Weitere Entscheidungen unten: BGH, 15.02.2006 | LG Kiel, 14.06.2006

Rechtsprechung
   BGH, 09.05.2006 - 5 StR 453/05   

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https://dejure.org/2006,456
BGH, 09.05.2006 - 5 StR 453/05 (https://dejure.org/2006,456)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2006 - 5 StR 453/05 (https://dejure.org/2006,456)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2006 - 5 StR 453/05 (https://dejure.org/2006,456)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 108e StGB; § 331 StGB; § 332 StGB; § 333 StGB; § 334 StGB; § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO
    Amtsträgerschaft kommunaler Mandatsträger bei Betrauung mit konkreten Verwaltungsaufgaben, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen; Vorrang der Abgeordnetenbestechung gegenüber den Bestechungsdelikten; ...

  • lexetius.com

    StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 108e, §§ 331 ff.; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorteilszuwendungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in den Volksvertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände - Amtsträgereigenschaft kommunaler Mandatsträger - Abschließender Regelungscharakter des § 108e Strafgesetzbuch (StGB) im Verhältnis zu den §§ 331 ff. ...

  • Judicialis

    StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 108e; ; StGB §§ 331 ff.; ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

  • ra.de
  • sokolowski.org

    Komunalpolitiker sind grundsätzlich keine Amtsträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunale Mandatsträger als Amtsträger; Verhältnis § 108e - §§ 331 ff. StGB; Umsatzsteuerpflicht bei Schmiergeld

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Annahme von Schmiergeldzahlungen umsatzsteuerpflichtig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä. (7)

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Kommunale Mandatsträger begründen keine Amtsträgerschaft

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuerpflicht - Schmiergeldzahlungen an Abgeordnete

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gemeinderäte als Amtsträger? Überlegungen zur strafrechtlichen Einordnung von Gemeinderäten im Rahmen von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Dr. Ulli Meyer; LKRZ 2015, 137-139)

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Abgeordnetenbestechung // Kampf gegen Korruption in eigener Sache bleibt aus

  • pruf.de PDF, S. 28 (Entscheidungsbesprechung)

    Kommunale Mandatsträger sind Abgeordnete (RA Dr. Thilo Streit; MIP 2007, 28)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schmiergeldzahlung an kommunalen Mandatsträger

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Korruptionsstrafbarkeit kommunaler Mandatsträger (Richter i.H. Dr. Holger Niehaus, Münster; ZIS 2008, 49)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 51, 44
  • NJW 2006, 2050
  • NStZ 2006, 389
  • StV 2006, 465 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 23.06.1955 - 3 StR 157/55
    Auszug aus BGH, 09.05.2006 - 5 StR 453/05
    Im Sinne dieser Unterscheidung hat der Bundesgerichtshof für ein bürgerliches Mitglied eines seinerzeit nach Kontrollratsgesetz Nr. 18 eingerichteten kommunalen Wohnungsausschusses die strafrechtliche Beamteneigenschaft bejaht, obwohl die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses zugleich Stadtverordnete waren (BGHSt 8, 21, 23 f.).

    Zum anderen ist zu untersuchen, ob die Entscheidung inhaltlich eher dem politischen oder dem verwaltenden Bereich zuzuordnen ist; dies bestimmt sich danach, ob die zur Entscheidungsfindung Berufenen ausschließlich den Interessen der Gesamtheit verpflichtet sind oder sich auch von (partei-)politischen Gesichtspunkten leiten lassen dürfen (vgl. BGHSt 8, 21, 23 f.).

  • FG Nürnberg, 23.12.1994 - II 45/93

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1982 bis 1990;

    Auszug aus BGH, 09.05.2006 - 5 StR 453/05
    Die durch die regelmäßigen Zahlungen des C veranlassten Aktivitäten stellten sich nicht als der Allgemeinheit verpflichtete Abgeordnetentätigkeit dar, sondern als von eigenem wirtschaftlichen Interesse gelenkte Unternehmertätigkeit, die als solche der Umsatzsteuer unterfällt (vgl. allgemein zu Schmiergeldzahlungen BFH, Beschl. vom 13. Januar 1997 - V B 102/96; FG Nürnberg EFG 1995, 502; FG Niedersachsen EFG 1997, 182; FG Hamburg EFG 1990, 542; FG München EFG 2003, 965).
  • FG München, 20.02.2003 - 14 K 4324/01

    Leistender i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1991/1993; Umsatzsteuerschuld nach §

    Auszug aus BGH, 09.05.2006 - 5 StR 453/05
    Die durch die regelmäßigen Zahlungen des C veranlassten Aktivitäten stellten sich nicht als der Allgemeinheit verpflichtete Abgeordnetentätigkeit dar, sondern als von eigenem wirtschaftlichen Interesse gelenkte Unternehmertätigkeit, die als solche der Umsatzsteuer unterfällt (vgl. allgemein zu Schmiergeldzahlungen BFH, Beschl. vom 13. Januar 1997 - V B 102/96; FG Nürnberg EFG 1995, 502; FG Niedersachsen EFG 1997, 182; FG Hamburg EFG 1990, 542; FG München EFG 2003, 965).
  • BGH, 26.10.1993 - 4 StR 347/93

    Bestechung und Betrug - Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung - Anschein der

