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   OLG Hamm, 15.03.2005 - 4 Ws 41/05   

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OLG Hamm, 15.03.2005 - 4 Ws 41/05 (https://dejure.org/2005,9137)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.03.2005 - 4 Ws 41/05 (https://dejure.org/2005,9137)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. März 2005 - 4 Ws 41/05 (https://dejure.org/2005,9137)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der Vorführung eines vorläufig Untergebrachten zu Hauptverhandlung im Wege des Sammeltransports; Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels; Fehlende Möglichkeit der erforderlichen ...

  • Judicialis

    UVollzO § 89

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UVollzO § 89
    Vorführung eines vorläufig Untergebrachten zur Hauptverhandlung im Sammeltransport

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 125
  • NStZ-RR 2006, 94 (Ls.)
  • StV 2005, 446
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 1660/02

    Zur Verwerfung der Beschwerde gegen einen Durchsuchungs- und

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2005 - 4 Ws 41/05
    Das BVerfG hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 - (NJW 2003, 1514 f.) insoweit ausgeführt, daß trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen kann, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist.
  • KG, 11.01.2012 - 2 Ws 351/11

    Maßstab für Anlass zu einer Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat; grob

    Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte Anlass zu der Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat, ist deshalb ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH StraFo 2010, 87; KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 -).

    Erforderlich ist vielmehr, dass er die Maßnahme durch die Tat selbst oder sein früheres oder nachfolgendes Verhalten ganz oder überwiegend verursacht hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 450; KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 5 StrEG Rdn. 7).

    Im Zweifelsfall ist zu seinen Gunsten zu entscheiden (vgl. KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 -).

    5 Ob eine schuldhafte Verursachung vorliegt, ist ausschließlich nach zivilrechtlichen Zurechnungsgrundsätzen (§§ 254, 276, 277, 278 BGB) zu beurteilen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 450, 451; KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 -, 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - Kunz, StrEG 4. Aufl., Vorb. zu §§ 5 und 6 Rdn. 2 ff., § 5 Rdn. 43, 64 ff.; D. Meyer, Vorb. §§ 5-6 StrEG Rdn. 7 ff., § 5 Rdn. 44 ff.; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 9).

    Der Freigesprochene hat die Ermittlungsmaßnahme dann zumindest grob fahrlässig verursacht, wenn er nach objektiven, abstrakten Maßstäben in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen (vgl. BGH StraFo 2010, 87; bei Holtz MDR 1983, 450; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 9), indem er schon einfachste, naheliegende Überlegungen anzustellen versäumt oder dasjenige nicht bedenkt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste, und so die Maßnahme "geradezu herausfordert" (vgl. KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - Kunz, § 5 StrEG Rdn. 70).

    Ein Beschuldigter kann die Anordnung von Untersuchungshaft nicht nur dadurch verursachen, dass er durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des dringenden Tatverdachts beiträgt, sondern auch dadurch, dass er in zurechenbarer Weise (vgl. KG, StraFo 2009, 129) einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines Haftgrundes - auch eines weiteren Haftgrundes (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 341; KG Rpfleger 1999, 350; Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 -) - leistet (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 1 Ws 273/07 - juris; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 49; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 11), etwa indem er sich ins Ausland absetzt oder abzusetzen versucht, obwohl er einer Tat dringend verdächtig ist und damit rechnen muss, dass sich die Ermittlungen auch gegen ihn richten werden (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.), oder Kenntnis von den gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen hat (vgl. OLG Hamburg MDR 1980, 79; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 94; D. Meyer, § 5 StrEG Rdn. 51).

    Spätere Erkenntnisse, die Anlass zur Aufhebung des Haftbefehls oder zur Anordnung einer Haftverschonung gegeben hätten (dazu vgl. BGHR StrEG § 5 Abs. 2 S. 1 Ursächlichkeit 2 - juris; OLG Hamm VRS 58, 69 - juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256; KG, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris Rdn. 5; D.Meyer, § 5 StrEG Rdn. 41 ff.; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 61 ff.; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 7), sind nicht ersichtlich.

  • KG, 10.10.2008 - 1 AR 1433/07

    Ausschluss der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wegen grob

    Zu beachten ist zudem, dass der Versagungstatbestand aus § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG anerkanntermaßen als Ausnahmetatbestand eng auszulegen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - m.w.N.).

