Weitere Entscheidung unten: EGMR, 29.07.2004

Rechtsprechung
   BayObLG, 23.11.2004 - 1St RR 129/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4171
BayObLG, 23.11.2004 - 1St RR 129/04 (https://dejure.org/2004,4171)
BayObLG, Entscheidung vom 23.11.2004 - 1St RR 129/04 (https://dejure.org/2004,4171)
BayObLG, Entscheidung vom 23. November 2004 - 1St RR 129/04 (https://dejure.org/2004,4171)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,4171) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    StGB § 263; ; BAföG § 58 Abs. 1 Nr. 1; ; OWiG § 21 Abs. 1 Satz 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    BAföG-Erschleichung ist als Betrug strafbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betrugsstrafbarkeit bei falschen Vermögensangaben zum Leistungsbezug nach Bundesausbildungsförderungsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksamkeit der Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch; Ordnungswidriges Handeln im Sinne von § 58 Absatz 1 Nummer 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Kennzeichen für die Spezialität eines Bußgeldtatbestandes gegenüber einem Straftatbestand; ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    BAföG-Fall

    § 263 StGB; § 58 Abs. 1 BAföG; § 21 Abs. 1 OWiG
    Betrug; Ordnungswidrigkeit; Konkurrenzen; Spezialität

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Falsche Angaben in Anträgen zur Ausbildungsförderung

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 309
  • NStZ 2005, 172
  • StV 2005, 136 (Ls.)
  • BayObLGSt 2004, 149
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 05.04.1990 - RReg. 2 St 299/89
    Auszug aus BayObLG, 23.11.2004 - 1St RR 129/04
    Kennzeichen für die Spezialität eines Bußgeldtatbestandes gegenüber einem Straftatbestand ist, dass bei wesentlicher Identität der beiden Normen in ihrem Grundtatbestand die Bußgeldnorm sich durch ein zusätzliches Merkmal unterscheidet, welches das tatbestandlich vertypte Unrecht gegenüber der Strafnorm in einem milderen Licht erscheinen lässt (BayObLG NStZ 1990, 440/441; KK/Bohnert OWiG 2. Aufl. § 21 Rn. 7; Göhler OWiG 13. Aufl. § 21 Rn. 7).
  • OLG Stuttgart, 09.07.2001 - 2 Ss (26) 298/01

    Schafherde; Unbefugte Weiden; Fremde Äcker; Diebstahl; Ordnungswidrigkeit

    Auszug aus BayObLG, 23.11.2004 - 1St RR 129/04
    Zwar ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch (ausnahmsweise und nur insoweit) als unwirksam anzusehen, wenn nach den Feststellungen zum nicht angefochtenen Schuldspruch eine Straftat überhaupt nicht vorliegt, die fraglichen Taten vielmehr nur als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können (vgl. BayObLG NJW 1954, 611; OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 47; KK/Ruß StPO 5. Aufl. § 318 Rn. 7 a; Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 318 Rn. 17 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 30.11.1976 - 1 StR 319/76

    Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der

    Auszug aus BayObLG, 23.11.2004 - 1St RR 129/04
    Hat das Berufungsgericht - wie hier - aufgrund einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung (§ 318 StPO) entschieden und wird diese Entscheidung mit der Revision angegriffen, hat das Revisionsgericht unabhängig von einer entsprechenden Verfahrensrüge und ohne Rücksicht auf eine Beschwer des Revisionsführers von Amts wegen zu prüfen, ob das Berufungsgericht die Beschränkung zu Recht für wirksam erachtet hat (BGHSt 27, 70/72; KK/Ruß StPO 5. Aufl. § 318 Rn. 11 m.w.N.).
  • BayObLG, 16.06.1998 - 4St RR 68/98

    Unwirksamkeit einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung

    Auszug aus BayObLG, 23.11.2004 - 1St RR 129/04
    Ein Zugriff auf den sonach rechtskräftigen Schuldspruch ist dem Revisionsgericht deshalb versagt (BayObLGSt 1998, 91/92).
  • OLG Dresden, 25.04.2014 - 2 OLG 24 Ss 778/13