    Auszug aus BGH, 09.05.2006 - 5 StR 453/05
    Erforderlich ist lediglich die Feststellung, dass dem Empfänger ein Vorteil zumindest auch um eines bestimmten künftigen Abstimmungsverhaltens willen zugute kommen soll, der Vorteil also nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der beiden Beteiligten seinen Grund gerade in der zukünftigen Wahl oder Abstimmung in der Volksvertretung hat und damit "Äquivalent" oder "Entgelt" für das Abstimmungsverhalten ist (vgl. BGHR StGB § 334 Unrechtsvereinbarung 2).
  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 179/88

    Schutzzweck des § 370 Abgabenordnung - Konkurrenzverhältnis zwischen dem

    Auszug aus BGH, 09.05.2006 - 5 StR 453/05
    b) Eine Strafbarkeit des Angeklagten S nach den §§ 331 ff. StGB im Hinblick auf Vorteilszuwendungen für sein Verhalten im Rat der Stadt Wuppertal und den zugehörigen Ausschüssen sowie für sein Verhalten im Vorfeld solcher Abstimmungen scheidet zudem auch deshalb aus, weil es sich bei § 108e StGB um eine abschließende Sonderregelung für sämtliche Vorteilszuwendungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in den Volksvertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände handelt (vgl. Marel StraFo 2003, 259, 260; Dahs/Müssig NStZ 2006, 191, 195 f.; zu dieser Form von "Spezialität" im weiteren Sinne BGHSt 36, 100, 101 (Verhältnis § 370 AO zu § 263 StGB); 32, 165, 176 (Verhältnis § 105 StGB zu § 240 StGB); näher Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 82 f. m.w.N.).
  • BGH, 17.12.2003 - 2 ARs 392/03

    Ausschließung des Verteidigers; dringender Tatverdacht (Strafvereitelung,

    Auszug aus BGH, 09.05.2006 - 5 StR 453/05
    Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, dass im Verhalten des F eine Strafvereitelung in Form der Maßnahmevereitelung nach § 258 Abs. 1 Alt. 2 StGB zu Gunsten des S gesehen werden kann (vgl. zur Maßnahmevereitelung BGH wistra 2004, 186).
  • BGH, 23.11.1983 - 3 StR 256/83

    Startbahn West - Nötigung der Regierung eines Landes

    Auszug aus BGH, 09.05.2006 - 5 StR 453/05
    b) Eine Strafbarkeit des Angeklagten S nach den §§ 331 ff. StGB im Hinblick auf Vorteilszuwendungen für sein Verhalten im Rat der Stadt Wuppertal und den zugehörigen Ausschüssen sowie für sein Verhalten im Vorfeld solcher Abstimmungen scheidet zudem auch deshalb aus, weil es sich bei § 108e StGB um eine abschließende Sonderregelung für sämtliche Vorteilszuwendungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in den Volksvertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände handelt (vgl. Marel StraFo 2003, 259, 260; Dahs/Müssig NStZ 2006, 191, 195 f.; zu dieser Form von "Spezialität" im weiteren Sinne BGHSt 36, 100, 101 (Verhältnis § 370 AO zu § 263 StGB); 32, 165, 176 (Verhältnis § 105 StGB zu § 240 StGB); näher Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 82 f. m.w.N.).
  • BGH, 18.09.1990 - 5 StR 250/90

    Bestechlichkeit - Begriff des Vorteils - Amtsträger

    Auszug aus BGH, 09.05.2006 - 5 StR 453/05
    Es genügt, wenn das ins Auge gefasste Abstimmungsverhalten nach seinem sachlichen Gehalt in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist (vgl. BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 4).
  • BFH, 13.01.1997 - V B 102/96

    Umsatzsteuer; volle Umsatzsteuerpflicht der einem Beamten bei der Vergabe

    Auszug aus BGH, 09.05.2006 - 5 StR 453/05
    Die durch die regelmäßigen Zahlungen des C veranlassten Aktivitäten stellten sich nicht als der Allgemeinheit verpflichtete Abgeordnetentätigkeit dar, sondern als von eigenem wirtschaftlichen Interesse gelenkte Unternehmertätigkeit, die als solche der Umsatzsteuer unterfällt (vgl. allgemein zu Schmiergeldzahlungen BFH, Beschl. vom 13. Januar 1997 - V B 102/96; FG Nürnberg EFG 1995, 502; FG Niedersachsen EFG 1997, 182; FG Hamburg EFG 1990, 542; FG München EFG 2003, 965).
  • FG Niedersachsen, 24.10.1996 - V 570/95

    Umsatzsteuerpflichitgkeit von Auftragsvergaben gegen Annahme von

    Auszug aus BGH, 09.05.2006 - 5 StR 453/05
    Die durch die regelmäßigen Zahlungen des C veranlassten Aktivitäten stellten sich nicht als der Allgemeinheit verpflichtete Abgeordnetentätigkeit dar, sondern als von eigenem wirtschaftlichen Interesse gelenkte Unternehmertätigkeit, die als solche der Umsatzsteuer unterfällt (vgl. allgemein zu Schmiergeldzahlungen BFH, Beschl. vom 13. Januar 1997 - V B 102/96; FG Nürnberg EFG 1995, 502; FG Niedersachsen EFG 1997, 182; FG Hamburg EFG 1990, 542; FG München EFG 2003, 965).
  • BFH, 31.07.1969 - V 94/65

    Übernahme von Schulden - Pensionsverpflichtungen - Geschäftsveräußerungen im

  • LG Köln, 12.02.2003 - 114 Qs 5/03
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG

  • LG Krefeld, 14.03.1994 - 21 Qs 22/94
  • BGH, 15.05.1997 - 1 StR 233/96

    BGH beanstandet Verurteilung wegen Bestechung eines im Auftrag der

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 975/83

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde eines kommunalen Mandatsträgers

  • LG Köln, 28.05.2003 - 114 Qs 5/03

    Strafe allein hilft nicht gegen Korruption

  • BVerwG, 07.09.1992 - 7 NB 2.92

    Einwegverpackungen

  • BGH, 17.06.2010 - 5 StR 114/10

    Strafvereitelung; Maßnahmevereitelung (Maßnahme; strafprozessuale

    Dieses Erkenntnis hat der Senat durch Urteil vom 9. Mai 2006 (BGHSt 51, 44) teilweise aufgehoben.

