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   BGH, 25.10.2005 - 1 StR 328/05   

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https://dejure.org/2005,6697
BGH, 25.10.2005 - 1 StR 328/05 (https://dejure.org/2005,6697)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2005 - 1 StR 328/05 (https://dejure.org/2005,6697)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - 1 StR 328/05 (https://dejure.org/2005,6697)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 260 Abs. 1 StPO; § 258 Abs. 2 StPO
    Mangelnde Beratung nach der Gewährung des letzten Wort (mangelnde Erinnerung der Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft; Sinn und Zweck des letzten Worts; Unerheblichkeit neuen Vortrags: eindringliche Unschuldsbeteuerung im letzten Wort)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2006, 399
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.02.2000 - 3 StR 541/99

    Abgrenzung von Beihilfe und Mittäterschaft beim unerlaubten Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - 1 StR 328/05
    Im Hauptverhandlungsprotokoll (zur Protokollierungsempfehlung vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 6; BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 3 StR 541/99 und vom 23. November 2000 - 3 StR 428/00) ist dazu nichts vermerkt.
  • BGH, 23.11.2000 - 3 StR 428/00

    Durchführung einer Urteilsberatung

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - 1 StR 328/05
    Im Hauptverhandlungsprotokoll (zur Protokollierungsempfehlung vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 6; BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 3 StR 541/99 und vom 23. November 2000 - 3 StR 428/00) ist dazu nichts vermerkt.
  • BGH, 14.06.2001 - 5 StR 87/01

    Unterlassene Beratung nach erneuter Verhandlung; Beratungspflicht; Beruhen

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - 1 StR 328/05
    Im Hauptverhandlungsprotokoll (zur Protokollierungsempfehlung vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 6; BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 3 StR 541/99 und vom 23. November 2000 - 3 StR 428/00) ist dazu nichts vermerkt.
  • BGH, 20.06.2007 - 1 StR 167/07

    Besorgnis der Befangenheit (Anforderungen an die Verfahrensrüge; Vorbefassung);

    Dieses Urteil hatte der Senat mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 (StV 2006, 399) mit den Feststellungen insgesamt aufgehoben, weil es unter Verstoß gegen § 260 Abs. 1 StPO ohne nochmalige Beratung verkündet worden war.
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