Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 03.06.2004

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 16.03.2004 - 1 Ws 72/04   

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https://dejure.org/2004,15371
OLG Stuttgart, 16.03.2004 - 1 Ws 72/04 (https://dejure.org/2004,15371)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.03.2004 - 1 Ws 72/04 (https://dejure.org/2004,15371)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. März 2004 - 1 Ws 72/04 (https://dejure.org/2004,15371)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Besuchsüberwachung; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Trennscheibenanordnung bei Gefängnisbesuchen; Rechtliche Ausgestaltung des besonderen Schutzes von Ehegattenbesuchen bei Untersuchungsgefangenen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafprozessrecht: Voraussetzungen für eine Trennscheibenanordnung bei deinem Untersuchungsgefangenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 142
  • StV 2004, 493
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 11.12.1980 - 3 Ws 502/80
    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.03.2004 - 1 Ws 72/04
    Schon das Vorliegen eines nur geringen Verdachtsgrads kann die Anwendung eines milderen, weniger effizienteren Mittels nahe legen, da Eingriffe konkrete Anhaltspunkte, das heißt, eine reale Gefährdung im konkreten Fall verlangen (OLG Celle, NStZ 1981, 196).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 03.06.2004 - 1 Ws 46/04   

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https://dejure.org/2004,16453
OLG Frankfurt, 03.06.2004 - 1 Ws 46/04 (https://dejure.org/2004,16453)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.06.2004 - 1 Ws 46/04 (https://dejure.org/2004,16453)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 (https://dejure.org/2004,16453)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2004, 493
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05

    Freiheit der Person; Widerruf der Aussetzung eines Haftbefehls (neue Umstände;

    Ein gesteigerter Fluchtanreiz, der die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls erfordere, könne vielmehr im Allgemeinen nur dann bejaht werden, wenn die verhängte Strafe deutlich über der vom Angeklagten zu erwartenden liege, und der Haftbefehl daher schon nicht außer Vollzug gesetzt worden wäre, wenn das Haftgericht von vornherein eine Strafe in dieser Höhe in Betracht gezogen hätte (vgl. OLG Koblenz, StraFo 1999, S. 322 f.; OLGSt, § 116 StPO Nr. 4; OLG Düsseldorf, StV 2000, S. 211 mit Anmerkung Hagmann; StraFo 2002, S. 142 ; OLG Hamm, StV 2003, S. 512 f.; OLG Frankfurt, StV 1998, S. 31; StV 2004, S. 493).

    Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 - 2 BvR 1618/05 -, ; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 116, Rn. 44; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 1093).

    "Neu" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 1999 - 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207).

    Dabei sind die Grenzen, innerhalb derer eine Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände widerrufen werden kann, nach der einschlägigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eng gesteckt (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 - ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493).

    Lediglich eine nachträglich andere Beurteilung bei gleichbleibender Sachlage rechtfertigt den Widerruf nicht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493).

    Vielmehr ist angesichts der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) die Schwelle für eine Widerrufsentscheidung grundsätzlich sehr hoch anzusetzen (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 - ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen ist deshalb vor allem, dass der Angeklagte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren (KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 - ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493) und das in ihn gesetzte Vertrauen (vgl. hierzu § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO), namentlich durch strikte Beachtung der ihm erteilten Auflagen, zu rechtfertigen.

    Dies setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 - m.w.N. ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207).

    War dagegen schon zu diesem Zeitpunkt mit der später ausgesprochenen - auch höheren - Strafe zu rechnen und hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, so liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Februar 1988 - 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S. 207: sogar für den Fall einer lebenslangen Freiheitsstrafe; Beschluss vom 27. September 1999 - 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 1997 - 1 Ws 161/97 -, StV 1998, S. 31; Beschluss vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 - ; Beschluss vom 21. November 2001 - 1 AR 1438/01 - 3 Ws 609/01 - ; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 ; erst jüngst auch BGH, Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 ).

    Wie bereits zuvor das Oberlandesgericht hat auch der Bundesgerichtshof nicht berücksichtigt, dass angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) die Schwelle für einen Widerruf der Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände grundsätzlich sehr hoch anzusetzen ist, und dass der Angeklagte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren (KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 - ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493) und das in ihn gesetzte Vertrauen, namentlich durch strikte Beachtung der ihm erteilten Auflagen, zu rechtfertigen.

    Der Bundesgerichtshof hat dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren in Kenntnis der von der Bundesanwaltschaft im Schlussantrag vom 9. August 2005 geforderten Verhängung einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren weiterhin gestellt und den erteilten Auflagen beanstandungsfrei nachgekommen ist, zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen, obwohl dies nach den von ihm selbst bei der Maßstabsbildung zugrunde gelegten Entscheidungen der Fachgerichte (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493) geboten gewesen wäre.

  • BVerfG, 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07

    Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu hervorgetretener Umstände

    Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2005 - 2 BvR 1618/05 -, StV 2006, S. 26 , 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 und 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, Abs.-Nr. 16; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 116 Rn. 44; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 1093).

    "Neu" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 1999 - 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207).