    Die Verurteilungen entsprechen der Rechtsauffassung des Senats (vgl. BGHSt 51, 44, 59 ff.).

  • BGH, 05.07.2022 - StB 7/22

    BGH entscheidet zur Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit und Bestechung von

    Ebenso ist es zulässig, dass Mandatsträger legitime Partikularinteressen derjenigen Interessengruppen vertreten, aus denen sich ihre Wählerschicht hauptsächlich zusammensetzt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - 5 StR 453/05, BGHSt 51, 44 Rn. 28).
  • BGH, 17.03.2015 - 2 StR 281/14

    Schuldspruch gegen ehemaligen thüringischen Innenminister wegen

    Da Handlungen des Angeklagten als mit Verwaltungsfunktionen betrauter ehrenamtlicher Beigeordneter und nicht Tätigkeiten bei Wahrnehmung seines Mandats als Stadtratsmitglied inmitten stehen, richtet sich die Strafbarkeit allein nach § 331 StGB und nicht nach den Vorschriften über die Abgeordnetenbestechung (vgl. BT-Drucks. 18/476 S. 8 zu § 108e Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StGB n. F., sowie Senat, Urteil vom 12. Juli 2006 - 2 StR 557/05, wistra 2006, 419, 420 und BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - 5 StR 453/05, BGHSt 51, 44, 57 f., jeweils zu § 108e Abs. 1 a. F.).

    aa) Die Feststellungen belegen den Abschluss einer konkreten Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 108e StGB a. F. dergestalt, dass das vereinbarte Honorar dem Angeklagten zumindest auch für ein künftiges, bestimmtes Abstimmungsverhalten im Stadtrat zu Gute kommen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - 5 StR 453/05, BGHSt 51, 44, 59 ff.; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 108e Rn. 6 f.).

    Ob sich der Mandatsträger dabei innerlich vorbehält, sein Abstimmungsverhalten nicht durch die Zuwendung beeinflussen zu lassen, ist für die Strafbarkeit ebenso wie bei § 108e StGB a. F. unerheblich (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - 5 StR 453/05, BGHSt 51, 44, 59 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2018 - 15 A 2638/17

    Offenbaren als Offenlegung eines im Zeitpunkt der Offenlegung noch bestehenden

    vgl. dazu BGH, Urteile vom 12. Juli 2006 - 2 StR 557/05 -, juris Rn. 9, und vom 9. Mai 2006 - 5 StR 453/05 -, juris Rn. 22 ff. (zum insoweit inhaltsgleichen § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB); Tormöhlen, in: Gosch, AO/FGO, 141. Lieferung, Stand: 1. Juni 2018, § 30 AO Rn. 20 und 22; Hummel, in: Gosch, AO/FGO, 141. Lieferung, Stand: 1. November 2015, § 7 AO Rn. 13 und 18; Musil, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 249. Lieferung August 2018, § 7 AO Rn. 20 und 31 f.; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 143. Lieferung Januar 2016, § 7 Rn. 10.
  • BGH, 14.12.2022 - StB 42/22

    BGH lässt Anklage wegen Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern im

    Wer nach außen seine Stimme für eine Wahl oder Abstimmung in einer kommunalen Volksvertretung gegen Vorteilszuwendungen "verkauft", kann sich nicht darauf berufen, er habe sowieso im Sinne des Zuwendenden stimmen oder überhaupt nicht an der Stimmabgabe teilnehmen wollen, sich schließlich der Stimme enthalten oder sogar dagegen gestimmt (BGH, Urteile vom 9. Mai 2006 - 5 StR 453/05, BGHSt 51, 44 Rn. 53 f. mwN; vom 17. März 2015 - 2 StR 281/14, BGHR StGB § 108e Weisung 1 Rn. 38; BT-Drucks. 18/476 S. 8).

    Soweit es nicht um ihre Tätigkeiten bei Wahrnehmung ihres Mandates als Gemeindevertreter, sondern ihre Aufgaben als Bürgermeister geht, erbringen sie als Amtsträger Diensthandlungen (vgl. zur Abgrenzung BGH, Urteile vom 9. Mai 2006 - 5 StR 453/05, BGHSt 51, 44 Rn. 22 ff., 37 ff.; vom 17. März 2015 - 2 StR 281/14, BGHR StGB § 331 Amtsträger 2 Rn. 22).

