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   BGH, 02.11.2005 - 2 StR 237/05   

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BGH, 02.11.2005 - 2 StR 237/05 (https://dejure.org/2005,2418)
BGH, Entscheidung vom 02.11.2005 - 2 StR 237/05 (https://dejure.org/2005,2418)
BGH, Entscheidung vom 02. November 2005 - 2 StR 237/05 (https://dejure.org/2005,2418)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Gebotenheit einer Notwehrhandlung; Niederstechen des Opfers ohne jegliche Vorwarnung mit einem wuchtigen Messerstich in die Brust; Voraussetzungen einer Absichtsprovokation (Notwehrprovokation); Notwehreinschränkung bei sozialethisch verwerflichem Vorverhalten in engem ...

  • Judicialis

    StGB § 32 Abs. 2; ; StGB § 227 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 32 Abs. 2
    Provozierte Notwehr, Absichtsprovokation

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Einschränkung des Notwehrrechts bei provozierter Notwehrlage

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 332
  • StV 2006, 234
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 26.10.1993 - 5 StR 493/93

    Einschränkung des Notwehrrechts bei vorsätzlicher Provokation der Notwehrlage;

    Auszug aus BGH, 02.11.2005 - 2 StR 237/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Notwehreinschränkung vielmehr voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 24, 356, 358 f.; 26, 256, 257; 27, 336, 338; 39, 374, 378 f.; 42, 97, 100 f.; BGH NStZ 2003, 425, 428 (insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt)).

    e) In welchem Maße das Recht des Angegriffenen, sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff mit den erforderlichen und ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Wehr zu setzen, durch eine rechtswidrige und vorwerfbare Verursachung der Notwehrlage eingeschränkt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Gewicht der schuldhaften Verursachung einerseits, dem Gewicht der drohenden Rechtsgutsverletzung andererseits (BGHSt 39, 374, 379; 42, 97, 101; BGH NStZ 2002, 425, 426).

    Dieses Verhalten grenzte nahe an eine Absichtsprovokation (vgl. BGHSt 39, 374, 378) und musste zu einer erheblichen Einschränkung der Notwehrbefugnis führen.

  • BGH, 07.03.2002 - 3 StR 490/01

    Notwehrlage (gegenwärtig); Notwehrprovokation (Einschränkung der

    Auszug aus BGH, 02.11.2005 - 2 StR 237/05
    Die bloße Kenntnis oder die ("billigende") Annahme, ein bestimmtes eigenes Verhalten werde eine andere Person zu einem rechtswidrigen Angriff provozieren, kann für sich allein nicht zu einer Einschränkung des Rechts führen, sich gegen einen solchen Angriff mit den erforderlichen und gebotenen Mitteln zur Wehr zu setzen (BGH bei Holtz MDR 1989, 492; BGH NStZ 1993, 332, 333; 2002, 425, 426; Schönke/ Schröder/Lenckner aaO Rdn. 58; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 24 b m.w.N.).

    e) In welchem Maße das Recht des Angegriffenen, sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff mit den erforderlichen und ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Wehr zu setzen, durch eine rechtswidrige und vorwerfbare Verursachung der Notwehrlage eingeschränkt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Gewicht der schuldhaften Verursachung einerseits, dem Gewicht der drohenden Rechtsgutsverletzung andererseits (BGHSt 39, 374, 379; 42, 97, 101; BGH NStZ 2002, 425, 426).

  • BGH, 21.03.1996 - 5 StR 432/95

    Einschränkung des Notwehrrechts im Fall eines sozialethisch zu beanstandenden

    Auszug aus BGH, 02.11.2005 - 2 StR 237/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Notwehreinschränkung vielmehr voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 24, 356, 358 f.; 26, 256, 257; 27, 336, 338; 39, 374, 378 f.; 42, 97, 100 f.; BGH NStZ 2003, 425, 428 (insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt)).

    e) In welchem Maße das Recht des Angegriffenen, sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff mit den erforderlichen und ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Wehr zu setzen, durch eine rechtswidrige und vorwerfbare Verursachung der Notwehrlage eingeschränkt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Gewicht der schuldhaften Verursachung einerseits, dem Gewicht der drohenden Rechtsgutsverletzung andererseits (BGHSt 39, 374, 379; 42, 97, 101; BGH NStZ 2002, 425, 426).

  • BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02

    Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben

    Auszug aus BGH, 02.11.2005 - 2 StR 237/05
    Zwar habe ein Fall der so genannten "Absichtsprovokation" nicht vorgelegen, denn der Angeklagte habe nicht von vornherein beabsichtigt, eine Notwehrlage zu provozieren, um unter deren "Deckmantel" seinerseits einen Angriff gegen K. zu führen (vgl. dazu BGH NJW 1983, 2267; NStZ 2001, 143; 2003, 425, 427 (insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt); BGH, Beschl. vom 7. September 1993 - 5 StR 438/93; zu den unterschiedlichen Begründungsansätzen in der Literatur vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. vor § 32 Rdn. 23 und § 32 Rdn. 54 f.; Erb in MüKo-StGB § 32 Rdn. 198 ff.; Herzog in NK-StGB 1. Aufl. § 32 Rdn. 113 ff.; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 32 Rdn. 23; jeweils m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Notwehreinschränkung vielmehr voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 24, 356, 358 f.; 26, 256, 257; 27, 336, 338; 39, 374, 378 f.; 42, 97, 100 f.; BGH NStZ 2003, 425, 428 (insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt)).

  • BGH, 22.11.2000 - 3 StR 331/00

    Fahrlässigkeit; Absichtsprovokation; Rechtsmißbrauch; Fahrlässige Tötung;

    Auszug aus BGH, 02.11.2005 - 2 StR 237/05
    Zwar habe ein Fall der so genannten "Absichtsprovokation" nicht vorgelegen, denn der Angeklagte habe nicht von vornherein beabsichtigt, eine Notwehrlage zu provozieren, um unter deren "Deckmantel" seinerseits einen Angriff gegen K. zu führen (vgl. dazu BGH NJW 1983, 2267; NStZ 2001, 143; 2003, 425, 427 (insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt); BGH, Beschl. vom 7. September 1993 - 5 StR 438/93; zu den unterschiedlichen Begründungsansätzen in der Literatur vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. vor § 32 Rdn. 23 und § 32 Rdn. 54 f.; Erb in MüKo-StGB § 32 Rdn. 198 ff.; Herzog in NK-StGB 1. Aufl. § 32 Rdn. 113 ff.; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 32 Rdn. 23; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 12.01.1978 - 4 StR 620/77

    Grenzen der Notwehr bei sozialethisch nicht zu missbilligenden Vorverhalten des

    Auszug aus BGH, 02.11.2005 - 2 StR 237/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Notwehreinschränkung vielmehr voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 24, 356, 358 f.; 26, 256, 257; 27, 336, 338; 39, 374, 378 f.; 42, 97, 100 f.; BGH NStZ 2003, 425, 428 (insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt)).
  • BGH, 17.01.1989 - 4 StR 2/89

    Einordnung verschuldeter Notwehrprovokation als rechtsmissbräuchliche

    Auszug aus BGH, 02.11.2005 - 2 StR 237/05
    Die bloße Kenntnis oder die ("billigende") Annahme, ein bestimmtes eigenes Verhalten werde eine andere Person zu einem rechtswidrigen Angriff provozieren, kann für sich allein nicht zu einer Einschränkung des Rechts führen, sich gegen einen solchen Angriff mit den erforderlichen und gebotenen Mitteln zur Wehr zu setzen (BGH bei Holtz MDR 1989, 492; BGH NStZ 1993, 332, 333; 2002, 425, 426; Schönke/ Schröder/Lenckner aaO Rdn. 58; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 24 b m.w.N.).
  • BGH, 07.06.1983 - 4 StR 703/82

    Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer

    Auszug aus BGH, 02.11.2005 - 2 StR 237/05
    Zwar habe ein Fall der so genannten "Absichtsprovokation" nicht vorgelegen, denn der Angeklagte habe nicht von vornherein beabsichtigt, eine Notwehrlage zu provozieren, um unter deren "Deckmantel" seinerseits einen Angriff gegen K. zu führen (vgl. dazu BGH NJW 1983, 2267; NStZ 2001, 143; 2003, 425, 427 (insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt); BGH, Beschl. vom 7. September 1993 - 5 StR 438/93; zu den unterschiedlichen Begründungsansätzen in der Literatur vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. vor § 32 Rdn. 23 und § 32 Rdn. 54 f.; Erb in MüKo-StGB § 32 Rdn. 198 ff.; Herzog in NK-StGB 1. Aufl. § 32 Rdn. 113 ff.; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 32 Rdn. 23; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.06.1972 - 2 StR 679/71