    Dabei sind die Grenzen, innerhalb derer eine Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände widerrufen werden kann, nach der einschlägigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eng gesteckt (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 -, ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493).

    Lediglich eine nachträglich andere Beurteilung bei gleichbleibender Sachlage rechtfertigt den Widerruf nicht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493).

    Vielmehr ist angesichts der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) die Schwelle für eine Widerrufsentscheidung grundsätzlich sehr hoch anzusetzen (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 -, ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen ist deshalb vor allem, dass der Angeklagte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 -, ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493) und das in ihn gesetzte Vertrauen (vgl. hierzu § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO), namentlich durch strikte Beachtung der ihm erteilten Auflagen, zu rechtfertigen (vgl. hierzu bereits Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 und 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, Abs.-Nr. 18).

    Dies setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 -, m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207).

    War dagegen schon zu diesem Zeitpunkt mit der später ausgesprochenen - auch höheren - Strafe zu rechnen und hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Februar 1988 - 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S. 207: Sogar für den Fall einer lebenslangen Freiheitsstrafe; Beschluss vom 27. September 1999 - 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 1997 - 1 Ws 161/97 -, StV 1998, S. 31; Beschluss vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 -, ; Beschluss vom 21. November 2001 - 1 AR 1438/01 - 3 Ws 609/01 -, ; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 ; erst jüngst auch BGH, Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 ).

  • BVerfG, 29.11.2006 - 2 BvR 2342/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Haftverschonungsbeschlusses (mittelbarer

    Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 - 2 BvR 1618/05 -, StV 2006, S. 26 und vom 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 ; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 116 Rn. 44; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 1093).

    "Neu" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2000- 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 1999 - 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207).

    Dabei sind die Grenzen, innerhalb derer eine Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände widerrufen werden kann, nach der einschlägigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eng gesteckt (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 - ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493).

    Lediglich eine nachträglich andere Beurteilung bei gleichbleibender Sachlage rechtfertigt den Widerruf nicht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493).

    Vielmehr ist angesichts der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) die Schwelle für eine Widerrufsentscheidung grundsätzlich sehr hoch anzusetzen (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 - ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen ist deshalb vor allem, dass der Angeklagte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 - ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493) und das in ihn gesetzte Vertrauen (vgl. hierzu § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO), namentlich durch strikte Beachtung der ihm erteilten Auflagen, zu rechtfertigen (vgl. hierzu bereits Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 ).

    Dies setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 - m.w.N. ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207).

    War dagegen schon zu diesem Zeitpunkt mit der später ausgesprochenen - auch höheren - Strafe zu rechnen und hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, so liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Februar 1988 - 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S. 207: sogar für den Fall einer lebenslangen Freiheitsstrafe; Beschluss vom 27. September 1999 - 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 1997 - 1 Ws 161/97 -, StV 1998, S. 31; Beschluss vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 - ; Beschluss vom 21. November 2001 - 1 AR 1438/01 - 3 Ws 609/01 - ; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 ; erst jüngst auch BGH, Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 ).

  • OLG Frankfurt, 24.03.2010 - 1 Ws 38/10

    Untersuchungshaftbefehl: Widerruf der Aussetzungsentscheidung wegen "neu

    Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG StV 2008, 26; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2005 - 2 BvR 1618/05 -, StV 2006, S. 26 , 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 und 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, Abs.-Nr. 16; Senatsbeschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 116 Rn. 44; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 1093).

    5 "Neu" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären (vgl. BVerfG StV 2008, 26; Senatsbeschlüsse vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144, und vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 1999 - 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207).

    Dabei sind die Grenzen, innerhalb derer eine Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände widerrufen werden kann, eng gesteckt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493).

    Lediglich eine nachträglich andere Beurteilung bei gleichbleibender Sachlage rechtfertigt den Widerruf nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493).

    Vielmehr ist angesichts der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) die Schwelle für eine Widerrufsentscheidung grundsätzlich sehr hoch anzusetzen (vgl. BVerfG StV 2008, 26; Senatsbeschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen ist deshalb vor allem, dass der Angeklagte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493) und das in ihn gesetzte Vertrauen (vgl. hierzu § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO), namentlich durch strikte Beachtung der ihm erteilten Auflagen, zu rechtfertigen (BVerfG StV 2008, 26 m.w.N.).

    Erhöht sich durch die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen die Straferwartung nicht maßgeblich und hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. Senatsbeschluss vom 3.6.2004 - 1 Ws 46/04).

  • OLG Frankfurt, 07.05.2010 - 1 HEs 30/10

    Untersuchungshaftbefehl: Haftgründe der Verdunkelungsgefahr und der

    Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG StV 2008, 26; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2005 - 2 BvR 1618/05 -, StV 2006, S. 26 , 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 und 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, Abs.-Nr. 16; Senatsbeschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 116 Rn. 44; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 1093).

     "Neu" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären (vgl. BVerfG StV 2008, 26; Senatsbeschlüsse vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144, und vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 1999 - 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207).

    Dabei sind die Grenzen, innerhalb derer eine Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände widerrufen werden kann, eng gesteckt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493).

     Lediglich eine nachträglich andere Beurteilung bei gleichbleibender Sachlage rechtfertigt den Widerruf nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493).