    Gewerbsmäßigkeit; Regelbeispiel; Arbeitslosengeld

    Da sich die Angeklagte objektiv durch wiederkehrende Tathandlungen unter Berufung auf das Scheinarbeitsverhältnis (Beantragung von Krankengeld [verjährt], Arbeitslosengeld [verjährt], Arbeitslosenhilfe in Höhe von 8.185,50 EUR) eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer in einigem Umfang verschafft hat und auch von vornherein verschaffen wollte, könnte das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit durchaus erfüllt sein (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., vor § 52 Rdnr. 62 m.w.N.; Rau/Zschieschack, StV 2004, 669 [672]; Vogel, Anm. zu BayObLG, Beschluss vom 23. November 2004 - 1 StRR 129/04 -, JZ 2005, 308, [310]).
  • KG, 07.03.2011 - 1 Ss 423/10

    Betrug: Mildernde Strafzumessungskriterien bei missbräuchlicher Inanspruchnahme

    Da sich die Angeklagte durch wiederkehrende Tathandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer in einigem Umfang verschafft hat und auch von vornherein verschaffen wollte, ist das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit erfüllt (vgl. Fischer, StGB 58. Aufl., § 263 Rdn. 210; vor § 52 Rdn. 62 mit weit. Nachw.; Rau/Zschieschack, StV 2004, 669 (672); Vogel, Anm. zu BayObLG, Beschluß vom 23. November 2004 - 1 St RR 129/04 -, JZ 2005, S. 306, 310).

    Schwere Fälle des Betruges werden gerade nicht schematisch durch hohe Schadenssummen bestimmt (vgl. BGH wistra 2001, 339 ff.; Rau/ Zschieschack, StV 2004, 669 (672 f.); Vogel, Anm. zu BayObLG Beschluß vom 23. November 2004 - 1 St RR 129/04 -, JZ 2005, 306, 311), sondern können durch strafmildernde Umstände in ihrer Gesamtschau entkräftet werden, so daß die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheinen kann.

    Bei dieser im Jahre 2005 von 7% aller BAföG Empfänger begangenen Betrugsart (vgl. zu den kriminologischen und verwaltungstechnischen Hintergründen BT-Drs. 15/5807) sind in diesem Zusammenhang als typisch auftretende mildernde Strafzumessungskriterien die beruflichen Folgenachteile einer strafrechtlichen Verurteilung, die begonnene Schadenswiedergutmachung, die meist fehlende strafrechtliche Vorbelastung der Angeklagten und die sich aus der Natur der Ausbildungsförderung ergebenen Eigenheiten allgemein anerkannt (vgl. OLG Hamm, NJW 2005, 2869; König, JA 2004, 497 Fußnote 5; Rau/ Zschieschack, StV 2004, 669 (672); Vogel, Anm. zu BayObLG Beschluß vom 23. November 2004 - 1 St RR 129/04 -, JZ 2005, S. 306, 311).

  • OLG Hamm, 28.06.2005 - 4 Ss 85/05

    betrug; BaFöG-Leistungen; Verschweigen von Vermögen; Rückzahlungsanspruch

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NStZ 2005, 172 ff.) an, wonach § 263 StGB nicht durch § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG verdrängt wird.
  • OLG Nürnberg, 19.12.2006 - 2 St OLG Ss 180/06

    Ahndung eines langfristig angelegten, systematischen Missbrauchs des staatlichen

    Ziel dieses Systems ist es aber gerade, dass die Sozialleistungen nur all denen gleichmäßig zugute kommen, die auch im Sinne des Gesetzes bedürftig sind (BayObLG NStZ 2005, 172, 174).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EGMR, 29.07.2004 - 49746/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3124
EGMR, 29.07.2004 - 49746/99 (https://dejure.org/2004,3124)
EGMR, Entscheidung vom 29.07.2004 - 49746/99 (https://dejure.org/2004,3124)
EGMR, Entscheidung vom 29. Juli 2004 - 49746/99 (https://dejure.org/2004,3124)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,3124) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung der Überschreitung der angemessenen Frist hinsichtlich der Dauer einer Untersuchungshaft und eines diesbezüglich geführten Strafverfahrens; Unverhältnismäßigkeit der Anordnung der Haftfortdauer; Grundsätze für die Beurteilung der Angemessenheit der ...

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    CEVIZOVIC v. GERMANY

    Art. 5, Art. 5 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 6, Art. 6 Abs. 1, Art. 35, Art. 35 Abs. 1, Art. 41 MRK
    Preliminary objection rejected (estoppel) Violation of Art. 5-3 Violation of Art. 6-1 Pecuniary damage - claim dismissed Non-pecuniary damage - finding of violation sufficient Costs and expenses (domestic proceedings) - claim dismissed Costs and expenses partial ...

