Weitere Entscheidung unten: LG Aachen, 12.04.2005

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   BGH, 22.02.2005 - 4 StR 9/05   

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https://dejure.org/2005,5208
BGH, 22.02.2005 - 4 StR 9/05 (https://dejure.org/2005,5208)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2005 - 4 StR 9/05 (https://dejure.org/2005,5208)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2005 - 4 StR 9/05 (https://dejure.org/2005,5208)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 179 StGB
    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage des Opfers; äußere Umstände; Ausnutzung einer Behandlungssituation); sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (Widerstandsunfähigkeit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen sexueller Nötigung in revisionsrechtlicher Überprüfung; Begriff der schutzlosen Lage im Tatbestand der sexuellen Nötigung; Unfähigkeit zur Gegenwehr infolge Überraschung, Schreck oder Schock

  • Judicialis

    StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 20; ; StGB § 21; ; StGB § 174 c Abs. 1; ; StGB § 177 Abs. 1; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 179; ; StGB § 179 Abs. 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3 § 179 Abs. 1 Nr. 1
    Definition der "schutzlosen Lage"; Widerstandsunfähigkeit und Schuldunfähigkeit

  • rechtsportal.de

    StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3 § 179 Abs. 1 Nr. 1
    Definition der "schutzlosen Lage"; Widerstandsunfähigkeit und Schuldunfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2005, 439
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.10.1999 - 2 StR 248/99

    Ausnutzen einer Lage, in das Opfer schutzlos ist, bei der sexuellen Nötigung;

    Auszug aus BGH, 22.02.2005 - 4 StR 9/05
    a) Eine schutzlose Lage liegt vor, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maße verringert sind, daß es dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben ist; dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Opfer sich dem überlegenen Täter allein gegenüber sieht und auf fremde Helfer nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf (st. Rspr.; BGHSt 44, 228, 231 f.; 45, 253, 256; BGH NStZ-RR 2003, 42, 44; BGHR StGB § 177 Abs. 1 schutzlose Lage 7).

    Zwar kommt § 179 StGB als Auffangtatbestand in Bezug auf § 177 Abs. 1 StGB dann in Betracht, wenn das Opfer keinen der Tat entgegenstehenden Willen bilden konnte (BGHSt 45, 253, 260).

  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 446/02

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage bei Umständen, die in der Person des Opfers

    Auszug aus BGH, 22.02.2005 - 4 StR 9/05
    Dabei beruht die schutzlose Lage regelmäßig auf äußeren Umständen, etwa der Einsamkeit des Tatorts oder dem Fehlen von Fluchtmöglichkeiten (vgl. BGH NStZ 2003, 533, 534).

    Erforderlich ist, daß das Opfer Widerstandshandlungen gegenüber dem Täter unterläßt, weil es anderenfalls zumindest Körperverletzungshandlungen durch den Täter befürchtet (BGH NStZ 2003, 533, 534).

  • BGH, 01.07.2004 - 4 StR 229/04

    Sexuelle Nötigung in Form der Vergewaltigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage;

    Auszug aus BGH, 22.02.2005 - 4 StR 9/05
    a) Eine schutzlose Lage liegt vor, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maße verringert sind, daß es dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben ist; dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Opfer sich dem überlegenen Täter allein gegenüber sieht und auf fremde Helfer nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf (st. Rspr.; BGHSt 44, 228, 231 f.; 45, 253, 256; BGH NStZ-RR 2003, 42, 44; BGHR StGB § 177 Abs. 1 schutzlose Lage 7).
  • BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98

    Stellung der Alternative des "Ausnutzens einer Lage"

    Auszug aus BGH, 22.02.2005 - 4 StR 9/05
    a) Eine schutzlose Lage liegt vor, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maße verringert sind, daß es dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben ist; dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Opfer sich dem überlegenen Täter allein gegenüber sieht und auf fremde Helfer nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf (st. Rspr.; BGHSt 44, 228, 231 f.; 45, 253, 256; BGH NStZ-RR 2003, 42, 44; BGHR StGB § 177 Abs. 1 schutzlose Lage 7).
  • BGH, 15.03.1989 - 2 StR 662/88

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vergewaltigung - Anforderungen an eine

    Auszug aus BGH, 22.02.2005 - 4 StR 9/05
    Widerstandsunfähig im Sinne dieser Vorschrift ist, wer aus den dort genannten Gründen keinen zur Abwehr ausreichenden Willen bilden kann, wobei es genügt, daß das Opfer nur vorübergehend widerstandsunfähig ist (BGHSt 36, 145, 147).
  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 153/02

    Vergewaltigung (Einsperren und Festhalten als Nötigungsmittel, frühere

    Auszug aus BGH, 22.02.2005 - 4 StR 9/05
    a) Eine schutzlose Lage liegt vor, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maße verringert sind, daß es dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben ist; dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Opfer sich dem überlegenen Täter allein gegenüber sieht und auf fremde Helfer nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf (st. Rspr.; BGHSt 44, 228, 231 f.; 45, 253, 256; BGH NStZ-RR 2003, 42, 44; BGHR StGB § 177 Abs. 1 schutzlose Lage 7).
  • BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Furcht des Tatopfers, Aufgabe der

    Der Bundesgerichtshof hat daher mehrfach entschieden, § 177 Abs. 1 Nr. 3 erfasse solche Fälle, in denen das Opfer sexuelle Handlungen über sich ergehen lässt, weil es sich in hilfloser Lage befindet und Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint, § 179 Abs. 1 StGB greife dagegen als Auffangtatbestand ein, wenn eine Beugung eines entgegenstehenden Willens des Tatopfers nicht vorliegt (vgl. BGHSt 45, 253, 260 f.; BGH, Beschl. vom 22. Februar 2005 - 4 StR 9/05, StraFo 2005, 344 f.; vgl. auch BGH, Beschl. vom 13.11.2002 - 4 StR 438/02, BGHR StGB § 179 Abs. 1 Widerstandsunfähigkeit 9).
  • BGH, 14.04.2011 - 4 StR 669/10

    Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines

    Die Bewertung des Bisses in die Brust der - für die Behandlung einer Migräne - auf Geheiß des Angeklagten vollständig entkleideten Zeugin als sexuelle Handlung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 4 StR 9/05, in StV 2005, 439 unvollständig abgedruckt; Laubenthal, Sexualstraftaten, 2000, Rn. 71 mwN).
  • BGH, 21.12.2005 - 2 StR 245/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Erkennen durch das Opfer)

    Soweit in Entscheidungen des 3. Strafsenats (BGH NStZ 2003, 533, 534; StV 2005, 269, 270) und des 4. Strafsenats (BGH NStZ 2005, 267, 268; StraFo 2005, 344) eine Unterscheidung zwischen Schutzlosigkeit aus "objektiven" und aus "in der Person des Opfers" liegenden Gründen vorgenommen wurde, hat der Senat Zweifel an der Tragfähigkeit und Notwendigkeit einer solchen Unterscheidung.
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Rechtsprechung
   LG Aachen, 12.04.2005 - 66 KLs 901 Js 10/05-14/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,23637
LG Aachen, 12.04.2005 - 66 KLs 901 Js 10/05-14/05 (https://dejure.org/2005,23637)
LG Aachen, Entscheidung vom 12.04.2005 - 66 KLs 901 Js 10/05-14/05 (https://dejure.org/2005,23637)
LG Aachen, Entscheidung vom 12. April 2005 - 66 KLs 901 Js 10/05-14/05 (https://dejure.org/2005,23637)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2005, 439
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