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   BGH, 19.08.2004 - 3 StR 380/03   

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https://dejure.org/2004,1735
BGH, 19.08.2004 - 3 StR 380/03 (https://dejure.org/2004,1735)
BGH, Entscheidung vom 19.08.2004 - 3 StR 380/03 (https://dejure.org/2004,1735)
BGH, Entscheidung vom 19. August 2004 - 3 StR 380/03 (https://dejure.org/2004,1735)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 338 Nr. 6 StPO; § 169 Satz 1 GVG; § 261 StPO; § 273 StPO; Art. 103 Abs. 1 GG
    Verständigung; Absprache; Deal; Öffentlichkeit des Verfahrens (Absprachen außerhalb der Hauptverhandlung); mündliche Verhandlung; Fairness des Verfahrens; wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung (Protokollierung von Absprachen); rechtliches Gehör

  • lexetius.com

    StPO § 338 Nr. 6; GVG § 169 Satz 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens durch die Führung von Gesprächen über eine Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung; Begründung eines absoluten Revisionsgrundes dadurch die Unterlassung der Einführung der Ergebnisse von Gesprächen außerhalb des ...

  • Judicialis

    StPO § 338 Nr. 6; ; GVG § 169 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 338 Nr. 6; GVG § 169 S. 1
    Verstoß gegen Öffentlichkeitsgrundsatz bei Absprache außerhalb der Hauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Die Nichtöffentlichkeit verfahrensbeendender Absprachen als absoluter Revisionsgrund i. S. der §§ 338 Nr. 6 StPO, 169 GVG (RA Markus Rübenstahl, RA'in H. Milena Piel)

Papierfundstellen

  • BGHSt 49, 255
  • NJW 2005, 519
  • NStZ 2005, 162
  • StV 2004, 639
  • Rpfleger 2005, 48
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 19.08.2004 - 3 StR 380/03
    Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO wird weder durch den Umstand, dass Gespräche über eine Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung stattfinden, noch dadurch begründet, dass das Ergebnis dieser Verständigung entgegen den Grundsätzen von BGHSt 43, 195 ff. nicht in die öffentliche Hauptverhandlung eingeführt wird.

    b) Auch die grundlegende Entscheidung des 4. Strafsenats zur Verständigung im Strafverfahren (BGHSt 43, 195 ff.) gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.

    Denn das Gericht bleibt auch bei dieser Verfahrensgestaltung verpflichtet, die Richtigkeit des Geständnisses zu überprüfen, die zutreffende rechtliche Würdigung vorzunehmen und ungeachtet einer Höchststrafenvereinbarung sicherzustellen, daß das später ergehende Urteil materiell-rechtlich zutreffend und unter Berücksichtigung aller Umstände vertretbar ist (BGHSt 43, 195, 208).

  • BGH, 20.02.1996 - 5 StR 679/95

    Gespräche des Vorsitzenden mit dem Verteidiger

    Auszug aus BGH, 19.08.2004 - 3 StR 380/03
    Ein zum absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO führender Verstoß gegen § 169 GVG liegt schon deshalb nicht vor (BGHSt 42, 46, 47; aus BGHSt 45, 51 ff. ergibt sich entgegen der Auffassung des Revisionsführers nichts anderes).

    Vielmehr leidet dann die Verfahrensweise, die zur Verständigung geführt hat, an einem Mangel, der etwa zur Unwirksamkeit der Absprache führen (vgl. BGH NStZ 2001, 555 f.; BGHSt 45, 51, 56) oder von der an den Vorgesprächen etwa nicht beteiligten Seite zum Gegenstand von Ablehnungsgesuchen gemacht werden kann (BGHSt 42, 46, 48; 37, 99; 37, 298).

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 19.08.2004 - 3 StR 380/03
    Ein zum absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO führender Verstoß gegen § 169 GVG liegt schon deshalb nicht vor (BGHSt 42, 46, 47; aus BGHSt 45, 51 ff. ergibt sich entgegen der Auffassung des Revisionsführers nichts anderes).

    Vielmehr leidet dann die Verfahrensweise, die zur Verständigung geführt hat, an einem Mangel, der etwa zur Unwirksamkeit der Absprache führen (vgl. BGH NStZ 2001, 555 f.; BGHSt 45, 51, 56) oder von der an den Vorgesprächen etwa nicht beteiligten Seite zum Gegenstand von Ablehnungsgesuchen gemacht werden kann (BGHSt 42, 46, 48; 37, 99; 37, 298).

