Weitere Entscheidung unten: OLG Nürnberg, 05.04.2005

Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 11.10.2004 - 1 Ss 171/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,10463
OLG Zweibrücken, 11.10.2004 - 1 Ss 171/04 (https://dejure.org/2004,10463)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 11.10.2004 - 1 Ss 171/04 (https://dejure.org/2004,10463)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 11. Oktober 2004 - 1 Ss 171/04 (https://dejure.org/2004,10463)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlende anwaltliche Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten einer Revision nach § 338 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO); Vorliegen eines konkludenten Verzichtes auf die spätere Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO im Falle eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 140 Abs. 2 § 338 Nr. 5
    Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen Tätigkeit eines Opferanwalts; Rüge der Abwesenheit des Verteidigers bei einvernehmlicher Nichtteilnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2005, 491
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 10.06.1987 - 4 Ss OWi 706/87
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.10.2004 - 1 Ss 171/04
    Der der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Gedanke, dass im Strafverfahren kein Ungleichgewicht zwischen Angeklagtem und Verletztem entstehen soll, wenn ein Opferanwalt auftritt, kann jedoch die Vertretung des Angeklagten durch einen Verteidiger auch dann gebieten, wenn der Opferanwalt auf Kosten des Verletzten tätig wird (Senat, NStZ-RR 2002, 112 ; OLG Köln, StV 1989, 469 ; OLG Köln, StV 1989, 100; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 78 ).
  • OLG Zweibrücken, 13.12.2001 - 1 Ss 222/01

    Notwendige Verteidigung; Nebenkläger; Rechtsanwalt; Bestellung; Verteidiger

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.10.2004 - 1 Ss 171/04
    Der der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Gedanke, dass im Strafverfahren kein Ungleichgewicht zwischen Angeklagtem und Verletztem entstehen soll, wenn ein Opferanwalt auftritt, kann jedoch die Vertretung des Angeklagten durch einen Verteidiger auch dann gebieten, wenn der Opferanwalt auf Kosten des Verletzten tätig wird (Senat, NStZ-RR 2002, 112 ; OLG Köln, StV 1989, 469 ; OLG Köln, StV 1989, 100; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 78 ).
  • OLG Hamm, 04.03.1998 - 2 Ss 201/98

    Sprungrevision, Aufhebung, notwendige Verteidigung, 10 Monate, Schwere der Tat,

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.10.2004 - 1 Ss 171/04
    Wollte man in dieser Erklärung überhaupt einen Vorabverzicht auf die Geltendmachung des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO sehen, so steht die Frage, ob einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist oder nicht, nicht in der Disposition des Angeklagten (OLG Hamm, NStZ-RR 1998, 243 ).
  • OLG Köln, 25.08.1989 - Ss 379/89
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.10.2004 - 1 Ss 171/04
    Der der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Gedanke, dass im Strafverfahren kein Ungleichgewicht zwischen Angeklagtem und Verletztem entstehen soll, wenn ein Opferanwalt auftritt, kann jedoch die Vertretung des Angeklagten durch einen Verteidiger auch dann gebieten, wenn der Opferanwalt auf Kosten des Verletzten tätig wird (Senat, NStZ-RR 2002, 112 ; OLG Köln, StV 1989, 469 ; OLG Köln, StV 1989, 100; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 78 ).
  • OLG Hamm, 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne den zum Termin nicht erschienenen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.10.2004 - 1 Ss 171/04
    Der der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Gedanke, dass im Strafverfahren kein Ungleichgewicht zwischen Angeklagtem und Verletztem entstehen soll, wenn ein Opferanwalt auftritt, kann jedoch die Vertretung des Angeklagten durch einen Verteidiger auch dann gebieten, wenn der Opferanwalt auf Kosten des Verletzten tätig wird (Senat, NStZ-RR 2002, 112 ; OLG Köln, StV 1989, 469 ; OLG Köln, StV 1989, 100; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 78 ).
  • OLG Hamm, 24.04.2008 - 2 Ss 164/08

    Verfahrensrüge; notwendiger Verteidiger; Anwesenheit Hauptverhandlung;

    Es kann dahinstehen, ob dann, wenn ein Mitangeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, allen anderen Mitangeklagten immer ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wofür allerdings der Rechtsgedanke des § 140 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 sprechen könnte (vgl. dazu OLG Hamm StV 1999, 11: OLG Zweibrücken StV 2005, 491 m.w.N.; LG Dortmund StraFo 2002, 21; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 31).
  • OLG Köln, 03.12.2010 - 1 RVs 213/10

    Notwendige Verteidigung im Falle des Vorwurfes eines qualifizierten Körperdelikts

