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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111 - 112/04, 3 Ws 111/04, 3 Ws 112/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2648
OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111 - 112/04, 3 Ws 111/04, 3 Ws 112/04 (https://dejure.org/2004,2648)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.01.2004 - 3 Ws 111 - 112/04, 3 Ws 111/04, 3 Ws 112/04 (https://dejure.org/2004,2648)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Januar 2004 - 3 Ws 111 - 112/04, 3 Ws 111/04, 3 Ws 112/04 (https://dejure.org/2004,2648)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 454 Abs 1 S 3 StPO
    Strafvollstreckung: Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Anhörungstermins zur Aussetzung des Strafrestes wegen Verhinderung des Wahlverteidigers als Verstoß gegen Grundsatz des fairen Verfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grenzen des Ermessens bei Entscheidung über Anträge auf Verlegung eines anberaumten Termins zur Anhörung außerhalb der Fälle der notwendigen Verteidigung; Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch Ablehnung des Antrags auf Terminverlegung; ...

  • Wolters Kluwer

    Grenzen des Ermessens bei Entscheidung über Anträge auf Verlegung eines anberaumten Termins zur Anhörung außerhalb der Fälle der notwendigen Verteidigung; Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch Ablehnung des Antrags auf Terminverlegung; ...

  • Wolters Kluwer

    (Strafvollstreckung: Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Anhörungstermins zur Aussetzung des Strafrestes wegen Verhinderung des Wahlverteidigers als Verstoß gegen Grundsatz des fairen Verfahrens)

  • Judicialis

    StPO § 454 Abs. 1 S. 3; ; StPO § 454 Abs. 1 S. 3; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • Judicialis

    StPO § 454 Abs. 1 S. 3; ; StPO § 454 Abs. 1 S. 3; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlegung eines Anhörungstermins vor der Strafvollstreckungskammer wegen Verhinderung des Wahlverteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1680 (Ls.)
  • NStZ-RR 2004, 155
  • StV 2005, 279
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Frankfurt, 11.04.2001 - 3 Ws 243/01

    Vollstreckungsverfahren; Faire Verfahrensgestaltung; Aussetzung einer Reststrafe;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111/04
    Dieser schwerwiegende, vom Beschwerdegericht nicht behebbare Verfahrensmangel (vgl. zum vergleichbaren Fall der gänzlichen Unterlassung der nach § 454 I 3 StPO zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 309 Rn 8 mzwN) nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (vgl. hierzu Senat, NStZ-RR 2001, 348; Beschl. v. 29.9. 1995 - 3 Ws 645/95).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1993, 2303ff = NStZ 1993, 355 ff.; StV 1994, 552f.), welcher der Senat folgt (NStZ-RR 2001, 348; zuletzt Beschl. v. 12.8.2003 ­ 3 Ws 843-844/03), verlangt die einem fairen Verfahren immanente Forderung nach verfahrensmäßiger Selbstständigkeit, dem beteiligten Strafgefangenen das Recht zuzubilligen, zur Wahrnehmung der ihm eingeräumten prozessualen Rechte zur mündlichen Anhörung im Entlassungsverfahren nach § 454 I StPO einen Verteidiger seines Vertrauens hinzuzuziehen.

    Es darf indes nicht ohne rechtfertigenden Grund das Verfahren derart gestalten, dass es die Möglichkeit des Verteidigers auf Inhalt, Gang und Ergebnis der mündlichen Anhörung und damit auch auf den Ausgang des Aussetzungsverfahrens selbst Einfluss zu nehmen, gänzlich vereitelt (vgl. Senat, NStZ-RR 2001, 348).

  • BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91

    Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei mündlichen Anhörung im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111/04
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1993, 2303ff = NStZ 1993, 355 ff.; StV 1994, 552f.), welcher der Senat folgt (NStZ-RR 2001, 348; zuletzt Beschl. v. 12.8.2003 ­ 3 Ws 843-844/03), verlangt die einem fairen Verfahren immanente Forderung nach verfahrensmäßiger Selbstständigkeit, dem beteiligten Strafgefangenen das Recht zuzubilligen, zur Wahrnehmung der ihm eingeräumten prozessualen Rechte zur mündlichen Anhörung im Entlassungsverfahren nach § 454 I StPO einen Verteidiger seines Vertrauens hinzuzuziehen.

