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   OLG Köln, 06.07.2004 - 2 Ws 301/04   

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OLG Köln, 06.07.2004 - 2 Ws 301/04 (https://dejure.org/2004,5740)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.07.2004 - 2 Ws 301/04 (https://dejure.org/2004,5740)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. Juli 2004 - 2 Ws 301/04 (https://dejure.org/2004,5740)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls wegen eines anhängigen, umfangreichen Steuerstrafverfahrens; Fragen der Verhältnismäßigkeit des Haftbefehls bei Haftverschonung und Überlastung des mit der Sache befassten Gerichts; Eingehende Darstellung der ...

  • Judicialis

    StPO § 116; ; StPO § 116 Abs. 1; ; StPO § 120 Abs. 1 Satz 1; ; StPO §§ 121 f.; ; StPO § 154; ; StPO § 154 a; ; StPO § 304; ; AO § 370 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 120 Abs. 1 Satz 1
    Verhältnismäßigkeit des gegen Auflagen außer Vollzug gesetzten Haftbefehls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 144
  • StV 2005, 396
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03

    Zur Frage, wann ein die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigender

    Auszug aus OLG Köln, 06.07.2004 - 2 Ws 301/04
    Es ist vielmehr der Staat in der Pflicht, die Gerichte so auszustatten, wie es erforderlich ist, um die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abzuschließen (vgl. BverfG NJW 03, 2895).
  • OLG Köln, 29.01.2004 - 2 Ws 40/04

    Geltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei ausgesetzten Haftbefehlen

    Auszug aus OLG Köln, 06.07.2004 - 2 Ws 301/04
    Dabei gilt der Haftaufhebungsgrund der Unverhältnismäßigkeit auch für den - wie hier - außer Vollzug gesetzten Haftbefehl, weil auch die Beschränkungen, denen der Beschuldigte durch die Auflagen und Weisungen nach § 116 StPO ausgesetzt ist, nicht länger andauern dürfen, als es nach den Umständen des Falles erforderlich ist (vgl. Senat 29.01.04 - 2 Ws 40/04 - ; KK-Boujong, StPO, 5.A., § 120 Rn 9 und Meyer-Goßner, StPO, 47.A., § 120 Rn 5 je m.w.N. ).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus OLG Köln, 06.07.2004 - 2 Ws 301/04
    Die mit den Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO - hier dem Verbot zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland, der wöchentlichen Meldepflicht und der Stellung einer Kaution - verbundenen Beschränkungen sind auch in Ansehung der Belange einer funktionierenden Strafrechtspflege nur für einen angemessenen Zeitraum hinzunehmen ( vgl. BVerfGE 53, 152 = NJW 1980, 1448) .
  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

    Beschränkungen, denen der Beschuldigte durch Auflagen und Weisungen nach § 116 StPO ausgesetzt ist, dürfen nicht länger andauern, als es nach den Umständen erforderlich ist (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 ).

    Eine Haftsache ist deshalb auch dann wie eine Haftsache zu behandeln, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil er außer Vollzug gesetzt ist (so auch bereits KG, Beschluss vom 11. Juli 1991 - 4 Ws 124/91 -, StV 1991, S. 473; Beschluss vom 18. August 2003 - 3 Ws 370/03 -, StV 2003, S. 627 ; OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 ).

    Dementsprechend stimmen die Fachgerichte darin überein, dass unabhängig von der Höhe einer zu erwartenden Strafe auch ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufzuheben ist, wenn in Folge einer vom Beschuldigten nicht zu vertretenden Verletzung des Beschleunigungsgebots das Verfahren bereits längere Zeit nicht gefördert wurde und darüber hinaus ungewiss ist, wann das Hauptsacheverfahren (neu) eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung anberaumt werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 10. Januar 1985 - 4 Ws 336/84 u.a. -, StV 1985, S. 67; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 1984 - 2 Ws 325/84 -, StV 1985, S. 66; KG, Beschluss vom 1. Dezember 1988 - 4 Ws 230 und 231/88 -, StV 1989, S. 68; KG, Beschluss vom 11. Juli 1991 - 4 Ws 124/91 -, StV 1991, S. 473; OLG Bremen, Beschluss vom 29. August 1994 - Ws 138/94 -, StV 1994, S. 666; OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 1 Ws 208/95 -, StV 1996, S. 388; KG, Beschluss vom 18. August 2003 - 3 Ws 370/03 -, StV 2003, S. 627 ; OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 - Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 ; LG Hamburg, Beschluss vom 4. September 1984 - (98) 12/84 KLs -, StV 1985, S. 20 ; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. April 1989 - 5/27 Qs 34/88 - 90 Js 31063/86 - 933 Ls 266 -, StV 1989, S. 486 ; LG Köln, Beschluss vom 19. Mai 1989, NStZ 1989, S. 442 ; LG Gera, Beschluss vom 1. Juli 1996 - 261 Js 12036/94-5 KLs -, StV 1997, S. 141 ).