  • LG Frankfurt/Main, 23.12.2022 - 24 KLs 4/22

    Ex-OB wegen Korruption verurteilt

    In dieser Entscheidung (BGH, Urteil vom 09.05.2006 - 5 StR 453/05, NJW 2006, 2050) hat der Senat für den Gemeindevertreter bzw. Stadtverordneten als kommunalen Mandatsträger darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Vorteilen für die Mandatsausübung, insbesondere die Ausübung von Stimmrechten, bei der auch politische Gesichtspunkte eine Rolle spielen könnten, in § 108e StGB abschließend geregelt sei und daher die §§ 331ff. StGB nicht anwendbar seien.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2013 - 15 B 556/13

    Zugang eines Ratsmitglieds zu Informationen über Zuschnitt und Eingruppierung von

    BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - 5 StR 453/05 -, BGHSt 51, 44 ff.
  • OVG Niedersachsen, 10.08.2010 - 1 KN 218/07

    Mangelfreie Abwägung über die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes für

    In gleicher Weise folgt nichts daraus, dass sich Ratsmitglieder in dieser Eigenschaft weder wegen Vorteilsannahme noch wegen Bestechlichkeit (§§ 331 f. StGB) strafbar machen können, weil sie nicht Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind (BGH, Urt. v. 9.5.2006 - 5 StR 453/05 -, BGHSt 51, 44 = NJW 2006, 2050; Urt. v. 12.7.2006 - 2 StR 557/05 -, NStZ 2007, 36).

    Auch der Bundesgerichtshof hat einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf angenommen (Urt. v. 9.5.2006, a.a.O.), was - aus welchen Gründen auch immer - folgenlos geblieben ist.

  • BGH, 12.07.2006 - 2 StR 557/05

    Verurteilung im sog. "Kölner Müllskandal" wegen Bestechlichkeit teilweise

    Der Senat folgt insoweit im Ergebnis der vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 9. Mai 2006 - 5 StR 453/05 - vertretenen Rechtsauffassung.
  • BGH, 29.06.2006 - 5 StR 76/06

    Bestechung (Amtsträgereigenschaft von kommunalen Abgeordneten); Untreue;

    Insoweit finden auch hier die Grundsätze Anwendung, die der Senat in seinem Urteil vom 9. Mai 2006 (5 StR 453/05 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) aufgestellt hat: Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen (BGH aaO).

    Das neue Tatgericht wird das Geschehen im Fall W. mit Blick auf eine mögliche Strafbarkeit nach § 108e StGB zu prüfen und sich dabei an den Maßstäben des Urteils des Senats vom 9. Mai 2006 (5 StR 453/05) zu orientieren haben.

  • LG Düsseldorf, 19.09.2008 - 10/04

    Vorwurf der Bestechlichkeit an ein ehemaliges Mitglied des Rates der Stadt

  • LG Düsseldorf, 19.09.2008 - I-10/04

    Vorwurf der Bestechlichkeit an ein ehemaliges Mitglied des Rates der Stadt

  • LG Düsseldorf, 30.03.2007 - 10/04

    Strafrechtliche Beurteilung von Vorteilszuwendungen im Zusammenhang mit Wahlen

  • LG Düsseldorf, 30.07.2007 - 10/04

    Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit, Bestechung und Beihilfe zur Bestechlichkeit

  • BGH, 29.06.2006 - 5 StR 77/06

    Bestechung (Amtsträgereigenschaft von kommunalen Abgeordneten); Untreue;

  • LG Wuppertal, 09.10.2009 - 22 KLs 23/06

    Bestehen einer konkreten Unrechtsvereinbarung im Sinne des Unternehmens bei

  • LG Düsseldorf, 30.07.2007 - I-10/04

    Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit, Bestechung und Beihilfe zur Bestechlichkeit

  • LG Düsseldorf, 30.03.2007 - I-10/04

    Strafrechtliche Beurteilung von Vorteilszuwendungen im Zusammenhang mit Wahlen

  • BGH, 26.07.2012 - 1 StR 492/11

    Steuerhinterziehung durch gesellschaftsrechtliche Konstruktionen bei Einkünften

  • BGH, 10.01.2008 - 3 StR 462/07

    Freisprüche vom Vorwurf der Abgeordnetenbestechung im Zusammenhang mit

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2023 - 1 S 3351/21

    Landesamt für Verfassungsschutz; Beobachtung eines Personenzusammenschlusses;

  • AG Brühl, 01.10.2007 - 51 Cs 708/06

    Verurteilung wegen Vorteilsannahme bei finanzierten Reisen als kommunaler

  • LG Göttingen, 12.07.2007 - 8 KLs 10/06

    Amtsträger; Annahme; Bestechung; Einverständnis; Gefährdungsschaden; Gemeinde;

  • VG Köln, 30.08.2012 - 4 K 4462/11

    Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen ein Mitglied des Rates der Stadt Pulheim

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.03.2023 - 2 K 2150/21

    Umsatzsteuer: Keine Berücksichtigung der Zahlung einer strafrechtlichen

  • VG Minden, 16.04.2015 - 2 K 1051/14

    Ordnungsgeld gegen Ratsmitglied bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht

  • FG München, 02.03.2012 - 8 V 2836/11

    Schätzung im AdV-Verfahren

  • VG Arnsberg, 21.01.2011 - 12 K 1324/10

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen ein Ratsmitglied wegen

  • OLG Braunschweig, 14.01.2008 - Ss 2/08
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Rechtsprechung
   BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3459
BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05 (1) (https://dejure.org/2006,3459)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2006 - 2 StR 419/05 (1) (https://dejure.org/2006,3459)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05 (1) (https://dejure.org/2006,3459)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 21 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 211 StGB
    Strafmilderung bei selbstverschuldeter Trunkenheit (grundsätzliche Strafmilderung insbesondere bei lebenslanger Freiheitsstrafe; alle wesentlichen Gesichtspunkte umfassende Gesamtwürdigung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 259
  • StV 2006, 465
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05
    Wenn die verminderte Schuldfähigkeit allein auf einem selbstverschuldeten Alkoholrausch beruht, ist schon nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann für eine Strafrahmenmilderung kein Anlass, wenn der Täter die Begehung von Straftaten vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können, insbesondere wenn ihm aus früheren Erfahrungen bekannt ist, dass er unter Alkoholeinfluss zu Straftaten neigt (BGHSt 34, 29, 33; 43, 66, 78; BGH NStZ 1993, 537; StV 1993, 355; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 14; vgl. dazu auch BGH NStZ 2003, 480, 481; 2004, 678, 679 f.; jeweils m.w.N.).