  • rechtsportal.de

    Übermäßig lange Dauer der Untersuchungshaft und Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • vegesack.de:8080 Word Dokument (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die neue Frist des § 229 Abs. 1 StPO und welche Probleme sich daraus ergeben (RA E. Behm / RA H. Wesemann)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3125
  • StV 2005, 136
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (7)

  • EGMR, 06.04.2000 - 26772/95

    LABITA c. ITALIE

    Auszug aus EGMR, 29.07.2004 - 49746/99
    Der Gerichtshof stellt in Anbetracht seiner Rechtsprechung (siehe, u. a., Labita ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 26772/95, Nr. 147, ECHR 2000-IV) fest, dass die Untersuchungshaft mit der Verkündung des Urteils durch das Landgericht Oldenburg am 20. März 2001 endete (siehe Rdn. 24 oben).

    Im konkreten Fall kann die Fortdauer der Haft nur dann gerechtfertigt sein, wenn es bestimmte Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie im öffentlichen Interesse wirklich erforderlich ist, und dieses öffentliche Interesse, ungeachtet der Unschuldsvermutung, stärker als der Grundsatz der Achtung der Freiheit der Person zu gewichten ist (siehe u. a. W. ./. Schweiz, Urteil vom 26. Januar 1993, Serie A Band 254-A, S. 15, Nr. 30; Labita ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 26772/95, Nr. 152, ECHR 2000-IV).

  • EGMR, 27.06.1968 - 2122/64

    Wemhoff ./. Deutschland

    Auszug aus EGMR, 29.07.2004 - 49746/99
    Bezüglich der bei dem Beschwerdeführer gegebenen Fluchtgefahr stellt der Gerichtshof fest, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit eine mögliche schwere Strafe für sich allein nicht ausreicht, um die Fortdauer der Haft wegen Fluchtgefahr zu rechtfertigen (siehe Wemhoff ./. Deutschland, Urteil vom 27. Juni 1968, Serie A Band 7, S. 25, Nr. 14; B. ./. Österreich, Urteil vom 28. März 1990, Serie A Band 175, S. 16. Nr. 44).

    Er endete am Tag der endgültigen Entscheidung über die Anklage (siehe Wemhoff, aaO, Serie A Band 7, S. 26 Nr. 18), d. h. am 4. April 2001, als der Beschwerdeführer die gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg eingelegte Revision zurücknahm, wodurch seine Verurteilung rechtskräftig wurde.

  • EGMR, 27.04.2000 - 25702/94

    K. AND T. v. FINLAND

    Auszug aus EGMR, 29.07.2004 - 49746/99
    Der Gerichtshof möchte darauf hinweisen, dass Artikel 55 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorsieht, dass Einreden der Unzulässigkeit, soweit ihre Natur und die Umstände es zulassen, von der beklagten Vertragspartei in ihren schriftlichen oder mündlichen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht werden (siehe K. und T. ./. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25702/94, Nr. 145, ECHR 2001-VII; N.C. ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 24952/94, Nr. 44, ECHR 2002-X).
  • EGMR, 18.12.2002 - 24952/94

    N.C. v. ITALY

    Auszug aus EGMR, 29.07.2004 - 49746/99
    Der Gerichtshof möchte darauf hinweisen, dass Artikel 55 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorsieht, dass Einreden der Unzulässigkeit, soweit ihre Natur und die Umstände es zulassen, von der beklagten Vertragspartei in ihren schriftlichen oder mündlichen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht werden (siehe K. und T. ./. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25702/94, Nr. 145, ECHR 2001-VII; N.C. ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 24952/94, Nr. 44, ECHR 2002-X).
  • EGMR, 28.03.1990 - 11968/86

    B. ./. Österreich

    Auszug aus EGMR, 29.07.2004 - 49746/99
    Bezüglich der bei dem Beschwerdeführer gegebenen Fluchtgefahr stellt der Gerichtshof fest, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit eine mögliche schwere Strafe für sich allein nicht ausreicht, um die Fortdauer der Haft wegen Fluchtgefahr zu rechtfertigen (siehe Wemhoff ./. Deutschland, Urteil vom 27. Juni 1968, Serie A Band 7, S. 25, Nr. 14; B. ./. Österreich, Urteil vom 28. März 1990, Serie A Band 175, S. 16. Nr. 44).
  • EGMR, 26.01.1993 - 14379/88

