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   OLG Hamm, 25.11.2004 - 2 Ss 413/04   

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OLG Hamm, 25.11.2004 - 2 Ss 413/04 (https://dejure.org/2004,12145)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.11.2004 - 2 Ss 413/04 (https://dejure.org/2004,12145)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. November 2004 - 2 Ss 413/04 (https://dejure.org/2004,12145)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufnahme eines Studiums und selbstständig unternommene Reisen als Indizien gegen die Annahme einer Reifeverzögerung; Sorgfältige Vorbereitung und Vorgehensweise bei der Tatdurchführung als Indiz gegen eine jugendliche Verfehlung; Umfang des gerichtlichern ...

  • Judicialis

    JGG § 105; ; JGG § 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 105; JGG § 17
    Jugendrecht; Jugendstrafe; jugendtümliche Verfehlung, Erwachsenenrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2005, 71
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Hamm, 28.09.1999 - 4 Ss 745/99

    Aufhebung, Ablehnung der Anwendung von Jugendrecht, Heranwachsender, nähere

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 2 Ss 413/04
    Das Tatgericht muss die Tatsachen darlegen, auf denen seine Entscheidung beruht (vgl. OLG Hamm StV 2001, 182).

    Das Jugendschöffengericht hat auch seine rechtlichen Schlussfolgerungen so dargelegt, dass das Revisionsgericht erkennen kann, dass alle Möglichkeiten zur Anwendung von Jugendstrafe ausgeschöpft wurden (OLG Hamm StV 2001, 182).

  • BGH, 06.03.1987 - 3 StR 52/87

    Jugendverfehlung - Jugendstrafrecht

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 2 Ss 413/04
    Jedoch kann es sich auch bei Taten, die vom äußeren Erscheinungsbild nicht erkennbar von jugendlicher Unreife geprägt sind, um Jugendverfehlungen handeln, wenn die Beweggründe der Tat und ihre Veranlassung den Antriebskräften der noch jugendtümlichen Entwicklung des Täters entspringen (BGH NStZ 1987, 366; LG Gera StV 1998, 346).

    Damit das Revisionsgericht überprüfen kann, ob das Tatgericht bei der Bewertung der Tat von einem rechtlich zutreffenden Maßstab ausgegangen ist, ist daher grundsätzlich erforderlich, dass das Tatgericht eine umfassende Würdigung auch der Beweggründe des Täters vornimmt, wenn die Verneinung einer Jugendverfehlung nicht auf der Hand liegt (BGH NStZ 1987, 366).

  • LG Gera, 01.04.1998 - 511 Js 37789/97
    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 2 Ss 413/04
    Jedoch kann es sich auch bei Taten, die vom äußeren Erscheinungsbild nicht erkennbar von jugendlicher Unreife geprägt sind, um Jugendverfehlungen handeln, wenn die Beweggründe der Tat und ihre Veranlassung den Antriebskräften der noch jugendtümlichen Entwicklung des Täters entspringen (BGH NStZ 1987, 366; LG Gera StV 1998, 346).

    Auch ein planmäßiges, überlegtes und zweckgerichtetes Vorgehen der Täter schließt daher das Vorliegen einer Jugendverfehlung nicht aus (BGH StV 1984, 377; LG Gera StV 1998, 346).

  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 182/98

    Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen im Rahmen des

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 2 Ss 413/04
    Dies findet eine Grenze nur, wenn die Würdigung des Tatrichters auf lückenhaften Grundlagen beruht, unvollständig oder sonst rechtsfehlerhaft ist (BGH NStZ-RR 1999, 26).

    Insofern hat der BGH die von der ständigen Rechtsprechung vertretene Auffassung zur Nichterwähnung von Beweisen auf die Berücksichtigung der Auffassung der Jugendgerichtshilfe ausdrücklich übertragen (BGH NStZ-RR 1999, 26), sodass ein bloßes Unterlassen ihrer Erwähnung keinen sachlich-rechtlichen Mangel darstellt.

  • BGH, 11.03.2003 - 1 StR 507/02

    Diebstahl (Mitgewahrsam; Angestellter; Hilflosigkeit; Verhältnis des besonders

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 2 Ss 413/04
    Dagegen ist Erwachsenenstrafrecht anwendbar, wenn der Täter bereits die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren hat (vgl. zuletzt u.a. BGH NStZ-RR 2003, 186, 187 mit weiteren Nachweisen).

    Auch bei der Beurteilung dieser Tatfrage ist dem Tatrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt (BGH NStZ-RR 2003, 186 f.; BGH NStZ 1986, 549 f.).

  • OLG Hamm, 02.06.1999 - 2 Ss 566/99

    Kurze Freiheitsstrafe unerläßlich, Sprungrevision, Begründungsmangel

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 2 Ss 413/04
    Sollte das Jugendschöffengericht erneut zur Einwirkung auf den Angeklagten gem. § 47 Abs. 1 StGB die hat die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten für unerlässlich halten, wird diese nur dann Bestand haben, wenn in den Urteilsgründen dargelegt wird, dass sich diese kurzfristige Freiheitsstrafe aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (BGH NStZ 2004, 554; im Übrigen ständige Rechtsprechung aller Strafsenate des OLG Hamm, vgl. u.a. OLG Hamm VRS 97, 410).

    Die an die Begründungspflicht zu stellenden Anforderungen sinken zwar, je einfacher und klarer sich der Sachverhalt gestaltet (OLG Hamm VRS 97, 410, 411), jedoch wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung in drei Fallgruppen eine eingehende Begründung gefordert: Dies gilt zunächst bei einem noch unbestraften Täter (BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände Nr. 3; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2003 - 2 Ss 537/03; OLG Hamm VRS 97, 410 f.).