    Der 5. Strafsenat hat dagegen im Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04 (NStZ 2004, 678) eine differenzierte, auf eine Verschuldensprüfung im Einzelfall abstellende Lösung vertreten.

    Der Tatrichter hat über die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung vielmehr auf Grund einer Gesamtabwägung der schuldrelevanten Gesichtspunkte zu entscheiden (BGH NStZ 2004, 678, 679; 2005, 151, 152).

    Bei der Bewertung der für die Feststellung einer vorwerfbaren Vorhersehbarkeit relevanten objektiven und subjektiven Umstände ist dem Tatrichter ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt; seine Wertung ist, wenn sie erkennbar auf einer vollständigen Tatsachengrundlage beruht, vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen (BGH NStZ 2004, 678, 679; 2005, 151, 152).

  • BGH, 19.10.2004 - 1 StR 254/04

    Versuchte Tötung (Voraussetzungen des korrigierten Rücktrittshorizonts;

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05
    Hierüber hinaus gehend hat der 3. Strafsenat im Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02 (NStZ 2003, 480) in nicht tragenden Ausführungen mitgeteilt, er wolle an der einschränkenden Voraussetzung einschlägiger Vorerfahrung nicht festhalten, sondern im Hinblick auf die Allgemeinkundigkeit der enthemmenden und damit abstrakt gefährlichen Wirkung von Alkohol eine Strafrahmenmilderung regelmäßig versagen, wenn die Verminderung der Schuldfähigkeit auf selbst zu verantwortender Trunkenheit beruht; dabei soll es auf die Schwere der begangenen Tat und damit auf den im Einzelfall anzuwendenden Strafrahmen nicht ankommen (NStZ 2003, 480, 482; vgl. auch BGH, Urt. vom 19. Oktober 2004 - 1 StR 254/04, NStZ 2005, 151, 152; Senatsurteil vom 1. Juli 2003 - 2 StR 106/03, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 32).

    Der Tatrichter hat über die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung vielmehr auf Grund einer Gesamtabwägung der schuldrelevanten Gesichtspunkte zu entscheiden (BGH NStZ 2004, 678, 679; 2005, 151, 152).

    Bei der Bewertung der für die Feststellung einer vorwerfbaren Vorhersehbarkeit relevanten objektiven und subjektiven Umstände ist dem Tatrichter ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt; seine Wertung ist, wenn sie erkennbar auf einer vollständigen Tatsachengrundlage beruht, vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen (BGH NStZ 2004, 678, 679; 2005, 151, 152).

  • BGH, 26.05.2004 - 2 StR 386/03

    Urteil wegen an zwei 16jährigen Schülerinnen im Jahr 1994 begangenen Mordes

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05
    Dabei ist bei verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt der Tat verringert ist, so dass eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen ist, wenn nicht andere, Schuld erhöhende Gesichtspunkte dem entgegen stehen (Urt. des Senats vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03, NStZ 2004, 619; st. Rspr.; vgl. auch MüKo-Streng § 21 Rdn. 22; Tröndle/Fischer aaO § 21 Rdn. 18; jeweils m.w.N.).

    Hat der Tatrichter die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, müssen besonders gravierende Erschwerungsgründe vorliegen, um die Schuldminderung so auszugleichen, dass von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGH NStZ 1994, 183; 2004, 619; NStZ-RR 2003, 136; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 28).

  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 435/02

    Strafmilderung für betrunkene Täter?

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05
    Wenn die verminderte Schuldfähigkeit allein auf einem selbstverschuldeten Alkoholrausch beruht, ist schon nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann für eine Strafrahmenmilderung kein Anlass, wenn der Täter die Begehung von Straftaten vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können, insbesondere wenn ihm aus früheren Erfahrungen bekannt ist, dass er unter Alkoholeinfluss zu Straftaten neigt (BGHSt 34, 29, 33; 43, 66, 78; BGH NStZ 1993, 537; StV 1993, 355; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 14; vgl. dazu auch BGH NStZ 2003, 480, 481; 2004, 678, 679 f.; jeweils m.w.N.).

    Hierüber hinaus gehend hat der 3. Strafsenat im Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02 (NStZ 2003, 480) in nicht tragenden Ausführungen mitgeteilt, er wolle an der einschränkenden Voraussetzung einschlägiger Vorerfahrung nicht festhalten, sondern im Hinblick auf die Allgemeinkundigkeit der enthemmenden und damit abstrakt gefährlichen Wirkung von Alkohol eine Strafrahmenmilderung regelmäßig versagen, wenn die Verminderung der Schuldfähigkeit auf selbst zu verantwortender Trunkenheit beruht; dabei soll es auf die Schwere der begangenen Tat und damit auf den im Einzelfall anzuwendenden Strafrahmen nicht ankommen (NStZ 2003, 480, 482; vgl. auch BGH, Urt. vom 19. Oktober 2004 - 1 StR 254/04, NStZ 2005, 151, 152; Senatsurteil vom 1. Juli 2003 - 2 StR 106/03, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 32).

