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   BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03   

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https://dejure.org/2004,2135
BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03 (https://dejure.org/2004,2135)
BGH, Entscheidung vom 28.01.2004 - 2 StR 351/03 (https://dejure.org/2004,2135)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 (https://dejure.org/2004,2135)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 176 StGB
    Sexuelle Nötigung; sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung (besondere Erniedrigung); Ausnutzen einer schutzlosen Lage (Opfervorstellung; Eigenständigkeit der Variante)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung; Erfordernis einer über die sexuelle Handlung hinausgehenden gesonderten Nötigungshandlung; Qualifizierung der sexuellen Nötigung als einaktiges Delikt; Erfordernis des Bewusstseins des Opfers von der objektiv ...

  • Judicialis

    StGB § 177; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 240 Abs. 1; ; StGB § 176 Abs. 1; ; StGB § 176; ; StGB § 176 a Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3
    Nötigung durch Vornahme der sexuellen Handlungen unter Ausnutzen der schutzlosen Lage des Opfers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 440
  • StV 2005, 263
  • StV 2005, 264
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.10.1999 - 2 StR 248/99

    Ausnutzen einer Lage, in das Opfer schutzlos ist, bei der sexuellen Nötigung;

    Auszug aus BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03
    Unter Hinweis auf die Senatsentscheidung BGHSt 45, 253 hat das Landgericht ausgeführt, einer über die sexuelle Handhabung hinausgehenden Nötigungshandlung im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB bedürfe es nicht; die Tathandlung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB beschränke sich auf die sexuelle Handlung zum Nachteil des Kindes gegen dessen Willen.

    a) Der Senat hat zur Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des 33. StÄG und des 6. StrRG bereits in BGHSt 45, 253, 260 f. entschieden, daß § 177 Abs. 1 Nr. 3 eine über die sexuelle Handlung hinausgehende gesonderte Nötigungshandlung nicht voraussetzt; die Nötigung erschöpft sich vielmehr in der Vornahme der sexuellen Handlung gegen den Willen des Opfers, wenn sich dieses in einer schutzlosen Lage befindet und der Täter dies zu der Tat ausnutzt (vgl. im einzelnen BGHSt 45, 253, 257 ff.; ebenso BGH NStZ 2002, 199 f.; BGH NStZ-RR 2003, 42; vgl. schon BGHSt 44, 228, 231 f.).

  • BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98

    Stellung der Alternative des "Ausnutzens einer Lage"

    Auszug aus BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03
    a) Der Senat hat zur Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des 33. StÄG und des 6. StrRG bereits in BGHSt 45, 253, 260 f. entschieden, daß § 177 Abs. 1 Nr. 3 eine über die sexuelle Handlung hinausgehende gesonderte Nötigungshandlung nicht voraussetzt; die Nötigung erschöpft sich vielmehr in der Vornahme der sexuellen Handlung gegen den Willen des Opfers, wenn sich dieses in einer schutzlosen Lage befindet und der Täter dies zu der Tat ausnutzt (vgl. im einzelnen BGHSt 45, 253, 257 ff.; ebenso BGH NStZ 2002, 199 f.; BGH NStZ-RR 2003, 42; vgl. schon BGHSt 44, 228, 231 f.).

    Der Gesetzgeber hat die Ausnutzung einer schutzlosen Lage zur Beugung des entgegenstehenden Willens des Opfers als selbständige Tatvariante neben Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 angesehen (BGHSt 44, 228, 231), welche eine zusätzliche Nötigungshandlung nicht voraussetzt (vgl. BT-Drucks. 13/7663 S. 4, 5; BTDrucks. 13/9064 S. 13).