  • BGH, 15.03.2001 - 3 StR 61/01

    Deal; Absprachen im Strafprozeß; Vergleich; Anwendung von Jugendstrafrecht

    Auszug aus BGH, 19.08.2004 - 3 StR 380/03
    Dieser Auffassung hat sich auch der Senat angeschlossen (vgl. BGH NStZ 2001, 555 f.).

    Vielmehr leidet dann die Verfahrensweise, die zur Verständigung geführt hat, an einem Mangel, der etwa zur Unwirksamkeit der Absprache führen (vgl. BGH NStZ 2001, 555 f.; BGHSt 45, 51, 56) oder von der an den Vorgesprächen etwa nicht beteiligten Seite zum Gegenstand von Ablehnungsgesuchen gemacht werden kann (BGHSt 42, 46, 48; 37, 99; 37, 298).

  • BGH, 23.01.1991 - 3 StR 365/90

    Befangenheit durch Urteilsabsprache

    Auszug aus BGH, 19.08.2004 - 3 StR 380/03
    Vielmehr leidet dann die Verfahrensweise, die zur Verständigung geführt hat, an einem Mangel, der etwa zur Unwirksamkeit der Absprache führen (vgl. BGH NStZ 2001, 555 f.; BGHSt 45, 51, 56) oder von der an den Vorgesprächen etwa nicht beteiligten Seite zum Gegenstand von Ablehnungsgesuchen gemacht werden kann (BGHSt 42, 46, 48; 37, 99; 37, 298).
  • BGH, 04.07.1990 - 3 StR 121/89

    Richterablehnung durch Angeklagten nach außerhalb der Hauptverhandlung erfolgter

    Auszug aus BGH, 19.08.2004 - 3 StR 380/03
    Vielmehr leidet dann die Verfahrensweise, die zur Verständigung geführt hat, an einem Mangel, der etwa zur Unwirksamkeit der Absprache führen (vgl. BGH NStZ 2001, 555 f.; BGHSt 45, 51, 56) oder von der an den Vorgesprächen etwa nicht beteiligten Seite zum Gegenstand von Ablehnungsgesuchen gemacht werden kann (BGHSt 42, 46, 48; 37, 99; 37, 298).
  • BGH, 19.04.2007 - 3 StR 75/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Strafzumessung (Berücksichtigung

    Die Rüge, das Landgericht habe die Vorschriften über die Öffentlichkeit (§ 169 Satz 1 GVG, § 338 Nr. 6 StPO) dadurch verletzt, dass es eine Verständigung zwischen dem Gericht und dem Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht offen gelegt und protokolliert habe, hat keinen Erfolg (vgl. BGHSt 49, 255).
  • OLG München, 19.01.2006 - 5St RR 130/05

    Revisionsbegründung bei fehlerhafter Absprache im Strafverfahren -

    Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO liegt danach nicht vor (BGHSt 42, 46/47; BGH StV 2004, 639).

    Soweit nach den Grundsätzen in BGHSt 43, 195 ff. eine Absprache öffentlich gemacht werden muss, wäre die Verfahrensweise rechtlich zu beanstanden; das würde zur Unwirksamkeit der Absprache mit der Folge mangelnder Bindungswirkung führen ( BGH NStZ 2001, 555f.) oder könnte bei einer "heimlichen" Absprache von der nicht beteiligten Seite zum Gegenstand von Ablehnungsgesuchen gemacht werden (BGH StV 2004, 639; BGHSt 45, 312; 37, 298).

  • BGH, 16.06.2005 - 3 StR 338/04

    Aufklärungspflicht; verfahrensbeendende Absprache (Strafrahmenobergrenze;

    Der Senat besorgt indes aus dieser eher beiläufigen Erwähnung in den Strafzumessungsgründen nicht, daß die Gesamtstrafenbildung nur die Verhängung einer versprochenen Strafe gewesen wäre und ein die Taten und die Persönlichkeit des Angeklagten insgesamt würdigender Zumessungsprozeß, der durch eine Verständigung nicht ersetzt werden kann (vgl. BGH NStZ 2004, 493; 2005, 162), nicht stattgefunden hätte.
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