    Kann hierdurch die Verteidigung beeinträchtigt werden, so ist nach dem Grundgedanken der Bestimmung auf Seiten des Angeklagten ebenfalls die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich (Senat a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 312 = StV 2009, 12; OLG München NJW 2006, 789; OLG Saarbrücken NStZ 2006, 718; OLG Zweibrücken StraFo 2005, 28 = StV 2005, 491; OLG Hamm VRS 106, 453 = StraFo 2004, 242; OLG Koblenz B. v. 17.12.2003 - 2 Ws 910/03 = BeckRS 2003 30336020; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2002, 112 = StV 2002, 237; OLG Hamm StV 1991, 11; s. noch OLG Frankfurt B. v. 11.05.2007 - 3 Ws 470/07 -, zitiert nach Juris; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, § 140 Rz. 31; Lüderssen/Jahn in: Löwe-Rosenberg,, StPO, 26. Auflage 2007, § 140 Rz. 101; Wohlers in SK-StPO, § 140 Rz. 52).
  • KG, 14.03.2012 - 161 Ss 508/11

    Notwendige Verteidigung: Unfähigkeit zur Selbstverteidigung bei Tätigwerden eines

    Die Annahme eines Regelfalls der Pflichtverteidigung oder einer Vermutung für deren Vorliegen findet sich weder im Beschluss dieses Gerichts vom 11. Oktober 2004 (1 Ss 171/04 = StV 2005, 491 = StraFo 2005, 28), noch in jenem vom 13. Dezember 2001 (1 Ss 222/01 = NStZ-RR 2002, 112 = StV 2002, 237).
  • OLG Saarbrücken, 20.03.2006 - Ss 15/05

    Verteidigerbestellung: Waffengleichheit zwischen Beschuldigtem und Nebenkläger

    Der dieser Regelung zugrundeliegende, letztlich auf die Grundsätze der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens zurückzuführende Rechtsgedanke kann die Vertretung des Angeklagten durch einen Verteidiger nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung jedoch auch dann erfordern, wenn der Opferanwalt - wie hier - auf Kosten des Verletzten tätig wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. A., § 140 Rn. 31; KK-Laufhütte, StPO, 5. A., § 140 Rn. 24; einschr. Löwe-Rosenberg-Lüderssen, StPO, 25. A., § 140 Rn. 101, 129; bejahend OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2002, 112; StraFo 2005, 28; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 78; OLG Köln StV 1989, 100 und 469; OLG Bremen StV 2004, 585; OLG Koblenz ZAP EN-Nr. 206/2004 zit. nach juris KORE506052004).
  • LG Braunschweig, 04.11.2014 - 13 Qs 216/14

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei anwaltlicher Vertretung des Nebenklägers

    Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn die Beweiserhebung völlig unproblematisch ist (vgl. OLG Zweibrücken, StV 2005, 491 ).
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 05.04.2005 - 1 Ws 361/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,28040
OLG Nürnberg, 05.04.2005 - 1 Ws 361/05 (https://dejure.org/2005,28040)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 05.04.2005 - 1 Ws 361/05 (https://dejure.org/2005,28040)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 05. April 2005 - 1 Ws 361/05 (https://dejure.org/2005,28040)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit der Anfechtung eines abgelehnten Antrags auf Terminsverschiebung; Besondere selbstständige Beschwer für Verfahrensbeteiligte durch eine in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung getroffene Entscheidung; Antrag eines Verteidigers auf Absetzung eines ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2005, 491
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem

    Wendet sich ein Betroffener aber nicht gegen die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung, sondern macht er - wie vorliegend der Antragsteller - geltend, die Terminsanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbständige Beschwer liege, steht § 305 Satz 1 StPO einer Beschwerde nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -, Tenorbegründung; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Mai 1991 - 2 Ws 83/91 -, StV 1991, S. 509 f.; OLG München, Beschluss vom 25. April 1994 - 2 Ws 550/94 -, NStZ 1994, S. 451; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 3 Ws 1101/00 -, juris, Rn. 3; OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 1 Ws 121/04 -, juris, Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 5. April 2005 - 1 Ws 361/05 -, StV 2005, S. 491 ; OLG München, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 3 Ws 68/07 -, juris, Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2015 - III-5 Ws 36/15 -, juris, Rn. 14; Gmel, in: Karlsruher Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 213 Rn. 6; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 213 Rn. 8; Grube, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl. 2020, § 213 Rn. 30).
  • OLG Hamm, 13.08.2009 - 2 Ws 216/09