    Es stellt daher eine von Verfassungs wegen nicht hinnehmbare Verkürzung der prozessualen Rechte des Verurteilten dar, dass er von der Kammer darauf verwiesen wurde, sein Verteidiger könne lediglich schriftsätzlich zum Ergebnis der mündlichen Anhörung unter Einschluss der Stellungnahmen von Vollzugsanstalt und Staatsanwaltschaft Stellung nehmen (vgl. hierzu BVerfG, NStZ 1993, 355, 356).

  • OLG Frankfurt, 27.10.1997 - 3 Ss 286/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111/04
    Denn auch dieser Anspruch wird unmittelbar aus dem Prozessgrundrecht des "fair trial" hergeleitet (vgl. Senat, StV 1998, 13; OLG Zweibrücken, NZV 1996, 152, 153; BayObLG, StV 1995, 10), aus einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Einzelfallabwägung entwickelt (vgl. Senat aaO) und orientiert sich letztlich daran, dass dem Verurteilten nicht ohne zureichenden Grund die Möglichkeit genommen werden darf, gerade über einen Verteidiger auf das Verfahrensergebnis Einfluss zu nehmen.

    Ist dem Angeklagten die Durchführung der Hauptverhandlung wegen der Bedeutung der Sache oder auf Grund ihrer tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit ohne seinen Verteidiger nicht zumutbar, stellt sich die Ablehnung der vom Verteidiger wegen anderweitiger Terminsverpflichtung beantragten Terminsverlegung als ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar (Senat, StV 1998, 13).

  • OLG Frankfurt, 24.10.2000 - 3 Ws 1101/00

    Grundsatz der Terminshoheit des Vorsitzenden der Strafkammer zur Durchsetzung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111/04
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass das Gericht trotz der Regelung des § 228 II StPO aus dem Grundsatz des rechtstaatlichen und fairen Verfahrens gehalten ist, auch außerhalb der Fälle notwendiger Verteidigung über Anträge auf Verlegung eines anberaumten Termins nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebotes der Verfahrensbeschleunigung aber auch und gerade mit Rücksicht auf das Interesse des Angeklagten auf eine effektive Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu entscheiden (vgl. Senat, StV 2001, 157.1998, 13 jew. mzRsprN vgl. auch BGH, GA 1981, 37, 38 und OLG Zweibrücken, NStZ 1996, 162, 163).
  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111/04
    Sie darf ihm deshalb ohne zureichenden Grund nicht Vollzugslockerungen und offenen Vollzug versagen, deren Bewältigung ­wie hierfür eine Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe unabdingbar sind (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2002; NStZ 2000, 109; Senat a.a.O.).
  • OLG Stuttgart, 23.11.1995 - 7 U 90/95

    Beweislast für rechtsbegründende Tatsachen ; Anspruch auf Zahlung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111/04
    Denn auch dieser Anspruch wird unmittelbar aus dem Prozessgrundrecht des "fair trial" hergeleitet (vgl. Senat, StV 1998, 13; OLG Zweibrücken, NZV 1996, 152, 153; BayObLG, StV 1995, 10), aus einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Einzelfallabwägung entwickelt (vgl. Senat aaO) und orientiert sich letztlich daran, dass dem Verurteilten nicht ohne zureichenden Grund die Möglichkeit genommen werden darf, gerade über einen Verteidiger auf das Verfahrensergebnis Einfluss zu nehmen.
  • BVerfG, 05.05.1994 - 2 BvR 2653/93

    Verteidigerbeistand bei der mündlichen Anhörung im vollstreckungsrechtlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111/04
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1993, 2303ff = NStZ 1993, 355 ff.; StV 1994, 552f.), welcher der Senat folgt (NStZ-RR 2001, 348; zuletzt Beschl. v. 12.8.2003 ­ 3 Ws 843-844/03), verlangt die einem fairen Verfahren immanente Forderung nach verfahrensmäßiger Selbstständigkeit, dem beteiligten Strafgefangenen das Recht zuzubilligen, zur Wahrnehmung der ihm eingeräumten prozessualen Rechte zur mündlichen Anhörung im Entlassungsverfahren nach § 454 I StPO einen Verteidiger seines Vertrauens hinzuzuziehen.
  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 2/92

    Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111/04
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1993, 2303ff = NStZ 1993, 355 ff.; StV 1994, 552f.), welcher der Senat folgt (NStZ-RR 2001, 348; zuletzt Beschl. v. 12.8.2003 ­ 3 Ws 843-844/03), verlangt die einem fairen Verfahren immanente Forderung nach verfahrensmäßiger Selbstständigkeit, dem beteiligten Strafgefangenen das Recht zuzubilligen, zur Wahrnehmung der ihm eingeräumten prozessualen Rechte zur mündlichen Anhörung im Entlassungsverfahren nach § 454 I StPO einen Verteidiger seines Vertrauens hinzuzuziehen.
  • BayObLG, 31.05.1994 - 2 ObOWi 194/94

    Erhebung eines Bußgeldes wegen der Überschreitung der zulässigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111/04
    Denn auch dieser Anspruch wird unmittelbar aus dem Prozessgrundrecht des "fair trial" hergeleitet (vgl. Senat, StV 1998, 13; OLG Zweibrücken, NZV 1996, 152, 153; BayObLG, StV 1995, 10), aus einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Einzelfallabwägung entwickelt (vgl. Senat aaO) und orientiert sich letztlich daran, dass dem Verurteilten nicht ohne zureichenden Grund die Möglichkeit genommen werden darf, gerade über einen Verteidiger auf das Verfahrensergebnis Einfluss zu nehmen.
  • BGH, 13.05.1980 - 1 StR 169/80

    Gesetzlicher Richter: Heranziehung eines Hilfsschöffen bei Terminskollision des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111/04
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass das Gericht trotz der Regelung des § 228 II StPO aus dem Grundsatz des rechtstaatlichen und fairen Verfahrens gehalten ist, auch außerhalb der Fälle notwendiger Verteidigung über Anträge auf Verlegung eines anberaumten Termins nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebotes der Verfahrensbeschleunigung aber auch und gerade mit Rücksicht auf das Interesse des Angeklagten auf eine effektive Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu entscheiden (vgl. Senat, StV 2001, 157.1998, 13 jew. mzRsprN vgl. auch BGH, GA 1981, 37, 38 und OLG Zweibrücken, NStZ 1996, 162, 163).
  • KG, 04.09.2013 - 2 Ws 415/13

    Strafvollstreckung: Beschwerde wegen Nichteinhaltung der Ladungsfrist im Rahmen

    Die Strafvollstreckungskammer braucht sie nicht einzuhalten (vgl. BVerfG StV 1994, 552; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2004, 155 ; Senat, Beschlüsse vom 6. August 2007 - 2 Ws 397-398/07 - und 31. Juli 2007 - 2 Ws 454-455/07 - Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 454 Rdn. 34).

    Es ist schließlich auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer bei der mündlichen Anhörung des Beistandes eines (Wahl-)Verteidigers hätte bedienen wollen und das Gericht darauf nicht ausreichend - etwa durch eine Terminsverschiebung - Rücksicht genommen hätte (dazu vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. August 2007 - 2 Ws 397-398/07 - und 31. Juli 2007 - 2 Ws 454-455/07 -, jeweils mit weit. Nachweisen; vgl. ferner BVerfG StV 1994, 552; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2004, 155; OLG Brandenburg StraFo 2009, 250).

  • OLG Köln, 29.09.2010 - 2 Ws 611/10
    Der Verteidiger hat dann ein (abgeleitetes) Anwesenheitsrecht (OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 155; Bringewat NStZ 1996, 17 [19]).

    Die Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts erkennt eine aus dem Grundsatz der Verfahrensfairness abgeleitete Verpflichtung des Gerichts zur Benachrichtigung des Verteidigers nur an, wenn anders - insbesondere durch Benachrichtigung seitens des Verurteilten - diese nicht mehr zeitgerecht bewirkt werden kann und hierdurch die Verfahrensrechte des Verurteilten verkürzt zu werden drohen (BVerfG StV 1994, 552; OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 155; OLG Naumburg B. v. 12.07.2007 - 1 Ws 318/07, zitiert nach Juris; Appl in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008, § 454 Rz. 19, der unabhängig hiervon die Benachrichtigung des Verteidigers als stets "empfehlenswert" bezeichnet; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, § 454 Rz. 36; Bringewat, NStZ 1996, 17 [19]; anders aber Graalmann-Scherer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2010, § 454 Rz. 19).