    Fahrerflucht - Finnendolch - § 32 StGB, unvorsätzliche Notwehrprovokation,

    Auszug aus BGH, 02.11.2005 - 2 StR 237/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Notwehreinschränkung vielmehr voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 24, 356, 358 f.; 26, 256, 257; 27, 336, 338; 39, 374, 378 f.; 42, 97, 100 f.; BGH NStZ 2003, 425, 428 (insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt)).
  • BGH, 12.12.1975 - 2 StR 451/75

    Tödlicher Boxerschlag - § 32 StGB, Notwehrprovokation

    Auszug aus BGH, 02.11.2005 - 2 StR 237/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Notwehreinschränkung vielmehr voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 24, 356, 358 f.; 26, 256, 257; 27, 336, 338; 39, 374, 378 f.; 42, 97, 100 f.; BGH NStZ 2003, 425, 428 (insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt)).
  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 438/93

    Verwerfung einer Revision

  • BGH, 19.11.1992 - 5 StR 464/92

    Einschränkung des Notwehrechts durch rechtlich gebotenes oder erlaubtes Verhalten

  • BGH, 03.06.2015 - 2 StR 473/14

    Notwehr (Gebotenheit der Notwehrhandlung: Einschränkung des Notwehrrechts bei

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfährt das Notwehrrecht jedoch dann eine Einschränkung, wenn der Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalles den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 23. August 1995 - 2 StR 394/95, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 11 mwN; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 5 StR 141/09, NStZ 2009, 626, 627), wenn mithin zwischen dem sozialethisch zu missbilligenden Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang besteht und es nach Kenntnis des Täters auch geeignet ist, einen Angriff zu provozieren (vgl. Senatsbeschluss vom 10. November 2010 - 2 StR 483/10; NStZ-RR 2011, 74, 75; Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - 2 StR 237/05, NStZ 2006, 332, 333; BGH, Urteil vom 21. März 1996 - 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100).
  • BGH, 19.12.2013 - 4 StR 347/13

    Beteiligung an einer Schlägerei (Begriff der wechselseitigen Tätlichkeiten:

    b) Ergeben die neuen Feststellungen, dass sich der Angeklagte bei der Ausführung des Messerstichs gegen einen rechtswidrigen Angriff verteidigt hat, wird zu prüfen sein, ob er mit Blick auf die Rechtsprechung zur Notwehrprovokation (vgl. BGH, Urteile vom 2. November 2005 - 2 StR 237/05, NStZ 2006, 332, 333; vom 21. März 1996 - 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100 f.; vom 7. Februar 1991 - 4 StR 526/90, Rn. 22; vom 15. Mai 1975 - 4 StR 71/75, BGHSt 26, 143, 145) nur eingeschränkt von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen durfte.
  • BGH, 24.11.2016 - 4 StR 235/16

    Notwehr (Gegenwärtigkeit des Angriffs: objektiver Maßstab); Tötungsvorsatz

    Sollte dies der Fall gewesen sein, wird es die Frage zu erörtern haben, ob und inwieweit das Notwehrrecht des Angeklagten dadurch unter dem Gesichtspunkt einer Angriffsprovokation Einschränkungen erfahren hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 141; Urteil vom 2. November 2005 - 2 StR 237/05, NStZ 2006, 332, 333 jeweils mwN).
  • BGH, 27.09.2012 - 4 StR 197/12

    Notwehr (Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung: ex-ante-Betrachtung, Einsatz

    Vermag er dies nicht, kann er - je nach der Stärke der ihm anzulastenden Provokation und dem Gewicht des beeinträchtigten Rechtsguts - auch Beschränkungen bei der Auswahl der Abwehrmittel unterliegen (BGH, Urteil vom 2. November 2005 - 2 StR 237/05, NStZ 2006, 332, 333).
  • BGH, 04.08.2010 - 2 StR 118/10

    Fahrlässige Körperverletzung (Pflichtwidrigkeit; eigenverantwortliche

    Darüber hinaus vermag auch bereits ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten das Notwehrrecht einzuschränken, wenn zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang besteht und es nach Kenntnis des Täter auch geeignet ist, einen Angriff zu provozieren (vgl. BGH, NStZ 2006, 332, 333; BGHSt 42, 97, 100).
  • BGH, 26.06.2018 - 1 StR 208/18

    Notwehr (Einschränkung des Notwehrrechts bei Provokation des Angriffs:

    Darüber hinaus vermag ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten das Notwehrrecht nur einzuschränken, wenn zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang besteht und es nach Kenntnis des Täters auch geeignet ist, einen Angriff zu provozieren (vgl. BGH, Urteile vom 2. November 2005 - 2 StR 237/05, NStZ 2006, 332, 333 und vom 21. März 1996 - 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100).