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05
    Wenn die verminderte Schuldfähigkeit allein auf einem selbstverschuldeten Alkoholrausch beruht, ist schon nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann für eine Strafrahmenmilderung kein Anlass, wenn der Täter die Begehung von Straftaten vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können, insbesondere wenn ihm aus früheren Erfahrungen bekannt ist, dass er unter Alkoholeinfluss zu Straftaten neigt (BGHSt 34, 29, 33; 43, 66, 78; BGH NStZ 1993, 537; StV 1993, 355; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 14; vgl. dazu auch BGH NStZ 2003, 480, 481; 2004, 678, 679 f.; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 09.07.2003 - 2 StR 106/03

    Sexueller Missbrauch eines Kindes; sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen;

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05
    Hierüber hinaus gehend hat der 3. Strafsenat im Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02 (NStZ 2003, 480) in nicht tragenden Ausführungen mitgeteilt, er wolle an der einschränkenden Voraussetzung einschlägiger Vorerfahrung nicht festhalten, sondern im Hinblick auf die Allgemeinkundigkeit der enthemmenden und damit abstrakt gefährlichen Wirkung von Alkohol eine Strafrahmenmilderung regelmäßig versagen, wenn die Verminderung der Schuldfähigkeit auf selbst zu verantwortender Trunkenheit beruht; dabei soll es auf die Schwere der begangenen Tat und damit auf den im Einzelfall anzuwendenden Strafrahmen nicht ankommen (NStZ 2003, 480, 482; vgl. auch BGH, Urt. vom 19. Oktober 2004 - 1 StR 254/04, NStZ 2005, 151, 152; Senatsurteil vom 1. Juli 2003 - 2 StR 106/03, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 32).
  • BGH, 05.02.1997 - 2 StR 570/96

    Fehlende Nichtanwendung eines Strafmilderungsgrundes als Revisionsgrund -

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05
    Hat der Tatrichter die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, müssen besonders gravierende Erschwerungsgründe vorliegen, um die Schuldminderung so auszugleichen, dass von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGH NStZ 1994, 183; 2004, 619; NStZ-RR 2003, 136; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 28).
  • BGH, 13.06.1986 - 2 StR 276/86

    Strafmilderung bei starker Alkoholisierung - Ausgleich der verminderten Schuld

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05
    Wenn die verminderte Schuldfähigkeit allein auf einem selbstverschuldeten Alkoholrausch beruht, ist schon nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann für eine Strafrahmenmilderung kein Anlass, wenn der Täter die Begehung von Straftaten vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können, insbesondere wenn ihm aus früheren Erfahrungen bekannt ist, dass er unter Alkoholeinfluss zu Straftaten neigt (BGHSt 34, 29, 33; 43, 66, 78; BGH NStZ 1993, 537; StV 1993, 355; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 14; vgl. dazu auch BGH NStZ 2003, 480, 481; 2004, 678, 679 f.; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 501/86

    Milderung des Strafrahmens bei alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit,

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05
    Wenn die verminderte Schuldfähigkeit allein auf einem selbstverschuldeten Alkoholrausch beruht, ist schon nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann für eine Strafrahmenmilderung kein Anlass, wenn der Täter die Begehung von Straftaten vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können, insbesondere wenn ihm aus früheren Erfahrungen bekannt ist, dass er unter Alkoholeinfluss zu Straftaten neigt (BGHSt 34, 29, 33; 43, 66, 78; BGH NStZ 1993, 537; StV 1993, 355; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 14; vgl. dazu auch BGH NStZ 2003, 480, 481; 2004, 678, 679 f.; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05
    Wenn die verminderte Schuldfähigkeit allein auf einem selbstverschuldeten Alkoholrausch beruht, ist schon nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann für eine Strafrahmenmilderung kein Anlass, wenn der Täter die Begehung von Straftaten vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können, insbesondere wenn ihm aus früheren Erfahrungen bekannt ist, dass er unter Alkoholeinfluss zu Straftaten neigt (BGHSt 34, 29, 33; 43, 66, 78; BGH NStZ 1993, 537; StV 1993, 355; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 14; vgl. dazu auch BGH NStZ 2003, 480, 481; 2004, 678, 679 f.; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 675/92

    Strafrahmenwahl bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit

  • BGH, 07.01.2003 - 4 StR 490/02

    Strafzumessung bei Vergewaltigung und Mord im alkoholisierten Zustand (Prüfung

  • BGH, 06.05.1993 - 1 StR 136/93

    Strafrahmenmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit infolge Alkohols

  • BGH, 12.10.1993 - 1 StR 500/93

    wütender Hausierer - §§ 211, 21 StGB, Absehen von Strafmilderung wegen

  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Soweit es in der Folgezeit entscheidungserheblich darauf ankam, folgten sie allerdings mit leichten Abwandlungen der zuvor entwickelten Ansicht (1. Strafsenat: Beschluss vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14, NStZ-RR 2014, 238, 239; vgl. ferner Beschlüsse vom 23. April 2013 - 1 StR 105/13, juris Rn. 9; vom 10. November 2016 - 1 StR 501/16, juris Rn. 4; 2. Strafsenat: Urteile vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, juris Rn. 24).

