Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 05.01.2005

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 04.05.2005 - III-3 Ws 62/05   

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https://dejure.org/2005,3314
OLG Düsseldorf, 04.05.2005 - III-3 Ws 62/05 (https://dejure.org/2005,3314)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2005 - III-3 Ws 62/05 (https://dejure.org/2005,3314)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Mai 2005 - III-3 Ws 62/05 (https://dejure.org/2005,3314)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung der zweiwöchigen Notfrist aus § 569 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in Strafsachen; Anspruch auf Erstattung von Wahlverteidigergebühren durch einen freigesprochenen Angeklagten; ...

  • Judicialis

    StPO § 464b Satz 3; ; StPO § 311 Abs. 2; ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1; ; RPflG § 11 Abs. 1; ; BRAGO § 100 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zweiwöchige Notfrist bei sofortiger Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss in Strafsachen - Erstattung der Wahlverteidigergebühren für zwei beigeordnete Pflichtverteidiger

  • rechtsportal.de

    Zweiwöchige Notfrist bei sofortiger Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss in Strafsachen - Erstattung der Wahlverteidigergebühren für zwei beigeordnete Pflichtverteidiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2006, 32
  • Rpfleger 2005, 565
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2002 - 3 Ws 336/02

    Kostenfestsetzung nach Durchführung eines Strafverfahrens gem. § 464b Satz 3 StPO

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.05.2005 - 3 Ws 62/05
    Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach für die sofortigen Beschwerden im strafrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nicht die einwöchige Frist des § 311 Abs. 2 StPO, sondern die in § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO vorgesehene zweiwöchige Beschwerdefrist gilt (so bereits die Senatsbeschlüsse vom 16. September 1999 - 3 Ws 408/99 -, vom 20. Dezember 2001 - 3 Ws 512/01 - JMBl NW 02, 139f., und vom 21. Oktober 2002 - 3 Ws 336/02 - NStZ 03, 324f. mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand; a.A. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, Rpfl 04, 120).

    Anschließend an diese Überlegung wendet der Senat im Interesse einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung mittlerweile auch § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO (Beschwerdezuständigkeit des Einzelrichters) im strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr an (vgl. Beschluss vom 15. April 2004 - HI-3 Ws 67/04, insoweit abweichend noch Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2002 - 3 Ws 336/02 - NStZ 03, 324f.).

    Allein konsequent und dem in § 464b S. 3 StPO zum Ausdruck kommenden Interesse nach Vereinheitlichung und Vereinfachung der Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend ist vielmehr die Anwendung des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO mit seiner zweiwöchigen Notfrist (ebenso bereits Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2002 - 3 Ws 336/02 - NStZ 03, 324f.; Popp, NStZ 04, 367, 368).

  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83

    Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.05.2005 - 3 Ws 62/05
    Allerdings hat die Auslegung der gesetzlichen Verweisung des § 464b S. 3 auch bei der Prüfung des Umfangs erstattungsfähiger Auslagen stets den Sinnzusammenhang aller einschlägigen Regelungen der Strafprozessordnung in Rechnung zu stellen (hierzu und zum folgenden BverfGE 66, 313, 322f.).

    Mit Rücksicht hierauf sind daher nach ganz überwiegender Ansicht die Kosten eines Wahlverteidigers für den freigesprochenen Angeklagten in voller Höhe erstattungsfähig, ohne dass auf diesen Betrag die bereits aus der Staatskasse gezahlte gesetzliche Vergütung für einen aus gerichtlicher Fürsorge zusätzlich bestellten Pflichtverteidiger anzurechnen ist (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 317f.; LR-Hilger, StPO, 25. Auflage, § 464a Rdn. 47, jeweils m.w.N.; vgl. ferner BverfGE 66, 313, 318ff.).

    Sämtliche Entscheidungen beruhen maßgeblich auf der Erwägung, dass der freigesprochene Angeklagte, bei dem der allgemeine Gesichtspunkt einer Verursachung des Strafverfahrens durch vorangegangenes strafbares Verhalten als Grund für eine finanzielle Haftung ausscheidet, nicht für Kosten soll aufkommen müssen, die allein durch die Schwierigkeit oder den Umfang des Verfahrens oder aus anderen, von ihm selbst nicht zu vertretenden Gründen entstanden sind (BverfGE 66, 313, 321-323).

