Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.09.2005

Rechtsprechung
   BGH, 13.09.2005 - 4 StR 163/05   

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https://dejure.org/2005,5289
BGH, 13.09.2005 - 4 StR 163/05 (https://dejure.org/2005,5289)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2005 - 4 StR 163/05 (https://dejure.org/2005,5289)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2005 - 4 StR 163/05 (https://dejure.org/2005,5289)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB; § 177 Abs. 1 StGB
    Strafrahmenwahl bei Vergewaltigung (Begriff der Vergewaltigung; Entfallen der Regelwirkung; "ambivalentes Verhalten"; Prüfung des minder schweren Falles)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen oder Nichtvorliegen von Vergewaltigung; Nötigung mit Gewalt zur Duldung einer beischlafähnlichen Handlung; Folgen des Zusammentreffens eines Regelbeispiels mit gewichtigen Milderungsgründen ; Notwendigkeit einer näheren Begründung bei der Verneinung eines ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 177 Abs. 1; ; StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 177 Abs. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5
    Wegfall der Regelwirkung des besonders schweren Fall und zusätzliche Annahme eines minder schweren Falls

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 6
  • StV 2006, 16
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.04.2000 - 1 StR 78/00

    Vergewaltigung (in der Ehe); Regelwirkung

    Auszug aus BGH, 13.09.2005 - 4 StR 163/05
    Allerdings müssen die Umstände, die der Tat trotz Erfüllung eines Regelbeispiels das Gepräge eines minder schweren Falles geben könnten, in einem ganz außergewöhnlichen Umfang schuldmildernd sein (vgl. BGH StV 2000, 557; BGHR StGB § 177 Abs. 5 (i.d.F. d. 6. StrRG) Strafrahmenwahl 1, 3).
  • BGH, 01.08.2017 - 2 StR 185/17

    Sexuelle Nötigung (Anwendbarkeit des Regelstrafrahmens trotz Vorliegen einer

    In extremen Ausnahmefällen - ein solcher liegt hier freilich fern - kann sogar eine weiter gehende Milderung des Normalstrafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB a.F.) in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2000 - 1 StR 78/00, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13; vom 6. März 2001 - 4 StR 558/00, StV 2001, 456, 457; vom 13. September 2005 - 4 StR 163/05, NStZ-RR 2006, 6, 7; vom 13. April 2011 - 4 StR 100/11, StraFo 2011, 325, jeweils mwN).
  • BGH, 10.01.2024 - 2 StR 477/23
    In extremen Ausnahmefällen - ein solcher liegt hier freilich fern - kann sogar eine weitergehende Milderung des Strafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 StGB) in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2000 - 1 StR 78/00, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13; vom 6. März 2001 - 4 StR 558/00StV 2001, 456, 457; vom 13. September 2005 - 4 StR 163/05NStZ-RR 2006, 6, 7; vom 13. April 2011 - 4 StR 100/11StraFo 2011, 325; vom 1. August 2017 - 2 StR 185/17, StraFo 2017, 425, jeweils mwN).
  • BGH, 19.11.2009 - 4 StR 276/09

    Abwesenheit des Angeklagten (absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO);

    Der neue Tatrichter wird im Falle einer Verurteilung wegen Vergewaltigung der Zeugin Be. bei der Strafrahmenwahl zu beachten haben, dass die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei einem Zusammentreffen mit gewichtigen Milderungsgründen, wie sie nach den bisherigen Feststellungen vorgelegen haben, entfallen und die Annahme eines minder schweren Falles in Betracht kommen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2005 - 4 StR 163/05, NStZ-RR 2006, 6).
  • BGH, 07.07.2009 - 5 StR 204/09

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung des Verdachts von Straftaten im

    Sie lassen es nahe liegend erscheinen, dass die Berücksichtigung eines weiteren Milderungsgrundes zu einer dem Angeklagten günstigeren Strafrahmenwahl geführt hätte (vgl. weitergehend zur Strafrahmenwahl noch BGHR StGB § 177 Abs. 5 (i.d.F. d. 6. StrRG) Strafrahmenwahl 1, 2; BGH NStZ-RR 2006, 6).
  • OLG Hamm, 22.05.2007 - 1 Ss 168/07

    Vergewaltigung; schutzlose Lage; Ausnutzen; Fahrerlaubnis; Entziehung; allgemeine

    Entfällt die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil das Regelbeispiel - wie hier - mit gewichtigen Milderungsgründen zusammen trifft, so kommt in Betracht, die Tat darüber hinaus als minder schweren Fall nach § 177 Abs. 5 StGB zu beurteilen (BGH, StV 2000, 307; StV 2006, 16).
  • BGH, 27.04.2010 - 4 StR 104/10

