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   BGH, 26.08.2005 - 3 StR 260/05   

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BGH, 26.08.2005 - 3 StR 260/05 (https://dejure.org/2005,4181)
BGH, Entscheidung vom 26.08.2005 - 3 StR 260/05 (https://dejure.org/2005,4181)
BGH, Entscheidung vom 26. August 2005 - 3 StR 260/05 (https://dejure.org/2005,4181)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Missbrauch einer Adoptivtochter; Vorliegen oder Nichtvorliegen einer sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage; Frage des Vorliegens einer schutzlosen Lage im Falle der Anwesenheit des Täters allein mit dem Opfer in der Wohnung; ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 46 a; ; StGB § 176a Abs. 2; ; StGB § 177; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 177 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3
    Schutzlose Lage und Anwesenheit nur von Täter und Opfer in einer Wohnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 165
  • StV 2006, 15
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.02.2005 - 3 StR 230/04

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage; Vorstellung des Tatopfers; Gewalt); Vorsatz

    Auszug aus BGH, 26.08.2005 - 3 StR 260/05
    Das Landgericht hat 61 Taten festgestellt und 54 der Missbrauchsfälle - weil es die Entscheidung des Senats vom 14. Februar 2005 (3 StR 230/04) noch nicht kennen konnte - auch als sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung unter Ausnutzen einer schutzlosen Lage (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) abgeurteilt.

    Das Tatopfer muss dem Täter gegenüber von Widerstand absehen, weil es diesen aufgrund des Ausgeliefertseins für sinnlos erachtet (BGH, Beschl. vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/04).

  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 446/02

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage bei Umständen, die in der Person des Opfers

    Auszug aus BGH, 26.08.2005 - 3 StR 260/05
    Nachdem sich der Angeklagte seit der Geburt um das Mädchen "wie ein Vater" gekümmert und es adoptiert hatte und in der Familie ein gutes Verhältnis herrschte (UA S. 4), liegt es fern, dass die Adoptivtochter damit Körperverletzungshandlungen oder gar Tötungshandlungen seitens des Angeklagten befürchtet hat (vgl. BGHR StGB § 177 I Schutzlose Lage 5).
  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 204/98

    Versuchte Vergewaltigung neben vollendeter sexueller Nötigung nach dem 6.

    Auszug aus BGH, 26.08.2005 - 3 StR 260/05
    Der Grundsatz, dass Strafzumessungsvorschriften nicht in den Urteilstenor aufzunehmen sind (BGH NStZ 1984, 262, 263; vgl. auch Granderath MDR 1984, 988 f. jeweils m.w.N.; BGHR StGB § 243 I 2 Nr. 3 - Gewerbsmäßig 1), findet nur für das schon durch die gesetzliche Überschrift besonders hervorgehobene Regelbeispiel der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB eine Durchbrechung (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 10).
  • BGH, 09.08.2005 - 3 StR 464/04

    Vergewaltigung (schutzlose Lage); sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

    Auszug aus BGH, 26.08.2005 - 3 StR 260/05
    Diese Begehensweise gehört zum regelmäßigen Erscheinungsbild des sexuellen Kindesmissbrauchs in familiären Nähesituationen und ersetzt nicht die Feststellung, dass der Angeklagte die Beugung des Opferwillens durch die schutzlose Lage erkannt und in seinen Vorsatz aufgenommen hat (vgl. BGH, Beschl. vom 9. August 2005 - 3 StR 464/04).
  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 153/02

    Vergewaltigung (Einsperren und Festhalten als Nötigungsmittel, frühere

    Auszug aus BGH, 26.08.2005 - 3 StR 260/05
    Eine schutzlose Lage ist gegeben, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maß verringert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist (vgl. BGH NStZ 1999, 30; NStZ-RR 2003, 42, 44).
  • BGH, 01.07.2004 - 4 StR 229/04

    Sexuelle Nötigung in Form der Vergewaltigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage;

    Auszug aus BGH, 26.08.2005 - 3 StR 260/05
    Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, wie die Einsamkeit der Wohnung, das Fehlen von Fluchtmöglichkeiten o. ä. (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 7 m. w. N.; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 177 Rdn. 29).
  • BGH, 08.09.1998 - 1 StR 439/98

    Anforderungen an eine hilflose Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 - 3

    Auszug aus BGH, 26.08.2005 - 3 StR 260/05
    Eine schutzlose Lage ist gegeben, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maß verringert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist (vgl. BGH NStZ 1999, 30; NStZ-RR 2003, 42, 44).
  • BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Furcht des Tatopfers, Aufgabe der