  • OLG Rostock, 20.09.1996 - I Ws 39/96

    Anspruch des Pflichtverteidigers auf Vergütung nach den Sätzen eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.05.2005 - 3 Ws 62/05
    Andernfalls könnte der eine Verteidiger seine Wahlverteidigervergütung in voller Höhe aus der Staatskasse liquidieren ("Erstattung nach dem Windhundprinzip", vgl. hierzu OLG Rostock, StV 97, 33, 34), während sich der zweite entweder mit den gesetzlichen Gebühren gemäß §§ 97-99 BRAGO begnügen oder das Feststellungsverfahren nach § 100 Abs. 2 BRAGO durchführen muss mit der Folge, dass der freigesprochene Mandant für den Fall seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit doch wieder mit Kosten belastet wird, deren Verursachung ihm nicht zuzurechnen ist.
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 3 Ws 512/01

    Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in Strafsachen-

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.05.2005 - 3 Ws 62/05
    Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach für die sofortigen Beschwerden im strafrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nicht die einwöchige Frist des § 311 Abs. 2 StPO, sondern die in § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO vorgesehene zweiwöchige Beschwerdefrist gilt (so bereits die Senatsbeschlüsse vom 16. September 1999 - 3 Ws 408/99 -, vom 20. Dezember 2001 - 3 Ws 512/01 - JMBl NW 02, 139f., und vom 21. Oktober 2002 - 3 Ws 336/02 - NStZ 03, 324f. mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand; a.A. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, Rpfl 04, 120).
  • OLG Düsseldorf, 08.08.2002 - 3 Ws 256/02

    Umfang der Auslagenerstattung bei Freispruch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.05.2005 - 3 Ws 62/05
    Mit Rücksicht hierauf sind daher nach ganz überwiegender Ansicht die Kosten eines Wahlverteidigers für den freigesprochenen Angeklagten in voller Höhe erstattungsfähig, ohne dass auf diesen Betrag die bereits aus der Staatskasse gezahlte gesetzliche Vergütung für einen aus gerichtlicher Fürsorge zusätzlich bestellten Pflichtverteidiger anzurechnen ist (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 317f.; LR-Hilger, StPO, 25. Auflage, § 464a Rdn. 47, jeweils m.w.N.; vgl. ferner BverfGE 66, 313, 318ff.).
  • BGH, 27.11.2002 - 2 ARs 239/02

    Keine Rechtsbeschwerde zum BGH gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.05.2005 - 3 Ws 62/05
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zur Zulässigkeit von Rechtsbeschwerden (§§ 574ff. ZPO) im strafrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren (BGHSt 48, 106, 107f.) zu erkennen gegeben, dass er für diesen Bereich die nach dem Gesetzeswortlaut "entsprechende" Anwendung zivilprozessualer Vorschriften nur in Betracht zieht, wenn und soweit sie strafprozessualen Prinzipien nicht widerspricht.
  • KG, 02.05.1994 - 4 Ws 1/94
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.05.2005 - 3 Ws 62/05
    Das KG Berlin hält ferner bei einem durch zwei Wahlverteidiger vertretenen Freigesprochenen nicht nur die Kosten eines Wahlverteidigers, sondern zusätzlich auch die hypothetische Vergütung eines Pflichtverteidigers für erstattungsfähig, sofern im betreffenden Verfahren die Mitwirkung zweier Verteidiger aus Gründen der gerichtlichen Fürsorge oder zur Sicherung des Verfahrensfortganges notwendig war (NStZ 1994, 451f.).
  • OLG Celle, 10.09.2018 - 1 Ws 71/18

    Erstattungsanspruch des freigesprochenen Angeklagten im Falle der Beiordnung

    b) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass dieser Grundsatz dann eine Ausnahme erfährt, wenn die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers aus vom Angeklagten nicht zu vertretenden Gründen - wie etwa zur Sicherung des Fortgangs des Verfahrens - erfolgt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 2 Ws 176/12 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. September 2011 - 1 Ws 417/11 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 1 Ws 206/06 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 09. August 2002 - 2 Ws 191/02 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Mai 2005 - III-3 Ws 62/05 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juli 2014 - III-1 Ws 305/14 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Mai 2005 - III-3 Ws 62/05 -, juris; KK-StPO/Gieg StPO § 464a Rn. 13, beck-online; aA Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10. November 1993 - 1b Ws 255/93 -, juris).