  • KG, 09.07.2021 - 5 Ws 102/21

    Verfahrensfehlerhafte Durchführung der Anhörung zur Reststrafenaussetzung in

    Das Gericht ist danach - auch außerhalb der Fälle notwendiger Verteidigung -gehalten, über Anträge auf Verlegung eines anberaumten Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebotes der Verfahrensbeschleunigung, aber auch und gerade mit Rücksicht auf das Interesse des Verurteilten auf eine effektive Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu entscheiden (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2004, 155; Senat, a.a.O. m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 10.12.2004 - 2 Ws 466/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5582
OLG Köln, 10.12.2004 - 2 Ws 466/04 (https://dejure.org/2004,5582)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.12.2004 - 2 Ws 466/04 (https://dejure.org/2004,5582)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. Dezember 2004 - 2 Ws 466/04 (https://dejure.org/2004,5582)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Gutachtenskosten im Vollstreckungsverfahren

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StPO § 464 a Abs. 1
    Gutachtenskosten im Vollstreckungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Vollstreckungskosten in Form von Sachverständigenkosten und Zustellungskosten als Kosten des Verfahrens nach § 464a Abs. 1 S. 2 Strafprozessordnung (StPO); Billigkeitsentscheidung nach § 465 Abs. 2 StPO

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    StPO § 454 Abs. 2 § 464a Abs. 1 S. 2
    Begriff der Verfahrenskosten; Kostenpflicht des Verurteilten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Vollstreckungsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2005, 279 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 04.09.2000 - 2 Ws 189/00

    Beschwerde gegen den Kostenansatz, Kosten des im Strafvollstreckungsverfahrens

    Auszug aus OLG Köln, 10.12.2004 - 2 Ws 466/04
    Der Senat schließt sich in der Frage, ob die im Vollstreckungsverfahren entstehenden Gerichtskosten, worunter auch die Gutachterkosten für das nach § 454 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgeschriebene Sachverständigengutachten fallen, Verfahrenskosten im Sinne des § 464a Abs. 1 S. 2 StPO sind, für die der Verurteilte nach der Kostengrundentscheidung des zugrunde liegenden Urteils aufkommen muss, der überwiegenden Meinung an (vgl. dazu OLG Karlsruhe, StraFo 2003, 290 = NStZ-RR 2003, 350 m.w.N.; OLG Koblenz, NStZ-RR 1997, 224; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 464 a Rdnr. 3) und gibt seine bisher - in Zusammenhang mit Kostenentscheidungen für das Beschwerdeverfahren - vertretene Meinung auf, dass die im erstinstanzlichen Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer entstandenen Kosten nicht dem Verurteilten zur Last fallen (SenE vom 10.12.2002 - 2 Ws 619/02 - SenE vom 20.2.2001 - 2 Ws 81/01 - weiter gehend OLG Hamm, NStZ 2001, 167 ).

    Deshalb kann die sich ausdrücklich gegen diese Auslegung wendende Meinung (vgl. OLG Hamm, NStZ 2001, 167 ) nicht überzeugen (zur Auseinandersetzung mit der Meinung des OLG Hamm ausführlich: OLG Karlsruhe, a.a.O.).

  • OLG Koblenz, 10.03.1997 - 1 Ws 135/97
    Auszug aus OLG Köln, 10.12.2004 - 2 Ws 466/04
    Der Senat schließt sich in der Frage, ob die im Vollstreckungsverfahren entstehenden Gerichtskosten, worunter auch die Gutachterkosten für das nach § 454 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgeschriebene Sachverständigengutachten fallen, Verfahrenskosten im Sinne des § 464a Abs. 1 S. 2 StPO sind, für die der Verurteilte nach der Kostengrundentscheidung des zugrunde liegenden Urteils aufkommen muss, der überwiegenden Meinung an (vgl. dazu OLG Karlsruhe, StraFo 2003, 290 = NStZ-RR 2003, 350 m.w.N.; OLG Koblenz, NStZ-RR 1997, 224; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 464 a Rdnr. 3) und gibt seine bisher - in Zusammenhang mit Kostenentscheidungen für das Beschwerdeverfahren - vertretene Meinung auf, dass die im erstinstanzlichen Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer entstandenen Kosten nicht dem Verurteilten zur Last fallen (SenE vom 10.12.2002 - 2 Ws 619/02 - SenE vom 20.2.2001 - 2 Ws 81/01 - weiter gehend OLG Hamm, NStZ 2001, 167 ).
  • OLG Karlsruhe, 17.04.2003 - 1 Ws 229/02