    Strafrahmenwahl bei der Vergewaltigung (Gesamtwürdigung bei der Begründung eines

    Dabei hat es nicht erkennbar bedacht, dass bei Vorliegen eines Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 StGB bei der Strafrahmenwahl zunächst zu prüfen ist, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels wegen anderer erheblich schuldmindernder Umstände der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden, sondern von dem Normalstrafrahmen des Abs. 1 auszugehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. März 2001 - 4 StR 558/00, StV 2001, 456 und vom 13. September 2005 - 4 StR 163/05, NStZ-RR 2006, 6, jew. m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 20.09.2005 - 3 StR 324/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6016
BGH, 20.09.2005 - 3 StR 324/05 (https://dejure.org/2005,6016)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2005 - 3 StR 324/05 (https://dejure.org/2005,6016)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2005 - 3 StR 324/05 (https://dejure.org/2005,6016)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Vorsätzliche Tötungshandlung bei Vornahme von drei Messerstichen in den Brustkorb des Opfers; Begründungspflicht des Tatrichters bei Zweifeln über eine billigende Inkaufnahme des Todes; Fehlende Erkennbarkeit der lebensgefährlichen Behandlung auf Grund erheblicher ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 213; ; StGB § 223 Abs. 1; ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 212 Abs. 1
    Tötungsvorsatz bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 169
  • StV 2006, 16
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.12.1999 - 1 StR 538/99

    Fahrlässige Tötung; Totschlag; Vorsatzbegriff; Sachgedankliches Mitbewußtsein;

    Auszug aus BGH, 20.09.2005 - 3 StR 324/05
    Hätten wir doch nur unsere Schnauze gehalten", könnten möglicherweise Zweifel daran begründen, dass der Angeklagte bei der Tat den Tod von Erwin G. billigend hinnahm (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 11).
  • BGH, 18.01.2007 - 4 StR 489/06

    Tötungsvorsatz (gefährliche Tathandlungen und mögliche Besonderheiten des

    Anders liegt es aber dann, wenn sich aus dem Tatablauf und der Person des Täters besondere Umstände ergeben, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Angeklagte tatsächlich die Gefahr des Todeseintritts erkannt und den Tod des Opfers im Sinne billigender Inkaufnahme hingenommen hat (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2003, 603; 2006, 169).

    Dieses Nachtatverhalten, durch das sich der Angeklagte im unmittelbaren Anschluss an den Messerstich bemühte, Maik M. zu retten, konnte schon für sich Zweifel daran begründen, dass der Angeklagte bei der Tat dessen Tod erkannt und billigend hingenommen hat (BGH NStZ 2006, 169; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 11).

    Schon die damit vom Schwurgericht selbst angenommene tatauslösende affektive Erregung des Angeklagten konnte auch Einfluss auf dessen Vorstellungsbild über die möglichen Folgen seines Tuns, zumindest aber auf das Billigungselement des Vorsatzes gewinnen (vgl. BGH NStZ 2006, 169).

  • LG Düsseldorf, 05.04.2013 - 17 Ks 2/13

    Mord im Neusser Jobcenter: Lebenslang für Ahmed S.

    Denn bei Messerstichen, die auf Körperteile abzielen, in denen sich lebenswichtige Organe (hier die Lunge und die Leber) bzw. große, den Körper insgesamt versorgende Blutgefäße befinden, handelt es sich um besonders gefährliche Gewalthandlungen, bei dem der Täter in aller Regel erkennt, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann (vgl. BGH Beschluss vom 20. September 2005 - 3 StR 324/05 - NStZ 2006, 169 [170] mehrere Messerstiche in Brustkorb und Rumpf; ausführlich zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Steinberg/Stam NStZ 2011, 177).
  • LG Essen, 21.03.2017 - 25 KLs 39/16