    Ihm steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 2004 - 1 StR 254/04, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 37; vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, aaO; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, aaO).

    Es ist im Grundsatz anerkannt und wird auch durch den vorlegenden Senat nicht in Zweifel gezogen (vgl. Vorlegungsbeschluss Rn. 29 ff.), dass sich die auf einer Gesamtabwägung beruhende Ermessensentscheidung des Tatgerichts an diesem Kompensationsgedanken auszurichten hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, aaO; vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, aaO; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03, NStZ 2004, 619; MüKo/StGB/Streng, aaO, § 21 Rn. 22; SSWStGB/Kaspar, aaO, § 21 Rn. 28; Fischer, aaO, § 21 Rn. 18; jeweils mwN).

    (1) Durch den Alkoholmissbrauch versetzt sich der Sich-Betrinkende in einen Zustand, der durch Enthemmung (vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, aaO; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, aaO, Rn. 24 (Senkung der Hemmschwelle gegenüber sozial auffälligem und aggressivem Verhalten)), Verminderung von Einsichts- und Urteilsvermögen sowie Verschlechterung von Körperbeherrschung und Reaktionsfähigkeit gekennzeichnet ist.

    Vor diesem Hintergrund haben weite Teile der Rechtsprechung - darunter alle Strafsenate des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteile vom 7. Mai 1957 - 5 StR 127/57, BGHSt 10, 247, 251; vom 2. Mai 1961 - 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 125; vom 22. August 1996 - 4 StR 217/96, BGHSt 42, 235, 242; vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, aaO; vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, aaO, S. 242; vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, aaO; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, aaO Rn. 24 ff.; Beschluss vom 6. November 1996 - 5 ARs 59/96, NStZ-RR 1997, 163, 165) - und strafrechtlichen Literatur (vgl. etwa Foth, DRiZ 1990, 417, 419 f.; Schnarr, aaO, S. 83 f.; Rautenberg, DtZ 1997, 45; Schäfer, DRiZ 1996, 196; Lackner, JuS 1968, 215, 218 f.) als allgemeinkundigen Erfahrungssatz gefolgert, eine alkoholische Berauschung erhöhe generell das Risiko strafbaren Verhaltens, insbesondere im Bereich der Gewalt- und Sexualdelikte.

  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    Wenn der Täter über keine Vorerfahrungen der Art verfügt, dass er persönlich unter Alkoholeinfluss zu rechtsgutsverletzendem Verhalten neigt, oder wenn sich für ihn zum Zeitpunkt der Berauschung auch aus sonstigen Umständen kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es unter der Wirkung der konkreten Alkoholisierung zu Straftaten kommen könnte, so ... (stelle) dies einen Umstand dar, der eine Strafrahmenmilderung rechtfertigen kann' (Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40).

    1. Über die fakultative Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB entscheidet der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auf Grund einer Gesamtwürdigung der schuldrelevanten Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40 mwN).

    Dem Tatrichter steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 2004 - 1 StR 254/04, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 37; vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, aaO; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, aaO).

    Durch den Alkoholmissbrauch versetzt sich der Sich-Betrinkende in einen Zustand, der durch Enthemmung (vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, aaO; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, aaO, Rn. 24 (Senkung der Hemmschwelle gegenüber sozial auffälligem und aggressivem Verhalten)), Verminderung von Einsichts- und Urteilsvermögen sowie Verschlechterung von Körperbeherrschung und Reaktionsfähigkeit gekennzeichnet ist.

  • BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15

    Strafrahmenverschiebung bei selbst verschuldeter Trunkenheit (erhebliche

    Danach gilt, dass der Tatrichter zwar eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen schuldrelevanten Gesichtspunkte vorzunehmen (BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40) und einer wertenden Betrachtung zu unterziehen hat, deren revisionsgerichtliche Überprüfung sich indes darauf beschränkt, ob die dafür wesentlichen tatsächlichen Grundlagen vom Tatrichter hinreichend ermittelt und bei der Wertung ausreichend berücksichtigt worden sind (BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 241).

    Wenn der Täter über keine Vorerfahrungen der Art verfügt, dass er persönlich unter Alkoholeinfluss zu rechtsgutsverletzendem Verhalten neigt, oder wenn sich für ihn zum Zeitpunkt der Berauschung auch aus sonstigen Umständen kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es unter der Wirkung der konkreten Alkoholisierung zu Straftaten kommen könnte, so stellt dies einen Umstand dar, der eine Strafrahmenmilderung rechtfertigen kann' (BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40).

  • BGH, 29.10.2008 - 2 StR 349/08

    Mord (niedrige Beweggründe); verminderte Schuldfähigkeit (eingeschränkte

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt daher an die Ablehnung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bei lebenslanger Freiheitsstrafe hohe Anforderungen (BGH NStZ 1992, 538; 2004, 678, 681; StV 2006, 465, 466).
  • BGH, 24.08.2016 - 2 StR 504/15

    Strafmilderung wegen verringerter Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des

    Dabei ist als allgemeinkundig vorauszusetzen, dass eine alkoholische Berauschung generell die Hemmschwelle gegenüber sozial auffälligem und aggressivem Verhalten zu senken pflegt (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40).
  • BGH, 07.11.2016 - 2 ARs 386/15

    Anfrageverfahren; verminderte Schuldfähigkeit (Versagung der fakultativen

    Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 2. Strafsenats entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05 -, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40; Beschluss vom 7. September 2015 - 2 StR 350/15, NStZ-RR 2016, 74); an dieser hält er fest.

