; praktischer Ausschluss der Gefährdung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 694
  • StV 2004, 604 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.01.1990 - 2 StR 588/89

    Aufhebung des Strafausspruchs nach Einlegung der Revision

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - 5 StR 173/04
    Zwar hat der Tatrichter zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß das Rauschgift sichergestellt werden konnte (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10).
  • BGH, 19.04.2000 - 5 StR 644/99

    Gewaltsamer Schmuggel; Beisichführen einer Waffe; Steuerhinterziehung:

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - 5 StR 173/04
    Dieser Gesichtspunkt ist - neben der (späteren) Sicherstellung des Rauschgiftes - ein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt, der im Rahmen der Strafzumessung zu erörtern gewesen wäre (vgl. BGH StV 2000, 555).
  • BGH, 10.08.2016 - 2 StR 493/15

    Versuch (unmittelbares Ansetzen bei Eigentums- oder Körperverletzungsdelikten in

    Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die polizeiliche Überwachung der Tat angesichts des damit verbundenen Wegfalls einer Gefahr für den Zeugen H. zugunsten des Angeklagten in die Strafzumessung einzustellen war (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694 mwN).
  • BGH, 21.11.2023 - 2 StR 447/23

    Annahme eines schweren Bandendiebstahls; Bandenabrede durch die in wechselnder

    Es kann indes einen über die Sicherstellung - hier der Tatbeute - hinausgehenden Strafmilderungsgrund darstellen, wenn die polizeiliche Überwachung der Tat mit dem Wegfall einer Gefahr für Rechtsgüter des Tatopfers verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2016 - 2 StR 493/15 Rn. 58; zu überwachten Betäubungsmittelgeschäften z.B. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694).
  • BGH, 06.01.2022 - 5 StR 2/21

    Gewährenlassen des Täters beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (kein Anspruch

    bb) Allerdings kann eine engmaschige und lückenlose polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts ein bestimmender Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten sein, dem neben der Sicherstellung der Drogen ein eigenes Gewicht zukommt, wenn hierdurch eine tatsächliche Gefahr für das Rechtsgut der Volksgesundheit durch das In-Verkehr-Gelangen der Betäubungsmittel nicht bestand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2020 - 2 StR 257/20, NStZ 2021, 54 f.; vom 24. Januar 2017 - 2 StR 477/16; vom 28. Oktober 2009 - 5 StR 443/09, NStZ-RR 2010, 51 f.; vom 9. Januar 2008 - 5 StR 508/07, NStZ-RR 2008, 153 f.; vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 360 mwN; Weber/Kornprobst/Maier, 6. Aufl., BtMG, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. Rn. 1032).
  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Amphetamin als ein

    Zum anderen kann zwar keine engmaschige und lückenlose Observation des Kuriers, die einem In-Verkehr-Gelangen der Betäubungsmittel sicher entgegensteht, neben einer Sicherstellung der Drogen in bestimmendem Maße unrechtsreduzierend zu berücksichtigen sein (vgl. insofern BGH, Urteile vom 28. September 2022 - 2 StR 127/22, NStZ 2023, 340 Rn. 21; vom 22. Juni 2022 - 5 StR 9/22, juris Rn. 14; vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 41 Rn. 12 ff.; Beschluss vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694).
  • BGH, 05.06.2013 - 4 StR 169/13

    Strafzumessung (polizeiliche Überwachung der Tat als Strafmilderungsgrund; Angabe

    Mit der Überwachung des Drogentransports und der Telekommunikation durch die Polizei sowie der vollständigen Sicherstellung der Betäubungsmittel sind jedoch wesentliche Strafmilderungsgründe unerwähnt geblieben, deren Berücksichtigung sich aufdrängen musste (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694; vom 9. Dezember 2008 - 5 StR 561/08; vom 28. Oktober 2009 - 5 StR 443/09, Rn. 16; vom 7. Februar 2012 - 4 StR 653/11, NStZ-RR 2012, 153; Weber, BtMG, 4. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 965 ff. mwN).
  • BGH, 19.08.2020 - 2 StR 257/20

    Urteilsgründe; Grundsätze der Strafzumessung (Sicherstellung der zum

    Hätte eine so engmaschige Überwachung stattgefunden, dass eine tatsächliche Gefährdung durch das Rauschgift ausgeschlossen war, wäre dies neben der (späteren) Sicherstellung des Rauschgiftes ein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt, der im Rahmen der Strafzumessung zu erörtern wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662; vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694).
  • OLG Hamburg, 26.11.2019 - 2 Rev 41/19