    Erforderlich ist vielmehr, dass er die Maßnahme durch die Tat (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 255, 256) oder sein früheres oder nachfolgendes (Prozess-)Verhalten (hierzu KG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 5 Ws 676/02 -) ganz oder überwiegend verursacht hat, sie also nicht im Wesentlichen auf anderen Beweisen beruht oder die Maßnahme auch unabhängig von seinem Verhalten, welches sicher festzustellen ist (vgl. OLG Köln StraFO 2001, 146; OLG Oldenburg, StraFO 2005, 384), angeordnet oder aufrechterhalten worden wäre.

    Im Zweifelsfalle ist zu seinen Gunsten zu entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1049; Senat, Beschlüsse vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 -, 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - KG, Beschluss vom 21. September 2006 - 5 Ws 524/06 - Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 5 StrEG Rdn.7; Meyer, StrEG 7.Aufl., § 5 Rdn. 39; Schätzler/Kunz, StrEG 3. Aufl., § 5 Rdn. 43).

    Daher steht eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadenminderungspflicht einer Mitverursachung gleich (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - Meyer, a.a.O., vor §§ 5 - 6, Rdn. 3, 7).

    Der Freigesprochene hat die Ermittlungsmaßnahme - hier die wegen Flucht- und Verdunkelungsgefahr angeordnete Untersuchungshaft - dann zumindest grob fahrlässig verursacht, wenn er den die Anordnung der Untersuchungshaft rechtfertigenden Verdacht auf sich lenkt, indem er in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen, oder nicht bedenkt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste, wenn er also im Ergebnis den Erlass des Haftbefehls geradezu herausgefordert hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und 9. Juli 2003 - 4 Ws 114/03 - KG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 5 Ws 676/02 - OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 255, 256; Meyer-Goßner, a.a.O, § 5 StrEG Rdn. 9, 10).

    Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr durch eine Einwirkung auf den Geschädigten M. und mittelbar auf den Zeugen B. ist dem Freigesprochenen auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit zuzurechnen und scheidet daher ebenfalls als ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG aus (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - OLG Köln, StraFO 2001, 146, 147; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1998, 341).

  • KG, 10.10.2008 - 4 Ws 78/08

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Voraussetzungen eines

    Zu beachten ist zudem, dass der Versagungstatbestand aus § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG anerkanntermaßen als Ausnahmetatbestand eng auszulegen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - m.w.N.).

    Erforderlich ist vielmehr, dass er die Maßnahme durch die Tat (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 255, 256) oder sein früheres oder nachfolgendes (Prozess-)Verhalten (hierzu KG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 5 Ws 676/02 -) ganz oder überwiegend verursacht hat, sie also nicht im Wesentlichen auf anderen Beweisen beruht oder die Maßnahme auch unabhängig von seinem Verhalten, welches sicher festzustellen ist (vgl. OLG Köln StraFO 2001, 146; OLG Oldenburg, StraFO 2005, 384), angeordnet oder aufrechterhalten worden wäre.

    Im Zweifelsfalle ist zu seinen Gunsten zu entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1049; Senat, Beschlüsse vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 -, 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - KG, Beschluss vom 21. September 2006 - 5 Ws 524/06 - Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 5 StrEG Rdn.7; Meyer, StrEG 7.Aufl., § 5 Rdn. 39; Schätzler/Kunz, StrEG 3. Aufl., § 5 Rdn. 43).

    Daher steht eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadenminderungspflicht einer Mitverursachung gleich (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - Meyer, a.a.O., vor §§ 5 - 6, Rdn. 3, 7).

    Der Freigesprochene hat die Ermittlungsmaßnahme - hier die wegen Flucht- und Verdunkelungsgefahr angeordnete Untersuchungshaft - dann zumindest grob fahrlässig verursacht, wenn er den die Anordnung der Untersuchungshaft rechtfertigenden Verdacht auf sich lenkt, indem er in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen, oder nicht bedenkt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste, wenn er also im Ergebnis den Erlass des Haftbefehls geradezu herausgefordert hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und 9. Juli 2003 - 4 Ws 114/03 - KG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 5 Ws 676/02 - OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 255, 256; Meyer-Goßner, a.a.O, § 5 StrEG Rdn. 9, 10).

    Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr durch eine Einwirkung auf den Geschädigten M. und mittelbar auf den Zeugen B. ist dem Freigesprochenen auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit zuzurechnen und scheidet daher ebenfalls als ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG aus (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - OLG Köln, StraFO 2001, 146, 147; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1998, 341).