    Strafrestaussetzung: Tragung der angefallenen Sachverständigenkosten durch den

    Auszug aus OLG Köln, 10.12.2004 - 2 Ws 466/04
    Der Senat schließt sich in der Frage, ob die im Vollstreckungsverfahren entstehenden Gerichtskosten, worunter auch die Gutachterkosten für das nach § 454 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgeschriebene Sachverständigengutachten fallen, Verfahrenskosten im Sinne des § 464a Abs. 1 S. 2 StPO sind, für die der Verurteilte nach der Kostengrundentscheidung des zugrunde liegenden Urteils aufkommen muss, der überwiegenden Meinung an (vgl. dazu OLG Karlsruhe, StraFo 2003, 290 = NStZ-RR 2003, 350 m.w.N.; OLG Koblenz, NStZ-RR 1997, 224; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 464 a Rdnr. 3) und gibt seine bisher - in Zusammenhang mit Kostenentscheidungen für das Beschwerdeverfahren - vertretene Meinung auf, dass die im erstinstanzlichen Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer entstandenen Kosten nicht dem Verurteilten zur Last fallen (SenE vom 10.12.2002 - 2 Ws 619/02 - SenE vom 20.2.2001 - 2 Ws 81/01 - weiter gehend OLG Hamm, NStZ 2001, 167 ).
  • OLG Schleswig, 29.03.2001 - 2 Ws 81/01

    Zuständigkeit für Bewährungsaufsicht vor Zurückstellung der Strafvollstreckung

    Auszug aus OLG Köln, 10.12.2004 - 2 Ws 466/04
    Der Senat schließt sich in der Frage, ob die im Vollstreckungsverfahren entstehenden Gerichtskosten, worunter auch die Gutachterkosten für das nach § 454 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgeschriebene Sachverständigengutachten fallen, Verfahrenskosten im Sinne des § 464a Abs. 1 S. 2 StPO sind, für die der Verurteilte nach der Kostengrundentscheidung des zugrunde liegenden Urteils aufkommen muss, der überwiegenden Meinung an (vgl. dazu OLG Karlsruhe, StraFo 2003, 290 = NStZ-RR 2003, 350 m.w.N.; OLG Koblenz, NStZ-RR 1997, 224; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 464 a Rdnr. 3) und gibt seine bisher - in Zusammenhang mit Kostenentscheidungen für das Beschwerdeverfahren - vertretene Meinung auf, dass die im erstinstanzlichen Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer entstandenen Kosten nicht dem Verurteilten zur Last fallen (SenE vom 10.12.2002 - 2 Ws 619/02 - SenE vom 20.2.2001 - 2 Ws 81/01 - weiter gehend OLG Hamm, NStZ 2001, 167 ).
  • BGH, 10.11.1999 - 2 ARs 418/99

    Zuständigkeit für Erinnerungen gegen Kostenrechnungen der Staatsanwaltschaft

    Auszug aus OLG Köln, 10.12.2004 - 2 Ws 466/04
    Darunter fallen als Kosten des Verfahrens nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die Kosten eines nach § 454 Abs. 2 StPO eingeholten Gutachtens, da es sich um gerichtliche Auslagen in einem Verfahren vor einem ordentlichen Gericht nach § 454 StPO handelt (BGH, NJW 2000, 1128).
  • BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02

    Auferlegung von Gutachterkosten bei gerichtlichen Entscheidungen über die

    Neuerdings wird in der Rechtsprechung auch die Billigkeitsvorschrift des § 465 Abs. 2 StPO entsprechend angewandt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 2 Ws 466/04 - ).

    Dies ist auch die in der Rechtsprechung überwiegend vertretene Auffassung (vgl. BGH, NJW 2000, S. 1128 f.; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, S. 350 ; OLG Koblenz, NStZ-RR 1997, S. 224; StraFo 1997, S. 61 f.; JR 2006, S. 83 ff.; KG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 3 Ws 36/00 - ; OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 2 Ws 466/04 - ; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 464 a Rn. 3; ähnlich OLG Schleswig, SchlHA 1986, S. 114; OLG Celle, Nds. Rpfl 1988, S. 13; OLG Düsseldorf, MDR 1991, S. 557 mit Blick auf Verteidigerauslagen des Verurteilten).

  • BVerfG, 28.06.2006 - 2 BvR 1596/01

    Zur Tragung von Gutachterkosten im Strafvollstreckungsverfahren durch den

    Neuerdings wird in der Rechtsprechung auch die Billigkeitsregel des § 465 Abs. 2 StPO entsprechend angewandt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 2 Ws 466/04 - [Juris]).