    Strafverfahren über Betäubungsmittelhandel: Zustellungen an den Verteidiger nach

    a) Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht zunächst nicht zugunsten des Angeklagten gewürdigt, dass nach den Feststellungen der verurteilungsgegenständliche Verkauf von Marihuana durch den Angeklagten an einen verdeckt auftretenden Polizeibeamten erfolgte und daher Verkauf und Übergabe in einer Weise unter polizeilicher Überwachung durchgeführt worden sind, nach der eine tatsächlich von dem Betäubungsmittel ausgehende Gefährdung ausgeschlossen war, was regelmäßig neben dem Umstand der - vom Landgericht berücksichtigten - tatsächlichen Sicherstellung der Betäubungsmittel einen weiteren bestimmenden Strafzumessungsgrund darstellt (vgl. BGH Beschl. v. 8. Juni 2004, Az.: 5 StR 173/04; vgl. Körner/Patzak/Volkmer-Patzak, Betäubungsmittelgesetz § 29 BtMG Rn. 284).
  • BGH, 10.09.2014 - 5 StR 383/14

    Lückenhafte Strafzumessungserwägungen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die bei beiden abgeurteilten Taten erfolgte Sicherstellung aller gehandelten und verwahrten Betäubungsmittel angesichts damit verbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit einen bestimmenden Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten darstellt (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694 mwN), der auch schon bei der Strafrahmenwahl zu würdigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 5 StR 568/10, StV 2011, 622 mwN).
  • BGH, 16.11.2022 - 3 StR 364/22

    Polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts als bestimmender

    Es kann dahinstehen, ob es sich bei einer engmaschigen polizeilichen Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund handelt, dem neben der Sicherstellung der Betäubungsmittel eigenes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2019 - 1 StR 209/19, NStZ 2020, 231 Rn. 17; Beschlüsse vom 19. August 2020 - 2 StR 257/20, NStZ 2021, 54 Rn. 7; vom 16. Januar 2019 - 2 StR 488/18, juris Rn. 8; vom 24. Januar 2017 - 2 StR 477/16, juris Rn. 2 f.; vom 5. Juni 2013 - 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662; vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 360; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 1032).
  • BGH, 30.08.2016 - 5 StR 264/16

    Engmaschigkeit einer Polizeiüberwachung bei einer Rauschgiftübernahme

    Auch in Ansehung der aus den Urteilsgründen ersichtlichen Observationsmaßnahme vom 6. Dezember 2014 (UA S. 45) war die polizeiliche Überwachung nicht so engmaschig, dass eine Gefährdung durch das Rauschgift bei dessen Übernahme durch die Angeklagten ausgeschlossen war (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694); tatsächlich gelangte das an diesem Tag gelieferte Marihuana in den Verkehr.
  • BayObLG, 20.12.2004 - 4St RR 204/04

    Einkopieren des Strafregisterauszuges in Urteilsgründe

  • LG Hamburg, 19.03.2021 - 612 KLs 22/20

    Verurteilung wegen bandenmäßiges Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

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Rechtsprechung
   BGH, 16.06.2004 - 2 StR 187/04   

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https://dejure.org/2004,5028
BGH, 16.06.2004 - 2 StR 187/04 (https://dejure.org/2004,5028)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2004 - 2 StR 187/04 (https://dejure.org/2004,5028)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2004 - 2 StR 187/04 (https://dejure.org/2004,5028)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Besonderheiten bei der Strafbarkeitsbeurteilung eines Betäubungsmittelkuriers bei einer Zwischenlandung im Inland; Beurteilung der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeiten über Betäubungsmittel bei einer Zwischenlandung; Voraussetzungen der Herausgabe von Gepäckstücken an ...

  • Judicialis

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 5; ; BtMG § 29 Abs. 2; ; BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
    Vollendete Einfuhr bei bloßer Zwischenlandung des Drogenkuriers in Deutschland

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 693
  • StV 2004, 604
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.07.2002 - 2 StR 259/02

    Abgrenzung von unerlaubter Einfuhr und Durchfuhr von Betäubungsmitteln;

    Auszug aus BGH, 16.06.2004 - 2 StR 187/04
    Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung hat der Senat dies bei Umladungen des Gepäcks bei einer Zwischenlandung nicht als regelmäßig gegeben angesehen (vgl. BGH NStZ 1986, 273, 274); vielmehr muß der Tatrichter die Verfügungsmöglichkeit des Kuriers in jedem Einzelfall aufgrund einer fehlerfreien Beweiswürdigung konkret feststellen (Senatsbeschluß vom 25. Juli 2002 - 2 StR 259/02 = NStZ 2003, 92; vgl. dazu auch Wienroeder in Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 91 f.).

    c) Dies hat das Landgericht im Grundsatz nicht verkannt; anders als in dem der Senatsentscheidung vom 25. Juli 2002 (NStZ 2003, 92) zugrunde liegenden Fall fehlen daher hier Feststellungen zur Verfügungsmöglichkeit des Angeklagten nicht.

