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   BGH, 15.02.2005 - 1 StR 91/04   

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BGH, 15.02.2005 - 1 StR 91/04 (https://dejure.org/2005,2090)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2005 - 1 StR 91/04 (https://dejure.org/2005,2090)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2005 - 1 StR 91/04 (https://dejure.org/2005,2090)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 244 Abs. 4 StPO; § 253 StGB; § 255 StGB
    Beweiswürdigung (Wiedererkennung auf Grund einer sequentiellen Videowahlgegenüberstellung); Aufklärungspflicht (Einholung eines anthropologischen Identitätsgutachtens: Eignung des Materials von Raumüberwachungskameras und anzuwendende Grundsätze; Rekonstruktionsverbot); ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Erstellung eines beweisrelevanten Identitätsgutachtens aus Lichtbildern einer Raumüberwachungskamera; Lichtbilder als Identifizierungsgrundlage; Relevanz der klaren Erkennbarkeit individueller anatomischer Merkmale, für den Beweiswert eines Gutachtens; ...

  • Judicialis

    StPO § 267 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 2 § 261
    Pflicht zur Erholung eines anthropologischen Identitätsgutachtens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 458
  • NZV 2006, 160
  • StV 2005, 374
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.03.1991 - 2 StR 610/90

    Sachverständigengutachten - Identitätsgutachten - Morphologisches

    Auszug aus BGH, 15.02.2005 - 1 StR 91/04
    bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Lichtbilder eine gewisse Qualität aufweisen, um als Identifizierungsgrundlage dienen zu können (vgl. BGH NStZ 1991, 596; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 16).

    Denn in der Regel kann er selbst beurteilen, ob die Tataufnahmen als Anknüpfungstatsachen für die Begutachtung geeignet sind (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 16; BGH NStZ 1991, 596).

  • BGH, 13.03.1997 - 4 StR 45/97

    Rechtmäßigkeit der Abweisung eines Beweisbegehrens - Sachverständiger als völlig

    Auszug aus BGH, 15.02.2005 - 1 StR 91/04
    bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Lichtbilder eine gewisse Qualität aufweisen, um als Identifizierungsgrundlage dienen zu können (vgl. BGH NStZ 1991, 596; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 16).

    Denn in der Regel kann er selbst beurteilen, ob die Tataufnahmen als Anknüpfungstatsachen für die Begutachtung geeignet sind (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 16; BGH NStZ 1991, 596).

  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus BGH, 15.02.2005 - 1 StR 91/04
    Eine eigene Überprüfung durch den Senat liefe auf eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme hinaus (vgl. BGHSt 29, 18, 22; 41, 376, 380; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 337 Rdn. 107; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 337 Rdn. 15).
  • BGH, 24.11.1992 - 5 StR 500/92

    Unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags auf Anhörung eines "weiteren"

    Auszug aus BGH, 15.02.2005 - 1 StR 91/04
    Wären die Fotos für ein solches Gutachten geeignet gewesen, hätte die Erhebung eines weiteren Gutachtens - ungeachtet der Auskunft der Sachverständigen - in Betracht kommen können (vgl. generell zu dem Gericht nicht bekannten neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen BGHSt 39, 49, 53).
  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus BGH, 15.02.2005 - 1 StR 91/04
    Eine eigene Überprüfung durch den Senat liefe auf eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme hinaus (vgl. BGHSt 29, 18, 22; 41, 376, 380; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 337 Rdn. 107; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 337 Rdn. 15).
  • BGH, 19.12.2023 - 3 StR 160/22

    Verurteilung zweier irakischer Staatsangehöriger wegen in Mossul begangener

    Dass sich aus diesen morphologischen Merkmalen naheliegend valide Schlüsse auf die Identität der beiden auf den verschiedenen Videoausschnitten abgebildeten Maskierten ziehen ließen, war weder behauptet noch sonst ersichtlich (zum insoweit für die Aufklärungspflicht geltenden Maßstab vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458).

    Die eingehende Bewertung der Angaben des Zeugen zu den Details seiner laienhaften Identifizierung des ihm langjährig bekannten Angeklagten insbesondere anhand des für ihn auf dem Video ersichtlichen Bewegungsmusters und von Merkmalen der "Augenpartie" unterfällt dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum (zu den Unterschieden zwischen einem wissenschaftlichen Einzelvergleich anthropologisch-morphologischer Merkmale und einem laienhaften Wiedererkennen vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 2005 - 1 StR 91/04, BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 19 mwN; vom 7. Februar 2022 - 5 StR 542/20 u.a., juris Rn. 89).