    Dies ist auch die in der Rechtsprechung überwiegend vertretene Auffassung (vgl. BGH, NJW 2000, S. 1128 f.; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, S. 350 [351]; OLG Koblenz, NStZ-RR 1997, S. 224; StraFo 1997, S. 61 f.; JR 2006, S. 83 ff.; KG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 3 Ws 36/00 - [Juris]; OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 2 Ws 466/04 - [Juris]; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 464 a Rn. 3; ähnlich OLG Schleswig, SchlHA 1986, S. 114; OLG Celle, Nds. Rpfl.

  • LG Arnsberg, 12.08.2022 - 7 KLs 8/08
    Diese Rechtsansicht entspricht der herrschenden Meinung (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.1999, 2 ARs 418/99 - 2 AR 185/99, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2017, 2 Ws 140/17, juris, und Beschluss vom 04.05.2005, 2 Ws 274/05, juris; KG Berlin, Beschluss vom 30.12.2015, 1 Ws 79/14, juris, und Beschluss vom 02.02.2000, 1 AR 50/00 - 3 Ws 36/00, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.06.2010, 2 Ws 134/09, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2006, III-4 Ws 446/06, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.04.2003, 1 Ws 229/02, juris; OLG Köln vom 10.12.2004, 2 Ws 466/04, juris; OLG Köln vom 22.11.2018, 2 Ws 706/18; OLG Köln vom 08.04.2020, 2 Ws 155/20; OLG Köln vom 10.06.2021, Az. 2 Ws 288/21; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 464a Rn. 3; Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Auflage, § 464a Rn. 5; Grommes in Münchener Kommentar, StPO, 1. Auflage, § 464a Rn. 15; Niesler in BeckOK, StPO, Stand: 01.01.2021, § 464a Rn. 6; Temming/Schmidt in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Auflage, § 464a Rn. 6).

    Zwar wurde etwa vom OLG Köln in einer früheren Entscheidung vom 10.12.2004 (Az. 2 Ws 466/04) angenommen, dass die Pflicht zur Erstattung von Kosten eines psychiatrischen Gutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO bei Vorliegen besonderer Umstände in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO entfallen kann.

  • OLG Koblenz, 04.05.2005 - 2 Ws 274/05

    Überprüfungsverfahren für eine Unterbringung in einem psychiatrischen

    Für den hier zu entscheidenden Fall, dass das Gutachten von der Strafvollstreckungskammer nach §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 2 StPO eingeholt worden ist, ist der Senat in Übereinstimmung mit dem BGH, dem OLG Karlsruhe und dem 1. Strafsenat des hiesigen Oberlandesgerichts der Auffassung, dass die Kosten des von dem Sachverständigen Dr. L. erstellten Prognosegutachtens ebenso wie die ihm durch seine Teilnahme an der mündlichen Anhörung vom 13. August 2004 entstandenen Auslagen von dem Verurteilten zu erstatten sind (so auch OLG Köln in StV 2005, 279).
  • OLG Koblenz, 29.04.2017 - 2 Ws 140/17

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Kostentragungspflicht für

    Anm. Eisenberg JR 2006, 57 ff.; 2 Ws 576/01 v. 16.07.2001 und 06.09.2001; 2 Ws 731/93 v. 03.12.1993, juris; OLG Koblenz, 1. Strafsenat, 1 Ws 575/02 v. 24.10.2002 und 14.11.2002; 1 Ws 135/97 v. 10.03.1997, NStZ-RR 1997, 224; KG, 3 Ws 36/00 v. 02.02.2000, juris Rn. 2; OLG Karlsruhe, 1 Ws 229/02 v. 17.03.2003, juris Rn. 13 ff., NStZ-RR 2003, 350 f.; OLG Köln, 2 Ws 466/04 v. 10.12.2004, juris Rn.6; OLG Düsseldorf, 4 Ws 446/06 v. 14.09.2006, juris Rn. 8 f., JR 2007, 129 f.; OLG Frankfurt, 2 Ws 134/09 v. 17.06.2010, juris Rn. 9 f., NStZ-RR 2010, 719 mit abl.
  • OLG Düsseldorf, 14.09.2006 - 4 Ws 446/06

    Kostentragungspflicht für im Strafverfahren erstattete kriminalprognostische

    Die überwiegende Meinung (vgl. OLG Koblenz Rpfleger 2005, 627 f, OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 350; OLG Köln StV 2005, 279; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 464 Rn. 3) rechnet die im Vollstreckungsverfahren entstandenen Gutachterkosten dagegen zu den Verfahrenskosten i.S.d. § 464 a StPO.
  • KG, 30.12.2015 - 1 Ws 79/14