    Vorliegend war die Zeitspanne zwischen Ankunft und geplantem Weiterflug mit 95 Minuten wesentlich kürzer als im Fall BGH NStZ 2003, 92.

    Dem Senat ist dienstlich das abschließende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2002 - 5/4 KLs (J 1/2002) 5150 Js 202564/02 in dem dem Senatsbeschluß vom 25. Juli 2002 - 2 StR 259/02 zugrundeliegenden Verfahren - bekannt, in welchem als Ergebnis der Vernehmung von Bediensteten der Zollfahndung insoweit festgestellt ist: "Fluggesellschaften lassen offenbar nur ausnahmsweise - etwa bei erforderlichem Zugriff auf Medikamente - den Zugriff auf das Gepäck zu, wobei freilich nicht notwendig der gesamte Koffer ausgehändigt wird." Diesen Fragen hätte der Tatrichter hier genauer nachgehen müssen.

  • BGH, 04.05.1983 - 2 StR 661/82

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Objektive

    Auszug aus BGH, 16.06.2004 - 2 StR 187/04
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt in Fällen der Zwischenlandung eines Betäubungsmittel-Kuriers im Inland die Verurteilung wegen vollendeter Einfuhr voraus, daß der Täter während der Dauer des Aufenthalts im Inland eine tatsächliche Verfügungsmacht an dem Rauschgift innehat oder ohne Schwierigkeiten erlangen kann (vgl. BGHSt 31, 374, 376 m.w.N.; st. Rspr.).
  • BGH, 31.01.1986 - 2 StR 4/86

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bei Aushändigung des Flugreisegepäcks

    Auszug aus BGH, 16.06.2004 - 2 StR 187/04
    Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung hat der Senat dies bei Umladungen des Gepäcks bei einer Zwischenlandung nicht als regelmäßig gegeben angesehen (vgl. BGH NStZ 1986, 273, 274); vielmehr muß der Tatrichter die Verfügungsmöglichkeit des Kuriers in jedem Einzelfall aufgrund einer fehlerfreien Beweiswürdigung konkret feststellen (Senatsbeschluß vom 25. Juli 2002 - 2 StR 259/02 = NStZ 2003, 92; vgl. dazu auch Wienroeder in Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 91 f.).
  • OLG München, 01.12.2005 - 4St RR 234/05

    Täterschaftliches Handeltreiben bei eigenverantwortlichem Drogentransport im

    Für die Beurteilung der Frage, ob Einfuhr oder Durchfuhr vorliegt, kommt es entscheidend darauf an, ob der Täter während des Aufenthalts im Inland eine tatsächliche Verfügungsmacht an dem Rauschgift innehat oder ohne Schwierigkeiten erlangen kann (BGH NStZ 2004, 693).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.02.2004 - 2 StR 517/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5795
BGH, 13.02.2004 - 2 StR 517/03 (https://dejure.org/2004,5795)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2004 - 2 StR 517/03 (https://dejure.org/2004,5795)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2004 - 2 StR 517/03 (https://dejure.org/2004,5795)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 27 Abs. 1 StGB; § 354 Abs. 1 StPO
    Änderung des Schuldspruchs; unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei Lagerung von Betäubungsmitteln; nicht geringe Menge)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufbewahren von Rauschgift für einen Dritten, als Tatbeitrag oder als Beihilfehandlung zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Änderung des Schuldspruchs bei einer Verteidingung, die nicht anders als geschehen erfolgen konnte; Einlagerung von 8000 Ecstasy-Tabletten für ...

Papierfundstellen

  • StV 2004, 604
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.06.2003 - 2 StR 139/03

    Abgrenzung von Beihilfe und Mittäterschaft (Lagern von Betäubungsmitteln; eigenes

    Auszug aus BGH, 13.02.2004 - 2 StR 517/03
    Im Übrigen hätte auch ein unterstelltes eigennütziges Verhalten des Angeklagten die Kammer nicht von der nach allgemeinen Grundsätzen durchzuführenden Abgrenzung der Beteiligungsformen enthoben (Senat, NStZ-RR 2003, 309 = StV 2003, 618 m.w.N.).
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