  • BVerfG, 14.07.2016 - 2 BvR 2748/14

    Wohnungsdurchsuchung zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit

    Insoweit hätte das Amtsgericht die Tauglichkeit der Überwachungsbilder für ein Gutachten zunächst mit dem Sachverständigen abklären und gegebenenfalls die Erstellung des Gutachtens abwarten müssen (zu den Anforderungen an ein anthropologisches Identitätsgutachten, bei welchem es sich nicht um ein standardisiertes Verfahren handelt, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - 1 StR 91/04 -, NStZ 2005, S. 458 ).
  • OLG Hamm, 15.04.2008 - 4 Ss 86/08

    Anforderungen; Urteilsgründe, Sachverständigengutachten; anthropologisches

    Auch in einem solchen Fall müssen die Lichtbilder eine gewisse Qualität aufweisen, um als Identifizierungsgrundlage dienen zu können (BGH, StV 2005, 374, 375 m.w.N.).

    Es ist unbestritten, daß es sich bei einem anthropologischen Gutachten nicht um eine standardisiertes Untersuchungsverfahren handelt, bei welchem sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann (vgl. BGH, NJW 2000, 1350, 1351 = EBE/BGH 1999, 402 = NStZ 2000, 106; BGH, StV 2005, 374, 374 = NStZ 2005, 458; Thüringer OLG, VRS 110, 424, 425; OLG Hamm, 3. Senat, Beschluß vom 23. Februar 2007 - 3 Ss OWi 878/06 -, OLG Hamm, 1. Senat, Beschluß vom 27. Mai 2004 - 1 Ss OWi 281/04 -, jeweils m.w.N., Schoreit in KK, StPO, 5. Aufl., § 261 Rdnr. 32).

    In allgemeiner Hinsicht hat der Bundesgerichtshof zu anthropologischen Identitätsgutachten (BGH, StV 2005, 374, 374 f.) ausgeführt, es würden anhand von Lichtbildern eine bestimmbare Zahl deskriptiver morphologischer Merkmale (z.B. Nasenfurche, Nasenkrümmung etc.) oder von Körpermaßen des Täters herausgearbeitet und mit den entsprechenden Merkmalen des Tatverdächtigen verglichen (BGHR StPO § 267 Abs. 1 S. 2 StPO Beweisergebnis 4 m.w.N.).

    Zunächst steht außer Frage, daß der Sachverständige, der sein Gutachten in der Hauptverhandlung zudem aufgrund des unmittelbaren visuellen Eindrucks von dem Angeklagten präzisieren konnte, zu seinen Feststellungen aufgrund Vergleichs der Meßfotos mit dem Angeklagten gekommen ist (vgl. auch BGH, StV 2005, 374).

    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung nach wie vor zum Teil konkrete Ausführungen zur Merkmalshäufigkeit verlangt werden (so offenbar OLG Jena, DAR 2006, 523, 524 und VRS 110, 424, 426, aber auch OLG Hamm, 3. Senat, Beschluß vom 14. Juni 2007 - 3 Ss OWi 387/07 -), stellt sich diese Rechtsprechung gegen die neuere BGH-Rechtsprechung (StV 2005, 374) und die wissenschaftlichen Erkenntnisse.

  • OLG Zweibrücken, 22.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 92/17

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die

    Je nach Qualität und Inhalt des Bildes können sich ein Vergleich mit dem persönlich anwesenden Betroffenen und der Schluss auf seine Täterschaft in einem solchen Fall sogar von vornherein als schlechterdings unmöglich und willkürlich erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005 - 1 StR 91/04, NZV 2006, 160, 161).

    Weil es sich bei einem anthropologischen Identitätsgutachten nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt (vgl. Rösin/Quarch/Danner, Zur Wahrscheinlichkeitsaussage im morphologischen Identitätsgutachten, NStZ 2012, 548), bei der sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann (BGH, Beschluss vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92, NStZ 1993, 592; Urteil vom 15.02.2005 - 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458; KG, Beschluss vom 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17, VRS 132, 58, 59), muss den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen sowie der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung zu entnehmen sein.

    In den übrigen Fällen unterliegen die Beurteilung der Häufigkeit des Auftretens bestimmter Merkmalsausprägungen und damit die Einschätzung der Wichtigkeit der Merkmalsausprägung der Schätzung eines erfahrenen, morphologisch geschulten Sachverständigen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458, 549; Thüringer OLG aaO. Rn. 17 f.).