    Dies ist in Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02 = NStZ 2003, 533; Beschl. vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/04 = StV 2005, 269; Beschl. vom 1. Juli 2004 - 4 StR 229/04 = NStZ 2005, 267; Beschl. vom 9. August 2005 - 3 StR 464/05; Beschl. vom 26. August 2005 - 3 StR 260/05 = StV 2006, 15; vgl. auch Pfister NStZ-RR 2004, 356) sowie in der Literatur auf Kritik gestoßen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 177 Rdn. 38 ff., Renzikowski in MüKo-StGB § 177 Rdn. 46 f.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 11; Horn/Wolters in SK-StGB 7. Aufl., § 177 Rdn. 14 a; Gössel, Das neue Sexualstrafrecht, 2005, § 2 Rdn. 39; jew. m. w. Nachw.).

    Dies setzt, worauf der 3. und 4. Strafsenat zutreffend hingewiesen haben (BGH NStZ 2003, 533; StV 2005, 269; NStZ 2005, 356; StV 2006, 15, 16; Beschl. vom 9. August 2005 - 3 StR 464/05), notwendig voraus, dass das Opfer des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB die tatsächlichen Umstände seiner spezifischen Zwangslage (Schutzlosigkeit) erkennt und gerade im Hinblick hierauf, nämlich aus Furcht vor möglichen Gewalteinwirkungen des Täters, von Widerstand absieht, ohne aber seinen den sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen aufzugeben.

  • BGH, 26.04.2006 - 2 StR 445/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage; Erkennen durch das Opfer; Vorsatz);

    Diese Rechtsprechung, der andere Strafsenate des Bundesgerichtshofs entgegen getreten sind (vgl. BGH NStZ 2005, 267; 2006, 165; BGH StV 2005, 269; 2006, 14) hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils aufgegeben (Senatsurt. vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, NJW 2006, 1146, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; Urt. vom 8. März 2006 - 2 StR 600/05).
  • BGH, 27.04.2006 - 4 StR 99/06

    Sexueller Missbrauch von Kindern; sexuelle Nötigung (Ausnutzung einer schutzlosen

    Vielmehr verlangt der qualifizierte Tatbestand nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung eine innere Verknüpfung zwischen der Zwangslage des Opfers und den sexuellen Handlungen dergestalt, dass das Opfer die tatsächlichen Umstände seiner spezifischen Zwangslage (Schutzlosigkeit) erkennt und gerade im Hinblick hierauf, nämlich aus Furcht vor möglichen Gewalteinwirkungen des Täters von Widerstand absieht, weil es diesen aufgrund des Ausgeliefertseins für sinnlos erachtet (BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, NJW 2006, 1146, 1148, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, unter Aufgabe von BGH NStZ 2004, 440; BGH, Beschluss vom 26. August 2005 - 3 StR 260/05).
  • LG Bamberg, 27.05.2019 - 1105 Js 14183/18

    Vergewaltigung - kein minder schwerer Fall, kein Täter-Opfer-Ausgleich

    Die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers waren in einem solchen Maß verringert, dass es dem ungehemmten Einfluss des Angeklagten preisgegeben war (vgl. BGH, NStZ 2006, 165; BGH, NStZ 1999, 130).
  • BGH, 21.05.2008 - 5 StR 85/08

    Abgrenzung von sexueller Nötigung und Nötigung; Hinweispflicht (rechtliches

    Denn der Grundsatz, dass Strafzumessungsvorschriften nicht in den Urteilstenor aufzunehmen sind (BGH, Beschluss vom 26. August 2005 - 3 StR 260/05), wird nur durchbrochen für Fälle des Beischlafs und solchen, in denen die besonders erniedrigenden sexuellen Handlungen mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 10).
  • BGH, 28.11.2019 - 3 StR 482/19

    Änderung des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung (hier: Verbinden der besonders

    In Fällen des Beischlafs und solchen, in denen die besonders erniedrigenden sexuellen Handlungen mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, hat der Schuldspruch wegen Vergewaltigung zu ergehen (Senat, Beschluss vom 26. August 2005 - 3 StR 260/05, BeckRS 2005, 12750; Beschluss vom 21. Mai 2008 - 5 StR 85/08, NStZ 2008, 623; Fischer, [StGB, 66. Aufl.], § 177 Rn. 160 f.).".
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