    Ob bei Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen oder zu versagen ist, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Beschluss vom 7. September 2015 - 2 StR 350/15, aaO); seine Wertung ist vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen, wenn sie erkennbar auf einer vollständigen Tatsachengrundlage beruht (Senat, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40 mwN).

    Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Täter die Begehung von Straftaten vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können, weil er aus früheren Erfahrungen weiß, dass er unter Alkohol- oder Drogenkonsum zur Begehung von Straftaten neigt (Senat, Beschluss vom 7. September 2015 - 2 StR 350/15, NStZ-RR 2016, 74) oder sich für ihn aus anderen Umständen ergibt, dass es bei Alkoholisierung zu Straftaten kommen könnte (Senat, Urteile vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40 und vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15).

  • OLG Hamm, 11.06.2008 - 2 Ss 60/08

    gefährliche Körperverletzung; Kopfstoß; minderer schwerer Fall; Strafmilderung;

    Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände vorzunehmen, wobei die Versagung einer Strafmilderung insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Täter die Begehung von Straftaten in einem selbst zu verantwortenden (Alkohol-)-Rausch vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können (Fischer, a.a.O., Rdnr. 25 m.w.N.), wobei die jüngste Rechtsprechung hierüber hinausgehend die Versagung der Strafrahmenverschiebung bei einer selbst zu verantwortenden Trunkenheit des Täters unanhängig von auf die Begehung von Straftaten bezogenen Erfahrungen des Täters für zulässig erachtet, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände der Vorhersehbarkeit der Begehung von Straftaten entgegen stünden (BGH NStZ 2003, 480; BGH NJW 2004, 3350; BGH StV 2006, 465).
  • BGH, 25.03.2014 - 1 StR 65/14

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Berücksichtigung einer verminderten

    Dabei ist bei verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt der Tat verringert ist, so dass eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen ist, wenn nicht andere, schulderhöhende Gesichtspunkte dem entgegenstehen (BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40; Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03, NStZ 2004, 619; st. Rspr.).

    So kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung u.U. dann abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluss straffällig geworden ist und deshalb wusste, dass er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt (BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40; Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 501/86; Beschluss vom 9. Dezember 1986 - 4 StR 658/86, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 6).

  • BGH, 26.02.2019 - 1 StR 614/18

    Verminderte Schuldfähigkeit (Vermutung des verminderten Schuldgehalts: die

    Dabei ist bei verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt der Tat verringert ist (BGH, Urteile vom 10. November 1954 - 5 StR 476/54 Rn. 17, BGHSt 7, 28, 30 f.; vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04 Rn. 12 mwN, BGHSt 49, 239, 241 und vom 7. Mai 2009 - 5 StR 64/09 Rn. 8 f.), so dass eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen ist, wenn nicht andere, schulderhöhende Gesichtspunkte dem entgegenstehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05 Rn. 10; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03 Rn. 10 und vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04 Rn. 24, BGHSt 49, 239, 246; Beschlüsse vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85 und vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 07.09.2015 - 2 StR 350/15

    Strafmilderung bei verminderte Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des

    a) Ob bei Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eine Strafmilderung vorzunehmen oder zu versagen ist, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, StV 2006, 465, 466).
  • BGH, 11.06.2008 - 5 StR 612/07

    Rechtsfehlerhafte Strafrahmenverschiebung bei Tatbegehung im Zustand verminderter

  • OLG Hamm, 08.05.2007 - 4 Ss 166/07

    alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfähigkeit; Versagung einer

  • BGH, 12.01.2021 - 1 StR 488/20

    Verminderte Schuldfähigkeit (tatrichterliches Ermessen hinsichtlich einer

  • OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ss 11/09

    Strafrahmeverschiebung; verminderte Schuldfähigkeit; Vorwerfbarkeit;

  • BGH, 25.11.2008 - 5 StR 500/08

    Rechtsfehlerhafter Ausschluss einer alkoholbedingten verminderten

  • BGH, 30.09.2008 - 5 StR 305/08

    Rechtsfehlerhafte Verneinung der Schuldunfähigkeit (schwere andere seelische

  • BGH, 07.09.2006 - 2 StR 275/06

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; erhebliche Einschränkung der

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Rechtsprechung
   LG Kiel, 14.06.2006 - 46 Qs 42/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,23765
LG Kiel, 14.06.2006 - 46 Qs 42/06 (https://dejure.org/2006,23765)
LG Kiel, Entscheidung vom 14.06.2006 - 46 Qs 42/06 (https://dejure.org/2006,23765)
LG Kiel, Entscheidung vom 14. Juni 2006 - 46 Qs 42/06 (https://dejure.org/2006,23765)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 424
  • StV 2006, 465
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 19.01.2006 - 2 BvR 1075/05

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör bei gerichtlicher Entscheidung

    Auszug aus LG Kiel, 14.06.2006 - 46 Qs 42/06
    Insbesondere nach der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 19.01.2006, 2 BvR 1075/05 ist eine so wesentlich eingreifende Maßnahme wie der dingliche Arrest nur möglich, wenn jedenfalls in der Beschwerdeinstanz eine Gerichtsentscheidung nur auf der Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden kann, über die der Betroffene zuvor sachgemäß unterrichtet wurde und zu denen er sich äußern konnte.
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