    Terminsverlegung; Ablehnung; Anfechtbarkeit; Ermessensentscheidung; Urlaub,

    Die - mittlerweile - wohl herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hält die Beschwerde gegen Terminierungsentscheidungen des Vorsitzenden abweichend vom Grundsatz des § 305 Satz 1 StPO ausnahmsweise dann gemäß § 304 Abs. 1 uns Abs. 2 StPO für statthaft, wenn sie in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung getroffen wurden und daher für die Verfahrensbeteiligten eine besondere, selbstständige Beschwer bewirken (OLG Bamberg, Beschluss vom 09. März 1999 - 3 Ws 169/99 -, zitiert nach juris Rn. Orientierungssatz 1 und Rn. 7; OLG München, NStZ 1994, 451 und Beschluss vom 06. Februar 2007 - 3 Ws 68/07 -, zitiert nach juris Orientierungssatz, abgedruckt in: StV 2007, 518; OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 1 Ws 121/04 -, zitiert nach juris Rn. 6, 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 05. April 2005 - 1 Ws 361/05 -, zitiert nach juris Orientierungssatz 1, abgedruckt in: StV 2005, 491 - 492; LG Dresden, Beschluss vom 07. Februar 2007 - 3 Qs 14/07 -, zitiert nach juris Rn. 6; LG Düsseldorf, NStZ 2003, 168; so auch: Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 213 Rn. 8 mit zahlreichen weiteren Nachweisen für beide Auffassungen).

    Dabei soll das Beschwerdegericht überprüfen können, ob der Vorsitzende das staatliche Interesse an einer reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Strafverfahrens und die Interessen des Angeklagten, wozu insbesondere das Interesse der Verteidigung durch den Anwalt des Vertrauens gehört, angemessen gegeneinander abgewogen hat (siehe nur: OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 1 Ws 121/04 -, zitiert nach juris Rn. 8; OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Nürnberg, Beschluss vom 05. April 2005 - 1 Ws 361/05 -, zitiert nach juris Orientierungssatz 1).

  • OLG Hamm, 02.02.2015 - 5 Ws 36/15

    Unzulässigkeit der Anfechtung einer Terminsverfügung oder

    Hierdurch sollen Verfahrensverzögerungen verhindert werden, die eintreten würden, wenn Entscheidungen des erkennenden Gerichts sowohl auf eine Beschwerde als auch auf ein gegen das ergangene Urteil gerichtetes Rechtsmittel überprüft werden müssten (Senatsbeschlüsse vom 08. Dezember 2009 in 5 Ws 344-346/09 und vom 06. November 2012 in III-5 Ws 333/12; ebenso Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 19. März 2009 in 1 Ws 210/09; Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 08. September 2005 in 2 Ws 218/05; Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 22. September 1988 in 4 Ws 436/88, NStZ 1989, 133 = StV 1990, 56; vgl. auch OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt, StV 1997, 403; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Celle, NStZ 1984, 282; OLG Karlsruhe, StV 1982, 560; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Juni 2004 in 1 Ws 230/04; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 213 Rdnr. 8).

    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise eine an sich im Hinblick auf § 305 S. 1 StPO unstatthafte Beschwerde gegen die Terminbestimmung bzw. Verlegungsentscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ausnahmsweise dann für zulässig erachtet wird, wenn diese Terminsentscheidung an einem gewichtigen Rechtsfehler bzw. evidenten Ermessensfehler leidet (so OLG Stuttgart, Die Justiz 2006, 8; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG München, StV 2007, 518; KG, NStZ-RR 2009, 317; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11), war eine Auseinandersetzung des Senats mit dieser Rechtsauffassung entbehrlich.

  • OLG Zweibrücken, 08.02.2019 - 1 Ws 36/19

    Hauptverhandlung in Strafverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags

    Ob eine hiergegen gerichtete Beschwerde grundsätzlich gem. § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen (so Arnoldi in MüKo-StPO, a.a.O., § 213 Rn. 16 m.w.N.) oder ausnahmsweise vor Beginn der Hauptverhandlung statthaft ist, wenn sie in rechtsfehlerhafter Ausübung des dem Vorsitzenden zustehenden Ermessens getroffen wurde und daher für die Verfahrensbeteiligten eine besondere, selbständige Beschwer bewirkt (so u.a. OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 1 Ws 121/04 -, juris Rn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 5. April 2005 - 1 Ws 361/05 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 213 Rn. 8 m.w.N.), bedarf für den vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung.
  • OLG Hamm, 06.11.2012 - 5 Ws 333/12

    Beschwerdeausschluss gegen Terminsverfügungen des Gerichtsvorsitzenden

    Hierdurch sollen Verfahrensverzögerungen verhindert werden, die eintreten würden, wenn Entscheidungen des erkennenden Gerichts sowohl auf eine Beschwerde als auch auf ein gegen das ergangene Urteil gerichtetes Rechtsmittel überprüft werden müssten (zu vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 in 5 Ws 344 - 346/09; vom 19. März 2009 in 1 Ws 210/09; vom 8. September 2005 in 2 Ws 218/05, SVR 2006, 388; vom 22. September 1988 in 4 Ws 436/88, NStZ 1989, 133 = StV 1990, 56; OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt, StV 1997, 403; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Celle, NStZ 1984, 282; OLG Karlsruhe, StV 1982, 560; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Juni 2004 in 1 Ws 230/04; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 213 Rdnr. 8).