    Vielmehr ist angesichts der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) die Schwelle für eine Widerrufsentscheidung grundsätzlich sehr hoch anzusetzen (vgl. BVerfG StV 2008, 26; Senatsbeschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493).

     Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen ist deshalb vor allem, dass der Angeklagte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493) und das in ihn gesetzte Vertrauen, namentlich durch strikte Beachtung der ihm erteilten Auflagen, zu rechtfertigen (BVerfG StV 2008, 26 m.w.N.).

  • BGH, 28.10.2005 - 2 StE 4/02

    Begründung des Haftfortdauerbeschlusses; Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei

    Vielmehr kann ein durch das Urteil gesteigerter Fluchtanreiz, der die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls erfordert, im Allgemeinen nur dann bejaht werden, wenn die verhängte Strafe deutlich über der vom Angeklagten zu erwartenden liegt, und der Haftbefehl daher schon nicht außer Vollzug gesetzt worden wäre, wenn das Haftgericht von vornherein eine Strafe in dieser Höhe in Betracht gezogen hätte (vgl. etwa OLG Koblenz StraFo 1999, 322 f.; OLGSt § 116 StPO Nr. 4; OLG Düsseldorf StV 2000, 211 m. Anm. Hagmann; StraFo 2002, 142, 143; OLG Hamm StV 2003, 512 f.; OLG Frankfurt StV 1998, 31; 2004, 493).
  • BVerfG, 26.10.2005 - 2 BvR 1618/05

    Freiheit der Person; Beschwerde gegen Haftbefehl (Bindung des Gerichtes der

    Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung bei im Übrigen gleich bleibenden Umständen einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 116 Rn. 44; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 1093).
  • OLG Rostock, 17.09.2009 - I Ws 269/09

    Untersuchungshaft: Beachtlichkeit der Gründe für eine erneute Invollzugsetzung

    Eine lediglich andere Beurteilung bei im Übrigen gleich bleibenden Umständen kann einen Widerruf hingegen nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2007, 379 = StV 2008, 25 sowie Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2005 - 2 BvR 1618/05 -, StV 2006, S. 26 , 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 und 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 - OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; L-R Hilger a.a.O.; Münchhalffen/Gatzweiler, Das Recht der Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2009, Rdz. 333).

    Angesichts der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist die Schwelle für eine Widerrufsentscheidung grundsätzlich sehr hoch anzusetzen (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 -, ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen ist deshalb vor allem, dass der Angeklagte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 -, ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493) und das in ihn gesetzte Vertrauen (vgl. hierzu § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO), namentlich durch strikte Beachtung der ihm erteilten Auflagen, zu rechtfertigen (vgl. hierzu bereits Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 , 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 - und vom 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07, NStZ-RR 2007, 379 = StV 2008, 25).

  • OLG Frankfurt, 14.08.2017 - 1 Ws 159/17

    Voraussetzungen für Widerruf der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls nach § 116

    Die Grenzen, innerhalb der eine Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände widerrufen werden kann, sind eng gesteckt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07 - juris; Senatsbeschluss vom 03.06.2004 - 1 Ws 46/04 - StV 2004, 493; LR-Hilger, StPO 26. Auflage, § 116 Rn. 44; Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Auflage 2017, StPO, § 116 Rn. 28).

    Ist dies nicht der Fall und musste der Angeklagte während der Haftverschonung bereits mit einer Verurteilung in der Größenordnung des Rechtsfolgenausspruchs des ergangenen Urteils rechnen, so vermag der Ausspruch der Freiheitsstrafe in der zu erwartenden Größenordnung die Aufhebung der Haftverschonung nicht zu rechtfertigen (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2004 - 1 Ws 46/04 - StV 2004, 493; 16.04.2004 - 1 Ws 32/04; 30.06.2009 - 1 Ws 59/09; 24.03.2010 - 1 Ws 38/10; 10.09.2014 - 1 Ws 125/14).

  • OLG Nürnberg, 06.03.2019 - 2 Ws 124/19

    Erneute Invollzugsetzung eines Haftbefehls gemäß § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO

    Hat sich die Straferwartung, von der der Angeklagte ausgehen musste, realisiert, so vermag allein dies die Wiederinvollzugsetzung des Untersuchungshaftbefehls nicht zu rechtfertigen [OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.4.2011 - 2 We 148/11 juris Rdn. 21 (StraFo 2011, 244) in Anschluss an BVerfG Beschluss vom 1.2.2006, 2 BvR 2056/05, StV 2006, 139 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 3.6.2004, 1 Ws 46/04, StV 2004, 493].
  • BGH, 28.10.2005 - StB 15/05

    Voraussetzungen des neuerlichen Vollzugs der Untersuchungshaft; Folgerungen aus

  • OLG Nürnberg, 08.04.2011 - 2 Ws 148/11

    Untersuchungshaftbefehl: Wiederinvollzugsetzung bei Realisierung der

  • VerfGH Berlin, 07.12.2004 - VerfGH 197/04
  • OLG Oldenburg, 24.09.2008 - 1 Ws 584/08

    Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe als Rechtfertigung für die

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