    Anschlag auf Gebetshaus der Sikh-Gemeinde

    des nach Ansicht der Angeklagten U und C bis dato größten und äußerst gefährlichen Sprengsatzes, deren Wirkung sie im Einzelnen überhaupt nicht mehr überblickten, platziert nicht etwa irgendwo in dem Gewerbegebiet, sondern an dem Sikh-Tempel, gegen deren Angehörige, nicht etwa gegen deren Bauten allein, sich ihr Hass richtete, zudem platziert direkt an der (vermeintlichen Eingangs-)Tür zum Sikh-Tempel, das alles zu einem Zeitpunkt, zu dem beide Angeklagten, die schon nach eigener Einlassung bereits auf dem Weg zu dem ihn in F allein als Ort der Religionsausübung für Buddhisten/Hindus, zu denen sie die Sikh zählten, bekannten Gebiet Angehörige der Religionsrichtung gesehen hatten, zudem zu einem Zeitpunkt gegen 19 Uhr, von dem sie - zumal angesichts der von ihnen kurze Zeit vor der Tat erkannten Buddhisten/Hindus - nicht etwa darauf vertrauen konnten, dass sich niemand im Tempel aufhielt, im Gegenteil, vor dem Hintergrund ihres Hasses gegen die für sie auch zu den "Kuffar" (Ungläubigen) zählenden Buddhisten/Hindus, zu denen sie die Sikh zählten, deren Tötung sie nach dem Islam für gerechtfertigt hielten, deren Beseitigung als Götzen bzw. Götzendiener sie schriftlich in arbeitsteiliger Vorgehensweise festgehalten hatten, legt (auch unter Berücksichtigung der schließlich nicht konkret lebensgefährlichen Verletzungen des Priesters und Nebenklägers T12) nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch unter Berücksichtigung der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung - bereits sehr nahe, dass die Täter, die ihr gefährliches Handeln durchführen, dabei auch mit der Möglichkeit tödlicher Verletzungen rechnen und den Tod des Opfers billigend in Kauf nehmen oder sich mit dem Tod um des erstrebten Zieles willen abfinden (für äußerst gefährliche Gewalthandlungen siehe u.a.: BGH, NStZ 2006, 169; vgl. auch: BGH NStZ 2006, 98 f., Anm. 2; BGH, Urteil vom 24.03.2005, 3 StR 402/04, S. 7; BGH, 3 StR 321/00, Urteil vom 11.10.2000, S. 6; BGH NStZ 2003, 603-604, Beschluss vom 23.04.2003 (Az.: 2 StR 52/03); BGH NStZ 2004, 51-52, Beschluss vom 07.11.2002 (Az.: 3 StR 216/02)).
  • OLG Hamburg, 07.06.2007 - 1 Ws 92/07
    Im Fall des Geständniswiderrufs trifft den Antragsteller eine erweiterte Darlegungspflicht ( KG Berlin NStZ 2006, 169, OLG Düsseldorf NStZ 2004, 455, BayVerfGhof, Beschluss v. 11.03.2003, - Vf. 29-VI-02 - zitiert nach "juris"; Meyer-Goßner, a.a.O., § 359 Rn. 46f; OLG Hamburg, Beschluss v. 13.01.2004, Az.: 1 Ws 356/03 ).

    Der Antragsteller muss ein nach Sachlage einleuchtendes und nachvollziehbares Motiv für das behauptete Falschgeständnis darlegen und erklären, weshalb er zunächst die Tat der Wahrheit zuwider eingeräumt hat und aus welchen Gründen er sein damaliges Geständnis nunmehr widerruft ( KG Berlin NStZ 2006, 169, OLG Köln NStZ 1991, 96, BGH in JR 1977, 217, 218; KG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2002, - 3 Ws 514/00 - zitiert nach "juris"; Hans OLG Hamburg, Beschluss vom 12. März 2002 - 1 Ws 25/00 ).

    Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall eines "abgesprochenen" Geständnisses (vgl. dazu KG Berlin NStZ 2006, 169, OLG Nürnberg in NStE Nr. 12 zu § 359, Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 359 Rn. 47 m.w. Nachw.).

  • BGH, 22.04.2009 - 5 StR 88/09

    Tötungsvorsatz (Erörterungsmangel; besonders gefährliche Gewalthandlungen;

    Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Alkoholisierung des Angeklagten gegebenenfalls in Wechselwirkung mit seinen Verletzungen und seiner affektiven Erregung (vgl. BGH NStZ 2006, 169) Einfluss auf sein Vorstellungsbild über die Folgen seines Tuns oder auf seinen Willen gewonnen haben.
  • LG Düsseldorf, 18.10.2011 - 7 Ks 11/11
    Wer gegen sein Opfer äußerst gefährliche Gewalthandlungen wie diese ausführt, der erkennt in aller Regel, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann und nimmt diese tödliche Folge, da er von seinem Vorhaben trotz der Erkenntnis der Gefährlichkeit seinen Handelns keinen Abstand nimmt, billigend in Kauf (vgl. BGH in NStZ 2006, 169, 170).
  • LG Düsseldorf, 19.12.2012 - 17 Ks 18/12

    Beweiswürdigung im Zusammenhang mit versuchtem Totschlag unter Eheleuten

    Es handelt sich um besonders gefährliche Gewalthandlungen, bei dem der Täter in aller Regel erkennt, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann (vgl. BGH Beschluss vom 20. September 2005 - 3 StR 324/05 - NStZ 2006, 169 [170] mehrere Messerstiche in Brustkorb und Rumpf; ausführlich zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Steinberg/Stam NStZ 2011, 177).
  • LG Düsseldorf, 19.03.2021 - 1 Ks 28/20
  • LG Bonn, 30.04.2013 - 28 KLs 1/13
  • LG Düsseldorf, 06.09.2012 - 17 Ks 8/12
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