  • BGH, 26.06.1990 - 1 StR 303/90

    Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf einen zur Tatzeit 18 1/2jährigen

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 2 Ss 413/04
    Der BGH sieht nicht einmal in der Erledigung der Formalitäten für eine dauerhafte Einreise als ein aussagekräftiges Indiz für die Reife eines Täters (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 1 StR 303/90 - NStZ 1990, 530 bei Böhm).
  • BGH, 03.07.1986 - 4 StR 258/86

    Körperverletzung mit Todesfolge - Zweifel über den bedingten Tötungsvorsatz -

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 2 Ss 413/04
    Auch bei der Beurteilung dieser Tatfrage ist dem Tatrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt (BGH NStZ-RR 2003, 186 f.; BGH NStZ 1986, 549 f.).
  • BGH, 12.03.1998 - 4 StR 633/97

    Anforderungen an Sachrüge gegen Schuldfähigkeitsbeurteilung eines Gutachters;

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 2 Ss 413/04
    Eine vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung hat das Revisionsgericht grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn sie nicht zwingend ist (BGH NJW 1998, 3654 f.).
  • OLG Hamm, 24.11.2003 - 2 Ss 537/03

    kurzfristige Freiheitsstrafe; Erwachsenenrecht; Jugendrecht; Wiederholungstäter;

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 2 Ss 413/04
    Die an die Begründungspflicht zu stellenden Anforderungen sinken zwar, je einfacher und klarer sich der Sachverhalt gestaltet (OLG Hamm VRS 97, 410, 411), jedoch wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung in drei Fallgruppen eine eingehende Begründung gefordert: Dies gilt zunächst bei einem noch unbestraften Täter (BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände Nr. 3; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2003 - 2 Ss 537/03; OLG Hamm VRS 97, 410 f.).
  • BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

  • OLG Düsseldorf, 10.03.1998 - 2 Ss 364/97

    Graffiti auf Bahnwaggons - § 303 StGB, Substanzverletzung; § 105 JGG, 20½-jährige

  • BGH, 08.04.2004 - 3 StR 465/03

    Besonders schwerer Fall des Betruges (Regelbeispiel; Indizwirkung; Serientaten;

  • OLG Hamm, 13.04.2010 - 2 RVs 18/10

    Jugendrecht, Urteilsanforderungen

    Unter einem Jugendlichen im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist der noch ungefestigte, in der Entwicklung stehende, auch noch prägbare Mensch zu verstehen, "bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind" (BGHSt 36, 37 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 25. November 2004 - 2 Ss 413/04 -, StV 2005, 71).

    Ist das nicht der Fall und stehen Reiferückstände nicht im Vordergrund, hat der Täter vielmehr die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren, dann ist er nicht mehr einem Jugendlichen gleichzustellen (BGHSt 36, 37; Senatsbeschluss vom 25. November 2004 - 2 Ss 413/04, a.a.O.).

    Erforderlich sind insoweit Angaben, die eine Beurteilung des Entwicklungsstandes des Heranwachsenden zur Zeit der Tat ermöglichen (Senatsbeschluss vom 25. November 2004 - 2 Ss 413/04 -, StV 2005, 71).

    Da die Entscheidung nach § 105 JGG nicht die Schuldfrage betrifft (BGHSt 5, 207), unterliegt das Urteil nur im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen der Aufhebung (vgl. BGH, StV 2008, 117; BGH StraFO 2007, 245; Senatsbeschluss vom 25. November 2004 - 2 Ss 413/04, StV 2005, 71; Meyer-Goßner, StPO, § 263 Rdnr. 8; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 04. Januar 2010 - 1 Ss 105/09).

  • OLG Celle, 28.05.2021 - 2 Ss 38/21

    Ausbleiben einer Mitteilung der Jugendgerichtshilfe kein Rechtsmangel; Fehlende

    In Fällen der vorliegenden Art, in denen in den Gründen des angefochtenen Urteils die für die Beurteilung des Vorliegens von Reifeverzögerungen maßgeblichen tatsächlichen Umstände der Entwicklung des Angeklagten sowie die hieran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen des Tatgerichts dargelegt worden sind und es lediglich an der Mitteilung der Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe fehlt, ist die unterbliebene Mitteilung nicht als sachlich-rechtlicher Mangel angesehen worden (vgl. BGH, NZtZ-RR 1999, 26; OLG Hamm, Beschl. v. 25.11.2004 - 2 Ss 413/04 -, juris).

    Es handele sich vielmehr um einen Verfahrensmangel, der nur mit einer den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge der Verletzung der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO geltend gemacht werden könne (vgl. hierzu BGH Urteil vom 01. Juli 1998 - 1 StR 182/98, NStZ-RR 1999, 26; OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2004 - 2 Ss 413/04 -, juris).

  • KG, 14.10.2009 - 1 Ss 387/09
    Wenngleich dem Tatrichter auch insoweit ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BGH NStZ 2001, 102 [BGH 17.10.2000 - 1 StR 261/00] ; 1986, 549, 550; NStZ-RR 1999, 26, 27 [BGH 01.07.1998 - 1 StR 182/98] ), ist jedoch eine nachvollziehbare Würdigung insbesondere der Beweggründe des Täters erforderlich (vgl. BGHSt 8, 90, 91; BGH NStZ 1987, 366 [BGH 06.03.1987 - 3 StR 52/87] .; BGH MDR 1954, 694 [BGH 29.07.1954 - 4 StR 276/54] ; OLG Hamm StV 2005, 71, 72).
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