  • BGH, 01.12.2011 - 3 StR 284/11

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags (Antrag auf ein anthropologisches

    Auch verhält sich der Ablehnungsbeschluss nicht dazu, ob das vorhandene Bildmaterial trotz seiner nur mäßigen Qualität nach den maßgeblichen Kriterien (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - 1 StR 91/04, BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 19) nicht doch hinreichende morphologische Merkmale der Täter erkennen lässt, die mit denen der Angeklagten abgeglichen werden könnten.
  • OLG Oldenburg, 30.09.2008 - Ss 324/08

    Anforderungen an den Inhalt eines Urteils im Hinblick auf die Darstellung eines

    Von einem gesicherten Stand der Wissenschaft in diesem Bereich kann nicht die Rede sein (so ausdrücklich BGH, NStZ 2005, 458, 460).

    Auf die gleitenden Übergänge der Klassifizierungen, die graduellen Abweichungen zwischen einzelnen Sachverständigen und die fehlende eindeutige Bestimmbarkeit der einzelnen Merkmale weist auch der Bundesgerichtshof ausdrücklich hin (BGH, NStZ 2005, 458, 459 m.w.N.; die in diesem Fall zugezogenen Sachverständigen waren schon nicht einig darüber, ob das Bildmaterial überhaupt für eine Identifizierung geeignet war).

  • OLG Bamberg, 06.04.2010 - 3 Ss OWi 378/10

    Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die

    13 Um dem Senat die Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens und seines Beweiswertes zu ermöglichen, hätte zunächst dargelegt werden müssen, auf welche und wie viele übereinstimmende metrische und deskriptive Körpermerkmale der Sachverständige sich bei seiner Bewertung gestützt und auf welche Art und Weise er diese Übereinstimmungen ermittelt hat (BGH NStZ 2000, 106 f.; NZV 2006, 160 f.; OLG Bamberg NZV 2008, 211 f.; OLG Hamm DAR 2008, 395 ff. = NStZ-RR 2008, 287 f.; StV 2010, 124 ff.; OLG Oldenburg NZV 2009, 52 ff.; OLG Jena NStZ-RR 2009, 116; vgl. zuletzt wohl auch OLG Koblenz NZV 2010, 212 f.).

    Dem steht nicht entgegen (so aber OLG Hamm DAR 2008, 399 ff.; OLG Oldenburg aaO.), dass zwischen den Klassifizierungen von Einzelmerkmalen ein gleitender Übergang besteht, weswegen in der Regel keine genauen Angaben über die Häufigkeit der Merkmale in der Bevölkerung, der die zu identifizierende Person angehört, gemacht werden können (Knußmann NStZ 1991, 175 ff.; BGH NZV 2006, 160 f.) und das daher der Gutachter häufig auf Schätzungen aufgrund seiner Sachkenntnis angewiesen sein wird.

  • OLG Zweibrücken, 25.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 104/17

    Identifizierung des Fahrzeugführers im Bußgeldverfahren mit einem

    Weil es sich bei einem anthropologischen Identitätsgutachten nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt (vgl. Rösing/Quarch/Danner, Zur Wahrscheinlichkeitsaussage im morphologischen Identitätsgutachten, NStZ 2012, 548), bei der sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92, NStZ 1993, 592; Urteil vom 15.02.2005 - 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458; KG, Beschluss vom 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17, VRS 132, 58, 59), muss den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen sowie der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung zu entnehmen sein.

    In den übrigen Fällen unterliegen die Beurteilung der Häufigkeit des Auftretens bestimmter Merkmalsausprägungen und damit die Einschätzung der Wichtigkeit der Merkmalsausprägung der Schätzung eines erfahrenen, morphologisch geschulten Sachverständigen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458, 549; Thüringer OLG aaO. Rn. 17 f.).

    Hinzutritt, dass anthropologische Vergleichsgutachten, die keinem Standard unterliegen, mit enormen Unsicherheiten behaftet sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005 - 1 StR 91/04, NZV 2006, 160, 161; KG Beschluss vom 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17, VRS 132, 58, 59).

