Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 04.01.2005 - 3 Ws 1278/04   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 100 Abs 1 GG, § 74f Abs 3 GVG, § 55 StGB, § 66 Abs 1 Nr 3 StGB, § 66b Abs 1 StGB
    Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Zuständiges Gericht bei Anschlussvollstreckung; neue Tatsachen als Voraussetzung der nachträglichen Sicherungsverwahrung; Hangtäter; Vorlage an Bundesverfassungsgericht bei vorläufiger Unterbringung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Anschlussvollstreckung mehrerer Strafen - neue Tatsachengrundlage auch aufgrund Prognosegutachten zur bedingten Entlassung - keine Unterbringung bei unveränderter Sachlage und abweichender Bewertung prognoserelevanter Tatsachen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Sicherungsverwahrung; Unterbringung

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zur Entscheidung des OLG Frankfurt/M. vom 04.01.2005, 3 Ws 1278/04 (Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung)" von Prof. Dr. Ulrich Eisenberg, original erschienen in: StV 2005, 345 - 347.

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main, 20.09.2004 - 25 AR 1/04
  • OLG Frankfurt, 04.01.2005 - 3 Ws 1278/04

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 106
  • StV 2005, 345



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 01.07.2005 - 2 StR 9/05  

    Entscheidung über die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

    Tatsachen im Sinne von § 66 b Abs. 1 StGB sind nur solche, die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe erkennbar geworden sind (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 106, 107).

    Keine neuen Tatsachen sind neue rechtliche (Um-)Bewertungen, die auf bereits früher bekannten Umständen beruhen (vgl. OLG Koblenz NStZ 2005, 97, 99; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 106, 108).

  • BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08  

    Freiheit der Person (Unterbringungsbefehl; nachträgliche Sicherungsverwahrung bei

    In diesem Punkt unterscheidet sich die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (auch) nach § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB von einem Wiederaufnahmeverfahren zum Nachteil des Verurteilten (a. A. wohl Eisenberg, StV 2005, S. 345).
  • BGH, 22.02.2006 - 5 StR 585/05  

    Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsachen: Vorrang

    cc) Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Neuheit derartiger Tatsachen ist nicht stets die letzte Tatsachenentscheidung bei der Anlassverurteilung (vgl. BGH NStZ 2005, 684, 686; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 4 StR 485/05), sondern bei weiteren Verurteilungen die letzte Tatsachenverhandlung, in der eine Entscheidung über die primäre Anordnung von Sicherungsverwahrung hätte erfolgen können (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 106 m. Anm. Eisenberg StV 2005, 345; a. A. OLG Brandenburg NStZ 2005, 272, 275; Veh NStZ 2005, 307, 309 ff.).
mehr
  • OLG Rostock, 07.12.2005 - I Ws 408/05  
    Da die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bereits aus den nachfolgenden materiell-rechtlichen Gründen nicht wahrscheinlich ist und ein Unterbringungsbefehl daher nicht in Betracht kommt, konnte vorliegend eine nähere Prüfung der Frage unterbleiben, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften der § 66 b StGB, § 275 a Abs. 5 StPO bestehen (verneinend: BGH, Urteile vom 11.05.2005 - 1 StR 37/05 - [NJW 2005, 2022, 2025] und vom 01.07.2005 - 2 StR 9/05 - [NJW 2005, 3078]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 106 [109]; OLG Brandenburg NStZ 2005, 272 [274]; offengelassen im Senatsbeschluss vom 18.01.2005 - I Ws 560/04 - [StV 2005, 279]; zweifelnd MünchKommStGB/Ullenbruch § 66 b Rdnrn. 35 ff., 120 ff., jeweils m.w.N.).

    Mit Beschluss vom 16.09.2005 erklärte sich das Landgericht Stralsund - 22. Kammer als Große Strafkammer - unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt (NStZ-RR 2005, 106) für unzuständig, weil die Strafe aus dem Urteil der Kammer bereits vollständig vollstreckt sei.

  • OLG Brandenburg, 08.04.2005 - 1 Ws 13/05  

    StGB § 2a (a.F.); StGB § 12; StGB § 21; StGB § 49; StGB §

    Es genügt also nicht, das altbekannte Tatsachen - wie etwa die bereits im Urteil dokumentierte kriminelle Kariere des Verurteilten - die Annahme rechtfertigen, er werde alsbald nach der Haftentlassung wieder schwere Straftaten begehen (OLG Koblenz StV 2004, 665 f.; OLG Rostock NStZ-RR 2005, 105; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 106 f.).
  • OLG Brandenburg, 11.07.2007 - 1 Ws 127/07  

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung: Bekanntwerden weiterer in der

    Hiernach soll entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Neuheit derartiger Tatsachen nicht nur die letzte Tatsachenentscheidung bei der Anlassverurteilung sein, sondern bei weiteren Verurteilungen die letzte Tatsachenverhandlung, in der eine Entscheidung über die primäre Anordnung von Sicherungsverwahrung hätte erfolgen können (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 106; BGH 5. Strafsenat - 5 StR 585/05 - vom 22.2.2006; BGH 3. Strafsenat -3 StR 396/06 -, Urteil vom 21.12.2006 -).
  • LG Bonn, 14.07.2010 - 27 Ks 1/10  

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung, Unterbringungsbefehl, EGMR, Folgenabwägung,

    Neu und damit für die Anordnung berücksichtigungsfähig sind in diesem Sinne dabei allein solche Tatsachen, die gerade im Zeitraum nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe bekannt werden oder erkennbar geworden sind (BGH, Beschluss vom 12.05.2010, Az. 2 StR 171/10; BGH NJW 2005, 3078, 3080; OLG Frankfurt a.M . NStZ-RR 2005, 106, 107; vgl. BT-Drs. 15/2887, S. 10, 12).
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