    Bedingte Entlassung eines Sicherungsverwahrten: Kostentragungspflicht des

    Darunter fallen nach ganz herrschender Auffassung auch die zur Prüfung einer bedingten Entlassung angefallenen Gutachterkosten (vgl. BGH NJW 2000, 1128; OLG Frankfurt NStZ 2010, 719; OLG Düsseldorf JR 2007, 129; OLG Koblenz StraFo 2005, 348; OLG Köln StV 2005, 279; OLG Karlsruhe StraFo 2003, 290; KG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 3 Ws 36/00 -, juris; Senat, Beschluss vom 31. März 2009 - 1 Ws 13/09 - Meyer-Goßner, StPO 58. Aufl., § 464a Rdn. 3; a.A. OLG Hamm NStZ 2001, 167).
  • LG Koblenz, 30.12.2010 - 2080 Js 65826/03

    Kein Anspruch auf Erlass der Vollstreckungskosten für die Erstellung eines

    Die Kammerfolgt insoweit der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Entscheidung im Wege einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO für den vorliegenden Fall (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Dezember 2007, Az.: 1 Ws 557/05; OLG Köln, Beschluss vom 04. Dezember 2004, Az.: 2 Ws 466/04; für die grundsätzliche Möglichkeit des Absehens von der Erhebung der Kosten vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. September 2006, Az.: 4 Ws 446/06).
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 18.01.2005 - I Ws 560/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,4715
OLG Rostock, 18.01.2005 - I Ws 560/04 (https://dejure.org/2005,4715)
OLG Rostock, Entscheidung vom 18.01.2005 - I Ws 560/04 (https://dejure.org/2005,4715)
OLG Rostock, Entscheidung vom 18. Januar 2005 - I Ws 560/04 (https://dejure.org/2005,4715)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Anordnung der Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung; Wahrscheinlichkeit für die Begehung erheblicher Straftaten; Schutz der Allgemeinheit vor schweren Straftätern

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    StPO § 275 a Abs. 5 Satz 1; ;... StPO § 275 a; ; StPO § 114; ; StPO § 115 a; ; StPO § 117; ; StPO § 118; ; StPO § 119; ; StPO § 126 a Abs. 3; ; StPO § 275 a Abs. 2; ; StPO § 275 a Abs. 3; ; StPO § 275 a Abs. 4; ; StPO § 275 a Abs. 4 Satz 1; ; StPO § 275 a Abs. 1 Satz 3; ; StPO § 213; ; StPO § 275; ; StPO § 275 a Abs. 1; ; StPO § 200; ; StPO § 309; ; StGB § 66 b Abs. 2; ; StGB § 66 b; ; StGB § 66 b Abs. 1; ; StGB § 250; ; StGB § 251; ; StGB § 252; ; StGB § 255; ; StGB § 66 Abs. 3 Satz 1; ; StGB § 66; ; StGB § 66 b Abs. 1; ; StGB § 67 Abs. 2; ; StGB § 67 d Abs. 5; ; StGB § 227; ; StGB § 72 Abs. 1; ; StGB § 64; ; StGB § 57 Abs. 1; ; GVG § 74 f Abs. 1; ; StrEG § 8

  • rechtsportal.de

    StGB § 66b Abs. 2 StGB

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 66b
    Begriff der neuen Tatsache bei nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 105 (Ls.)
  • StV 2005, 279
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus OLG Rostock, 18.01.2005 - I Ws 560/04
    Daher kam es auch auf mögliche - insbesondere verfassungsrechtliche - Bedenken gegen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung überhaupt (vgl. dazu etwa das Minderheitsvotum zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.02.2004, BVerfGE 109, 244 = NJW 2004, 750 [759 ff.] sowie Braum ZRP 2004, 105; Kinzig NStZ 2004, 655 und NJW 2004, 911; Waterkamp StV 2004, 267) nicht an.

    Die Regelung des § 66 b StGB wurde durch das Gesetz vom 23.07.2004 (a.a.O.) eingeführt, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10.02.2004 (2 BvR 834/02 und 1588/02, BVerfGE 109, 190 = NJW 2004, 750) das Bayerische Straftäterunterbringungsgesetz sowie das Unterbringungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt wegen Verstoßes gegen die Kompetenznormen des Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG für verfassungswidrig erklärt hatte.