  • BVerfG, 29.07.2020 - 2 BvR 1188/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung einer Wohnung

    aa) Dabei ist es im Hinblick auf das Fehlen eines gesicherten Stands der Wissenschaft im Bereich der anthropologischen Identitätsgutachten zwar vertretbar, ein derartiges Sachverständigengutachten als nicht gleich geeignet im Vergleich zu einer Durchsuchung nach Beweisgegenständen wie der Brille und dem Rucksack des Täters anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2748/14 -, Rn. 31; BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - 1 StR 91/04 -, juris, Rn. 26).
  • OLG Zweibrücken, 29.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 98/17

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die

    Je nach Qualität und Inhalt des Bildes können sich ein Vergleich mit dem persönlich anwesenden Betroffenen und der Schluss auf seine Täterschaft in einem solchen Fall sogar von vornherein als schlechterdings unmöglich und willkürlich erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005 - 1 StR 91/04, NZV 2006, 160, 161).

    Weil es sich bei einem anthropologischen Identitätsgutachten nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt (vgl. Rösin/Quarch/Danner, Zur Wahrscheinlichkeitsaussage im morphologischen Identitätsgutachten, NStZ 2012, 548), bei der sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann (BGH, Beschluss vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92, NStZ 1993, 592; Urteil vom 15.02.2005 - 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458; KG, Beschluss vom 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17, VRS 132, 58, 59), muss den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen sowie der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung zu entnehmen sein.

    In den übrigen Fällen unterliegen die Beurteilung der Häufigkeit des Auftretens bestimmter Merkmalsausprägungen und damit die Einschätzung der Wichtigkeit der Merkmalsausprägung der Schätzung eines erfahrenen, morphologisch geschulten Sachverständigen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458, 549; Thüringer OLG aaO. Rn. 17 f.).

  • BGH, 25.04.2012 - 5 StR 444/11

    Überprüfung des Verdachts einer wahrheitswidrigen Beweisbehauptung im

  • OLG Hamm, 20.06.2008 - 3 Ss OWi 434/08

    Täteridentifizierung; Uteilsgründe; Schverständigengutachten

  • OLG Celle, 06.11.2012 - 311 SsBs 136/12

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem anthropologischen

  • BGH, 31.07.2013 - 4 StR 270/13

    Anforderungen an die Wiedergabe des Inhalts von Sachverständigengutachten in den

  • BayObLG, 10.07.2023 - 201 ObOWi 621/23

    Grundsätzliche Bindung der Tatgerichte an die von der BKatV vorgesehene

  • OLG Brandenburg, 28.07.2015 - 53 Ss OWi 278/15

    Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

  • OLG Braunschweig, 05.07.2006 - Ss 81/05

    Beurteilung der Aussagekraft eines anthropologischen Vergleichsgutachtens;

  • OLG Stuttgart, 18.07.2012 - 2 Ws 273/11

    Wiederaufnahme eines Strafverfahrens wegen verschiedener Banküberfälle:

  • OLG Hamm, 30.09.2008 - 3 Ss 178/08

    Beweiswert eines wiederholten Wiedererkennens in der Hauptverhandlung

  • KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 11/18

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die

  • BGH, 03.09.2013 - 5 StR 340/13

    Unzulässige Verfahrensrüge (Erforderlichkeit der Mitteilung der Länge eines

  • OLG Jena, 20.10.2011 - 1 SsBs 31/11

    Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Darstellung eines

  • OLG Jena, 30.09.2008 - 1 Ss 187/08

    Unzulässige Verwertung eines anthropologischen Identitätsgutachtens ohne Angaben

  • OLG Hamm, 26.05.2008 - 3 Ss OWi 793/07

    Sachverständigengutachten; Urteilsgründe; Anforderungen; anthropolisches

  • OLG Bamberg, 21.04.2008 - 2 Ss OWi 499/08

    Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Notwendige tatrichterliche

  • KG, 13.02.2017 - 3 Ws (B) 23/17

    Bußgeldverfahren: Anforderungen an die Darstellung der Urteilsgründe und die

  • OLG Düsseldorf, 17.09.2008 - 5 Ss OWi 129/08

    Täteridentifizierung - Erforderlichkeit der Sachverständigenanhörung

  • BGH, 05.07.2012 - 5 StR 274/12

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

  • OLG Bamberg, 05.05.2008 - 3 Ss OWi 300/08

    Bußgeldverfahren: Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe bei einem

  • KG, 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die Urteilsbegründung bei

  • KG, 19.10.2020 - 4 Ws 61/20

    Identifizierung des Täters; Beweiserhebung im Zwischenverfahren

  • OLG Rostock, 10.10.2013 - 2 Ss OWi 152/13

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Täteridentifizierung anhand eines vom

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