    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise eine an sich im Hinblick auf § 305 S. 1 StPO unstatthafte Beschwerde gegen die Terminsbestimmung bzw. Verlegungsentscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ausnahmsweise dann für zulässig erachtet wird, wenn diese Terminsentscheidung an einem gewichtigen Rechtsfehler bzw. evidenten Ermessensfehler leidet (so OLG Stuttgart, Die Justiz 2006, 8; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG München, StV 2007, 518; KG, NStZ-RR 2009, 317; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11), ist jedoch bezüglich der zugrunde liegenden Terminsbestimmung des Vorsitzenden der Strafkammer kein solcher Ermessens- oder sonstiger Rechtsfehler festzustellen.

  • OLG Celle, 18.11.2011 - 1 Ws 453/11

    Anforderungen an die Pflichtverteidigerauswahl durch das Gericht infolge

    Der Senat schließt sich aber der im Vordringen befindlichen Auffassung an, wonach eine Anfechtung ausnahmsweise für zulässig zu erachten ist, wenn eine in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung getroffene Entscheidung für einen Angeklagten eine besondere, selbständige Beschwer beinhaltet, weil sein Recht, sich eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen, beeinträchtigt worden ist, dies leicht zu vermeiden gewesen wäre und die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung offensichtlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2011, 1 Ws 434/11 - juris - KG, StV 2009, 577; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt/Main, StV 2001, 157; Hans. OLG, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe, StV 1991, 509; OLG München, StV 2007, 518; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; LR-Jäger, StPO, 26. Aufl., § 213 Rn. 16; KK-Gmel, 6. Aufl., § 213 StPO, Rn. 6; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 54. Aufl., § 213 Rn. 8).
  • OLG Celle, 18.11.2011 - 1 Ws 458/11

    Zulässigkeit einer Beschwerde des Angeklagten bei Beiordnung eines

    OLG Nürnberg, StV 2005, 491 .
  • LG Braunschweig, 18.08.2008 - 10 Qs 249/08
    Die mittlerweile herrschende Auffassung, der sich die Kammer anschließt, hält eine Anfechtung ausnahmsweise dann für statthaft, wenn eine in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung getroffene Entscheidung für die Verfahrensbeteiligten eine besondere selbständige Beschwer bewirkt, was dann der Fall ist, wenn eine Verfügung des Vorsitzenden unschwer vermeidbar das Recht des Angeklagten beeinträchtigt, sich des Beistandes eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen (vgl. Meyer-Goßner,StPO, 51. Aufl., § 213 Rand-Nr. 8 m.w.N., OLG Nürnberg, StV 2005, 491 [OLG Nürnberg 05.04.2005 - 1 Ws 361/05] f; OLG Dresden, NJW 2004, 3196f; LG Berlin, StV 2003, 441f; LG Görlitz, NStZ-RR 2006, 315; OLG Stuttgart, Justiz 2006, 8 unter Beschränkung auf eklatante und gewichtige Rechtsverstöße).
  • OLG Nürnberg, 26.09.2023 - Ws 846/23

    Terminsverlegungsantrag, Nichtabhilfeentscheidung, Beschleunigungsgebot,

    Die Anfechtung ist jedoch ausnahmsweise dann statthaft, wenn eine in rechtsfehlerhafter Ermessenausübung getroffene Entscheidung für Verfahrensbeteiligte eine besondere selbständige Beschwer bewirkt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.04.2005, 1 Ws 361/05; OLG Dresden, Beschluss vom 28.06.2004, 1 Ws 121/04).
  • LG Kassel, 13.11.2008 - 6 Qs 280/08
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Beschwerde gegen eine Ablehnung der Terminsverlegung stets nach § 305 S. 1 StPO unstatthaft ist (so OLG Celle NstZ 1984, 282; OLG Düsseldorf JMBINW 1995, 248, und OLG Hamm NStZ 1989, 133, OLG Karlsruhe StV 1982, 560) oder die Beschwerde etwa grundsätzlich nach § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen ist und sie nur dann ausnahmsweise als zulässig angesehen werden kann, wenn sie darauf gestützt ist, dass die Entscheidung des Richters rechtswidrig sei, wozu auch die fehlerhafte Ausübung seines Ermessens gehöre und die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Entscheidung demgegenüber dem Beschwerdegericht auch nach dieser Ansicht entzogen ist (vergleiche OLG Dresden," NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt StV 1995, 9; 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe StV 1991, 509; OLG München NStZ 1909, 451, StV 2007, 518; OLG Nürnberg StV 2005, 491) oder weiter einschränkend eine Beschwerde nur bei evidenten und gewichtigen Rechtsfehlern in Betracht kommt (OLG Stuttgart, Justiz 2006, 8).
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