  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 446/02

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage bei Umständen, die in der Person des Opfers

    Auszug aus BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03
    Die Entscheidung des 3. Strafsenats vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02 -, NStZ 2003, 533, steht dem nicht entgegen, denn dort ging es um eine in der Person des Opfers begründete schutzlose Lage.
  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 153/02

    Vergewaltigung (Einsperren und Festhalten als Nötigungsmittel, frühere

    Auszug aus BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03
    a) Der Senat hat zur Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des 33. StÄG und des 6. StrRG bereits in BGHSt 45, 253, 260 f. entschieden, daß § 177 Abs. 1 Nr. 3 eine über die sexuelle Handlung hinausgehende gesonderte Nötigungshandlung nicht voraussetzt; die Nötigung erschöpft sich vielmehr in der Vornahme der sexuellen Handlung gegen den Willen des Opfers, wenn sich dieses in einer schutzlosen Lage befindet und der Täter dies zu der Tat ausnutzt (vgl. im einzelnen BGHSt 45, 253, 257 ff.; ebenso BGH NStZ 2002, 199 f.; BGH NStZ-RR 2003, 42; vgl. schon BGHSt 44, 228, 231 f.).
  • BGH, 25.10.2001 - 4 StR 262/01

    Sexuelle Nötigung (unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung

    Auszug aus BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03
    a) Der Senat hat zur Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des 33. StÄG und des 6. StrRG bereits in BGHSt 45, 253, 260 f. entschieden, daß § 177 Abs. 1 Nr. 3 eine über die sexuelle Handlung hinausgehende gesonderte Nötigungshandlung nicht voraussetzt; die Nötigung erschöpft sich vielmehr in der Vornahme der sexuellen Handlung gegen den Willen des Opfers, wenn sich dieses in einer schutzlosen Lage befindet und der Täter dies zu der Tat ausnutzt (vgl. im einzelnen BGHSt 45, 253, 257 ff.; ebenso BGH NStZ 2002, 199 f.; BGH NStZ-RR 2003, 42; vgl. schon BGHSt 44, 228, 231 f.).
  • BGH, 17.12.1999 - 3 StR 524/99

    Vergewaltigung

    Auszug aus BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03
    Einer ausdrücklichen Erörterung, ob eine sexuelle Handlung, die mit dem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden ist, dieses besonders erniedrigt hat, bedarf es bei erzwungenen Manipulationen an Scheide und After in der Regel nicht (vgl. BGH NStZ 2000, 254; 2001, 598; NStZ-RR 2000, 356).
  • BGH, 24.04.2001 - 1 StR 94/01

    Vergewaltigung; Dem Beischlaf ähnliche Handlung (Keine besondere Erörterung der

    Auszug aus BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03
    Einer ausdrücklichen Erörterung, ob eine sexuelle Handlung, die mit dem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden ist, dieses besonders erniedrigt hat, bedarf es bei erzwungenen Manipulationen an Scheide und After in der Regel nicht (vgl. BGH NStZ 2000, 254; 2001, 598; NStZ-RR 2000, 356).
  • BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Furcht des Tatopfers, Aufgabe der

    aa) Der Senat hat entschieden, dass der Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB schon mit der Vornahme einer sexuellen Handlung ohne oder gegen den Willen des Tatopfers gegeben sei, wenn der Täter hierbei eine schutzlose Lage ausnutzt (vgl. Senatsentscheidungen BGHSt 45, 253, 260; NStZ-RR 2003, 42; NStZ 2004, 440, 441; ebenso der 4. Strafsenat im Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01, NStZ 2002, 199, 200).

    Im Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 (NStZ 2004, 440) hat der Senat für eine auf äußeren Umständen beruhende schutzlose Lage eines Kindes weiter gehend entschieden, es komme nicht darauf an, ob das Opfer selbst die objektiv gegebene Schutzlosigkeit seiner Lage erkennt und ob es sich vor Zwangshandlungen des Täters fürchtet; ausreichend sei vielmehr, dass das Opfer die sexuelle Handlung nicht will und dass der Täter dies mindestens billigend in Kauf nimmt und die Lage der Schutzlosigkeit ausnutzt.

    Der Senat hat im Urteil vom 21. Dezember 2005 - 2 StR 245/05 - offen gelassen, ob an der in der Entscheidung vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 (NStZ 2004, 440) dargelegten Rechtsansicht festzuhalten sei.

    Soweit in der Entscheidung NStZ 2004, 440, 441 darauf hingewiesen ist, ein Anwendungsbereich der §§ 176, 176a bleibe für Fälle erhalten, in denen kindliche Opfer sexuellen Handlungen zustimmen, engt dies den eigenständigen Bereich der genannten Vorschriften zu sehr ein und wird der regelmäßigen Tatsituation des § 176 StGB nicht gerecht.