    Der Senat macht unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit von § 464b Satz 3 StPO, § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch, die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsauffassung an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. KG NStZ-RR 2000, 163; OLG Dresden StraFo 2007, 126 ff; OLG Düsseldorf StraFo 2005, 349 ff.).

  • LG Bad Kreuznach, 02.09.2010 - 2 Qs 72/10

    Verteidigervergütung: Gebührenanspruch bei teilweiser Ablehnung der Eröffnung vor

    Insbesondere ist gegen die Festsetzungsentscheidung des Rechtspflegers des Gerichts des ersten Rechtszuges über § 464b S. 3 StPO iVm §§ 103 Abs. 2, 104 Abs. 1 ZPO iVm §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG die sofortige Beschwerde statthaft, die nach herrschender Auffassung geltende einwöchige Beschwerdefrist (vgl. OLG Koblenz in NJW 2005, 917 f, aA -Zwei-Wochen-Frist der ZPO- OLG Düsseldorf in StraFo 2005, 349) ist eingehalten.
  • OLG Brandenburg, 14.10.2019 - 1 Ws 105/19

    Umfang der zu erstattenden Verteidigerkosten im Falle eines Anwaltswechsels

    Ohne eine solche Einschränkung steht hingegen - wie vorliegend - dem neu bestellten Rechtsanwalt grundsätzlich die volle gesetzliche Vergütung zu (ähnlich bezüglich einer Beiordnung auf PKH-Basis OLG Celle, NJW 2008, 2511) und ist die Staatskasse im Falle eines aus in der Person des Verteidigers liegenden zwingenden Gründen veranlassten Verteidigerwechsels (§§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO) lediglich insofern vor einer etwaigen doppelten Inanspruchnahme geschützt, als dem zunächst beigeordneten Rechtsanwalt der ihm gegen die Staatskasse zustehende Vergütungsanspruch gemäß § 54 RVG kraft Gesetzes entzogen wird, wenn er die Beiordnung oder Bestellung des anderen Rechtsanwalts durch schuldhaftes Verhalten veranlasst hat (vgl. Volpert in: Burhoff (Hg.), a.a.O., § 54 Rn. 2, 35; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 1 Ws 25/17 -) Der Senat macht unter den gegebenen Umständen entsprechend § 464b Satz 3 StPO, § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der mitgeteilten Rechtsauffassung an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. KG NStZ-RR 2000, 163; OLG Dresden StraFo 2007, 126; OLG Düsseldorf StraFo 2005, 349; OLG Celle, Beschluss vom 10. September 2018 - 1 Ws 71/18 -).
  • OLG Jena, 16.09.2011 - 1 Ws 417/11

    Erstattung der notwendigen Auslagen durch die Staatskasse: Reise- und

    Für eine Anrechnung der Pflichtverteidigervergütung ist insbesondere dann kein Raum, wenn zusätzlich zum vorhandenen Wahlverteidiger ein Pflichtverteidiger aus vom Angeklagten nicht zu vertretenden Gründen, etwa zur Sicherung des Verfahrens, bestellt wird (OLG Dresden, Beschluss vom 19.10.2006, 1 Ws 206/06, juris; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 21.12.19984, 1 Ws 121/84, juris; Beschluss vom 8.8.2002, 3 Ws 256/02, juris; Beschluss vom 4.5.2005, 3 Ws 62/05, juris; KK-Gieg, StPO, 6. Aufl. § 464a Rd.-Ziff. 13; Meyer-Goßner, a. a. O., § 464a Rd.-Ziff.13).
  • OLG Dresden, 19.10.2006 - 1 Ws 206/06

