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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 21.02.2005 - 1 Ws 73/05   

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https://dejure.org/2005,6068
OLG Oldenburg, 21.02.2005 - 1 Ws 73/05 (https://dejure.org/2005,6068)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.02.2005 - 1 Ws 73/05 (https://dejure.org/2005,6068)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21. Februar 2005 - 1 Ws 73/05 (https://dejure.org/2005,6068)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Sicherungshaftbefehl gegen den ausgebliebenen Angeklagten: Aufhebung bei unwirksamer Ladung im Ausland

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 37 Abs. 1 StPO; § 230 Abs. 2 StPO; § 183 ZPO
    Wirksamkeitserfordernisse der Zustellung eines Haftbefehls im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein; Ersatzzustellung durch Niederlegung; Erlass eines Haftbefehls wegen des Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeitserfordernisse der Zustellung eines Haftbefehls im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein; Ersatzzustellung durch Niederlegung; Erlass eines Haftbefehls wegen des Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung

  • Judicialis

    StPO § 37 Abs. 1; ; ZPO § 181; ; ZPO § 183

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 37 Abs. 1; ZPO § 181; ZPO § 183
    Zustellung des Haftbefehls im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2005, 432
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Brandenburg, 14.11.2002 - 2 Ws 347/02

    Verwerfung der Berufung wegen Nichterscheinens des Angeklagten;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.02.2005 - 1 Ws 73/05
    Aus dem Umstand, dass zum Nachweis der Zustellung der Rückschein genügt ist zu schließen, dass eine wirksame Zustellung im Ausland nur vorliegt, wenn der vom Empfänger unterschriebene Rückschein zu den Gerichtsakten gelangt ist (vgl. auch OLG Brandenburg, StV 2003, 324).
  • OLG Brandenburg, 21.05.2007 - 1 Ws 92/07

    Zulässigkeit eines Haftbefehls gegen einen dauernd im Ausland lebenden

    Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Ladung gemäß § 216 StPO (OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 18 m. w. N.; OLG Oldenburg StV 2005, 432).

    Soweit in Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe StV 2004, 325, 326; 2005, 33, 35; OLG Oldenburg StV 2005, 432) und Schrifttum (Lagodny, StV 1999, 36; Hilger, StV 2005, 36, 38) teilweise der Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO befürwortet bzw. zumindest für möglich gehalten wird, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Frage, wie eine ordnungsgemäße Ladung gemäß § 216 StPO im Ausland erfolgen soll.

  • OLG Köln, 18.10.2005 - 2 Ws 488/05

    Voraussetzungen eines Haftbefehls gegen einen im Ausland lebenden Beschuldigten

    Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Ladung gemäß § 216 StPO (OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 18 m. w. N.; OLG Oldenburg StV 2005, 432).

    Soweit in Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe StV 2004, 325, 326; 2005, 33, 35; OLG Oldenburg StV 2005, 432) und Schrifttum (Lagodny, StV 1999, 36; Hilger, StV 2005, 36, 38) teilweise der Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO befürwortet bzw. zumindest für möglich gehalten wird, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Frage, wie eine ordnungsgemäße Ladung gemäß § 216 StPO im Ausland erfolgen soll.

  • OLG Rostock, 29.02.2008 - I Ws 60/08

    Strafverfahren: Androhung von Zwangsmaßnahmen in einer Ladung eines im Ausland

    Soweit einige Oberlandesgerichte (OLG Frankfurt/Main, NStZ-RR 1999, 18ff [Beschluss vom 21. Januar 1998 - 1 Ws 189/97 - ]; ihm folgend OLG Köln NStZ-RR 2006, 22ff [Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 2 Ws 488/05 - ] und OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2007 - 1 Ws 92/07 -, zitiert nach juris; a.A. offenbar OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.02.2005 - 1 Ws 73/05 -, zitiert nach juris ) die Auffassung vertreten, die Ladung eines dauernd im Ausland lebenden Angeklagten dürfe nicht die in § 216 Abs. 1 StPO vorgeschriebene Androhung von Zwangsmitteln für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens enthalten und eine gleichwohl ausgesprochene Warnung mache die Ladung unwirksam mit der Folge, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben in der Hauptverhandlung kein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO ergehen dürfe, teilt der Senat diese Auffassung nicht.
  • AG Kehl, 25.06.2023 - 2 Cs 502 Js 6206/23