  • BGH, 30.11.2022 - 3 StR 249/22

    Vergewaltigung (Konkurrenzen); Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer

    Dass ein Täter einen schweren sexuellen Missbrauch gerade an einem zur Willensbildung oder -äußerung Unfähigen vorgenommen hat, käme bei einer Verurteilung allein wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht zum Ausdruck (s. zur möglichen Tateinheit zwischen schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und Vergewaltigung etwa BGH, Urteile vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 6; vom 5. September 2018 - 2 StR 454/17, NStZ-RR 2018, 343, 344).
  • BGH, 21.12.2005 - 2 StR 245/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Erkennen durch das Opfer)

    aa) Der Senat hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass sich die Vollendung des Tatbestands des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Ausnutzen der schutzlosen Lage erschöpfe, der Tatbestand somit schon mit der Vornahme einer sexuellen Handlung ohne oder gegen den Willen des Tatopfers gegeben sei, wenn der Täter hierbei eine schutzlose Lage ausnutzt (vgl. Senatsentscheidungen BGHSt 45, 253, 260; NStZ-RR 2003, 42; NStZ 2004, 440, 441; ebenso der 4. Strafsenat im Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01, NStZ 2002, 199, 200).

    Im Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 (NStZ 2004, 440) hat der Senat hieraus die Folgerung gezogen, dass es, wenn sich das Tatopfer objektiv in einer schutzlosen Lage befindet, welche der Täter bewusst zur Vornahme einer sexuellen Handlung ausnutzt, nicht darauf ankommt, ob das Opfer selbst die Schutzlosigkeit seiner Lage erkennt und ob es sich vor Zwangshandlungen des Täters fürchtet; erforderlich und ausreichend sei vielmehr, dass das Opfer die sexuelle Handlung nicht will und dass der Täter dies erkennt oder mindestens billigend in Kauf nimmt.

    Diese Rechtsprechung des Senats ist in der Literatur auf Kritik gestoßen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 177 Rdn. 38 ff., Renzikowski in MüKo-StGB § 177 Rdn. 46 f.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 11; Wolters/Horn in SK-StGB 8. Aufl., § 177 Rdn. 14 a; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 177 Rdn. 6 a; Gössel, Das neue Sexualstrafrecht, 2005, § 2 Rdn. 39; Fischer NStZ 2000, 142; Graul JR 2001, 117 ff.; Güntge NJW 2004, 3750 ff.; Folkers NStZ 2005, 181, 183 f.; Hiebl/Bendermacher StV 2005, 264 ff.).

    bb) Ob diesen Einwänden, auch unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsgeschichte des 33. StÄG (vgl. BTDrucks. 13/323, S. 5; BTDrucks. 2463, S. 6; BTDrucks. 4543, S. 7; BTDrucks. 13/7324, S. 6; zum Gesetzgebungsverfahren vgl. BGHSt 44, 228 ff.; 45, 253 ff.) zu folgen oder an der in der Senatsentscheidung vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 (NStZ 2004, 440, 441) dargelegten Rechtsansicht festzuhalten ist, kann offen bleiben.

  • BGH, 02.12.2020 - 4 StR 398/20

    Vergewaltigung (Penetration mit dem Finger als eine dem Beischlaf ähnliche

    Dies ist für eine mit dem Finger vorgenommene Penetration der Scheide (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03, NStZ 2004, 440 Rn. 8; Beschluss vom 24. April 2001 ? 1 StR 94/01, NStZ 2001, 598; Beschluss vom 17. September 1999 - 3 StR 524/99, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Vergewaltigung 1 - Finger in Scheide (jeweils zu § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB aF), siehe dazu auch BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 StR 389/16 Rn. 10; Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 65/11, NJW 2011, 3111 Rn. 6 (jeweils zu § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB)), des Scheidenvorhofs (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 2 StR 345/17, BGHR StGB § 176a Abs. 2 Nr. 1 Sexuelle Handlung 2; Beschluss vom 26. Mai 2004 - 4 StR 119/04, NStZ 2005, 90; Urteil vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 242/00, NStZ 2001, 312 (jeweils zu § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB)) oder des Anus (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 StR 389/16 Rn. 10; Beschluss vom 24. April 2001 ? 1 StR 94/01, NStZ 2001, 598; Beschluss vom 24. März 1999 - 1 StR 685/98, NStZ-RR 1999, 321 Nr. 24 bei Pfister (jeweils zu § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB aF)) anerkannt.