  • OLG Koblenz, 21.09.2004 - 1 Ws 561/04

    Zur nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgrund des am 29.07.2004 in Kraft

    Auszug aus OLG Rostock, 18.01.2005 - I Ws 560/04
    Tatsachen in diesem Sinne müssen damit aber in erster Linie Handlungen des Verurteilten sein, die Schlüsse auf eine deutlich erhöhte Gefährlichkeit zulassen (OLG Koblenz StraFo 2004, 392 [393]).
  • BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Aus der Funktion des Antrags und der Ausgestaltung der verfahrensrechtlichen Regelung im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen Aspekten ergibt sich jedoch, dass dieser eine Begründung enthalten muss (so auch Ullenbruch in MünchKomm-StGB § 66b Rdn. 65 f., 72, 146; vgl. auch OLG Rostock StV 2005, 279, 280 f.).
  • OLG Rostock, 07.12.2005 - I Ws 408/05

    Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung; Widerruf einer

    Da die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bereits aus den nachfolgenden materiell-rechtlichen Gründen nicht wahrscheinlich ist und ein Unterbringungsbefehl daher nicht in Betracht kommt, konnte vorliegend eine nähere Prüfung der Frage unterbleiben, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften der § 66 b StGB, § 275 a Abs. 5 StPO bestehen (verneinend: BGH, Urteile vom 11.05.2005 - 1 StR 37/05 - [NJW 2005, 2022, 2025] und vom 01.07.2005 - 2 StR 9/05 - [NJW 2005, 3078]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 106 [109]; OLG Brandenburg NStZ 2005, 272 [274]; offengelassen im Senatsbeschluss vom 18.01.2005 - I Ws 560/04 - [StV 2005, 279]; zweifelnd MünchKommStGB/Ullenbruch § 66 b Rdnrn. 35 ff., 120 ff., jeweils m.w.N.).

    Eine Anordnung nach § 66 b StGB kann dabei auch noch dann ergehen, wenn der Verurteilte - wie hier - die Strafe bereits vollständig verbüßt hat (so jetzt BGH NJW 2005, 3078; offengelassen noch im Senatsbeschluss vom 18.01.2005 a.a.O.).

    Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da das Verfahren über die Anträge der Staatsanwaltschaften auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18.01.2005 a.a.O.).

  • BGH, 03.11.2005 - 3 StR 345/05

    Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (Anforderungen;

    Er muss deshalb die Entschließung der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar machen und die formellen Voraussetzungen der von der Staatsanwaltschaft jeweils für gegeben erachteten Variante des § 66 b StGB im Einzelnen darlegen (vgl. OLG Rostock StV 2005, 279, 281).
  • OLG Rostock, 20.01.2011 - I Ws 6/11

    Verlängerung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach altem Recht: Prognose

    Das ändert indes nichts daran, dass bereits bei Erlass eines Unterbringungsbefehls nach § 275a Abs. 5 Satz 1 StPO a.F. "dringende Gründe" auch für die Gefährlichkeitsprognose vorliegen müssen, weshalb nach Möglichkeit schon im Zeitpunkt seiner Beantragung die Begutachtungen durchgeführt sein sollten, die deshalb auch von der Staatsanwaltschaft hätten in Auftrag gegeben werden können (Senatsbeschluss vom 18.01.2005 - I Ws 560/04 = StV 2005, 279, 280: "können"; OLG München, Beschluss vom 30.12.2004 - 2 Ws 1319/04- , NStZ 2005, 573: "müssen aber nicht").
  • OLG Brandenburg, 08.04.2005 - 1 Ws 13/05

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung; Zweifacher Mord, versuchte

    Es genügt also nicht, das altbekannte Tatsachen - wie etwa die bereits im Urteil dokumentierte kriminelle Kariere des Verurteilten - die Annahme rechtfertigen, er werde alsbald nach der Haftentlassung wieder schwere Straftaten begehen (OLG Koblenz StV 2004, 665 f.; OLG Rostock NStZ-RR 2005, 105; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 106 f.).
  • OLG Hamm, 29.05.2008 - 4 Ws 143/08

    Sicherungsverwahrung; nachträgliche; Antrag; Anforderungen; Begründung

    Aus der Funktion des Antrages und der Ausgestaltung der verfahrensrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen Aspekten ergibt sich jedoch, dass dieser eine Begründung enthalten muss (BGH, NJW 2006, 531, 533; OLG Rostock, NStZ-RR 2005, 105; Uhlenbruch in MünchKomm-StGB, § 66 b Rdnrn. 65 f., 72, 146).
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