    Gebühren und Kosten: Erstattung der notwendigen Auslagen bei mehreren

    In diesem Fall sind die Auslagen für zwei Verteidiger erstattungsfähig (vgl. KG Berlin NStZ-RR 2000, 163; OLG Rostock StV 1997, 33 f.; OLG Düsseldorf StV 2006, 32 ).
  • OLG Hamm, 14.01.2010 - 2 Ws 269/09
    Die freigesprochene Angeklagte (bei der der allgemeine Gesichtspunkt einer Verursachung des Strafverfahrens durch vorangegangenes strafbares Verhalten als Grund für eine finanzielle Haftung ausscheidet) soll nach überwiegender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung persönlich nicht für Kosten aufkommen müssen, die allein durch die Schwierigkeit oder den Umfang des Verfahrens oder aus anderen, von ihr selbst nicht zu vertretenden Gründen entstanden sind (vgl. insoweit OLG Düsseldorf Beschluss vom 04.05.2005, JurBüro 2005, 422-424).
  • OLG Hamm, 07.05.2009 - 2 Ws 71/09
    Meyer-Goßner schließt sich in seinem Kommentar StPO, 50. Aufl., in Rn 13 zu § 464a StPO der Meinung des OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 10.11.1993 (1b Ws 255/93 noch zum BRAGO-Recht, JurBüro 1994, 295, www.juris.de) an, wonach notwendige Auslagen im Sinne von § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO ausnahmslos nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nicht übersteigen; er weist aber auch auf die andere Auffassung des OLG Düsseldorf vom 04.05.2005 (III-3 Ws 62/05, 3 Ws 62/05 auch noch zum BRAGO-Recht, StraFo 2005, 350, s.a. JurBüro 2005, 422-424, www.juris.de) hin, in der unter kritischer Behandlung der Hamburger Entscheidung der Anspruch auf Erstattung der Wahlverteidigergebühren für zwei beigeordnete Pflichtverteidiger gerade doch für gerechtfertigt erachtet wird und die auch im BeckOK StPO (Beck'schen Online-Kommentar, Rn 13 zu § 464a StPO) vertreten wird.
  • OLG Hamm, 05.06.2007 - 3 Ws 226/07

    Beschwerde; Kostenfestsetzung; Besetzungsfragen; Beschwerdefrist

    Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen gilt für die Einlegung der sofortigen Beschwerde auch nicht die Zwei-Wochen-Frist des § 569 I 1 ZPO, sondern die Wochenfrist nach § 311 II 1 StPO (vgl. OLG Hamm, Beschluss des 1. Strafsenats vom 29.06.2004 - 1 Ws 138/04 - ; OLG Koblenz a. a. O., OLG Karlsruhe NStZ 2000, 254; OLG Düsseldorf (2. Strafsenat), a. a. O.; a. A. OLG Düsseldorf (3. Strafsenat) Beschluss vom 04.05.2005, III - 3 Ws 62/05 - BeckRS 2005 30355749).
  • LG Hagen, 16.10.2008 - 46 Qs 35/08

    Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach §

    Die in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung genannte Zwei-Wochen-Frist entspricht zwar einer in Literatur und Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung, nach der bei der Anfechtung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen gemäß § 464 b StPO die Zwei-Wochen-Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO gelten soll (vgl. OLG Düsseldorf, StV 2006, 32; OLG Düsseldorf Rpfleger 2001, 96; OLG Koblenz, Rpfleger 2000, 126; OLG Köln Rpfleger 2000, 422; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2001, 224; Karlsruher Kommentar/Franke, StPO, 5. Aufl., § 464b, Rn. 5).
  • OLG Schleswig, 22.08.2018 - 2 Ws 204/18
    Gerade wenn aber der Angeklagte keine Veranlassung für die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers gegeben hat, kann er auch für den zweiten Pflichtverteidiger die Erstattung der Wahlverteidigergebühren verlangen (vgl. 1. Strafsenat, OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 2012, 1 Ws 42/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2005 ­ 3 Ws 62/05; BeckRS 2005, 30355749; OLG Brandenburg NStZ-RR 2013, 95).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 05.01.2005 - 2 Ss 318/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,36827
OLG Celle, 05.01.2005 - 2 Ss 318/04 (https://dejure.org/2005,36827)
OLG Celle, Entscheidung vom 05.01.2005 - 2 Ss 318/04 (https://dejure.org/2005,36827)
OLG Celle, Entscheidung vom 05. Januar 2005 - 2 Ss 318/04 (https://dejure.org/2005,36827)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2006, 32
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • LG Wuppertal, 06.11.2018 - 26 Qs 210/18