    Wurden derartige Penetrationen erzwungen, ist eine weitere Erörterung der Frage, ob eine besondere Erniedrigung gegeben ist, in der Regel entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03, NStZ 2004, 440 Rn. 8; Beschluss vom 24. April 2001 ? 1 StR 94/01, NStZ 2001, 598 (zu § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB aF).

  • BGH, 14.02.2005 - 3 StR 230/04

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage; Vorstellung des Tatopfers; Gewalt); Vorsatz

    Insofern ist nach Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs eine weite Auslegung geboten: Wenn die sexuelle Handlung in einer schutzlosen Lage vorgenommen wird, soll die mit ihr verbundene Willensbeugung ausreichen; die Kenntnis des Opfers von seiner Schutzlosigkeit und etwa seine Furcht vor Zwangshandlungen oder der Zufügung sonstiger Übel müssen nicht hinzukommen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 6).

    Für diese Auslegung sprechen - auch mit Blick auf Fallgestaltungen, in denen sich die schutzlose Lage aus den äußeren Tatumständen, insbesondere den Eigenarten des Tatorts ergibt (aA BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 6) - neben dem Wortlaut des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch die Motive für die Einführung der Vorschrift durch das 33. Strafrechtsänderungsgesetz.

  • BGH, 26.04.2006 - 2 StR 445/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage; Erkennen durch das Opfer; Vorsatz);

    Hierbei hat es sich ersichtlich an der in der Senatsentscheidung vom 28. Januar 2004 (NStZ 2004, 440) dargelegten Auslegung orientiert, wonach es bei Vorliegen einer objektiv schutzlosen Lage auf die Erkenntnis dieser Lage durch das Tatopfer nicht ankomme.
  • LG Arnsberg, 19.05.2009 - 2 KLs 11/09

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern unter anderem wegen Durchführung von

    Dabei können auch bei einem schlafenden Kind sexuelle Handlungen ausgeführt werden (BGH, NStZ 2004, 440).
  • BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 568/04

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Straftatbestandes

    gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 -,.
  • BGH, 21.03.2013 - 1 StR 108/13

    Schlaf als tiefgreifende Bewusstseinsstörung (sexueller Missbrauch

    Dieser Rechtsprechung steht das Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2004 (2 StR 351/03, NStZ 2004, 440, 441) nicht entgegen.
  • BGH, 27.04.2006 - 4 StR 99/06

    Sexueller Missbrauch von Kindern; sexuelle Nötigung (Ausnutzung einer schutzlosen

    Vielmehr verlangt der qualifizierte Tatbestand nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung eine innere Verknüpfung zwischen der Zwangslage des Opfers und den sexuellen Handlungen dergestalt, dass das Opfer die tatsächlichen Umstände seiner spezifischen Zwangslage (Schutzlosigkeit) erkennt und gerade im Hinblick hierauf, nämlich aus Furcht vor möglichen Gewalteinwirkungen des Täters von Widerstand absieht, weil es diesen aufgrund des Ausgeliefertseins für sinnlos erachtet (BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, NJW 2006, 1146, 1148, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, unter Aufgabe von BGH NStZ 2004, 440; BGH, Beschluss vom 26. August 2005 - 3 StR 260/05).
  • OLG Celle, 11.05.2005 - 21 Ss 7/05

    Sexueller Missbrauch einer Krankenhauspatientin durch einen Pfleger; Vorliegen

  • BGH, 01.04.2014 - 2 StR 602/13

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Alkoholkonsum

  • AG Rudolstadt, 06.05.2019 - 462 Js 34108/18

    Jugendstrafverfahren: Anwendung von Jugendstrafrecht bei Sittlichkeitsdelikten

  • BGH, 08.03.2006 - 2 StR 600/05

    Verfolgungsverjährung (Ruhen); Vergewaltigung (schutzlose Lage; Wahrnehmung durch

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