    Sind aber Beginn, Dauer und Beendigung eines Verfahrens gegenwärtig in keiner Weise zeitlich konkret absehbar, so ist dies bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse der Rechtspflege an der Aufrechterhaltung des Haftbefehls und den nach § 116 StPO erteilten Weisungen mit dem Freiheitsrecht des Beschuldigten nicht mehr hinnehmbar und muss zur Aufhebung des Haftbefehls und des Aussetzungsbeschlusses führen (so ausdrücklich Beschluss des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Juli 2004, 2 Ws 301/04, StV 2005, S. 396 ).

    Lassen sich Strafverfahren, in denen ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist, nicht in angemessener Zeit durchführen, weil der Staat der Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte - aus welchen Gründen auch immer - nicht nachkommt, so hat das unabweisbar die Aufhebung von Haftentscheidungen zur Folge (so zutreffend OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 ).

    Wird das durch die Haftentscheidung zu sichernde Verfahren - wie hier - über lange Zeit nicht gefördert, weil dem Gericht die erforderlichen Richterkräfte nicht zur Verfügung stehen, und besteht keine konkrete Aussicht auf eine Entscheidung über die (Neu-)Eröffnung des Hauptverfahrens und eine Terminierung in einem dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten Rechnung tragenden, absehbaren Zeitraum, so ist dies im Rahmen der Abwägung zwischen dem Interesse der Rechtspflege an der Aufrechterhaltung des Haftbefehls und den nach § 116 StPO erteilten Anweisungen mit dem Freiheitsrecht des Beschuldigten nicht mehr hinnehmbar und muss zur Aufhebung des Haftbefehls und des Aussetzungsbeschlusses führen (so zutreffend OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 ).

    Die angegriffene Entscheidung kann daher auch angesichts der vom 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 Ws 301/04 - StV 2005, S. 396 selbst entwickelten Maßstäbe keinen Bestand haben.

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Beschränkungen, denen der Beschuldigte durch Auflagen und Weisungen nach § 116 StPO ausgesetzt ist, dürfen nicht länger andauern, als es nach den Umständen erforderlich ist (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 ).
  • OLG Dresden, 28.04.2017 - 2 Ws 117/17

    U-Haft, Fluchtgefahr, Außervollzugsetzung, Weisung, Urlaubsreise

    Beschränkungen, denen der Angeklagte durch Auflagen und Weisungen nach § 116 StPO ausgesetzt ist, dürfen nicht länger andauern, als es nach den Umständen erforderlich ist (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 Ws 301/04 -, StV 2005, 396 [397]).

    Zum anderen dürfen Beschränkungen, denen der Angeklagte durch Auflagen und Weisungen nach § 116 StPO ausgesetzt ist, nicht länger andauern, als es nach den Umständen erforderlich ist (Senat wistra 2014, 78 f.; vgl. auch OLG Köln StV 2005, 396 [397]).

    Eine Haftsache ist deshalb auch dann wie eine Haftsache zu behandeln, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil er außer Vollzug gesetzt ist (KG StV 1991, 473; KG StV 2003, 627 [628]; OLG Köln StV 2005, 396 [398]).

  • OLG Celle, 06.01.2009 - 1 Ws 629/08

    Zurückverweisung bei einem mit Begründungsmängeln behafteten Beschluss über

    Die verfassungsrechtlichen Vorgaben gelten dabei nicht nur für vollzogene Haftbefehle, sondern auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil er außer Vollzug gesetzt ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 668. OLG Koblenz StV 2007, 91. OLG Köln, StV 2005, 396).
  • OLG Köln, 21.12.2006 - 43 HEs 31/06

    Voraussetzungen der Aufrechterhaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft über

    In diesem Zusammenhang ist nochmals hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG - wie auch der des Senats - der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen auch für ausgesetzte Haftbefehle gilt (vgl BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05 -, StV 2006, 87; Senat, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 ).
  • OLG Köln, 04.09.2006 - 43 HEs 31/06

    Aufhebung eines Haftbefehls wegen Aufrechterhaltung des Vollzugs der

    In diesem Zusammenhang ist nochmals hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG - wie auch der des Senats - der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen auch für ausgesetzte Haftbefehle gilt (vgl BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05 -, StV 2006, 87; Senat, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 ).
  • LG Leipzig, 12.11.2004 - 5 KLs 806 Js 85862/03

    Anwendbarkeit des Beschleunigungsgebotes bei außer Vollzug gesetztem Haftbefehl;

    Hieraus ergibt sich, dass auch das Beschleunigungsgebot für Haftsachen Anwendung finden muss (vgl. Kammergericht Berlin a.a.O.; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, 29 und OLG Köln, Beschluss vom 06.07,2004, 2 Ws 301/04).
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