    Ersatzzustellung eines Bußgeldbescheids durch Niederlegung bei Versendung als

    Die von der Bußgeldstelle angenommene und der Mitteilung zum Fahreignungsregister über den Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids am 26.05.2022 zugrunde gelegte Ersatzzustellung durch Niederlegung kommt nicht in Betracht, weil § 183 ZPO nicht auf § 181 ZPO verweist (OLG Brandenburg StV 2003, 324; OLG Oldenburg StV 2005, 432 und LG Nürnberg-Fürth StraFo 2009, 381) und eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift jedenfalls im vorliegenden Fall schon deshalb ausscheidet, weil es zum einen an der zum Nachweis der Ersatzzustellung durch Niederlegung erforderlichen Zustellungsurkunde mit dem in § 182 ZPO näher bezeichneten Inhalt fehlt (vgl. OLG Brandenburg a.a.O. und OLG Oldenburg a.a.O.), wobei es vorliegend dahinstehen kann, ob diese Zustellungsurkunde zwingend mit dem durch § 1 Nr. 1 ZustVV eingeführten Formular erstellt werden müsste, da die Vermerke der französischen Post auf dem Umschlag des Einschreibens ohnehin weder den Urheber erkennen lassen noch unterschrieben sind, und zum anderen nicht (annähernd) die dreimonatige Bereithaltungsfrist des § 181 Abs. 2 ZPO eingehalten wurde, nachdem das Einschreiben - ausweislich des Scanvermerks in der Bußgeldakte - spätestens am 30.06.2022 wieder zur Akte gelangte.
  • LG Nürnberg-Fürth, 10.07.2009 - 12 Qs 50/09

    Bewährungswiderruf: Aufhebung bei unwirksamer Zustellung im Ausland

    Aus dem Umstand, dass zum Nachweis der Zustellung der Rückschein genügt, ist zu schließen, dass eine wirksame Zustellung im Ausland nur vorliegt, wenn der vom Empfänger unterschriebene Rückschein zu den Gerichtsakten gelangt ist (vgl. OLG Oldenburg, StV 2005, 432; OLG Brandenburg, StV 2003, 324).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 11.03.2004 - 1 Ws 19/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,12462
OLG Frankfurt, 11.03.2004 - 1 Ws 19/04 (https://dejure.org/2004,12462)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.03.2004 - 1 Ws 19/04 (https://dejure.org/2004,12462)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. März 2004 - 1 Ws 19/04 (https://dejure.org/2004,12462)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 116 Abs 1 StPO, § 230 Abs 2 StPO
    Strafverfahren: Außervollzugsetzung eines Haftbefehls zur Sicherung der Durchführung der Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für den rechtmäßigen Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) als Reaktion auf das Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StPO § 230 Abs. 2 § 116 Abs. 1
    Äußervollzugsetzung eines zur Sicherung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung erlassenen Haftbefehls

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2005, 432
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Dortmund, 30.01.1987 - 33 Js 95/86
    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2004 - 1 Ws 19/04
    Auch dies gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. KMR-Paulus, § 230 StPO Rdnr. 18; LG Dortmund, StV 1987, 335).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2004 - 1 Ws 19/04
    Dieser Grundsatz gebietet es, bei der Auswahl zwischen den beiden in § 230 Abs. 2 StPO genannten Zwangsmitteln grundsätzlich von dem mildesten Mittel, der Anordnung der Vorführung, auszugehen (BVerfGE 32, 87 ff., 93; Gollwitzer in FS f. Hannack, 145 ff., 147; ders. in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 230 Rdnr. 29; Welp, JR 1991, 265 ff., 270).
  • BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvR 1071/15

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen Haftbefehl (Recht

    In analoger Anwendung der Vorschriften zur Außervollzugsetzung eines Untersuchungshaftbefehls gemäß §§ 116 ff. StPO besteht die Möglichkeit, auch einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO - etwa gegen Sicherheitsleistung oder unter Anordnung von Meldeauflagen - außer Vollzug zu setzen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. März 2004 - 1 Ws 19/04 -, juris; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 230 Rn. 22).
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