  • OLG Hamm, 11.10.2011 - 1 Vollz (Ws) 459/11

    Maßregelvollzug Amtshilfe Vorführung Sammeltransport

    Soweit der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm (4 Ws 41/05) zur Vorführung eines gem. § 126a StPO einstweilen Untergebrachten entschieden habe, dort sei allenfalls ein kurzfristiger Aufenthalt in einer JVA zulässig, sei die Fallgestaltung mit der vorliegenden nicht vergleichbar.

    Über die Fälle der Wiederholungsgefahr und des allgemeinen Rehablilitationsinteresses hinaus ist der Feststellungsantrag gem. § 115 Abs. 3 StVollzG nach allg. M. jedoch auch im Fall tiefgreifender Grundrechtseingriffe zulässig, in denen die direkte Grundrechtsbeeinträchtigung sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung vorgesehenen Instanz kaum erreichen kann (BVerfG B. v. 03.08.2011, 2 BvR 1739/10, zit. bei JURIS; Senat NStZ-RR 2011, 291f; OLG Hamm, B. v. 15.03.2005, 4 Ws 41/05, JURIS Rdnr 11; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. § 115 Rdnr 13).

    Die die Vorschrift des Nr. 89 Abs. 2 UVollzO betreffende Entscheidung des 4. Strafsenats vom 14.03.2005 (4 Ws 41/05) ist daher entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht maßgeblich.

  • KG, 07.05.2021 - 2 Ws 25/21

    Versagung der Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen wegen

    Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte Anlass zu der Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat, ist deshalb ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH StraFo 2010, 87; KG StraFo 2009, 129; KG, Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 -).

    Erforderlich ist vielmehr, dass er die Maßnahme durch die Tat selbst oder sein früheres oder nachfolgendes Verhalten ganz oder überwiegend verursacht hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 450; KG StraFo 2009, 129; KG, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 5 StrEG Rn. 7).

    Im Zweifelsfall ist zu seinen Gunsten zu entscheiden (vgl. KG StraFo 2009, 129; KG, Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 -).

  • OLG Hamm, 03.11.2005 - 2 Ws 282/05

    einstweilige Unterbringung; Überstellung des Untergebrachten in eine

    Insbesondere die Notwendigkeit der ordnungsgemäßen Durchführung einer Hauptverhandlung kann im Ausnahmefall die kurzzeitige Überstellung eines vorläufig Untergebrachten in eine Justizvollzugsanstalt erfordern (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2005 - 4 Ws 41/05 -).

    Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihrer Stellungnahme die Entscheidung des 4. Strafsenats des OLG Hamm vom 10. Januar 2005 (4 Ws 41/05, inzwischen veröffentlicht in StV 2005, 446 ff.) zugrunde gelegt.

  • KG, 08.07.2021 - 5 Ws 104/21

    Entschädigung für vorläufigen Freiheitsentzug bei Absehen von der Unterbringung

    Zu beachten ist zudem, dass der Versagungstatbestand aus § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG anerkanntermaßen als Ausnahmetatbestand eng auszulegen ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 -, 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 10. Oktober 2008 - 4 Ws 78/08 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Im Zweifelsfalle ist zu seinen Gunsten zu entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1049, 1050; KG, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 -).

  • LG Hamburg, 27.04.2021 - 615 KLs 3/21

    Einstweilige Unterbringung in Strafsachen: Vollzug der Unterbringung in einem

    Die vorläufige Unterbringung dient nicht ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit vor gemeingefährlichen Tätern (siehe nur Gärtner a.a.O., Rn. 16; Schmitt a.a.O., § 126a Rn. 1), sondern hat mit Blick auf die hochwahrscheinlich zu erwartende Anordnung einer Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB auch sicherzustellen, dass die Unterbringung in einer Anstalt vollzogen wird, die die notwendige ärztliche Beobachtung und Behandlung des Untergebrachten ermöglicht, wie sie sich aufgrund seiner Krankheit als notwendig darstellt (OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 125; Gärtner a.a.O.) Vor diesem Hintergrund ist eine auf längere Dauer angelegte Unterbringung in der Untersuchungshaftanstalt geeignet, den hochwahrscheinlich psychisch erkrankten Beschuldigten nicht nur in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), sondern auch in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) zu beeinträchtigen.
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