    Denn die bloße Kenntnis oder die ("billigende') Annahme, ein bestimmtes eigenes Verhalten werde eine andere Person zu einem rechtswidrigen Angriff provozieren, kann für sich allein nicht zu einer Einschränkung des Rechts führen, sich gegen einen solchen Angriff mit den erforderlichen und gebotenen Mitteln zur Wehr zu setzen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 118/10, NStZ 2011, 82, 83; Urteile vom 2. November 2005 - 2 StR 237/05, NStZ 2006, 332, 333 und vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02, NJW 2003, 1955, 1959; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 32 Rn. 43).

  • BGH, 25.06.2009 - 5 StR 141/09

    Einschränkung des Notwehrrechts (Notwehrprovokation; Zusammenhang zwischen

    Zwar ist anerkannt, dass eine schuldhafte Provokation zur Einschränkung des Notwehrrechts führen kann, wenn bei vernünftiger Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls der Angriff als adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheint (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 11 und 18 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.01.2019 - 4 StR 456/18

    Notwehr (Gebotenheit; Notwehrprovokation: Abgrenzung zwischen Absichtsprovokation

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Notwehreinschränkung vielmehr voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht (BGH, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 118/10, NStZ 2011, 82; Urteile vom 2. November 2005 - 2 StR 237/05, NStZ 2006, 332; vom 25. März 2014 - 1 StR 630/13, NStZ 2014, 451, 452; vom 3. Juni 2015 - 2 StR 473/14, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 22 jeweils mwN).
  • BGH, 30.10.2007 - VI ZR 132/06

    Schadensersatz bei einer tätlichen Auseinandersetzung auf einem Straßenfest

    Indes hängt das Maß der Einschränkungen des Notwehrrechts von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Gewicht der schuldhaften Verursachung einerseits und dem Gewicht der drohenden Rechtsgutsverletzung andererseits (BGH, Urteil vom 2. November 2005 - 2 StR 237/05 - NStZ 2006, 332, 333 m.w.N.).
  • BGH, 01.07.2014 - 5 StR 134/14

    Notwehr (Erforderlichkeit: tödlicher Einsatz eines Messers; Gebotenheit:

    cc) Danach kann dahinstehen, ob hier das Notwehrrecht des Angeklagten außerdem unter dem Gesichtspunkt der Gebotenheit der Verteidigung eine Einschränkung erfahren musste, wie das Landgericht gemeint hat, ohne allerdings zu prüfen, ob das Vorverhalten des Angeklagten als sozialethisch verwerflich zu werten ist (vgl. zur Einschränkung der Notwehr nach Provokation BGH, Urteile vom 21. März 1996 - 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100 f., vom 2. November 2005 - 2 StR 237/05, NStZ 2006, 332, 333 f. und vom 25. März 2014 - 1 StR 630/13; Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 118/10, NStZ 2011, 82, 83 mwN).
  • BGH, 17.06.2020 - 4 StR 658/19

    Notwehr (Notwehrprovokation: Anforderungen); Überschreitung der Notwehr

  • BGH, 10.11.2010 - 2 StR 483/10

    Notwehr (Voraussetzungen der Notwehrprovokation; Gebotenheit: sozialethische

  • BGH, 03.03.2021 - 4 StR 318/20

    Notwehr (Notwehrprovokation; Verteidigungswille: Verfolgung auch anderer Ziele;

  • LG Münster, 21.01.2019 - 1 KLs 22/18

    Flüchtlingshelfer mit sechs Messerstichen getötet - Freispruch für Angeklagten

  • BGH, 06.12.2007 - 5 StR 392/07

    Notwehr (Erforderlichkeit; Gebotenheit bei Vorsatzprovokation); rechtsfehlerhaft

  • BGH, 21.06.2006 - 2 StR 109/06

    Totschlag; Notwehr (Erforderlichkeit; umgekehrter Tatbestandsirrtum);

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2015 - 2 RVs 11/15

    Unzulässige Verwertung der Verlesung eines nicht handschriftlich

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