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung, gerichtliches Verfahren

    Zudem ist bei dieser Bewertung auf den Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags an den Privatsachverständigen abzustellen und dies unabhängig davon, ob sich das Gutachten sodann in der Folge tatsächlich auf das Verfahren ausgewirkt hat [OLG Celle, Beschl. v. 05.01.2005, Az. 2 Ss 318/04; LG Wuppertal, Beschl. v. 08.02.2018, Az. 26 Qs 214/17].
  • LG Wuppertal, 08.02.2018 - 26 Qs 214/17

    Privatgutachten, Erstattungsfähigkeit, Kosten

    Zudem ist bei dieser Bewertung auf den Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags an den Privatsachverständigen abzustellen und dies unabhängig davon, ob sich das Gutachten sodann in der Folge tatsächlich auf das Verfahren ausgewirkt hat [OLG Celle, Beschl. v. 05.01.2005, Az. 2 Ss 318/04].
  • LG Braunschweig, 06.05.2011 - 7 Qs 83/11

    Anspruch eines Verteidigers auf Terminsgebühr für einen von einem gerichtlich

    Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Freigesprochene aus seiner Sicht die Einholung von Privatgutachten für unbedingt erforderlich halten musste, um den Anklagevorwurf abzuwehren (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 05.01.2005 - 2 Ss 318/04 , zit. nach [...]; Meyer-Goßner, 53. Aufl. 2010, § 464a Rn. 16).
  • LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 50/07

    Kostenerstattung für ein privates Gutachten des Betroffenen im Bußgeldverfahren

    Wenn allerdings ein Privatgutachten in diesem Sinne ex ante ausnahmsweise notwendig war, kann es auf eine Relevanz für den späteren Freispruch/die Einstellung ex post nicht mehr ankommen (so auch OLG Celle StV 2006, 32 f.: Privatgutachten nach Ablehnung des mit substantiierten Angriffen auf das Erstgutachten begründeten Antrags auf Einholung eines Zweitgutachtens; vgl. auch LG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2008 - 603 Qs OWi 28/08 - JURIS).
  • LG Cottbus, 08.08.2008 - 24 Qs 167/08

    Strafverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens nach

    Angesichts des Amtsermittlungsprinzips, des Beweisantragsrechts und des "in dubio" - Grundsatzes werden eigene private Ermittlungen eines Betroffenen vielfach als in der Regel nicht notwendig angesehen, weil vorrangige prozessuale Möglichkeiten im Ermittlungs- und im gerichtlichen Verfahren auszuschöpfen seien, insbesondere durch zu stellende Beweisanträge bzw. Anregungen (vgl. OLG Celle, StV 06, 32; KK-Franke, StPO, 5. Auf., 2003, § 464 a Rn 7 m.w.N.; Meyer-Goßner aaO).
  • LG Hannover, 15.03.2019 - 46 Qs 19/19

    Sachverständigenkosten, Erstattungsfähigkeit

    Denn ob ein von dem Angeklagten eingeholtes privates Sachverständigengutachten erforderlich war und dessen Kosten im Fall des Freispruchs von der Staatskasse zu tragen sind, beurteilt sich aus einer Betrachtung "ex ante" aus der Sicht des Angeklagten zum Zeitpunkt des Gutachtenauftrags, und zwar unabhängig davon, ob sich das Gutachten tatsächlich auf den Prozess ausgewirkt hat (OLG Celle, Beschluss vom 05. Januar 2005 - 2 Ss 318/04 -, juris).
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