    W. c. SUISSE

    Auszug aus EGMR, 29.07.2004 - 49746/99
    Im konkreten Fall kann die Fortdauer der Haft nur dann gerechtfertigt sein, wenn es bestimmte Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie im öffentlichen Interesse wirklich erforderlich ist, und dieses öffentliche Interesse, ungeachtet der Unschuldsvermutung, stärker als der Grundsatz der Achtung der Freiheit der Person zu gewichten ist (siehe u. a. W. ./. Schweiz, Urteil vom 26. Januar 1993, Serie A Band 254-A, S. 15, Nr. 30; Labita ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 26772/95, Nr. 152, ECHR 2000-IV).
  • EGMR, 21.06.1983 - 8130/78

    Eckle./. Deutschland

    Auszug aus EGMR, 29.07.2004 - 49746/99
    Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass bei der Einschätzung des Ausmaßes des erlittenen Schadens die Maßnahmen berücksichtigt werden müssen, welche die nationalen Behörden getroffen haben, um den durch die überlange Dauer der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens entstanden Schaden wiedergutzumachen (vgl., sinngemäß, Eckle ./. Deutschland (Artikel 50), Urteil vom 21. Juni 1983, Serie A Band 65, S. 10, Nr. 24).
  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Nach dem vom Oberlandesgericht festgestellten und dokumentierten Verfahrensablauf fehlt jedes Bemühen, Zeugen und Sachverständige auf eine effiziente Art zu laden und einen straffen Verhandlungsplan festzulegen (vgl. hierzu auch EGMR, Urteil vom 29. Juli 2004 - Individualbeschwerde Nr. 49746/99 -, StV 2005, S. 136 ).
  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Bei derart absehbar umfangreichen Verfahren, in denen sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, fordert das Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ; ferner EGMR, Urteil vom 29. Juli 2004 - Beschwerde Nr. 49746/99 -, EuGRZ 2004, S. 634 Tz. 51; OLG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 Ws 617/05 -, StV 2006, S. 143 ; OLG Celle, Beschluss vom 23. März 2001 - 32 HEs 1/01 -, Nds.Rpfl 2001, S. 196 unter Hinweis auf gegebenenfalls anzuberaumende Sondersitzungstage).
  • BGH, 22.09.2009 - 5 StR 363/09

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; rechtsstaatswidrige Untersuchungshaft;

    c) Hiernach sind die - gegen Deutschland ergangenen - Urteile des EGMR vom 29. Juli 2004 (NJW 2005, 3125) und 10. November 2005 (StV 2006, 474) heranzuziehen.

    Sie gebieten es, eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MRK neben einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK - wie es das Landgericht im Ansatz getan hat - gesondert zu erwägen (EGMR NJW 2005, 3125, 3126 f.; StV 2006, 474, 476 bis 478; vgl. auch BGHSt (GS) 52, 124, 143; BGH StV 2008, 633, 634; Schädler in KK 6. Aufl. MRK Art. 5 Rdn. 22); ferner ist in den Fällen noch möglicher Anrechnung konventionswidriger Untersuchungshaft der in der Sache postulierte Vorrang der Naturalrestitution vor einer Verweisung eines Betroffenen auf den Schadensersatzanspruch des Art. 5 Abs. 5 MRK zu beachten (EGMR StV 2006, 474, 478).

    Die Verletzung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MRK ist demnach - wie bei einer solchen des Art. 6 Abs. 1 MRK - "durch eindeutige und messbare Minderung der Strafe" (EGMR aaO m.w.N.) über die zwingende Anrechnung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB hinaus (vgl. EGMR aaO und NJW 2005, 3125, 3128; BGHSt aaO S. 143; Pauly StV 2006, 480, 481) wiedergutzumachen.

    Bei minder schweren Verstößen kommt freilich vor dem Hintergrund vollständiger Anrechnung des lediglich zur Unzeit erlittenen Freiheitsentzuges die bloße Feststellung des Konventionsverstoßes als ausreichende Kompensation in Betracht (vgl. EGMR NJW 2005, 3125, 3128; BGHSt (GS) 52, 124, 146; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. MRK Art. 5 Rdn. 136 m.w.N.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht